Haftung/Schadensersatz. Die Haftung von VTA – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eingeschränkt. 9.1. VTA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt („Kardinalpflichten“). Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Weiter zählen hierzu solche Pflichten der VTA, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken. 9.2. VTA haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. 9.3. Soweit die VTA gemäß Ziff. 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, den die VTA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ziff. 9.5. gilt entsprechend. 9.4. VTA haftet ausschließlich für den unmittelbaren Schaden und nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn sowie für Mangelfolgeschäden, die Folge von Mängeln der von VTA erbrachten Leistungen sind. VTA passt die Software immer den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen an. Hierfür haftet VTA auch in dem genannten Umfang. Ausgeschlossen ist hingegen eine Haftung der VTA für solche Schäden, die dem Kunden aufgrund zollrechtlicher und/oder steuerlicher Regelungen entstehen und die auf die Nutzung der Software oder auf sonstige Leistungen der VTA zurückzuführen sind. 9.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der VTA für Schäden in jedem Fall auf einen Betrag des dreifachen der Jahresvergütung begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 9.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VTA. 9.7. Soweit die VTA außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder durch Empfehlungen oder Ratschläge beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 9.8. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung der VTA wegen vorsätzlichen Handelns, für abgegebene Garantien, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder nach Produkthaftungsgesetz.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Haftung/Schadensersatz. Die (1) Für Schäden am Zufahrtsweg und Aufstellplatz besteht keine Haftung des ASR, es sei denn bei Vorliegen von VTA – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eingeschränktVorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.1. VTA haftet nicht (2) Schadensersatzansprüche, die im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, verjähren nach den gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um Vorschriften.
(3) Entstandene Schäden sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu mel- den.
(4) Erfolgt die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt („Kardinalpflichten“). Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darfdem Vertragspartner obliegenden öffentlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten, bewirkt die Beauftragung des ASR keine Übernahme dieser Verkehrssicherungspflich- ten. Weiter zählen hierzu solche Pflichten der VTA, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.2. VTA Der Vertragspartner haftet weiter für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
9.3. Soweit die VTA gemäß Ziff. 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, den die VTA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ziff. 9.5. gilt entsprechend.
9.4. VTA haftet ausschließlich für den unmittelbaren Schaden und nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn sowie für Mangelfolgeschäden, die Folge von Mängeln der von VTA erbrachten Leistungen sind. VTA passt die Software immer den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen an. Hierfür haftet VTA auch in dem genannten Umfang. Ausgeschlossen ist hingegen eine Haftung der VTA für solche alle Schäden, die durch die Ver- letzung dieser Pflichten entstehen. Wird der ASR von einem Dritten im Rahmen der dem Kunden aufgrund zollrechtlicher und/Vertragspartner obliegenden Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen, so hat der Vertragspartner den ASR in vollem Umfang freizustellen. Eine Haftung oder steuerlicher Regelungen entstehen Mithaftung des ASR kommt nur in Betracht, soweit der Schaden vom ASR verursacht wurde.
(5) Soweit und solange der ASR durch Umstände oder Ereignisse, auf deren Eintritt er keinen Einfluss hat oder deren Abwendung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, wie z. B. Streik, Aussperrung, Versorgungsstörun- gen in Bezug auf Energie, Maßnahmen von hoher Hand oder Ereignisse höherer Gewalt, an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen die Verpflich- tungen des ASR. Er haftet in derartigen Fällen nicht für Schäden, die auf die Nutzung der Software diesen Umständen beruhen. Der ASR wird bemüht sein, etwaige Störungen oder auf sonstige Leistungen der VTA zurückzuführen sindUnterbrechungen unverzüglich zu beheben.
9.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht (6) Der ASR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich der VTA für Schäden in jedem Fall auf einen Betrag des dreifachen der Jahresvergütung begrenztnachfolgenden Begrenzungen, auch wenn es sich bei dem Vertrag um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.6ein Fixge- schäft handelt oder der Vertragspartner in Folge des vom ASR zu vertreten- den Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten der Organerichtet sich unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VTA.
9.7. Soweit die VTA außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder durch Empfehlungen oder Ratschläge beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.8. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung der VTA wegen vorsätzlichen Handelns, für abgegebene Garantien, der Verletzung von wenn ein Schaden an Leben, Körper und Gesundheit vorliegt.
(7) Ebenso haftet der ASR dem Vertragspartner bei Erfüllungs- oder Lie- ferverzug nach Produkthaftungsgesetzden gesetzlichen Bestimmungen, beschränkt auf eine von diesem zu vertretende vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung des Vertrages. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Erfüllungs- oder Lieferverzug nicht auf einer vom ASR zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässi- gen Vertragsverletzung beruht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Zusatzleistungen
Haftung/Schadensersatz. 8.1 Die Haftung der GSI wegen Verzögerungen oder Unmöglichkeit werden von VTA – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe diesem Abschnitt (Ziffer 8) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der nachstehenden Regelungen eingeschränktZiffer 4.4 dieser AGB.
9.18.2 Schadensersatzansprüche gegenüber der GSI sind grundsätzlich ausgeschlossen. VTA haftet Dies gilt nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten bei Vorliegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die bei Vorsatz und/oder bei einer zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt („Kardinalpflichten“)wesentlicher Vertragspflichten. Kardinalpflichten Wesent- liche sind die wesentlichen PflichtenVertragspflichten, deren Erfüllung die die Grundlage ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung Einhaltung der Auftraggeber Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Weiter zählen hierzu solche Pflichten der VTA, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.2. VTA haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
9.3. Soweit die VTA gemäß Ziff. 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, den die VTA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren Der Ausschluss oder die sie hätte kennen müssenBeschränkung unser Haftung gilt ebenfalls nicht, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ziff. 9.5. gilt entsprechend.
9.4. VTA haftet ausschließlich für den unmittelbaren Schaden und nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn sowie für Mangelfolgeschäden, die Folge von Mängeln der von VTA erbrachten Leistungen sind. VTA passt die Software immer den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen an. Hierfür haftet VTA auch in dem genannten Umfang. Ausgeschlossen ist hingegen eine Haftung der VTA für solche Schäden, die dem Kunden aufgrund zollrechtlicher und/oder steuerlicher Regelungen entstehen und die auf die Nutzung der Software oder auf sonstige Leistungen der VTA zurückzuführen sind.
9.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der VTA für Schäden in jedem Fall auf einen Betrag des dreifachen der Jahresvergütung begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VTA.
9.7. Soweit die VTA außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder durch Empfehlungen oder Ratschläge beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.8. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung der VTA wegen vorsätzlichen Handelns, für abgegebene Garantien, der Verletzung von Leben, Körper Körper, Gesundheit von Personen oder soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften.
8.3 Kann die GSI bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wegen einfacher Fahrläs- sigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ist unsere Haftung auf die Höhe unserer Haftpflichtversicherung in Höhe von Euro 10.000.000,00 (in Worten Zehnmillionen) beschränkt. Sollte ausnahmsweise diese Schadensde- ckungssumme dem typischerweise voraussehbaren Schaden nicht entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
8.4 Eine Haftung auf Schadensersatz für die Freiheit von Rechten Dritter wird nicht übernommen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der GSI und/ oder ihrer Erfüllungs- und Gesundheit Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann das Ergebnis durch vorhandene störende Schutzrechte ganz oder teilweise nicht genutzt werden, werden wir dem Auftraggeber nach ProdukthaftungsgesetzBekannt werden geeignete Vorschläge zur Klärung der Rechtslage sowie des gemeinsamen Vorgehens gegen einen Dritten mit dem Ziel der Beseitigung des Mangels unterbreiten.
8.5 Soweit die Haftung nach den Bestimmungen gemäß Ziffer 8 ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe der GSI, ihrer An- gestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Auftragnehmer und Unterauftragneh- mer.
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Haftung/Schadensersatz. Die Haftung von VTA – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, (1) Der Lizenzgeber haftet nach Maßgabe der nachstehenden folgenden Bestimmungen in a. bis e.:
a. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; bei grober Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in e. aufgeführten Regelungen eingeschränktfür leichte Fahrlässigkeit.
9.1. VTA b. Der Lizenzgeber haftet nicht unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
c. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung typischerweise erkennbar war.
d. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Produkthaftungsgesetz.
e. Der Lizenzgeber haftet für Xxxxxxx aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt („Kardinalpflichten“). ; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber Lizenznehmer vertrauen darf. Weiter zählen hierzu solche Pflichten Wenn der VTALizenzgeber diese Kardinalpflichten leicht oder einfach fahrlässig verletzt hat, die ist seine Haftung auf den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezweckenBetrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung typischerweise vorhersehbar war.
9.2(2) Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, sofern und soweit der Lizenznehmer deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere durch regelmäßige Programm- und Datensicherung - hätte verhindern können. VTA Insofern haftet der Lizenzgeber für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. Eine ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung der Daten erfordert ein mindestens tägliches Back-up. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, insbesondere Fehlfunktionen / Ausfälle oder Datenverluste, die der Lizenznehmer selbst oder ein Dritter vertreten müssen.
9.3(3) Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Käufers geeignet ist und mit beim Käufer vorhandener Software und Hardware zusammenarbeitet.
(4) Sofern der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Daten - auch von Dritten - für die Programmnutzung zur Verfügung stellt, die für die Funktionalität der Programme nicht erforderlich sind (Anwenderdaten wie z.B. Leistungsverzeichnisse, Typenlisten, Artikelpreislisten etc.), wird dafür keine Haftung übernommen. Soweit Diese für den Lizenznehmer vorbereiteten Daten muss der Lizenznehmer vor der Nutzung auf die VTA gemäß Ziff. 9.2. inhaltliche Richtigkeit prüfen.
(5) Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer ist ausgeschlossen
(6) Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, den die VTA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ziff. 9.5. gilt entsprechend.
9.4. VTA haftet ausschließlich für den unmittelbaren Schaden und nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn sowie für Mangelfolgeschäden, die Folge von Mängeln der von VTA erbrachten Leistungen sind. VTA passt die Software immer den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen an. Hierfür haftet VTA auch in dem genannten Umfang. Ausgeschlossen ist hingegen eine Haftung der VTA für solche Schäden, die dem Kunden aufgrund zollrechtlicher und/oder steuerlicher Regelungen entstehen und die auf die Nutzung der Software oder auf sonstige Leistungen der VTA zurückzuführen sind.
9.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der VTA für Schäden in jedem Fall auf einen Betrag des dreifachen der Jahresvergütung begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.6ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen Regelungen dieser Ziffer 5 gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VTAdes Lizenzgebers.
9.7. Soweit die VTA außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder durch Empfehlungen oder Ratschläge beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.8. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung der VTA wegen vorsätzlichen Handelns, für abgegebene Garantien, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder nach Produkthaftungsgesetz.
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Samples: Software License Agreement
Haftung/Schadensersatz. 6.1 Die Haftung von VTA – Dynamic Engineering GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund – Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen dieser Ziffer 6 eingeschränkt.
9.1. VTA 6.2 Dynamic Engineering GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die eine Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt („Kardinalpflichten“)vertragswesentlicher Pflichten handelt. Kardinalpflichten Vertragswesentlich sind die wesentlichen PflichtenVerpflichtung zur rechtzeitigen mängelfreien Leistung, sowie Beratungs-, Schutz-, und Obhutspflichten, die dem AG die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung vertragsgemäße Verwendung der Auftraggeber vertrauen darf. Weiter zählen hierzu solche Pflichten der VTA, die Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben und Seele von Personal des Kunden AG oder Dritten oder des Eigentums des Kunden AG vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.2. VTA haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
9.3. 6.3 Soweit die VTA Dynamic gemäß Ziff. 9.2. 6.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang Schäden begrenzt, den die VTA Dynamic bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie Dynamic hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ziff. 9.5. gilt entsprechend.
9.4. VTA haftet ausschließlich für den unmittelbaren Schaden Mittelbare Schäden und nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn sowie für MangelfolgeschädenFolgeschäden, die Folge von Mängeln der von VTA erbrachten Leistungen Leistungserbringung sind. VTA passt die Software immer den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen an. Hierfür haftet VTA auch in dem genannten Umfang. Ausgeschlossen ist hingegen eine Haftung , sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der VTA für solche Schäden, die dem Kunden aufgrund zollrechtlicher und/oder steuerlicher Regelungen entstehen und die auf die Nutzung der Software oder auf sonstige Leistungen der VTA zurückzuführen sindLeistung typischerweise zu erwarten ist.
9.5. 6.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Dynamic für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Höhe der VTA für Schäden in jedem Fall auf einen Betrag Vergütung des dreifachen der Jahresvergütung begrenztEinzelauftrags beschränkt, sofern nicht die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung im Schadenfall eintrittspflichtig ist; dies gilt auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten der Organe, gesetzlichen gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VTADynamic.
9.7. 6.5 Soweit die VTA außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unentgeltlich Dynamic technische Auskünfte gibt und/oder durch Empfehlungen beratend
6.6 Schadensersatzansprüche des AG verjähren nach 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei Kaufverträgen mit Gefahrübergang und bei Werkleistungen mit der Abnahme. Bei sonstigen Ansprüchen, etwa aus Dienstvertrag, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der AG von den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder Ratschläge beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftungohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
9.8. 6.7 Die Einschränkungen dieser Haftungsbeschränkungen gemäß den Ziff. 9 6.2-6.6 gelten nicht für die Haftung der VTA von Dynamic wegen vorsätzlichen HandelnsVerhaltens, für abgegebene Garantiengarantierte Beschaffungsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung/Schadensersatz. 13.1. xxxxxxx haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, in voller Höhe für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei gegebenen Garantien oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung von maimuri steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
13.2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, auf deren Einhaltung der Kunde bei Vertragsabschluss vertrauen durfte und deren Einhaltung für den Kunden daher wesentliche Bedingung zum Abschluss des Vertrages gewesen ist. In diesem Fall sowie bei leichter Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfenhaftet maimuri nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 25.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist maimuri verpflichtet, dem Kunden eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei maimuri ihre Vergütung entsprechend anpassen kann. maimuri haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Kunden.
13.3. Die verschuldensunabhängige Haftung von VTA – gleich aus welchem Rechtsgrund – istmaimuri nach § 536a Abs. 1, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt1. Alternative BGB wegen Mängeln, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eingeschränktdie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
9.113.4. VTA Für seine Daten, deren ordnungsgemäße Sicherung und die Datensicherheit ist allein der Kunde verantwortlich. Maimuri haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt („Kardinalpflichten“). Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Weiter zählen hierzu solche Pflichten der VTA, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.2. VTA haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem BetragSchaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung regelmäßiger, der Bedeutung der Daten zu deren Wiederherstellung angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
9.313.5. Soweit die VTA gemäß ZiffSchadensersatzansprüche des Kunden gegen maimuri verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, den die VTA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen Erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ziff. 9.5. gilt entsprechend.
9.4. VTA haftet ausschließlich für den unmittelbaren Schaden und nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn sowie für Mangelfolgeschäden, die Folge von Mängeln der von VTA erbrachten Leistungen sind. VTA passt die Software immer den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen an. Hierfür haftet VTA auch in dem genannten Umfang. Ausgeschlossen ist hingegen eine Haftung der VTA für solche Schäden, die dem Kunden aufgrund zollrechtlicher und/oder steuerlicher Regelungen entstehen und die auf die Nutzung der Software oder auf sonstige Leistungen der VTA zurückzuführen sind.
9.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der VTA für Schäden in jedem Fall auf einen Betrag des dreifachen der Jahresvergütung begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.6aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten Verkürzung der Verjährung gilt nicht in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VTAFällen von Vorsatz oder Arglist.
9.7. Soweit die VTA außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder durch Empfehlungen oder Ratschläge beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.8. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung der VTA wegen vorsätzlichen Handelns, für abgegebene Garantien, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder nach Produkthaftungsgesetz.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung/Schadensersatz. 8.1 Die Haftung von VTA – gleich aus welchem Rechtsgrund – istSLV haftet grundsätzlich nicht für Schäden ungeachtet deren Rechtsgrunds. Dies gilt nicht, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommtwenn die SLV diese Schäden zumindest grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eingeschränkt.
9.1wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) zumindest fahrlässig verletzt hat. VTA Die SLV haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreterder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zudem stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfenvorhersehbaren Schaden, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt („Kardinalpflichten“)dem keine andere zwingende gesetzliche Norm entgegensteht. Kardinalpflichten Als wesentliche Vertragspflichten sind die wesentlichen Pflichtensolche Verpflichtungen gekennzeichnet, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die Grundlage ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Weiter zählen hierzu solche Pflichten der VTA, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.2. VTA haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
9.3. Soweit die VTA gemäß Ziff. 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, den die VTA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren Der Ausschluss oder die sie hätte kennen müssenBeschränkung der Haftung gilt ferner nicht, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ziff. 9.5. gilt entsprechend.
9.4. VTA haftet ausschließlich für den unmittelbaren Schaden und nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn sowie für Mangelfolgeschäden, die Folge von Mängeln der von VTA erbrachten Leistungen sind. VTA passt die Software immer den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen an. Hierfür haftet VTA auch in dem genannten Umfang. Ausgeschlossen ist hingegen eine Haftung der VTA für solche Schäden, die dem Kunden aufgrund zollrechtlicher und/oder steuerlicher Regelungen entstehen und die auf die Nutzung der Software oder auf sonstige Leistungen der VTA zurückzuführen sind.
9.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der VTA für Schäden in jedem Fall auf einen Betrag des dreifachen der Jahresvergütung begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VTA.
9.7. Soweit die VTA außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder durch Empfehlungen oder Ratschläge beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.8. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung der VTA wegen vorsätzlichen Handelns, für abgegebene Garantien, der Verletzung von Leben, Körper Körper, Gesundheit von Personen oder bei Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie sowie wenn eine Haftung nach zwingenden Normen vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist.
8.2 Für Schadensersatzansprüche im Sinne von § 13 Abs.5 AtG, die sich im Zusammenhang mit der von der SLV außerhalb von kerntechnischen Anlagen genehmigten Tätigkeit aus dem Umgang mit einem vom Genehmigungsbescheid erfassten radioaktiven Stoff, insbesondere bei dessen Beförderung, ergeben, haftet die SLV je Schadensfall bis zur Höhe der jeweils behördlich festgesetzten Deckungsvorsorge. Für weitergehende Schadensersatzansprüche gilt 8.1.
8.3 Soweit Schadensersatzansprüche gegen die SLV ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Sachverständigen, sonstiger Mitarbeiter, sowie Erfüllungs- und Gesundheit Verrichtungsgehilfen.
8.4 Wenn und soweit der Kunde über Informationen verfügt oder aufgrund der ihm bekannten Umstände erkennen kann, dass für den Fall eines Schadenseintritts ein erheblich größerer Vermögensschaden als EUR 2.000.000,- im Einzelfall entstehen könnte, hat er dies der SLV unverzüglich mitzuteilen. In solchen Fällen ist die SLV nach ProdukthaftungsgesetzMitteilung durch den Kunden berechtigt auf dessen Kosten eine Zusatzversicherung abzuschließen. Sollte eine solche Versicherung nicht ausreichen oder nicht möglich, ist dies dem Kunden mitzuteilen. Der Kunde kann dann erklären, ob er die SLV von einer zusätzlichen Haftung entbindet oder diese selbst übernimmt. Lehnt der Kunde dies ab, ist die SLV berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Für letzteren Fall stehen dem Kunden keine Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche zu. Gleiches gilt bei Leistungen der SLV für oder an Gegenständen des Kunden oder seiner Vertragspartner, die für das territoriale Gebiet der USA, USA-Territorien und Kanada erbracht werden sollen entsprechend.
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Haftung/Schadensersatz. Die Haftung von VTA – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, 1. Der Lieferer haftet nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eingeschränktgesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.
9.12. VTA haftet nicht im Falle Für auf einfacher Fahrlässigkeit ihrer beruhende Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, Angestellten Vertreter und/oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es Erfüllungsgehilfen des Lieferers beschränkt sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt („Kardinalpflichten“). Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Weiter zählen hierzu solche Pflichten der VTA, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.2. VTA haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
9.3. Soweit die VTA gemäß Ziff. 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenztden Schaden, den die VTA der Lieferer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung Vertragsabschluss vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren er zu diesem Zeitpunkt kannte oder die sie hätte kennen müssenmusste, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ziff. 9.5. gilt entsprechend.
9.4. VTA haftet ausschließlich Wenn und soweit der Besteller für den unmittelbaren Schaden und nicht Schäden, für mittelbare Schäden die der Lieferer infolge einfacher Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. eine Haftpflichtversicherung, eine Kasko-, eine Transport-, eine Feuer-, oder eine Betriebsunterbrechungsversicherung) endgültig erlangt, beschränkt sich die Haftung des Lieferers insoweit auf die Nachteile, die dem Besteller durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen, wie z.B. entgangener Gewinn sowie höhere Versicherungsprämien. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, die Folge von Mängeln der von VTA erbrachten Leistungen sind. VTA passt die Software immer den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen an. Hierfür haftet VTA auch in dem genannten Umfang. Ausgeschlossen ist hingegen eine Haftung der VTA für solche Schäden, die auf mit einfacher Fahrlässigkeit begangenen Pflichtverletzungen des Lieferers beruhen und die dem Kunden aufgrund zollrechtlicher Besteller von einer bestehenden Schadenversicherung endgültig ersetzt werden, ist ausgeschlossen. Die Haftung des Lieferers für durch einfache Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und/oder steuerlicher Regelungen entstehen und die auf die Nutzung Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden ist unter Berücksichtigung der Software oder auf sonstige Leistungen vorstehenden Beschränkungen der VTA zurückzuführen sind.
9.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der VTA für Schäden in jedem Fall Höhe nach je Pflichtverstoß auf einen Betrag des dreifachen der Jahresvergütung begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handeltvon maximal 10.000.000,00 € beschränkt.
9.63. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, ⮚ wenn und soweit die Haftung des Lieferers auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen beruht, ⮚ in gleichem Umfang für den Fällen einer Haftung auf Grund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder ⮚ wenn und soweit die persönliche Haftung zugunsten der Organedes Lieferers auf Garantiezusagen beruht, gesetzlichen Vertreterdie nach ihrem Inhalt bezwecken, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VTAden Besteller gerade gegen den eingetretenen Xxxxxxx abzusichern.
9.7. Soweit die VTA außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder durch Empfehlungen oder Ratschläge beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.84. Die Einschränkungen dieser Regeln der Beweislast bleiben von den Bestimmungen in Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung der VTA wegen vorsätzlichen Handelns, für abgegebene Garantien, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder nach ProdukthaftungsgesetzVII Nr. 1-3 unberührt.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Haftung/Schadensersatz. Die Haftung von VTA – 7.1 ALTEN haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund – ist- unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe des Körpers oder der nachstehenden Regelungen eingeschränkt.
9.1. VTA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt („Kardinalpflichten“). Kardinalpflichten sind die wesentlichen PflichtenGesundheit, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ALTEN oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Auch für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Weiter zählen hierzu solche Pflichten der VTA, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.2. VTA haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
9.3. Soweit die VTA gemäß Ziff. 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, den die VTA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ziff. 9.5. gilt entsprechend.
9.4. VTA haftet ausschließlich für den unmittelbaren Schaden und nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn sowie für Mangelfolgeschäden, die Folge von Mängeln der von VTA erbrachten Leistungen sind. VTA passt die Software immer den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen an. Hierfür haftet VTA auch in dem genannten Umfang. Ausgeschlossen ist hingegen eine Haftung der VTA für solche sonstige Schäden, die dem Kunden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ALTEN oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet ALTEN unbeschränkt.
7.2 Für Sach- und Vermögensschäden aufgrund zollrechtlicher einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ALTEN nur beschränkt auf den bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf.
7.3 Der typische und vorhersehbare Schaden nach vorstehenden 7.2 beläuft sich vorliegend auf Nettoauftragswert der jeweiligen Bestellung, jedoch minimal auf 1.000.000 EUR.
7.4 ALTEN übernimmt keine Verantwortung und Haftung für Kosten, die durch Lieferverzögerungen aufgrund von Terminver- schiebungen durch den AG oder durch Dritte entstehen. Dies gilt nur insoweit, als ALTEN die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
7.5 ALTEN übernimmt keine Verantwortung für von Dritten erbrachte Leistungen, auch wenn diese von ALTEN weiterverarbeitet und/oder steuerlicher Regelungen entstehen und die auf die Nutzung der Software oder auf sonstige Leistungen der VTA zurückzuführen sindeingebaut werden sollen.
9.5. 7.6 Im Falle einer Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
7.7 Soweit die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ALTEN beschränkt oder ausgeschlossen ist, gelten die Ersatzpflicht der VTA für Schäden in jedem Fall auf einen Betrag des dreifachen der Jahresvergütung begrenzt, Beschränkungen oder Ausschlüsse auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten der OrganeMitarbeiter, der gesetzlichen Vertreter, Angestellten Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VTAvon ALTEN.
9.7. Soweit 7.8 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß diesem Paragrafen lassen die VTA außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder durch Empfehlungen oder Ratschläge beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem Haftung von ihr geschuldetenALTEN gemäß den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.8. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie der Übernahme einer Garantie für die Haftung der VTA wegen vorsätzlichen Handelns, für abgegebene Garantien, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder nach ProdukthaftungsgesetzBeschaffenheit einer Sache unberührt.
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Haftung/Schadensersatz. 13.1 k+k haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, in voller Höhe für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei gegebenen Garantien oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung von k+k steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
13.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, auf deren Einhaltung der Kunde bei Vertragsabschluss vertrauen durfte und deren Einhaltung für den Kunden daher wesentliche Bedingung zum Abschluss des Vertrages gewesen ist. In diesem Fall sowie bei leichter Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfenhaftet k+k nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 25.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist k+k verpflichtet, dem Kunden eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei k+k ihre Vergütung entsprechend anpassen kann. k+k haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Kunden.
13.3 Die verschuldensunabhängige Haftung von VTA – gleich aus welchem Rechtsgrund – istk+k nach § 536a Abs. 1, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt1. Alternative BGB wegen Mängeln, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eingeschränktdie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
9.113.4 Für seine Daten, deren ordnungsgemäße Sicherung und die Datensicherheit ist alleine der Kunde verantwortlich. VTA K+k haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt („Kardinalpflichten“). Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Weiter zählen hierzu solche Pflichten der VTA, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.2. VTA haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem BetragSchaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung regelmäßiger, der Bedeutung der Daten zu deren Wiederherstellung angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
9.313.5 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen k+k verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Soweit die VTA gemäß Ziff. 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, den die VTA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen Erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ziff. 9.5. gilt entsprechend.
9.4. VTA haftet ausschließlich für den unmittelbaren Schaden und nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn sowie für Mangelfolgeschäden, die Folge von Mängeln der von VTA erbrachten Leistungen sind. VTA passt die Software immer den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen an. Hierfür haftet VTA auch in dem genannten Umfang. Ausgeschlossen ist hingegen eine Haftung der VTA für solche Schäden, die dem Kunden aufgrund zollrechtlicher und/oder steuerlicher Regelungen entstehen und die auf die Nutzung der Software oder auf sonstige Leistungen der VTA zurückzuführen sind.
9.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der VTA für Schäden in jedem Fall auf einen Betrag des dreifachen der Jahresvergütung begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.6aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten Verkürzung der Verjährung gilt nicht in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VTAFällen von Vorsatz oder Arglist.
9.7. Soweit die VTA außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder durch Empfehlungen oder Ratschläge beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.8. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung der VTA wegen vorsätzlichen Handelns, für abgegebene Garantien, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder nach Produkthaftungsgesetz.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung/Schadensersatz. Die Haftung von VTA – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eingeschränkt.
9.18.1. VTA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt („Kardinalpflichten“). Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Weiter zählen hierzu solche Pflichten der VTA, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.28.2. VTA haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
9.38.3. Soweit die VTA gemäß Ziff. 9.28.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, den die VTA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ziff. 9.58.5. gilt entsprechend.
9.48.4. VTA haftet ausschließlich für den unmittelbaren Schaden und nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn sowie für Mangelfolgeschäden, die Folge von Mängeln der von VTA erbrachten Leistungen sind. VTA passt die Software immer den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen an. Hierfür haftet VTA auch in dem genannten Umfang. Ausgeschlossen ist hingegen eine Haftung der VTA für solche Schäden, die dem Kunden aufgrund zollrechtlicher und/oder steuerlicher Regelungen entstehen und die auf die Nutzung der Software oder auf sonstige Leistungen der VTA zurückzuführen sind.
9.58.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der VTA für Schäden in jedem Fall auf einen Betrag des dreifachen der Jahresvergütung begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.68.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VTA.
9.78.7. Soweit die VTA außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder durch Empfehlungen oder Ratschläge beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.88.8. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 8 gelten nicht für die Haftung der VTA wegen vorsätzlichen Handelns, für abgegebene Garantien, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder nach Produkthaftungsgesetz.
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Haftung/Schadensersatz. Die Haftung von VTA – Schadensersatzansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund – istRechtsgrund, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind mit Ausnahme der nachstehenden Regelungen eingeschränkt.
9.1. VTA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt („Kardinalpflichten“). Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Weiter zählen hierzu solche Pflichten der VTA, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.2. VTA haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
9.3. Soweit die VTA gemäß Ziff. 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, den die VTA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ziff. 9.5. gilt entsprechend.
9.4. VTA haftet ausschließlich für den unmittelbaren Schaden und nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn sowie für Mangelfolgeschäden, die Folge von Mängeln der von VTA erbrachten Leistungen sind. VTA passt die Software immer den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen an. Hierfür haftet VTA auch in dem genannten Umfang. Ausgeschlossen ist hingegen eine Haftung der VTA für solche Schäden, die dem Kunden aufgrund zollrechtlicher und/oder steuerlicher Regelungen entstehen und die auf die Nutzung der Software oder auf sonstige Leistungen der VTA zurückzuführen sind.
9.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der VTA für Schäden in jedem Fall auf einen Betrag des dreifachen der Jahresvergütung begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VTA.
9.7. Soweit die VTA außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unentgeltlich technische Auskünfte gibt vorsätzliches oder durch Empfehlungen oder Ratschläge beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.8. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung der VTA wegen vorsätzlichen Handelns, für abgegebene Garantiengrob fahrlässiges Verhalten, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist. Wird der Besteller auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung von LebenDritten nach unabdingbarem Recht in Anspruch genommen, Körper tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Gesundheit Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu Gunsten des Lieferanten zu vereinbaren. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich für den schadensursächlichen Mangel oder Umstand verantwortlich ist. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach Produkthaftungsgesetzden vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und soweit dies möglich ist, Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles geben.
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