Haftung für Schäden. 1. Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lie‐ ferfrist entsteht, sofern er nicht beweist, dass der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die ein sorgfältiger Frachtführer nicht hätte vermeiden und deren Folgen er nicht hätte ab‐ wenden können. 2. Die Haftung des Frachtführers für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit vor dem Einladen der Güter in das Schiff oder nach deren Ausladen aus dem Schiff ent‐ steht, bestimmt sich nach dem auf den Frachtver‐ trag anwendbaren Recht eines Staates.
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Samples: International Transport Conditions
Haftung für Schäden. (1. ) Der Frachtführer haftet für den SchadenScha- den, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lie‐ ferfrist Lieferfrist entsteht, sofern so- fern er nicht beweist, dass der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die ein sorgfältiger Frachtführer nicht hätte vermeiden ver- meiden und deren Folgen er nicht hätte ab‐ ab- wenden können.
(2. ) Die Haftung des Frachtführers für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung Beschädi- gung der Güter in der Zeit vor dem Einladen der Güter in das Schiff oder nach deren Ausladen aus dem Schiff ent‐ stehtentsteht, bestimmt sich nach dem auf den Frachtver‐ trag anwendbaren Frachtvertrag an- wendbaren Recht eines Staates.
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Samples: Verlade Und Transportbedingungen
Haftung für Schäden. (1. ) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lie‐ ferfrist Lieferfrist entsteht, sofern er nicht beweist, dass der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die ein sorgfältiger Frachtführer nicht hätte vermeiden und deren Folgen er nicht hätte ab‐ wenden abwenden können.
(2. ) Die Haftung des Frachtführers für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit vor dem Einladen der Güter in das Schiff oder nach deren Ausladen aus dem Schiff ent‐ stehtentsteht, bestimmt sich nach dem auf den Frachtver‐ trag Frachtvertrag anwendbaren Recht eines Staates.
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Samples: Contract for the Carriage of Goods in Inland Navigation