Haftung und Verjährung. Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf den Betrag von 1,230 Mio. Euro für jeden Schadensfall und 1,850 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres begrenzt. Der Makler hält bis zu diesen Summen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Makler wird dazu auf Anforderung des Auftraggebers eine Empfehlung abgeben. Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Maklervertrag wegen einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch fünf Jahre nach Beendigung des Maklerauftrags. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Unberührt bleibt ferner die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Maklervertrag, Maklerauftrag, Maklerauftrag
Haftung und Verjährung. Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf den Betrag von 1,230 Mio. Euro für jeden Schadensfall und 1,850 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres begrenzt. Der Makler hält bis zu diesen Summen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Makler wird dazu auf Anforderung des Auftraggebers eine Empfehlung abgeben. Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Maklervertrag wegen einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch fünf Jahre nach Beendigung des Maklerauftrags. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Unberührt bleibt ferner die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Maklerauftrag, Maklerauftrag, Maklerauftrag
Haftung und Verjährung. Die Haftung des Maklers Auftragnehmers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf den Betrag von 1,230 1,276 Mio. Euro für jeden Schadensfall und 1,850 1,919 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres begrenzt. Der Makler Auftragnehmer hält bis zu diesen Summen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers Auftragnehmers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Makler Auftragnehmer wird dazu auf Anforderung des Auftraggebers eine Empfehlung abgeben. Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Maklervertrag wegen einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch fünf zehn Jahre nach Beendigung des MaklerauftragsMaklervertrags. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers Auftragnehmers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Unberührt bleibt ferner die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Maklervertrag, Versicherungsmaklervertrag, Maklervertrag
Haftung und Verjährung. Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf den Betrag von 1,230 Mio. Euro für jeden Schadensfall und 1,850 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres begrenzt. Der Makler hält bis zu diesen Summen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene übernommenes Risiko abdeckt. Der Makler wird dazu auf Anforderung des Auftraggebers eine Empfehlung abgeben. Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Maklervertrag wegen einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch fünf Jahre nach Beendigung des Maklerauftrags. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Unberührt bleibt ferner die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit.
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Samples: Maklerauftrag
Haftung und Verjährung. Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf den Betrag von 1,230 Mio. Euro 1.300.380 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und 1,850 Mio. Euro auf 1.924.560 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres begrenzt. Der Makler hält bis zu diesen Summen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Auftraggeberin die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Makler wird dazu auf Anforderung des Auftraggebers der Auftraggeberin eine Empfehlung abgeben. Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Maklervertrag wegen einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung verjähren in drei JahrenJahren und unterliegen der Höhe nach den genannten Grenzen. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die Auftraggeberin Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch fünf Jahre nach Beendigung des Maklerauftrags. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Unberührt bleibt ferner die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit. Eine Abtretung von Ansprüchen der Auftraggeberin gegen den Makler an Dritte ist ausgeschlossen.
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Samples: Maklervertrag