Common use of Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Clause in Contracts

Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung. a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wäre, den Gesamt- schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungs- verträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträ- gen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- men, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- men in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlos- sen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän- den Kenntnis erlangt. 1. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer ab- gegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages, b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Ver- sicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

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Samples: Reparaturkostenversicherung

Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung. a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wäre, den Gesamt- schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Versi- cherte aus anderen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträ- gen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag Gesamt- betrag der Versicherungssum- menVersicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen Entschä- digungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- men Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlos- sen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän- den Umständen Kenntnis erlangt. 1. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer ab- gegebene abge- gebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages, b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Ver- sicherungsscheine Versi- cherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

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Samples: Reparaturkostenversicherung

Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung. a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wäre, den Gesamt- schadenGesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegtob- liegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer oder der Versicherte aus anderen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträ- gen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- menVersicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung Ent- schädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- men Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlos- senge- schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän- den begrün- denden Umständen Kenntnis erlangt. 1. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer ab- gegebene abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages, b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Ver- sicherungsscheine ausgefer- tigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versiche- rungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 1. Dem Versicherer gegenüber abzugebende Erklärungen und Anzeigen sind an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle zu richten. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsneh- mer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Ge- werbebetriebes abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Reprä- sentanten zurechnen lassen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver- jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu- gang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruch- steller nicht mit. Es besteht -unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen- Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Euro- päischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

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Samples: Reparaturkostenversicherung

Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung. a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen zusam- men den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wärewären, den Gesamt- schadenGesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens entstan- denen Xxxxxxxx verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungs- verträgen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben SchadenScha- den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträ- gen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- menVersicherungssummen, aus denen der Beitrag die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- men Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlos- sengeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil Ver- mögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän- den Umständen Kenntnis erlangt. 1. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer ab- gegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffendJ 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Abschluss bzwVertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Ent- stehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeit- punkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, cDie Regelungen nach a) Anzeige- sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnissesder Beiträge verlangen. 2. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Ver- sicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Hausratversicherung