Common use of Haftung für sonstige Schäden Clause in Contracts

Haftung für sonstige Schäden. In allen übrigen Fällen haftet die Reederei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Reederei, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungs- gehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht für Schäden, die aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Ge- sundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) entstanden sind. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermögli- chen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und auch vertrauen durfte. Soweit die Reederei wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.

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Haftung für sonstige Schäden. In allen übrigen Fällen haftet die Reederei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Reederei, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten Angestell- ten oder Erfüllungs- gehilfenErfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht für Schäden, die aufgrund der Verletzung Verlet- zung des Lebens, des Körpers, der Ge- sundheit Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) entstanden sind. Wesentliche Vertragspflichten Vertragspflich- ten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermögli- chen ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und auch vertrauen durfte. Soweit die Reederei wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.

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Haftung für sonstige Schäden. In allen übrigen Fällen haftet die Reederei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Reederei, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungs- gehilfenErfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht für Schäden, die aufgrund der Verletzung Verlet- zung des Lebens, des Körpers, der Ge- sundheit Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) entstanden sind. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermögli- chen ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und auch vertrauen durfte. Soweit die Reederei wegen Verletzung Verlet- zung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.

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