Haftung/Schadensersatz. Die Haftung von VTA – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eingeschränkt.
9.1. VTA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt („Kardinalpflichten“). Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Weiter zählen hierzu solche Pflichten der VTA, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.2. VTA haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
9.3. Soweit die VTA gemäß Ziff. 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, den die VTA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ziff. 9.5. gilt entsprechend.
9.4. VTA haftet ausschließlich für den unmittelbaren Schaden und nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn sowie für Mangelfolgeschäden, die Folge von Mängeln der von VTA erbrachten Leistungen sind. VTA passt die Software immer den aktuellen zollrechtlichen Bestimmungen an. Hierfür haftet VTA auch in dem genannten Umfang. Ausgeschlossen ist hingegen eine Haftung der VTA für solche Schäden, die dem Kunden aufgrund zollrechtlicher und/oder steuerlicher Regelungen entstehen und die auf die Nutzung der Software oder auf sonstige Leistungen der VTA zurückzuführen sind.
9.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der VTA für Schäden in jedem Fall auf einen Betrag des dreifachen der Jahresvergütung begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VTA.
9.7. Soweit die VTA außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse u...
Haftung/Schadensersatz. 13.13.1. Der Lizenzgeber haftet für im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 00.00.0.0:
13.13.1.1. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
13.13.1.2. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
13.13.1.3. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
13.13.1.4. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
13.13.1.5. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
13.13.1.6. Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
13.13.1.7. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger im Rahmen derselbigen.
Haftung/Schadensersatz. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen, beruht. Des Weiteren haftet der Auftragnehmer für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen; die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Haftung/Schadensersatz. 7.1 Der Vermieter haftet dem Grunde und dem Umfang nach unbegrenzt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seiner Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei vertraglicher Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung (z.B. bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos).
7.2 Der Vermieter haftet weiterhin im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer solchen Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Lizenzvertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Mieter deshalb vertraut und vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden.
7.3 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung seiner Erfüllungsgehilfen.
7.4 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Vermieter nur in Höhe des Aufwands, der entsteht, wenn der Mieter regelmäßig und in angemessenem Umfang Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Mieter ist für die Aktualisierung und die Sicherung seiner Datenbestände grundsätzlich selbst verantwortlich. Wenn Mitarbeiter des Vermieters Tätigkeiten an der IT-Infrastruktur des Mieters durchführen, wird davon ausgegangen, dass aktuelle Sicherungen der Datenbestände existieren. Dies gilt auch für Datenbestände, die nicht unmittelbar im System gespeichert sind, z. B. dezentral auf optischen Datenträgern oder in Computernetzwerken.
Haftung/Schadensersatz. Wir haften gegenüber dem Auftragnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Im Übrigen haften wir für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen in Ziffer 14.2 unberührt; insoweit geltend die gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftungsbeschränkung oder -erleichterung des Auftragnehmers ist nicht vereinbart.
Haftung/Schadensersatz. 1. Die Haftung von SOLIDpower für leicht fahrlässig verursachte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten") ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die dem Käufer eine Rechtsposition verschaffen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
2. SOLIDpower haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in Absatz 1 dieser Ziffer VII genannten Vertragspflichten. SOLIDpower haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch die unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung oder Behandlung der Produkte, falsche Vorgaben oder Informationen des Käufers gegenüber SOLIDpower, unterlassene oder ungeeignete Maßnahmen zur Datensicherung, , Nichtbeachtung von Hinweisen zur Installation und Inbetriebnahme der Produkte, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse u.ä. verursacht wurden, sofern diese nicht von SOLIDpower zu vertreten sind.
3. Die gesetzlichen Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bleiben von den vorstehenden Absätzen 1 und 2 unberührt; insbesondere haftet SOLIDpower für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch SOLIDpower sowie für von SOLIDpower übernommene Garantien oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.
5. Soweit die Haftung von SOLIDpower ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6. Der Käufer ist verpflichtet, SOLIDpower den Nachweis für den geltend gemachten Schaden zu erbringen. In den Geschäftsbedingungen des Käufers vorgesehene Vertragsstrafen und/oder pauschalierte Schadensersatzansprüche finden keine Anwendung (vgl. Ziffer I dieser Verkaufsbedingungen).
Haftung/Schadensersatz. 6.1 Haftet Technology Services für die schuld- hafte Verletzung von Kardinalpflichten so ist die Haf- tung auf denjenigen Schaden begrenzt, dessen Ein- tritt für Technology Services nach den ihr bei Ver- tragsschluss bekannten Umständen typischerweise voraussehbar war. Regelmäßig überschreitet der vor- hersehbare Schaden nicht Euro 50.000,00. Entspre- chendes gilt für die Haftung von Mitarbeitern und Er- füllungsgehilfen von Technology Services in diesen Fällen.
6.2 Technology Services haftet aufgrund anderer Rechtsverletzungen nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Haftung mit Ausnahme von Vor- satz auf solche Schäden begrenzt ist, deren Eintritt Technology Services nach den Technology Services bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischer- weise voraussehen konnte, was regelmäßig den Be- trag von Euro 500.000,00 nicht überschreitet.
6.3 Die Haftung von Technology Services für mit- telbare Schäden und Mangelfolgeschäden und ent- gangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Vor- kehrungen zum Schutz vor Datenverlust zu treffen. Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieser Ziff. 6 haftet Technology Services bei Datenverlust nur für die Kosten bzw. den Aufwand der Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensiche- rung.
6.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für Garan- tien, im Falle der arglistigen Täuschung sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Haftung/Schadensersatz. 16.1 TA haftet dem Grunde und dem Umfang nach unbegrenzt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ihrer Erfüllungs- gehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei vertraglicher Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung (z.B. bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos).
16.2 TA haftet weiterhin im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer solchen Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Servicevertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertraut und vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden.
16.3 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung von TA ausge- schlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung ihrer Erfül- lungsgehilfen.
Haftung/Schadensersatz a) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Ansprüche), richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt oder wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
b) Schadensersatzansprüche gegen uns sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
Haftung/Schadensersatz. Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung gilt in Fällen einer Pflichtverletzung von ProtoSoft folgendes:
6.1. Der Kunde hat ProtoSoft zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemes - sene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf, sofern von ProtoSoft die Nacherfüllung innerhalb einer kürzeren Frist nicht schriftlich zugesichert wird. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
6.2. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, so- fern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsge- setz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, wobei die Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden sowie auf ein typischer- weise vorhersehbaren Schadensumfang begrenzt ist.