Common use of Heilbehandlung im Ausland Clause in Contracts

Heilbehandlung im Ausland. Ergänzend zu § 1 Abs. 4 Teil I und § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 besteht bei Auslandsreisen für bis zu 6 Monate Versicherungsschutz nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.6. Der Versicherungsschutz für eine versicherte Person verlängert sich darüber hinaus, unabhängig von einem eingetretenen Versicherungsfall, wenn sie aufgrund von ihr nicht zu vertretenden und bei Reise in die betroffene Region nicht absehbaren Gründen die Rückreise nicht rechtzeitig antreten kann, solange bis sie die Rückreise antreten kann.

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