Auszahlung der Leistungen Musterklauseln

Auszahlung der Leistungen. 13 Beginn der Rentenzahlungen und Zahlungsweise
Auszahlung der Leistungen. Die Gesellschaft zahlt die Versicherungsleistungen gegen eine Abfindungserklärung an den Bezugsberechtigten innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aller Unterlagen aus, die für die Auszahlung der Leistungen benötigt werden.
Auszahlung der Leistungen. 4.1 Die EUROPA Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihr geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum der EUROPA Versicherung. 4.2 Die EUROPA Versicherung ist durch den Versicherungsnehmer ermächtigt an die versicherte Person zu leisten. 4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG. 4.4 Die Belege müssen in Urschrift vorgelegt werden und spezifi- ziert sein, insbesondere den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und nach Möglichkeit die Honorare für die einzelnen Behandlun- gen enthalten. 4.5 Der Anspruch auf Überführungskosten ist durch Kostenbele- ge und eine amtliche Sterbeurkunde zu belegen. 4.6 Der Anspruch auf Rücktransportkosten ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes mit Angabe der Krankheitsbezeichnung zu begründen. 4.7 Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages der Rechnungsausstellung in Euro umge- rechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik”, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/ Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
Auszahlung der Leistungen. Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Leistung aus dem Vertrag erhalten möchten? 14.1 Welche Unterlagen müssen Sie einreichen? 14.1.1 Folgende Unterlagen müssen Sie uns einreichen, wenn die 🡭 versicherte Person berufsunfähig geworden ist: – Eine Darstellung, warum die 🡭 versicherte Person berufs- unfähig geworden ist. – Ausführliche Berichte der Ärzte, die die 🡭 versicherte Per- son gegenwärtig behandeln, in der Vergangenheit behan- delt oder untersucht haben. Die Berichte müssen folgende Punkte beinhalten: – Die Ursache des Leidens, – den Beginn des Leidens, – die Art des Leidens, – den Verlauf des Leidens und – die voraussichtliche Dauer des Leidens und – die Auswirkungen des Leidens auf die Berufsunfähigkeit. – Unterlagen über den Beruf der 🡭 versicherten Person. – Unterlagen über die Stellung und Tätigkeit der 🡭 versicher- ten Person vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden, die zur Berufsunfähigkeit geführt haben. – Unterlagen über die eingetretenen Veränderungen durch die Berufsunfähigkeit. – Unterlagen über die finanzielle Lebensstellung aus beruf- licher Tätigkeit der 🡭 versicherten Person und deren Verän- derungen vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (zum Beispiel: Einkommensteuerbescheide, betriebswirtschaft- liche Unterlagen). – Für den Fall, dass die 🡭 versicherte Person berufsunfähig nach 8.5 ist: Einen unbefristeten Rentenbescheid des So- zialversicherungsträgers über die volle Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen. – Für den Fall, dass die 🡭 versicherte Person berufsunfähig nach 8.6 ist: Einen amtlichen Nachweis über das Tätig- keitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz. 14.1.2 Folgende Unterlagen müssen Sie uns einreichen, wenn die 🡭 versicherte Person pflegebedürftig nach 8.4 oder 12 geworden ist: – Eine Darstellung, warum die 🡭 versicherte Person pflege- bedürftig geworden ist. – Ausführliche Berichte der Ärzte, die die 🡭 versicherte Per- son gegenwärtig behandeln, in der Vergangenheit behan- delt oder untersucht haben. Die Berichte müssen folgende Punkte beinhalten: – Die Ursache des Leidens, – den Beginn des Leidens, – die Art des Leidens, – den Verlauf des Leidens und – die voraussichtliche Dauer des Leidens und – die Auswirkungen des Leidens auf die Art und den Um- fang der Pflegebedürftigkeit. – Eine Bescheinigung der Person oder Einrichtung, die die 🡭 versicherte Person pflegt, über Art und Umfang der Pflege. 14.1.3 Folgende Unterlagen müssen Sie uns einreichen, wenn die 🡭 versicherte Person ar...
Auszahlung der Leistungen. Die Gesellschaft zahlt die fällig gewordenen Tagessätze innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt sämtlicher Belege aus, die für die Auszahlung der Leistungen benötigt werden.
Auszahlung der Leistungen. 19.Wohneigentumsförderung
Auszahlung der Leistungen. 18.1 Die Renten werden in monatlichen, vorschüssigen Teilbeträgen ausgerichtet; ausgenommen sind die Ren- ten der berechtigten geschiedenen Ehegatten aus Vorsorgeausgleich an deren Vorsorge- oder Freizügig- keitseinrichtung: Diese werden einmal jährlich, bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres, übertra- gen. Für denjenigen Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, wird die volle Rente ausbezahlt. Beim Tod eines Xxxxxxxxxxxxxxxxx erlischt der Anspruch auf die Rente erst zwei Monate nach dem Todesmonat. 18.2 Kapitalleistungen werden 30 Tage nach Eintritt des Vorsorgefalls fällig, frühestens 30 Tage nach Kenntnis der anspruchsberechtigten Person, der Zahladresse und nachdem das Kapital im monatlichen Investiti- onslauf desinvestiert und an die Stiftung überwiesen wurde. Verfügt die Stiftung über eine Rückversiche- rung, kann die Kapitalleistung erst erfolgen, nachdem das von der Rückversicherung geschuldete Kapital an die Stiftung überwiesen wurde. Zudem schuldet die Stiftung solange keinen Verzugszins auf der Kapi- talleistung, als die geforderte Zustimmung des Ehegatten nicht vorliegt. 18.3 Schuldet die Stiftung einen Verzugszins auf den Vorsorgeleistungen, entspricht dieser dem BVG- Mindestzinssatz.
Auszahlung der Leistungen. 22 Versicherungsdauer 4 Krankenhauszusatzversicherung 23 23 Begriffsbestimmungen
Auszahlung der Leistungen. Die Gesellschaft zahlt die Versicherungsleistungen gegen eine Abfindungserklärung an den Bezugsberechtigten innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aller im Folgenden genannten Unterlagen aus: • der unterzeichneten Persönlichen Bedingungen und die möglicherweise vorhandenen Nachträge; • des Zahlungsbelegs für die letzte fällige Prämie und ggf. der letzten Zinsquittung für die Vorauszahlung; • einer Kopie des gültigen Personalausweises des Bezugsberechtigten; • einer Kopie der Nachweise, die die Eigenschaft des gesetzlichen Vertreters belegen, wenn der Bezugsberechtigte nicht geschäftsfähig ist. Außerdem muss Folgendes beigefügt werden: • im Erlebensfall des Versicherten: - ein Lebensnachweis bei Vertragsende. • im Todesfall des Versicherten: - ein Auszug aus der Sterbeurkunde; - ein ärztliches Gutachten, in dem die Todesursache und -umstände angegeben werden und das durch den Arzt oder die Ärzte, die den Versicherten während seiner letzten Erkrankung behandelt haben, oder im Falle eines unerwarteten Todes durch den Arzt, der den Tod festgestellt hat, abgefasst worden ist. - eine Offenkundigkeitsurkunde, in der die Eigenschaften und Ansprüche der Bezugsberechtigten genannt werden, wenn sie nicht namentlich bezeichnet worden sind. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, sämtliche Unterlagen zu verlangen, die sie bei der Feststellung des Leistungsanspruchs als zweckdienlich erachtet.
Auszahlung der Leistungen. Die Invaliditätsentschädigung oder die Rente wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist, spätestens aber fünf Jahre nach dem Unfalltag. 11.1 Anspruch