Haftung/Haftpflichtversicherung. 8.1. Der Auftragnehmer haftet im gesetzlichen Umfang.
Haftung/Haftpflichtversicherung. 2.3.1 Die Haftung der RWE Power AG ist in den AGB für die Nutzung der Serviceeinrichtung HW-Grefrath der RWE Power AG geregelt (abrufbar über das Internet vgl. Ziffer 11), die jeweils der abzuschließenden Infrastrukturnutzungsvereinbarung beigefügt werden.
Haftung/Haftpflichtversicherung. Die Vertragsparteien haften untereinander im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun- gen, sofern nichts Abweichendes verein- bart ist. Der Vertragspartner hat eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversiche- rung mit angemessenen Deckungssum- men je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit auf- rechtzuerhalten. Sofern der Versicherungsvertrag eine Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, muss diese mindestens dem 2-fachen Betrag der je Schadenfall zur Verfügung stehen- den Deckungssummen entsprechen. Die Versicherungspolice einschließlich der einschlägigen Versicherungsbedingungen sowie ein Nachweis über die er- folgte Prämienzahlung sind der Bugatti Engineering GmbH auf Anforderung binnen zwei Wochen vorzulegen. Auf Verlangen von der Bugatti Engineering GmbH sind auch während der Vertragslaufzeit Nachweise über den Fortbestand der Versicherung zu erbringen. Fehlende Nachweise berechtigen die Bugatti Engineering GmbH zur Kündigung aus wichtigem Grund.
Haftung/Haftpflichtversicherung. 7.1. Der AN haftet dem AG im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Haftung/Haftpflichtversicherung. 14.1 Der NU führt seine Arbeiten vollumfänglich eigenverantwortlich durch (insbesondere gilt dies hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zur Arbeitssicherheit durch seine Arbeitnehmer sowie seine Nachun- ternehmer und hinsichtlich der Einhaltung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten in seinem Leistungs- und Arbeitsbereich). Er haftet für alle von ihm zu verantwortenden Unfälle, Schäden und sonstigen Nachteile, die bei der Abwicklung des Vertrages ihm, AS-Bau oder Dritten entstehen. Insoweit hat der NU AS-Bau unver- züglich von Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.
Haftung/Haftpflichtversicherung. 6.3.1 Die Haftung der WWB ist in den Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen (ALLB) geregelt (abrufbar über das Internet vgl. Ziffer 12), die jeweils dem Instandhaltungsvertrag beigefügt werden.
Haftung/Haftpflichtversicherung. Die Vertragsparteien haften untereinander im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Vertragspartner hat eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Sofern der Versicherungsvertrag eine Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, muss diese mindestens dem 2-fachen Betrag der je Schadenfall zur Verfügung stehenden Deckungssummen entsprechen. Die Versicherungspolice einschließlich der einschlägigen Versicherungsbedingungen sowie ein Nachweis über die erfolgte Prämienzahlung sind MAN auf Anforderung binnen zwei Wochen vorzulegen. Auf Verlangen von MAN sind auch während der Vertragslaufzeit Nachweise über den Fortbestand der Versicherung zu erbringen. Fehlende Nachweise berechtigen MAN zur Kündigung aus wichtigem Grund.
Haftung/Haftpflichtversicherung. 15.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die bei der Ausführung des Vertrages verursacht werden nach den gesetzlichen Regelungen.
Haftung/Haftpflichtversicherung. 14.1 AG und AN haften untereinander im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
Haftung/Haftpflichtversicherung. Die Vertragsparteien haften untereinander im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun- gen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Vertragspartner hat eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit ange- messenen Deckungssummen je Schaden- fall für Personen-, Sach- und Vermögens- schäden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Sofern der Versicherungsvertrag eine Höchstersatzleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, muss diese mindestens dem 2-fachen Betrag der je Schadenfall zur Verfügung stehenden Deckungssummen entsprechen. Die Versicherungspolice einschließlich der einschlägigen Versicherungsbedingungen sowie ein Nachweis über die erfolgte Prä- mienzahlung sind VW auf Anforderung bin- nen zwei Wochen vorzulegen. Auf Verlan- gen von VW sind auch während der Ver- tragslaufzeit Nachweise über den Fort- be- stand der Versicherung zu erbringen. Feh- lende Nachweise berechtigen VW zur Kün- digung aus wichtigem Grund.