Herabschreibung. (a) Bei Eintritt eines Auslöseereignisses sind der Rückzahlungsbetrag und der Nennbetrag der Schuldverschreibung um den Betrag der betreffenden Herabschreibung zu reduzieren. Ein "Auslöseereignis" tritt ein, wenn die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR bzw. einer Nachfolgeregelung genannte harte Kernkapitalquote der Emittentin oder der Institutsgruppe der Emittentin (die "Harte Kernkapitalquote") zu einem beliebigen Zeitpunkt unter 5,125% (die "Mindest-CET1-Quote") fällt. Der Eintritt des Auslöseereignisses wird durch die Emittentin und die zuständige Aufsichtsbehörde oder eine von ihr dazu bestimmte Stelle festgestellt. Im Falle eines Auslöseereignisses ist eine Herabschreibung pro rata mit sämtlichen anderen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne der CRR (Additional Tier 1 Capital), die eine Herabschreibung (gleichviel ob permanent oder temporär) bei Eintritt des Auslöseereignisses vorsehen, vorzunehmen. Der pro rata zu verteilende Gesamtbetrag der Herabschreibungen entspricht dabei dem Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der Harten Kernkapitalquote der Emittentin bis zur Mindest-CET1-Quote erforderlich ist, höchstens jedoch der Summe der im Zeitpunkt des Eintritts des Auslöseereignisses ausstehenden Kapitalbeträge dieser Instrumente. Wenn im Falle eines Auslöseereignisses auch andere Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals herabzuschreiben oder in Instrumente des harten Kernkapitals zu wandeln sind, die nach ihren jeweiligen Bedingungen als Auslöseereignis das Unterschreiten einer Harten Kernkapitalquote vorsehen, die von der Mindest-CET1-Quote abweicht, richtet sich das Verhältnis bzw. die Reihenfolge, in welcher für die jeweils herabzuschreibenden oder in Instrumente des harten Kernkapitals zu wandelnden Instrumente eine Herabschreibung oder Umwandlung vorzunehmen ist, nach den gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Emittentin. Wird dieses Verhältnis bzw. eine Reihenfolge nicht durch gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Verpflichtungen der Emittentin vorgegeben, so gilt, sofern bereits übernommene vertragliche Verpflichtungen der Emittentin nicht entgegenstehen, Folgendes: Die Schuldverschreibung wird pro rata mit sämtlichen anderen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals herabgeschrieben, für die nach ihren jeweiligen Bedingungen ein Auslöseereignis eingetreten ist. Der auf Grundlage des Nennbetrags der jeweiligen Instrumente zum Zeitpunkt der Herabschreibung pro rata zu verteilende Gesamtbetrag der Herabschreibungen (bzw. Wandlungen in Instrumente des harten Kernkapitals) entspricht dabei dem Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der Harten Kernkapitalquote der Emittentin bis zur Mindest-CET1-Quote erforderlich ist; höchstens jedoch der Summe der im Zeitpunkt des Eintritts des Auslöseereignisses ausstehenden Kapitalbeträge dieser Instrumente. Dabei werden sämtliche Instrumente nur so lange an einer Herabschreibung (bzw. Wandlung in Instrumente des harten Kernkapitals) beteiligt, wie dies zur Wiederherstellung der in deren jeweiligen Bedingungen als Auslöseereignis vorgesehenen Harten Kernkapitalquote erforderlich ist. Die Summe der in Bezug auf die Schuldverschreibung vorzunehmenden Herabschreibungen ist auf den ausstehenden Nennbetrag der Schuldverschreibung zum Zeitpunkt des Eintritts des jeweiligen Auslöseereignisses beschränkt. Im Falle des Eintritts eines Auslöseereignisses wird die Emittentin:
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Herabschreibung. (a) Bei Eintritt eines Auslöseereignisses sind der Rückzahlungsbetrag und der Nennbetrag der jeder Schuldverschreibung um den Betrag der betreffenden Herabschreibung zu reduzieren. Ein "„Auslöseereignis" “ tritt ein, wenn die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR bzw. einer Nachfolgeregelung genannte harte Kernkapitalquote der Emittentin oder der bezogen auf die Institutsgruppe der Emittentin (die "„Harte Kernkapitalquote"“) zu einem beliebigen Zeitpunkt unter 5,1255,125 % (die "„Mindest-CET1-Quote"“) fällt. Der Eintritt des Auslöseereignisses wird durch die Emittentin und die zuständige Aufsichtsbehörde oder eine von ihr dazu bestimmte Stelle festgestellt. Im Falle eines Auslöseereignisses ist eine Herabschreibung pro rata mit sämtlichen anderen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne der CRR (Additional Tier 1 Capital), die eine Herabschreibung (gleichviel ob permanent oder temporär) bei Eintritt des Auslöseereignisses vorsehen, vorzunehmen. Der pro rata zu verteilende Gesamtbetrag der Herabschreibungen entspricht dabei dem Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der Harten Kernkapitalquote der Emittentin bis zur Mindest-CET1-Quote erforderlich ist, höchstens jedoch der Summe der im Zeitpunkt des Eintritts des Auslöseereignisses ausstehenden Kapitalbeträge dieser Instrumente. Wenn im Falle eines Auslöseereignisses auch andere Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals herabzuschreiben oder in Instrumente des harten Kernkapitals zu wandeln sind, die nach ihren jeweiligen Bedingungen als Auslöseereignis das Unterschreiten einer Harten Kernkapitalquote vorsehen, die von der Mindest-CET1-Quote abweicht, richtet sich das Verhältnis bzw. die Reihenfolge, in welcher für die jeweils herabzuschreibenden oder in Instrumente des harten Kernkapitals zu wandelnden Instrumente eine Herabschreibung oder Umwandlung vorzunehmen ist, nach den gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Emittentin. Wird dieses Verhältnis bzw. eine Reihenfolge nicht durch gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Verpflichtungen der Emittentin vorgegeben, so gilt, sofern bereits übernommene vertragliche Verpflichtungen der Emittentin nicht entgegenstehen, Folgendes: Die Schuldverschreibung wird Schuldverschreibungen werden pro rata mit sämtlichen anderen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals herabgeschrieben, für die nach ihren jeweiligen Bedingungen ein Auslöseereignis eingetreten ist. Der auf Grundlage des Nennbetrags der jeweiligen Instrumente zum Zeitpunkt der Herabschreibung pro rata zu verteilende Gesamtbetrag der Herabschreibungen (bzw. Wandlungen in Instrumente des harten Kernkapitals) entspricht dabei dem Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der Harten Kernkapitalquote der Emittentin bis zur Mindest-Mindest- CET1-Quote erforderlich ist; höchstens jedoch der Summe der im Zeitpunkt des Eintritts des Auslöseereignisses ausstehenden Kapitalbeträge dieser Instrumente. Dabei werden sämtliche Instrumente nur so lange an einer Herabschreibung (bzw. Wandlung in Instrumente des harten Kernkapitals) beteiligt, wie dies zur Wiederherstellung der in deren jeweiligen Bedingungen als Auslöseereignis vorgesehenen Harten Kernkapitalquote erforderlich ist. Die Summe der in Bezug auf die Schuldverschreibung Schuldverschreibungen vorzunehmenden Herabschreibungen ist auf den ausstehenden Nennbetrag Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibung Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt des Eintritts des jeweiligen Auslöseereignisses beschränkt. Im Falle des Eintritts eines Auslöseereignisses wird die Emittentin:
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Samples: Anleihebedingungen
Herabschreibung. (a) Bei Eintritt eines Auslöseereignisses sind der Rückzahlungsbetrag und der Nennbetrag der jeder Schuldverschreibung um den Betrag der betreffenden Herabschreibung zu reduzieren. Ein "Auslöseereignis" tritt ein, wenn die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR bzw. einer Nachfolgeregelung genannte harte Kernkapitalquote der Emittentin oder der Institutsgruppe der Emittentin (die "Harte KernkapitalquoteKernkapitalquote (Emittentin)") zu einem beliebigen Zeitpunkt unter 5,1257% (die "Mindest-CET1-QuoteQuote (Emittentin)") oder die harte Kernkapitalquote der Wüstenrot & Württembergische AG auf konsolidierter Basis, wobei insoweit auf die gemischte Finanzholding-Gruppe abzustellen ist, (die "Harte Kernkapitalquote (Gemischte Finanzholding-Gruppe)") unter 7% (die "Mindest-CET1-Quote (Gemischte Finanzholding-Gruppe)") fällt. Der Eintritt des Auslöseereignisses wird durch die Emittentin und die zuständige Aufsichtsbehörde oder eine von ihr dazu bestimmte Stelle festgestellt. Im Falle eines Auslöseereignisses ist eine Herabschreibung pro rata mit sämtlichen anderen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne der CRR (Additional Tier 1 Capitalcapital), die eine Herabschreibung (gleichviel ob permanent oder temporär) bei Eintritt des Auslöseereignisses vorsehen, vorzunehmen. Der pro rata zu verteilende Gesamtbetrag der Herabschreibungen entspricht dabei dem Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der Harten Kernkapitalquote (Emittentin) bis zur Mindest-CET1- Quote (Emittentin) und der Emittentin Harten Kernkapitalquote (Gemischte Finanzholding-Gruppe) bis zur Mindest-CET1-Quote (Gemischte Finanzholding-Gruppe) erforderlich ist, höchstens jedoch der Summe der im Zeitpunkt des Eintritts des Auslöseereignisses ausstehenden Kapitalbeträge dieser Instrumente. Wenn im Falle eines Auslöseereignisses auch andere Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals herabzuschreiben oder in Instrumente des harten Kernkapitals zu wandeln sind, die nach ihren jeweiligen Bedingungen als Auslöseereignis das Unterschreiten einer Harten Kernkapitalquote vorsehen, die von der Mindest-CET1-Quote abweicht, richtet sich das Verhältnis bzw. die Reihenfolge, in welcher für die jeweils herabzuschreibenden oder in Instrumente des harten Kernkapitals zu wandelnden Instrumente eine Herabschreibung oder Umwandlung vorzunehmen ist, nach den gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Emittentin. Wird dieses Verhältnis bzw. eine Reihenfolge nicht durch gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Verpflichtungen der Emittentin vorgegeben, so gilt, sofern bereits übernommene vertragliche Verpflichtungen der Emittentin nicht entgegenstehen, Folgendes: Die Schuldverschreibung wird pro rata mit sämtlichen anderen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals herabgeschrieben, für die nach ihren jeweiligen Bedingungen ein Auslöseereignis eingetreten ist. Der auf Grundlage des Nennbetrags der jeweiligen Instrumente zum Zeitpunkt der Herabschreibung pro rata zu verteilende Gesamtbetrag der Herabschreibungen (bzw. Wandlungen in Instrumente des harten Kernkapitals) entspricht dabei dem Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der Harten Kernkapitalquote der Emittentin bis zur Mindest-CET1-Quote erforderlich ist; höchstens jedoch der Summe der im Zeitpunkt des Eintritts des Auslöseereignisses ausstehenden Kapitalbeträge dieser Instrumente. Dabei werden sämtliche Instrumente nur so lange an einer Herabschreibung (bzw. Wandlung in Instrumente des harten Kernkapitals) beteiligt, wie dies zur Wiederherstellung der in deren jeweiligen Bedingungen als Auslöseereignis vorgesehenen Harten Kernkapitalquote erforderlich ist. Die Summe der in Bezug auf die Schuldverschreibung Schuldverschreibungen vorzunehmenden Herabschreibungen ist auf den ausstehenden Nennbetrag Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibung Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt des Eintritts des jeweiligen Auslöseereignisses beschränkt. Im Falle des Eintritts eines Auslöseereignisses wird die Emittentin:
(1) unverzüglich die für sie zuständige Aufsichtsbehörde sowie gemäß § 11 die Gläubiger der Schuldverschreibungen von dem Eintritt dieses Auslöseereignisses sowie des Umstandes, dass eine Herabschreibung vorzunehmen ist, unterrichten, und
(2) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats (soweit die für sie zuständige Aufsichtsbehörde diese Frist nicht verkürzt) die vorzunehmende Herabschreibung feststellen und (i) der zuständigen Aufsichtsbehörde, (ii) den Gläubigern der Schuldverschreibungen gemäß § 11 sowie (iii) der Berechnungsstelle und der Zahlstelle mitteilen. Die Herabschreibung gilt als bei Abgabe der Mitteilungen nach (2)(i) und (2)(ii) vorgenommen und der jeweilige Nennbetrag der Schuldverschreibungen (einschließlich Rückzahlungsbetrag) nach Maßgabe der festgelegten Stückelung zu diesem Zeitpunkt um diesen Betrag reduziert.
(b) Nach der Vornahme einer Herabschreibung können der Nennbetrag sowie der Rückzahlungsbetrag jeder Schuldverschreibung in jedem der Reduzierung nachfolgenden Geschäftsjahre der Emittentin bis zur vollständigen Höhe des ursprünglichen Nennbetrags (soweit nicht zuvor zurückgezahlt oder angekauft und entwertet) nach Maßgabe der folgenden Regelungen dieses § 5 (8)(b) wieder hochgeschrieben werden, soweit ein entsprechender Jahresüberschuss zur Verfügung steht und mithin hierdurch kein Jahresfehlbetrag entsteht oder erhöht würde. Die Hochschreibung erfolgt gleichrangig mit der Hochschreibung anderer Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne der CRR, es sei denn die Emittentin verstieße mit einem solchen Vorgehen gegen bereits übernommene vertragliche, gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Verpflichtungen. Die Vornahme einer Hochschreibung steht vorbehaltlich der nachfolgenden Vorgaben
(i) bis (v) im Ermessen der Emittentin. Insbesondere kann die Emittentin auch dann ganz oder teilweise von einer Hochschreibung absehen, wenn ein entsprechender Jahresüberschuss zur Verfügung steht und die Vorgaben (i) bis (v) erfüllt wären.
(i) Soweit der festgestellte bzw. festzustellende Jahresüberschuss für die Hochschreibung der Schuldverschreibungen (mithin jeweils von Nennbetrag und Rückzahlungsbetrag) und anderer, mit einem vergleichbaren Auslöseereignis (d.h. auch im Falle einer abweichenden Kernkapitalquote als Auslöser) ausgestatteter Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne der CRR (insgesamt – einschließlich der Schuldverschreibungen – die "AT1 Instrumente") verwendet werden soll und nach Maßgabe von (ii) und (iii) zur Verfügung steht, erfolgt die Hochschreibung pro rata nach Maßgabe der ursprünglichen Nennbeträge der Instrumente.
(ii) Der Höchstbetrag, der insgesamt für die Hochschreibung der Schuldverschreibungen und anderer, herabgeschriebener AT1 Instrumente sowie die Zahlung von Zinsen und anderen Ausschüttungen auf herabgeschriebene AT1 Instrumente verwendet werden kann, errechnet sich vorbehaltlich der jeweils geltenden technischen Regulierungsstandards im Zeitpunkt der Vornahme der Hochschreibung nach folgender Formel: H = J x S/T1
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