Haftungsreduzierung Musterklauseln

Haftungsreduzierung. Die Haftungsreduzierung und die Höhe der Selbstbeteiligung ergeben sich aus dem Mietvertrag. Eine Haftungsbefreiung liegt bei der Be- schädigung des Fahrzeugs durch Unfall vor. Brems-, Betriebs – und Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von einer Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs, etwa durch einen Schaltfehler, eine falsche Betankung und/oder durch das Ladegut entstanden sind. Die Haftungsreduzierung auf die Höhe der Selbstbeteiligung erfasst die im Versicherungsvertrag ausgewiesenen Beschädigungen des Fahr- zeugs. Die Haftungsreduzierung und die Höhe der Selbstbeteiligung stehen bei Abschluss des Mietvertrages fest. Telefonische Vereinba- rungen zur Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer Bei mehreren voneinander unabhängigen Schäden haftet der Mieter pro Schadensfall jeweils bis zur Höhe der ausgewiesenen Selbstbeteiligung. Inhalt und Umfang der Haftungsreduzierung orientieren sich am Leitbild der Kaskoversicherung und dabei insbesondere an den allgemeinen Bedingungen und Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Die vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung entfällt: a) wenn der Mieter entgegen seiner Verpflichtung eine Schadensanzeige nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig abgibt, es sei denn die Verletzung dieser Pflicht hat keine Auswirkungen auf die Feststellung des Schadensfalls. b) in Fällen, in denen auch im Rahmen einer Vollkaskoversicherung die jeweilige Vollkaskoversicherung (hier: Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (hier: Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf. Bei vorsätzlicher Verursachung haftet der Mieter voll, bei grob fahrlässiger Verursachung haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis. c) bei Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss oder bei sonstiger Fahruntüchtigkeit. d) bei Schäden an Fahrzeugen, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Fahrzeughöhe und Fahrzeugbreite) durch den Fahrer beruhen, e) bei Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen, f) bei Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs zurückgehen. g)...
Haftungsreduzierung. 1. Der/die Mieter kann/können die Haftung nach Ziffer IV Absatz 2c reduzieren und hafte/t/n entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde, hafte/t/n der/die Mieter für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden. 2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird weiter vermutet, wenn der Mieter bei Unfällen oder Schadensfällen nicht die Polizei hinzuzieht. 3. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden. 4. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung, ungenügenden Verschluss von Fässern etc.). Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden. 5. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Durchfahrtsbreite entstehen. Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden. 6. Fahrzeugdefekt aufgrund eines Marderschadens: Tritt während der Mietzeit ein Fahrzeugdefekt aufgrund eines Marderverbisses auf, haftet der Mieter für die anfallenden Reparaturkosten, das heißt für alle durch den Marderbiss eingetretenen Schäden. Die Schadenhaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden. 7. Reifendefekt durch Überfahren eines Nagels oder einer Schraube oder durch Überfahren einer Bordsteinkante: Tritt während der Mietzeit ein solcher Defekt auf, haftet der Mieter für den Schaden. Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden. 8. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden unabhängig von einer Haftungsreduzierung für das Befüllen des Fa...
Haftungsreduzierung. 3.1 Die Mietsache ist im Mindestumfang gesetzlicher Verpflichtungen haftpflichtversichert. Darüber hinaus besteht für Schäden an der Mietsache eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Teil- und Vollkaskoversichung mit einer der Höhe nach im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Für durch Bedienungsfehler entstandene Betriebsschäden an der Mietsache, insbesondere Schäden durch Fehl- bzw. Falschbetankung, besteht keine Haftungsreduzierung. 3.2 Die vereinbarte Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter oder ein berechtigter Fahrer bei einem Unfall oder anlässlich eines sonstigen Schadensereignis seine vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung entfällt die Haftungsbefreiung in einem um der Schwere des Verschuldens entsprechend gekürzten Verhältnis. Soweit der Mieter nachweist, dass Pflichten oder Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt wurden, bleibt die Haftungsreduzierung bestehen. Die Haftungsreduzierung bleibt auch dann bestehen, soweit der Mieter nachweist, dass die Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Schadensfeststellung gehabt hat, was nur dann nicht gilt, wenn die Pflicht oder Obliegenheit arglistig verletzt wurde. 3.3 Für mieterseits in die Mietsache eingebrachte Sachen sowie für schadensbedingte merkantile Wertminderung ist eine Haftungsreduzierung ausgeschlossen. Gleiches gilt für durch Unachtsamkeit verursachte Reifenschäden, soweit kein Materialfehler oder technischer Defekt vorliegt.
Haftungsreduzierung a) Eine Haftungsreduzierung ist keine Vollkaskoversicherung. b) Soweit eine Haftungsreduzierung vereinbart ist, ist die Haftung des Mieters im vereinbarten Umfang bei folgenden, abschließend aufgeführten Fällen reduziert.: ▪ Unfallschäden, außer durch den Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet ▪ Diebstahl, außer durch den Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet c) Ausdrücklich von der Haftungsreduzierung ausgenommen sind folgende Schäden, wobei es sich hier um keine abschließende Aufzählung handelt: ▪ elektrische Geräte ▪ Innenausstattung (insbesondere Polster) ▪ unsachgem. Gebrauch und falsche Bedienung ▪ falsche Betankung ▪ Schäden am Unterboden ▪ Schäden durch Be- und Entladen ▪ Wertminderung ▪ Abschleppkosten ▪ Gutachterkosten ▪ Ausfallkosten
Haftungsreduzierung. Der Mieter kann seine obige Haftung (Ziffer 8) für gewisse Fahrzeugschäden gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadenfall reduzieren. Diese Haftungsreduzierung tritt hingegen nicht ein, wenn ein Verstoss gegen Ziffer 10 vorliegt. Eine vertragliche Haftungsreduzierung führt zu einer Vollkaskoversicherung.
Haftungsreduzierung. 18.1 Vorbehaltlich Ihrer Zahlung der entsprechenden Selbstbeteiligung für alle Forderungen in Bezug auf Fahrzeug oder Campingzubehör, reduziert sich Ihre Haftung gemäß Artikel 16.1 auf den Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen Haftungssumme und den Versicherungsleistungen die RedSands in Bezug auf die Forderung von einer von RedSands abgeschlossenen Versicherung erhält. Ist der zugrunde liegende Anspruch nicht durch eine Versicherung von RedSands abgedeckt oder der Versicherer weigert sich RedSands in Bezug auf den zugrunde liegenden Anspruch zu entschädigen, bleibt Ihre Haftung (oder Ihre anteilige Haftung) gemäß Artikel 16.1 davon unberührt. 18.2 Keine Bestimmung in diesem Mietvertrag beschränkt Ihre unabhängig von diesem Mietvertrag bestehende Haftung. 18.3 Die Haftung eines Fahrzeugführers für Personenschäden, die sich aus der Benutzung des Fahrzeugs ergeben, ist in jedem Staat und in jedem Staatsgebiet durch gesetzliche Entschädigungssysteme geregelt.
Haftungsreduzierung. Der Mieter kann nur durch schriftliche Vereinbarung auf der ersten Seite des Mietvertrages - vorbehaltlich Anschnitt IV Ziffer 7 - und ausschließlich bei Nutzung im Vertragsgebiet und bei Nutzung durch einen berechtigten Fahrer- gegen Zahlung einer Gebühr für Schäden am angemieteten Fahrzeug teilweise freistellen lassen (Haftungsreduzierung). Die Haftungsreduzierung gilt für den Mieter auch, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters nutzt. Die Höhe der Selbstbeteiligung des Mieters richtet sich nach der auf der ersten Seite dieses Mietvertrages abge- schlossene Summe und ist je Schadensfall zu entrichten. CAR Autovermietung behält sich das Recht vor, im Schadensfall die unter Abschnitt IV Ziffer 7 beschriebenen Schadensnebenkosten in Rechnung zu stellen. Wegfall der Haftungsreduzierung
Haftungsreduzierung. 3.1. Die Mietsache ist im Mindestumfang gesetzlicher Verpflichtungen haftpflichtversichert. Darüber hinaus besteht für Schäden an der Mietsache eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer der Höhe nach im Mietvertrag vereinbarter Selbstbeteiligung. Im Fall der Teilkasko beträgt diese 500€ pro Schadensfall. 3.2. Der Mieter verliert seine Rechte aus der vereinbarten Haftungsreduzierung, wenn er oder ein berechtigter Fahrer gegen Verpflichtungen verstoßen, insbesondere wenn a) Der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, b) Der Schaden infolge alkohol-, drogen-, medikamenten- oder in sonstiger Weise bedingten Fahruntüchtigkeit verursacht wurde, c) bei einem Unfall die Polizei nicht unverzüglich hinzugezogen wurde, d) ein Unfall oder Diebstahl verspätet angezeigt wurde oder e) die Mietsache von einem nicht berechtigtem Fahrer geführt wurde. 3.3. Für mieterseits in die Mietsache eingebrachte sowie für eine schadensbedingte merkantile Wertminderung ist eine Haftungsreduzierung ausgeschlossen. Gleiches gilt für durch Unachtsamkeit verursachte Reifenschäden, soweit kein Materialfehler oder technischer Defekt vorliegt.
Haftungsreduzierung. 3.1 Die Mietsache ist im Mindestumfang gesetzlicher Verpflichtungen haftpflichtversichert. Darüber hinaus besteht für Schäden an der Mietsache eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Teil- und Vollkaskoversichung mit einer der Höhe nach im Mietvertrag
Haftungsreduzierung. Der Mieter kann - vorbehaltlich Ziff. 11 - seine Haftung für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust nach Ziff. 9 gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadensfall reduzieren. Die Zusatzgebühr sowie etwaige Sonderregelungen ergeben sich aus dem Beiblatt Kundeninformation zur Miete. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.