Haftung und Verjährung. 1. Die Haftung der Verkäuferin, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer XI. eingeschränkt. 2. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Vertragswesentlich sind auch die Verpflichtungen, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. 3. Soweit die Verkäuferin gemäß Ziffer XI Nr. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstand typischerweise zu erwarten sind. 4. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. 5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin. 6. Die Einschränkungen dieser Ziffer XI. gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen
Haftung und Verjährung. 1. Die Haftung der VerkäuferinSoweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus wegen Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten Verschulden bei Vertragsverhandlungen Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung ist–bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, soweit es dabei jeweils des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf ein Verschulden ankommtderen Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, nach Maßgabe dieser Ziffer XItypischerweise eintretenden Schadens begrenzt. eingeschränktIm Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfensich aus Ziffer 1. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit es sich nicht um wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handeltGarantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Vertragswesentlich sind Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Vertragswesentlich sind auch die Verpflichtungen, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezweckenBeweislast bleiben unberührt.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Verkäuferin gemäß Ziffer XI Nr. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden unserer leitenden Angestellten und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstand typischerweise zu erwarten sindErfüllungsgehilfen.
4. Bei fahrlässig verursachten Sach- Soweit nichts Anderes vereinbart ist, verjähren Mängelansprüche und Vermögensschäden haftet vertragliche Ansprüche, die Verkäuferin dem Käufer gegen uns aus Anlass und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei im Zusammenhang mit der Verletzung einer wesentlichen VertragspflichtLieferung der Ware entstehen, jedoch ein Jahr nach Ablieferung der Höhe nach beschränkt auf Ware. Unberührt davon gelten die bei Vertragsschluss vorhersehbaren gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solchedessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Satz 1 gilt zudem nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die des Vorsatzes, der Kunde vertrauen darf.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
6. Die Einschränkungen dieser Ziffer XI. gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetzund bei arglistigem Verschwei- gen eines Mangels. Nachbesserung und Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
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Haftung und Verjährung. 17.1 Mängelhaftungs- und sonstige Ansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er den Schaden an der Anlage und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Im Übrigen haftet er bis maximal zur Höhe der Deckungssummen seiner Haftpflichtversicherung; diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt ebenfalls nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat und im Rahmen einer eventuellen Garantiezusage. Schließlich gilt die Haftungsbegrenzung auch nicht, soweit er nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
7.3 Im Falle einer Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, dass er an der Beseitigung des Schadens beteiligt wird.
7.4 Die vorliegende Regelung gemäß Ziff. 7 lässt die gesetzliche Beweislast unberührt.
7.5 Alle Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen - verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 7.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die Haftung Verjährung beginnt mit der VerkäuferinErfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrundspätestens jedoch bei Übergabe der Anlage.
7.6 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere aus Unmöglichkeitmit einem bei dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin, Verzugein Schaden, mangelhafter oder falscher Lieferungso ist der Auftraggeber berechtigt, Vertragsverletzungeine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,25 %, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer XI. eingeschränkt.
2. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Ganzen aber höchstens 2,5 % des Teil- bzw. Gesamtnettoauftrages, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet der weiteren Ansprüche gemäß vorstehender Ziffer 7.2 sind alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung bei leichter Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Vertragswesentlich sind auch die Verpflichtungen, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezweckenausgeschlossen.
3. Soweit die Verkäuferin gemäß Ziffer XI Nr. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstand typischerweise zu erwarten sind.
4. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
6. Die Einschränkungen dieser Ziffer XI. gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Samples: General Engineering Conditions
Haftung und Verjährung. (1. Die ) Falls im Einzelfall keine abweichende Regelung besteht, ist die Haftung von XXXXXXXX & XXXXXXX und der Verkäuferinfür BAEDEKER & XXXXXXX tätigen Rechtsan- wälte, gleich soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht, für Scha- densersatzansprüche jeder Art mit Ausnahme von Schäden aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, der Verletzung von Pflichten Leben, Körper und Gesundheit bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung isteinem einzelnen Schadensfall gem. § 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO auf 1 Mio. € beschränkt. Dies gilt auch dann, soweit es dabei jeweils wenn eine Haf - tung gegenüber Dritten begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf ein Verschulden ankommtgleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, nach Maßgabe dieser Ziffer XI. eingeschränktwenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung ) Der Anspruch des Liefergegenstands, dessen Freiheit von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Vertragswesentlich sind auch die Verpflichtungen, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit die Verkäuferin gemäß Ziffer XI Nr. 2. dem Grunde nach Mandanten auf Schadensersatz haftetaus dem zwischen ihm und BAEDEKER & XXXXXXX bestehenden Mandatsverhältnis verjährt (a) in drei Jah- ren nach dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist diese Haftung auf Schäden begrenztund der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Per- son des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, die die Verkäuferin bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstand typischerweise zu erwarten sind.
4. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt (b) ohne Rücksicht auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche(c) ohne Rücksicht auf seine Entste- hung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 15 Jahren von der Be- gehung der Handlung, deren Erfüllung der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Vertrag prägt und auf Schaden auslösenden Ereignis. Maßgeblich ist die der Kunde vertrauen darffrüher endende Frist.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
6. Die Einschränkungen dieser Ziffer XI. gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Samples: Mandatsbedingungen
Haftung und Verjährung. 1. Die Haftung Wenn die von uns erbrachten Lieferungen oder Leistungen durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor- oder nachvertraglichen erfolgten Vorschäden und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung der Verkäuferinvon uns gelieferten Ersatzteile – von Ihnen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer XI. eingeschränktso gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche Ihrerseits die nachfolgenden Regelungen.
2. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von solchen SachmängelnFür Schäden, die seine Funktionsfähigkeit nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur: - bei Vorsatz - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit - bei Mängeln die arglistig verschwiegen oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigenderen Abwesenheit wir garantiert haben - Produkthaftungsgesetz für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Vertragswesentlich - Bei Schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten In letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Ihre Ansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 3 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistig es Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die Verpflichtungengesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezweckenMangelhaftigkeit verursacht hat.
3. Soweit die Verkäuferin gemäß Ziffer XI Nr. 2. dem Grunde Für Mängel der Lieferung von Verpackungsmaschinen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenztbilligem Ermessen unterliegender Xxxx des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Verkäuferin bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat Aufstellung oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssenInbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Mittelbare Schäden und FolgeschädenFür wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die Folge von Mängeln ihm gegen den Lieferer des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstand typischerweise zu erwarten sindFremderzeugnisses zustehen.
4. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflichtrechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darfGewährleistungsfrist.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der OrganeEs wird keine Gewähr übernommen für Schäden, gesetzlichen Vertreterdie aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferinfehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
6. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus– und Einbaues, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
8. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Einschränkungen dieser Ziffer XI. gelten nicht Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
9. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
10. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäuferin wegen vorsätzlichen VerhaltensLieferer. Außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den Vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für garantierte BeschaffenheitsmerkmalePersonen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, wegen Verletzung des Lebensdie ausdrücklich zugesichert sind, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetzwenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggebers gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
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Haftung und Verjährung. 1. Die Haftung der Verkäuferin, gleich aus welchem RechtsgrundWegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus wegen Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten Verschulden bei Vertragsverhandlungen Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung isthaftet der Verkäufer – auch für seine leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Zudem ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von einfachen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommtder bei Vertragsschluss voraussehbare, nach Maßgabe dieser Ziffer XI. eingeschränktvertragstypische Schaden überschritten wird.
2. Die Verkäuferin haftet Haftungsbeschränkungen aus Nr. 1 gelten nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organebei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, gesetzlichen Vertreterbei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfendes Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handeltder Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Vertragswesentlich sind Die Regeln über die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung Beweislast bleiben hiervon unberührt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von solchen Sachmängeln, Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf und darauf vertraut hat. In diesem Fall ist die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Vertragswesentlich sind auch die Verpflichtungen, die Haftung des Verkäufers allerdings beschränkt auf den Schutz von Leib oder Leben von Personal Ersatz des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezweckenbei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens.
3. Soweit die Verkäuferin gemäß Ziffer XI Nr. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftetnichts anderes vereinbart, ist diese Haftung auf Schäden begrenztverjähren vertragliche Ansprüche, die die Verkäuferin bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssendem Käufer gegen den Verkäufer aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Mittelbare Schäden und FolgeschädenDiese Frist gilt auch für solche Waren, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sindentsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sind außerdem nur ersatzfähiges sei denn, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstand typischerweise zu erwarten sind.
4diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
6. Die Einschränkungen dieser Ziffer XI. gelten nicht für Davon unberührt bleibt die Haftung der Verkäuferin wegen des Verkäufers aus vorsätzlichen Verhaltensund grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers oder und der Gesundheit oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 445a, 445b BGB; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch die zwingende Haftung nach dem ProdukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz bleibt unberührt.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Haftung und Verjährung. 1. Die Haftung der Verkäuferin, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer XI. eingeschränkt.
2. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Vertragswesentlich sind auch die Verpflichtungen, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit die Verkäuferin gemäß Ziffer XI Nr. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstand typischerweise zu erwarten sind.
4. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
6. Die Einschränkungen dieser Ziffer XI. gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Haftung und Verjährung. 1. Die Haftung Wenn die von uns erbrachten Lieferungen oder Leistungen durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor- oder nachvertraglichen erfolgten Vorschäden und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung der Verkäuferinvon uns gelieferten Ersatzteile – von Ihnen nicht vertragsgemäße verwendet werden können, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer XI. eingeschränktso gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche Ihrerseits die nachfolgenden Regelungen.
2. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von solchen SachmängelnFür Schäden, die seine Funktionsfähigkeit nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur: bei Vorsatz bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit bei Mängeln die arglistig verschwiegen oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigenderen Abwesenheit wir garantiert haben Produkthaftungsgesetz für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Vertragswesentlich Bei Schuldhafter Verletzung wesendlicher Vertragspflichten In letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Ihre Ansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 3 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die Verpflichtungengesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezweckenMangelhaftigkeit verursacht hat.
3. Soweit die Verkäuferin gemäß Ziffer XI Nr. 2. dem Grunde Für Mängel der Lieferung von Werkzeugmaschinen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenztbilligem Ermessen unterliegender Xxxx des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Verkäuferin bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat Aufstellung oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssenInbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Mittelbare Schäden und FolgeschädenFür wesendliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die Folge von Mängeln ihm gegen den Lieferer des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstand typischerweise zu erwarten sindFremderzeugnisses zustehen.
4. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflichtrechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darfGewährleistungsfrist.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der OrganeEs wird keine Gewähr übernommen für Schäden, gesetzlichen Vertreterdie aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferinfehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
6. Die Einschränkungen dieser Ziffer XI. gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Verjährung. 1. Die Haftung Soweit der VerkäuferinKunde Verbraucher ist sind Schadensersatzansprüche aus Vertrag, gleich vertragsähnlichen Beziehungen und aus welchem Rechtsgrundunerlaubten Handlungen, insbesondere aus Unmöglichkeitdie auf einem Verhalten des Lieferers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen nur in folgendem Umfang gegeben:
a. Bei Vorsatz und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer XI. eingeschränktgrober Fahrlässigkeit in voller Höhe.
2. Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher b. Bei leichter Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Vertragswesentlich sind auch die Verpflichtungen, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit die Verkäuferin gemäß Ziffer XI Nr. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstand typischerweise zu erwarten sind.
4. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solchesolcher Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf, überdies nur in Höhe des typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens.
2. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen,, so sind die Schadensersatzansprüche der genannten Art, die auf einem Verhalten des Lieferers sowie seiner Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen beruhen, nur in folgendem Umfang gegeben:
a. Bei Vorsatz in voller Höhe.
b. Bei grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Lieferer eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des typischerweise eintretenden voraussehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder Garantie verhindert werden soll.
c. Bei leichter Fahrlässigkeit nur aus der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf, überdies nur in Höhe des typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens.
d. Soweit der Lieferer in den vorgenannten Fällen gegen die auftretenden Schäden versichert ist, nur im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. Übersteigt das vorhersehbare Vermögensschadenrisiko nach Auffassung des Kunden bei Vertragsschluss die vorstehenden Summen, so wird der Lieferer auf Verlangen des Kunden einen weitergehenden Versicherungsschutz nach individueller Absprache vereinbaren.
3. Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 1 gilt nicht bei der Haftung für Personenschäden.
4. Der Lieferer behält sich vor, den Ersatzanspruch um das Mitverschulden des Kunden zu kürzen (§ 254 BGB).
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der VerkäuferinFür alle Ansprüche gegen den Lieferer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem sowie grob fahrlässigem Verhalten oder im Fall von Personenschäden.
6. Die Einschränkungen dieser Ziffer XI. gelten nicht für Kann die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung Leistung aufgrund des Lebens, Verschuldens des Körpers Lieferers vom Kunden infolge unterlassener oder der Gesundheit fehlerhafter Ausführung von vor oder nach dem ProdukthaftungsgesetzVertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglicher Pflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden Ziffer IX dieser Bestimmungen.
7. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern 1 bis 5 ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
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