Haftung/Schadensersatz. 13.13.1. Der Lizenzgeber haftet für im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 00.00.0.0: 13.13.1.1. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit. 13.13.1.2. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 13.13.1.3. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war. 13.13.1.4. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz. 13.13.1.5. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war. 13.13.1.6. Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. 13.13.1.7. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger im Rahmen derselbigen.
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Haftung/Schadensersatz. 13.13.1. Der Lizenzgeber haftet für im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 00.00.0.0:
13.13.1.1. Der Lizenzgeber 7.1 Scansonic haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
13.13.1.2. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden Vor- schriften soweit Scansonic – gleich aus welchem Xxxxxx – wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Kör- pers, der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
13.13.1.3. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
13.13.1.4. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
13.13.1.5. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung we- sentlicher Vertragspflichten in Anspruch genommen wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, de- ren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, wie z.B. die Verpflichtung zur rechtzei- tigen Lieferung und Installation des Liefergegen- stands, dessen Freiheit von Kardinalpflichten durch Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Ob- hutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sol- len oder den LizenzgeberSchutz von Leib oder Leben von Perso- nal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigen- tum vor erheblichen Schäden bezwecken.
7.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten haftet Scansonic nur auf den vertragstypi- schen, seine vorhersehbaren Xxxxxxx.
7.3 Im Übrigen sind sämtliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn die Haftung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob-fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von Scansonic. In diesem Falle haftet Scansonic stets nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.4 Die vorstehenden Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichtenund Erfül- lungsgehilfen von Scansonic, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn wenn Ansprüche direkt gegen diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt geltend gemacht werden, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
13.13.1.67.5 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Vor- kehrungen zum Schutz vor Datenverlust zu treffen. Der Lizenzgeber Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieser Ziff. 6 haftet Scansonic bei Datenverlust nur für die Kos- ten bzw. den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, Aufwand der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung Wiederherstellung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäreDa- ten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung.
13.13.1.7. Eine weitere 7.6 Die Haftung des Lizenzgebers ist nach dem Grunde nach ausgeschlossen. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für Garan- tien, im Rahmen derselbigenFalle der arglistigen Täuschung.
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Haftung/Schadensersatz. 13.13.1. Der Lizenzgeber haftet 6.1 Haftet Metrolux für im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 00.00.0.0:
13.13.1.1. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
13.13.1.2. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
13.13.1.3. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
13.13.1.4. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
13.13.1.5. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind so ist die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, ist seine Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, dessen Eintritt für Metrolux nach den ihr bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise voraussehbar war. Regelmäßig überschreitet der vorhersehbare Schaden nicht Euro 50.000,00. Entsprechendes gilt für die Haftung von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Metrolux in diesen Fällen.
6.2 Metrolux haftet aufgrund anderer Rechtsverletzungen nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei die Haftung mit Ausnahme von Vorsatz auf solche Schäden begrenzt ist, deren Eintritt Metrolux nach den Metrolux bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise voraussehen konnte, was regelmäßig den Betrag begrenzt, der von Euro 500.000,00 nicht überschreitet. Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 01.12.2020 4 von 6 Metrolux optische Xxxxxxxxxxx XxxX Xxxxxxxx-Xxxxx-Xxx 00 Kontakt Telefon: +49 – 30 – 91 20 74 – 10 Fax: +49 – 30 – 91 20 74 – 29 Geschäftsführung Xxxxxx Xxxxxx Commerzbank Göttingen IBAN: DE92 2604 0030 0623 7994 00
6.3 Die Haftung von Metrolux für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar warmittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
13.13.1.66.4 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zum Schutz vor Datenverlust zu treffen. Der Lizenzgeber Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieser Ziff. 6 haftet Metrolux bei Datenverlust nur für die Kosten bzw. den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, Aufwand der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung Wiederherstellung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäreaus einer ordnungsgemäßen Datensicherung.
13.13.1.7. Eine weitere 6.5 Die Haftung des Lizenzgebers ist nach dem Grunde nach ausgeschlossen. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger Produkthaftungs-gesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für Garantien, im Rahmen derselbigenFalle der arglistigen Täuschung sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
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Haftung/Schadensersatz. 13.13.1. Der Lizenzgeber 6.1 Die itsc haftet für im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 00.00.0.0:
13.13.1.1. Der Lizenzgeber haftet nach den von ihr oder von ihren gesetzlichen Vorschriften für Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursach- te Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit tritt diese Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit ein.
6.2 Die itsc haftet nicht für Schäden, die durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt Einsatz fehlerhafter und nicht selbst entwickelter Programme entstehen.
6.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der itsc auf den nach den unten in Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen für leichte FahrlässigkeitArt der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzli- chen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der itsc.
13.13.1.2. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte 6.4 Für Schäden aus Verzögerung der Verletzung Leistung haftet die itsc nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die sonstigen Rechte des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder ErfüllungsgehilfenAuf- traggebers im Verzugsfall bleiben unberührt.
13.13.1.36.5 Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Ver- tragschluss bereits vorhanden sind (§ 536 a Abs. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag1, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war1. Alt. BGB), wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.13.1.4. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen 6.6 Außer im ProdukthaftungsgesetzFall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die itsc nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.
13.13.1.5. Der Lizenzgeber 6.7 Bei Verlust von Daten haftet die itsc nur für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, ist seine Haftung auf den Betrag begrenztdenjenigen Aufwand, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt die Wiederherstellung der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
13.13.1.6. Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
13.13.1.7. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossenDa- tensicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger im Rahmen derselbigenleichter Fahrlässigkeit des itsc tritt diese Haftung nur ein, wenn die itsc mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine we- sentliche Vertragspflicht verletzt hat. Vorstehender Satz gilt nicht, soweit sich die itsc gegenüber dem Auftraggeber zur Durchfüh- rung der Datensicherung ausdrücklich verpflichtet hat.
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Haftung/Schadensersatz. 13.13.17.1. Der Lizenzgeber Die SBB GmbH leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
7.2. Die SBB GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahr- lässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
7.3. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet die SBB GmbH für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorher- sehbaren Schaden. In anderen Fällen leicht fährläs- siger Pflichtverletzung ist die Haftung der SBB GmbH ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig ver- traut und vertrauen darf.
7.4. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemach- ten Anspruchs – ausgeschlossen. Die SBB GmbH haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorher- sehbare Schäden, Mangelfolgeschäden sowie sons- tige mittelbare Schäden aus entgangenem Gewinn.
7.5. Die Beschränkungen und Begrenzungen gemäß den Ziffern 7.1. bis 7.4. gelten nicht für Schäden an Le- ben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus Garan- tien, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Best- immungen.
7.6. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen (7.1. bis 7.5.) gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen der SBB GmbH wie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Auf- wendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweis- last zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorste- henden Regelungen nicht verbunden.
7.7. Soweit die SBB GmbH technische Auskünfte gibt o- der beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Be- ratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertrag- lich vereinbarten Leistungsumfang gehören, ge- schieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jegli- cher Haftung.
7.8. Sofern im Rahmen eines Auftrags CAD-Systeme von der Vertragserfüllung entstandene Schäden nur nach Maßgabe SBB GmbH eingesetzt oder solche zur Nutzung an den Besteller vermietet werden, haftet der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 00.00.0.0:
13.13.1.1. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften Bestel- ler sowohl für vorsätzlich alle unmittelbaren oder grob fahrlässig mittelbaren Schäden, die durch den Lizenzgeberunsachgemäße Handhabung der CAD-Systeme entstehen, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
13.13.1.2. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
13.13.1.3. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der als auch für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
13.13.1.4. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
13.13.1.5. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch Unter- gang, den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen PflichtenVerlust, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung Zerstörung sowie jegliche Be- schädigung der Lizenznehmer in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
13.13.1.6. Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
13.13.1.7. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger im Rahmen derselbigendes Auftrags eingesetz- ten CAD-Systeme.
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Haftung/Schadensersatz. 13.13.17.1. Der Lizenzgeber haftet für im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 00.00.0.0:
13.13.1.1. Der Lizenzgeber haftet Die Münsterland Engineering GmbH leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeitnachfolgend genannten Grundsätzen.
13.13.1.27.2. Der Lizenzgeber Die Münsterland Engineering GmbH haftet nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
7.3. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften nicht für Schäden, die durch den Lizenzgebereine Störung des Betriebs, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfeninsbesondere von höherer Gewalt (z.B. von Brand- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht worden sind.
13.13.1.37.4. Der Lizenzgeber Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die Münsterland Engineering GmbH haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbaren Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
13.13.1.4. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
13.13.1.5. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar warentgangenem Gewinn.
13.13.1.6. Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
13.13.1.7. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger im Rahmen derselbigen.
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Haftung/Schadensersatz. 13.13.18.1 Die Haftung der SLV Service GmbH wegen Verzögerungen oder Unmöglichkeit werden von diesem Abschnitt (Abschnitt 8) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen des Abschnitts 4.4 dieser AGB.
8.2 Schadensersatzansprüche gegenüber der SLV Service GmbH sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorliegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder bei Vorsatz und/oder bei einer zu vertretende Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten oder von Kardinalpflichten. Der Lizenzgeber haftet Ausschluss oder die Beschränkung unser Haftung gilt ebenfalls nicht, bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesund- heit von Personen oder soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften.
8.3 Kann die SLV Service GmbH bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Kardinalpflichten wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadens- ersatz in Anspruch genommen werden, ist unsere Haftung auf die Höhe unserer Haftpflichtversicherung in Höhe von Euro 2.600.000,- (in Worten Zwei-Sechs-Null- Null-Null-Null-Null) beschränkt. Sollte ausnahmsweise diese Schadensdeckungs- summe dem typischerweise voraussehbaren Schaden nicht entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
8.4 Eine Haftung auf Schadensersatz für im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 00.00.0.0:
13.13.1.1. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich die Freiheit von Rechten Dritter wird nicht übernommen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässig fahrlässige Pflichtverlet- zung der SLV Service GmbH und/ oder ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann das Ergebnis durch vorhandene störende Schutzrechte ganz oder teilweise nicht genutzt werden, werden wir dem Auftraggeber nach Bekannt wer- den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden geeignete Vorschläge zur Klärung der Rechtslage sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich des gemeinsamen Vorgehens gegen einen Dritten mit dem Ziel der Beseitigung des Mangels unter- breiten.
8.5 Soweit die Haftung nach den unten in Bestimmungen gemäß Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen 8 ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für leichte Fahrlässigkeitdie persönliche Haftung der Organe der SLV Servi- ce GmbH, ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer.
13.13.1.2. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
13.13.1.3. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
13.13.1.4. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
13.13.1.5. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
13.13.1.6. Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
13.13.1.7. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger im Rahmen derselbigen.
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Haftung/Schadensersatz. 13.13.111.1. Der Lizenzgeber haftet für Wenn und soweit etwaige Schäden beim Kunden darauf beru- hen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gem. Ziff. 4 und/oder 18 nicht, nicht vollständig, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der CONVEMA ausge- schlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten hat im Rahmen Streitfall der Vertragserfüllung entstandene Kunde zu führen.
11.2. Für Schäden nur nach Maßgabe des Kunden haftet CONVEMA bei einfacher Fahr- lässigkeit nur, wenn und soweit die Schäden auf der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 00.00.0.0:
13.13.1.1Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Der Lizenzgeber Im Übrigen haftet nach den gesetzlichen Vorschriften CONVEMA für Schäden aus Verzug, mangelhafter Leistung und aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von CONVEMA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
11.3. Die CONVEMA haftet nicht für Schäden, die durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt Einsatz fehlerhafter und nicht selbst entwickelter Programme entstehen.
11.4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der CONVEMA auf den nach den unten in Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen für leichte FahrlässigkeitArt der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsscha- den. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der CONVEMA.
13.13.1.211.5. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Für Schäden aus Verzögerung der Leistung haftet die CONVEMA nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die sons- tigen Rechte des Kunden im Verzugsfall bleiben unberührt.
11.6. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Ver- tragsschluss bereits vorhanden sind (§ 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB), wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.7. Die Haftung beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen CONVEMA vernünftigerweise rechnen muss. Die Höhe des Schadensersatzes ist grundsätzlich auf die Gesamthöhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags be- schränkt.
11.8. Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch CONVEMA lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht über- nommen.
11.9. Alle etwaigen Schadenersatzansprüche gegen CONVEMA verjähren spätestens nach Ablauf von 1 Jahr, wenn die Ansprü- che nicht auf der Verletzung des Lebenseiner Person oder deren Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz, des Körpers Arglist, einer Garantie oder gro- ber Fahrlässigkeit gegeben sind. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Gesundheit durch den LizenzgeberErkennbarkeit eines Schadens, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfenspätestens jedoch mit Ab- schluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Ziff.18.3 bleibt unbe- rührt.
13.13.1.311.10. Der Lizenzgeber Außer im Fall von Vorsatz haftet die CONVEMA nicht für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betragmittel- bare Schäden, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar warwie z. B. Mehraufwand, falsch gemeldete Daten, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen oder Zuweisungen.
13.13.1.411.11. Der Lizenzgeber Bei Verlust von Daten haftet die CONVEMA nur für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
13.13.1.5. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, ist seine Haftung auf den Betrag begrenztdenjenigen Aufwand, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
13.13.1.6. Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung die Wiederherstellung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
13.13.1.7. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossenbei ordnungs- gemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger im Rahmen derselbigenleichter Fahrlässigkeit der CONVEMA tritt diese Haftung nur ein, wenn die CONVEMA mit der zum Datenverlust führenden Hand- lung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Vorstehender Satz gilt nicht, soweit sich die CONVEMA gegen- über dem Kunden zur Durchführung der Datensicherung aus- drücklich verpflichtet hat.
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Haftung/Schadensersatz. 13.13.18.1 Die Haftung des Forschungszentrums Ultraschall gGmbH wegen Verzögerungen oder Unmöglichkeit werden von diesem Abschnitt (Abschnitt 8) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen des Abschnitts 4.4 dieser AGB.
8.2 Schadensersatzansprüche gegenüber dem Forschungszentrum Ultraschall gGmbH sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorliegen grob fahr- lässiger Pflichtverletzungen oder bei Vorsatz und/oder bei einer zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Kardinalpflichten. Der Lizenzgeber haftet Aus- schluss oder die Beschränkung unser Haftung gilt ebenfalls nicht, bei der Verlet- zung von Leben, Körper, Gesundheit von Personen oder soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften.
8.3 Kann das Forschungszentrum Ultraschall gGmbH bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Kardinalpflichten wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ist unsere Haftung auf die Höhe unserer Haftpflichtversicherung in Höhe von Euro 3.000.000,- (in Worten dreimillionen) beschränkt. Sollte ausnahmsweise diese Schadensde- ckungssumme dem typischerweise voraussehbaren Schaden nicht entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
8.4 Eine Haftung auf Schadensersatz für im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 00.00.0.0:
13.13.1.1. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich die Freiheit von Rechten Dritter wird nicht übernommen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässig fahrlässige Pflichtverlet- zung des Forschungszentrums Ultraschall gGmbH und/ oder ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann das Ergebnis durch den Lizenzgebervorhandene störende Schutzrechte ganz oder teilweise nicht genutzt werden, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden werden wir dem Auftrag- geber nach Bekannt werden geeignete Vorschläge zur Klärung der Rechtslage sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich des gemeinsamen Vorgehens gegen einen Dritten mit dem Ziel der Beseiti- gung des Mangels unterbreiten.
8.5 Soweit die Haftung nach den unten in Bestimmungen gemäß Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen 8 ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für leichte Fahrlässigkeitdie persönliche Haftung der Organe des For- schungszentrums Ultraschall gGmbH, ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbei- ter, Vertreter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer.
13.13.1.2. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
13.13.1.3. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
13.13.1.4. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
13.13.1.5. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
13.13.1.6. Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
13.13.1.7. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger im Rahmen derselbigen.
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Haftung/Schadensersatz. 13.13.18.1 Die Haftung der TTK ist begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Lizenzgeber Die TTK übernimmt keinerlei Haftung für die Nutzbarkeit / Marktgängigkeit / Markttauglichkeit der Bilder für einen bestimmten Zweck.
8.2 Für Beschädigung oder Verlust von Daten (z. B. elektronische Bilddateien) auf nutzereigenen – oder TTK-Datenträgern sowie auf den elektronischen Datenübertragungswegen und Netzwerken wird eine Haftung nur für Kosten übernommen, die für die mit vertretbarem Aufwand zu leistende Wiederherstellung der Daten aus geeigneten Datensicherungen entstehen.
8.3 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen. Die TTK haftet daher nicht für Schäden, die nicht an den gelieferten Bildern selbst entstanden sind, insbesondere wird keine Haftung für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden übernommen.
8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der TTK oder deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht bzw. die TTK schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Die Pflicht zum Ersatz sonstiger, infolge leichter Fahrlässigkeit entstandener Schäden ist auf den Ausgleich typischer und voraussehbarer Schäden beschränkt. Die Schadensersatzpflicht für durch die TTK schuldhaft verursachte Körperschäden ist der Höhe nach unbegrenzt.
8.5 Die TTK versichert, dass Rechte Dritter (Persönlichkeits-, Urheber-, Motiv-, Markenrechte) bei einer Verwendung des Bildmaterials im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 00.00.0.0:vorgenannten Nutzungsbedingungen gewahrt sind.
13.13.1.1. 8.6 Der Lizenzgeber Nutzer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden die vertragsgemäße Verwendung des Bildmaterials sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeitalle aus der Verwendung resultierenden Forderungen.
13.13.1.2. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus 8.7 Bei Missachtung der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
13.13.1.3. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
13.13.1.4. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
13.13.1.5. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer Vertragsbedingungen werden pauschalierte Vertragsstrafen in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
13.13.1.6. Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
13.13.1.7. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger im Rahmen derselbigen.folgender Höhe erhoben:
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Überlassung Und Nutzung Von Foto Und Filmaufnahmen
Haftung/Schadensersatz. 13.13.17.1. Der Lizenzgeber haftet für im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Schäden nur Auftragnehmer leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 00.00.0.0:den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
13.13.1.17.2. Der Lizenzgeber Auftragnehmer haftet nach bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
7.3. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den gesetzlichen Vorschriften vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. In anderen Fällen leicht fährlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
7.4. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet insofern insbesondere nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch nicht vorhersehbare Schäden.
7.5. Die Beschränkungen und Begrenzungen gemäß den LizenzgeberZiffern 7.1. bis 7.5. gelten nicht für Schäden an Leben, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich Körper und Gesundheit, die Haftung aus Garantien, die Haftung nach den unten in Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeitdem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
13.13.1.27.6. Der Lizenzgeber haftet nach Die vorstehenden Haftungseinschränkungen (7.1. bis 7.5.) gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers wie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfenvorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13.13.1.37.7. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem Betragvon ihm geschuldeten, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar warunter Ausschluss jeglicher Haftung.
13.13.1.4. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
13.13.1.5. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
13.13.1.6. Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
13.13.1.7. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger im Rahmen derselbigen.
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Haftung/Schadensersatz. 13.13.18.1. Die Haftung der SLV Nord wegen Verzögerungen oder Unmöglichkeit werden von diesem Ab- schnitt (Ziffer 8) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Ziffer 4.4 dieser AGB.
8.2. Schadensersatzansprüche gegenüber der SLV Nord sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorliegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder bei Vorsatz und/oder bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche sind die Ver- tragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver- trauen darf. Der Lizenzgeber haftet Ausschluss oder die Beschränkung unser Haftung gilt ebenfalls nicht, bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit von Personen oder soweit wir nach dem Produkt- haftungsgesetz zwingend haften.
8.3. Kann die SLV Nord bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wegen einfacher Fahrlässig- keit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ist unsere Haftung auf die Höhe unserer Haftpflichtversicherung in Höhe von Euro 5.000.000,00 (in Worten Fünfmil- lionen) beschränkt. Sollte ausnahmsweise diese Schadensdeckungssumme dem typischer- weise voraussehbaren Schaden nicht entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
8.4. Eine Haftung auf Schadensersatz für im Rahmen der Vertragserfüllung entstandene Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Ziffern 13.13.1.1 bis 00.00.0.0:
13.13.1.1. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich die Freiheit von Rechten Dritter wird nicht übernommen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässig fahrlässige Pflichtverletzung der SLV Nord und/oder ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann das Ergebnis durch den Lizenzgebervorhandene stö- rende Schutzrechte ganz oder teilweise nicht genutzt werden, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Sachschäden werden wir dem Auftraggeber nach Bekannt werden geeignete Vorschläge zur Klärung der Rechtslage sowie für vorsätzlich verursachte Sachschäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich des gemeinsa- men Vorgehens gegen einen Dritten mit dem Ziel der Beseitigung des Mangels unterbreiten.
8.5. Soweit die Haftung nach den unten in Bestimmungen gemäß Ziffer 13.13.1.5 aufgeführten Regelungen 8 ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für leichte Fahrlässigkeitdie persönliche Haftung der Organe der SLV Nord, ihrer Angestellten, Ar- beitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer.
13.13.1.2. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
13.13.1.3. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
13.13.1.4. Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
13.13.1.5. Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer in besonderem Maße vertrauen darf. Wenn diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt werden, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
13.13.1.6. Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
13.13.1.7. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber haftet selbiger im Rahmen derselbigen.
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