Common use of Hilfsmittel Clause in Contracts

Hilfsmittel. a) Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen), wenn sie aus medizinischer Sicht notwendig sind, um eine körperli- che Behinderung zu mildern, zu heilen oder auszugleichen. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen des Versicherers mit medizinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- gen. Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis von unter 1.000 Euro sind ohne vorherige Genehmigung durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- trags für die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegt. Als Bezugs- preis gilt der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und War- tung sind erstattungsfähig, die Höhe der Erstattungen für Reparaturen ist auf die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des zu reparierenden Xxxxxx begrenzt. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für den Betrieb (zum Beispiel Strom, Batterien) und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist die Kostenerstattung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung von Hilfsmitteln nicht eingeschlossen. b) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten für Sehhilfen nachstehende Regelungen: Erstattungsfähig sind Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 Euro und Brillengläser. Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn sich die Sehstärke zumindest eines Auges seit dem letzten Bezug um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder seit dem letzten Bezug mindestens 24 Monate vergangen sind. Nah- und Fernbrillen werden dabei gesondert betrachtet. Die Aufwendungen für Reparaturen sind ebenfalls erstattungsfähig. Kontaktlinsen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen.

Appears in 6 contracts

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb), Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Hilfsmittel. a) Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen), wenn sie aus medizinischer Sicht notwendig sind, um eine körperli- che Behinderung zu mildern, zu heilen oder auszugleichen. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen des Versicherers mit medizinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- gen. Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis von unter 1.000 Euro sind ohne vorherige Genehmigung durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung Unisex trags für die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegt. Als Bezugs- preis gilt der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und War- tung sind erstattungsfähig, die Höhe der Erstattungen für Reparaturen ist auf die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des zu reparierenden Xxxxxx begrenzt. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für den Betrieb (zum Beispiel Strom, Batterien) und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist die Kostenerstattung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung von Hilfsmitteln nicht eingeschlossen. b) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten für Sehhilfen nachstehende Regelungen: Erstattungsfähig sind Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 Euro und Brillengläser. Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn sich die Sehstärke zumindest eines Auges seit dem letzten Bezug um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder seit dem letzten Bezug mindestens 24 Monate vergangen sind. Nah- und Fernbrillen werden dabei gesondert betrachtet. Die Aufwendungen für Reparaturen sind ebenfalls erstattungsfähig. Kontaktlinsen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen.

Appears in 2 contracts

Samples: Zahn Zusatzversicherung, Kranken Zusatzversicherung Für Zahnärztliche Behandlung

Hilfsmittel. a) Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke (ausgenommen SehhilfenSehhilfen und Zahnersatz), die Behinde- rungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen. Unter den Versicherungsschutz fallen auch lebenserhal- tende Hilfsmittel. Lebenserhaltend ist ein Hilfsmittel, wenn sie aus medizinischer Sicht notwendig sindohne seinen Einsatz unmittelbar eine lebensbedrohliche Situation entstehen würde (z.B. Beatmungsgeräte für eine lebenserhaltende Beatmung, um eine körperli- che Behinderung zu mildernÜberwachungsgeräte für Atmungs- und Herzfrequenz und Systeme für Heimdialyse). Erstattungsfähig sind die Kosten für Anschaffung, zu heilen oder auszugleichen. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen des Versicherers mit medizinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- gen. Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis von unter 1.000 Euro sind ohne vorherige Genehmigung durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogenWieder- beschaffung, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- trags für die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegt. Als Bezugs- preis gilt der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Aufwendungen für die Reparatur und Wartung sowie Einweisung in den Gebrauch Gebrauch. Die Kosten für die Anschaffung eines Blindenführhundes einschließlich der erforderlichen Trainingsmaßnahme für den Blindenführhund und die sehunfähige versicherte Per- son sind ebenfalls erstattungsfähig. Aufwendungen für Hörgeräte (apparativ) einschließlich da- zugehörender Ohrpass-Stücke (Otoplastik) werden pro Ohr bis zu einem Betrag von Hilfsmitteln1.500,– Euro pro Kalenderjahr er- stattet. Übersteigen die Kosten für den Kauf eines Hilfsmittels 1.000,– Euro, deren Reparatur ist ein Kostenvoranschlag einzureichen. Der Versicherer verpflichtet sich, den Kostenvoranschlag un- verzüglich zu prüfen und War- tung sind erstattungsfähigdem Versicherungsnehmer die zu erwartende Versicherungsleistung mitzuteilen. Wird kein Kostenvoranschlag eingereicht oder das Hilfsmittel vor der Mitteilung der zu erwartenden Versicherungsleistung ge- kauft, wird die tarifliche Leistung zu 80 % erbracht. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen – Hilfsmittel bzw. Ausführungen der Hilfsmittel, wenn die- se das medizinisch notwendige Maß überschreiten bzw. objektiv keinen oder nur einen geringen therapeutischen Nutzen haben, – Heilapparate sowie sonstige sanitäre oder medizinisch- technische Bedarfsartikel (z.B. Fieberthermometer, Heiz- kissen), – Geräte, die Höhe der Erstattungen für Reparaturen ist auf die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des zu reparierenden Xxxxxx begrenztdem Fitness- bzw. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen Wellnessbereich zuzuord- nen sind, – zusätzliche Kosten für den Betrieb Gebrauch (zum Beispiel Stromz.B. Stromkosten, Batterien) und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist die Kostenerstattung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung von Hilfsmitteln nicht eingeschlossenHilfsmitteln. b) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten für Sehhilfen nachstehende Regelungen: Erstattungsfähig sind Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 Euro und Brillengläser. Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn sich die Sehstärke zumindest eines Auges seit dem letzten Bezug um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder seit dem letzten Bezug mindestens 24 Monate vergangen sind. Nah- und Fernbrillen werden dabei gesondert betrachtet. Die Aufwendungen für Reparaturen sind ebenfalls erstattungsfähig. Kontaktlinsen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Hilfsmittel. a) Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen), wenn sie aus medizinischer Sicht notwendig sind, um eine körperli- che Behinderung zu mildern, zu heilen oder auszugleichen. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen des Versicherers mit medizinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- gen. Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis von unter 1.000 Euro sind ohne vorherige Genehmigung durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- 10 MB/KK 2009 und TB/KK 2013 trags für die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegt. Als Bezugs- preis gilt der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und War- tung sind erstattungsfähig, die Höhe der Erstattungen für Reparaturen ist auf die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des zu reparierenden Xxxxxx begrenzt. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für den Betrieb (zum Beispiel Strom, Batterien) und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist die Kostenerstattung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung von Hilfsmitteln nicht eingeschlossen. b) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten für Sehhilfen nachstehende Regelungen: Erstattungsfähig sind Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 Euro und Brillengläser. Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn sich die Sehstärke zumindest eines Auges seit dem letzten Bezug um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder seit dem letzten Bezug mindestens 24 Monate vergangen sind. Nah- und Fernbrillen werden dabei gesondert betrachtet. Die Aufwendungen für Reparaturen sind ebenfalls erstattungsfähig. Kontaktlinsen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen.

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Samples: Kranken Zusatzversicherung Für Zahnärztliche Behandlung

Hilfsmittel. a(1) Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen)Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Versorgung mit im Hilfsmittel- verzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweils geltenden Fassung aufgelisteten Hilfsmitteln in Standardausführung einschließlich der Aufwendungen für Reparatur und Unterweisung im Gebrauch sowie für Gebrauch und Pflege. Die Wartung und Kontrolle von Hilfsmitteln sind nur erstattungsfähig, wenn sie aus medizinischer Sicht zum Schutz des Versicherten vor unvertretbaren Gesundheitsrisiken erforderlich oder nach dem Stand der Technik zur Erhal- tung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendig sind. Hilfsmittel müssen von einem Vertragsarzt verordnet und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung bei einem Leistungserbringer, um eine körperli- che Behinderung zu mildernder Vertragspartner eines Trägers der Gesetzlichen Krankenversicherung ist, zu heilen oder auszugleichen. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es Vor dem Bezug eines Hilfsmittels ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen die Genehmigung des Versicherers mit medizinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- gen. Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutzeinzuholen. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis können vom Versicherer auch leihweise überlassen werden. Ist im Einzelfall eine über Satz 1 hinausgehende Hilfsmittelversorgung me- dizinisch notwendig, um den Erfolg einer Krankheitsbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszu- gleichen, sind die Aufwendungen erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (2) Aufwendungen für Brillengläser sind erstattungsfähig bis zu den Festbe- trägen der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die versicherte Per- son das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres besteht ein erneuter Anspruch auf Erstattung von unter 1.000 Euro Kosten für Brillengläser nur bei einer ärztlich festgestellten Änderung der Sehfähigkeit – bezogen auf ein Auge – um mindestens 0,5 Dioptrien. (3) Bei versicherten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ohne vorherige Genehmigung Aufwendungen für Brillengläser bis zu den Festbeträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig, wenn bei ihnen aufgrund ihrer Seh- schwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorgani- sation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchti- gung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 besteht. Wenn Augenverletzungen oder Augenerkrankungen behan- delt werden müssen, sind auch Aufwendungen für eine nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses indizierte therapeutische Sehhilfe erstattungsfähig. (4) Ein Anspruch auf Kontaktlinsen besteht nur bei Vorliegen einer vom Gemein- samen Bundesausschuss in den Hilfsmittel-Richtlinien festgelegten Indi- kation. (5) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Hilfsmittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und für durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- trags Rechtsverordnung für die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegtVersorgung in der Gesetzlichen Krankenversi- cherung ausgeschlossene Hilfsmittel von geringem therapeutischem Nut- zen oder geringem Abgabepreis. Als Bezugs- preis gilt der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Brillengestelle sowie Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und War- tung Kontaktlinsenpflegemittel werden nicht ersetzt. (6) Aufwendungen sind nur bis zur Höhe eines der drei preisgünstigsten Hilfs- mittel erstattungsfähig, die Höhe für die Versorgung eines Versicherten der Erstattungen für Reparaturen ist auf Gesetz- lichen Krankenversicherung zur Verfügung stehen, oder, im Falle bestehen- der Festbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag. Abzüglich eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes und einer Zuzahlung werden die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des erstattungs- fähigen Aufwendungen zu reparierenden Xxxxxx begrenzt100 Prozent ersetzt. Nicht erstattungsfähig sind Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je Hilfsmittel. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Aufwendungen Zuzahlung 10 Euro für den Betrieb (gesamten Monatsbedarf des jeweiligen Hilfsmittels, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum Beispiel Stromvollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit. Sofern das Hilfsmittel nicht leihweise überlassen wird, Batterien) benennt der Versiche- rer mit der Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 4 einen Hilfsmittelanbieter, der den Hilfsmittelbezug in zumutbarer Weise gewährleistet, ohne dass die versicherte Person über die Zuzahlung und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist die Kostenerstattung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung von Hilfsmitteln nicht eingeschlosseneinen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt hinausgehende Eigenanteile aufzubringen hat. b) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten für Sehhilfen nachstehende Regelungen: Erstattungsfähig sind Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 Euro und Brillengläser. Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn sich die Sehstärke zumindest eines Auges seit dem letzten Bezug um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder seit dem letzten Bezug mindestens 24 Monate vergangen sind. Nah- und Fernbrillen werden dabei gesondert betrachtet. Die Aufwendungen für Reparaturen sind ebenfalls erstattungsfähig. Kontaktlinsen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag

Hilfsmittel. a(1) Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen)Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Versorgung mit im Hilfs- mittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweils geltenden Fassung aufgelisteten Hilfsmitteln in Standardausführung ein- schließlich der Aufwendungen für Reparatur und Unterweisung im Ge- brauch sowie für Gebrauch und Pflege. Die Wartung und Kontrolle von Hilfsmitteln sind nur erstattungsfähig, wenn sie aus medizinischer Sicht zum Schutz des Versi- cherten vor unvertretbaren Gesundheitsrisiken erforderlich oder nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendig sind. Hilfsmittel müssen von einem Vertragsarzt verordnet und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung bei einem Leistungserbringer, um eine körperli- che Behinderung zu mildernder Vertragspartner eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung ist, zu heilen oder auszugleichen. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es Vor dem Bezug eines Hilfsmittels ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen die Genehmigung des Versicherers mit medizinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- gen. Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutzein- zuholen. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis können vom Versicherer auch leihweise überlassen werden. Ist im Einzelfall eine über Satz 1 hinausgehende Hilfsmittelversorgung medizinisch notwendig, um den Erfolg einer Krankheitsbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinde- rung auszugleichen, sind die Aufwendungen erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (2) Aufwendungen für Brillengläser sind erstattungsfähig bis zu den Festbeträgen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die versi- cherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollen- dung des 14. Lebensjahres besteht ein erneuter Anspruch auf Erstattung von unter 1.000 Euro Kosten für Brillengläser nur bei einer ärztlich festgestellten Änderung der Sehfähigkeit - bezogen auf ein Auge - um mindestens 0,5 Dioptrien. (3) Bei versicherten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ohne vorherige Genehmigung Aufwendungen für Brillengläser bis zu den Festbeträgen der ge- setzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig, wenn bei ihnen auf- grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schwere- grades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbe- einträchtigung mindestens der Stufe 1 besteht. Wenn Augenverletzungen oder Augenerkrankungen behandelt werden müssen, sind auch Aufwen- dungen für eine nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses indizierte therapeutische Sehhilfe erstattungsfähig. (4) Ein Anspruch auf Kontaktlinsen besteht nur bei Vorliegen einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Hilfsmittel-Richtlinien festge- legten Indikation. (5) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Hilfsmittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und für durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- trags Rechtsverordnung für die funktionale Standardausführung Versorgung in der gesetzlichen Kran- kenversicherung ausgeschlossene Hilfsmittel von geringem therapeuti- schem Nutzen oder geringem Abgabepreis. Brillengestelle sowie Auf- wendungen für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegt. Als Bezugs- preis gilt Kontaktlinsenpflegemittel werden nicht ersetzt. (6) Aufwendungen sind nur bis zur Höhe eines der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und War- tung sind drei preisgünstigsten Hilfsmittel erstattungsfähig, die Höhe für die Versorgung eines Versicherten der Erstattungen für Reparaturen ist auf gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehen, oder, im Falle bestehender Festbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag. Abzüglich eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes und einer Zuzahlung wer- den die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des erstattungsfähigen Aufwendungen zu reparierenden Xxxxxx begrenzt100 Prozent ersetzt. Nicht erstattungsfähig sind Die Zuzahlung beträgt 8,00 EUR je Hilfsmittel. Bei zum Verbrauch be- stimmten Hilfsmitteln beträgt die Aufwendungen Zuzahlung 10,00 EUR für den Betrieb (gesamten Monatsbedarf des jeweiligen Hilfsmittels, jedoch nicht mehr als die tat- sächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum Beispiel Stromvollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit. Sofern das Hilfsmittel nicht leihweise überlassen wird, Batterien) benennt der Ver- sicherer mit der Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 4 einen Hilfs- mittelanbieter, der den Hilfsmittelbezug in zumutbarer Weise gewähr- leistet, ohne dass die versicherte Person über die Zuzahlung und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist die Kostenerstattung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung von Hilfsmitteln nicht eingeschlosseneinen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt hinausgehende Eigenanteile aufzu- bringen hat. b) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten für Sehhilfen nachstehende Regelungen: Erstattungsfähig sind Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 Euro und Brillengläser. Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn sich die Sehstärke zumindest eines Auges seit dem letzten Bezug um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder seit dem letzten Bezug mindestens 24 Monate vergangen sind. Nah- und Fernbrillen werden dabei gesondert betrachtet. Die Aufwendungen für Reparaturen sind ebenfalls erstattungsfähig. Kontaktlinsen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen.

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Samples: Tarifbedingungen

Hilfsmittel. a) Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen), wenn sie aus medizinischer Sicht notwendig sind, um eine körperli- che Behinderung zu mildern, zu heilen oder auszugleichen. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen des Versicherers mit medizinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- gen. Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis von unter 1.000 Euro sind ohne vorherige Genehmigung durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- MB/KK 2009 und TB/KK 2013 11 trags für die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegt. Als Bezugs- preis gilt der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und War- tung sind erstattungsfähig, die Höhe der Erstattungen für Reparaturen ist auf die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des zu reparierenden Xxxxxx begrenzt. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für den Betrieb (zum Beispiel Strom, Batterien) und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist die Kostenerstattung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung von Hilfsmitteln nicht eingeschlossen. b) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten für Sehhilfen nachstehende Regelungen: Erstattungsfähig sind Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 Euro und Brillengläser. Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn sich die Sehstärke zumindest eines Auges seit dem letzten Bezug um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder seit dem letzten Bezug mindestens 24 Monate vergangen sind. Nah- und Fernbrillen werden dabei gesondert betrachtet. Die Aufwendungen für Reparaturen sind ebenfalls erstattungsfähig. Kontaktlinsen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen.

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Samples: Zahnzusatzversicherung

Hilfsmittel. a(1) Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen)Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Versorgung mit im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweils geltenden Fassung aufgelisteten Hilfsmitteln in Standardausführung einschließlich der Aufwendungen für Reparatur und Unterweisung im Gebrauch sowie für Gebrauch und Pflege. Die Wartung und Kontrolle von Hilfsmitteln sind nur erstattungsfähig, wenn sie aus medizinischer Sicht zum Schutz des Versicherten vor unvertretbaren Gesundheitsrisiken erforderlich oder nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähig- keit und der technischen Sicherheit notwendig sind. Hilfsmittel müssen von einem Vertragsarzt verordnet und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung bei einem Leistungserbringer, um eine körperli- che Behinderung zu mildernder Vertragspartner eines Trägers der Gesetzlichen Krankenversicherung ist, zu heilen oder auszugleichen. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es Vor dem Bezug eines Hilfsmittels, ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen die Genehmigung des Versicherers mit medizinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- gen. Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutzeinzuholen. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis können vom Versi- cherer auch leihweise überlassen werden. Ist im Einzelfall eine über Satz 1 hinausgehende Hilfsmittelversorgung medizinisch notwendig, um den Erfolg einer Krankheitsbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, sind die Aufwendungen erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (2) Aufwendungen für Brillengläser sind erstattungsfähig bis zu den Festbeträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die versi- cherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres besteht ein erneuter Anspruch auf Erstattung von unter 1.000 Euro Kosten für Brillengläser nur bei einer ärztlich festgestellten Änderung der Sehfähigkeit - bezogen auf ein Auge - um min- destens 0,5 Dioptrien. (3) Bei versicherten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ohne vorherige Genehmigung Aufwendungen für Brillengläser bis zu den Festbeträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig, wenn bei ihnen aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 besteht. Wenn Augenverletzungen oder Augenerkrankungen behandelt werden müssen, sind auch Aufwendungen für eine nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses indizierte therapeutische Sehhilfe erstattungsfähig. (4) Ein Anspruch auf Kontaktlinsen besteht nur bei Vorliegen einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Hilfsmittel-Richtlinien fest- gelegten Indikation. (5) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Hilfsmittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und für durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- trags Rechtsverordnung für die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegtVersorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Hilfsmittel von geringem therapeutischem Nutzen oder geringem Abgabepreis. Als Bezugs- preis gilt der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Brillengestelle sowie Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und War- tung Kontaktlinsenpflegemittel werden nicht ersetzt. (6) Aufwendungen sind nur bis zur Höhe eines der drei preisgünstigsten Hilfsmittel erstattungsfähig, die Höhe für die Versorgung eines Versicherten der Erstattungen für Reparaturen ist auf Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehen, oder, im Falle bestehender Festbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag. Abzüglich eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes und einer Zuzahlung werden die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des erstattungsfähigen Aufwendungen zu reparierenden Xxxxxx begrenzt100 Pro- zent ersetzt. Nicht erstattungsfähig sind Die Zuzahlung beträgt 8,00 EUR je Hilfsmittel. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Aufwendungen Zuzahlung 10,00 EUR für den Betrieb (gesamten Monatsbedarf des jeweiligen Hilfsmittels, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugend- liche bis zum Beispiel Stromvollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit. Sofern das Hilfsmittel nicht leihweise überlassen wird, Batterien) benennt der Versicherer mit der Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 4 einen Hilfs- mittelanbieter, der den Hilfsmittelbezug in zumutbarer Weise gewährleistet, ohne dass die versicherte Person über die Zuzahlung und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist die Kostenerstattung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung von Hilfsmitteln nicht eingeschlosseneinen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt hinausgehende Eigenanteile aufzubringen hat. b) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten für Sehhilfen nachstehende Regelungen: Erstattungsfähig sind Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 Euro und Brillengläser. Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn sich die Sehstärke zumindest eines Auges seit dem letzten Bezug um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder seit dem letzten Bezug mindestens 24 Monate vergangen sind. Nah- und Fernbrillen werden dabei gesondert betrachtet. Die Aufwendungen für Reparaturen sind ebenfalls erstattungsfähig. Kontaktlinsen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Hilfsmittel. a) Hilfsmittel (zum Beispiel Gehhilfen, Prothesen und Hörgeräte; ausgenommen Sehhilfenjedoch Sehhilfen – siehe hierfür Buchstabe b), wenn sie aus medizinischer Sicht notwendig sind, um das Leben zu erhalten, den Er- folg einer Heilbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine körperli- che Behinderung beeinträchtig- te Körperfunktion zu mildernersetzen oder zu unterstützen, zu heilen oder auszugleichensofern es sich nicht um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen Verlangen des Versicherers mit medizinisch medi- zinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- genvorzulegen. Das Wohnumfeld verbessernde verbes- sernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis von unter 1.000 Euro sind ohne vorherige Genehmigung durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- trags für die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegt. Als Bezugs- preis gilt der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und War- tung sind erstattungsfähig, die Höhe der Erstattungen für Reparaturen ist auf die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des zu reparierenden Xxxxxx begrenzt. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für den Betrieb (zum Beispiel Strom, Batterien) und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist ist, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, auch die Kostenerstattung Kostenerstat- tung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung Wartung von Hilfsmitteln nicht eingeschlossen. b) Sofern der Tarif nichts anderes es vorsieht, gelten sind Aufwendungen für Sehhilfen nachstehende Regelungen: Erstattungsfähig (Brillengläser, Brillenfassungen, Kontakt- linsen) erstattungsfähig. In diesem Fall sind Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 Euro und Brillengläser. Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn sich die Sehstärke zumindest eines Auges seit dem letzten Bezug um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder seit dem letzten Bezug mindestens 24 Monate vergangen sind. Nah- und Fernbrillen werden dabei gesondert betrachtet. Die Aufwendungen für Reparaturen sind ebenfalls erstattungsfähig. Kontaktlinsen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen. Abweichend von Teil I Absatz 3 sind Aufwendungen für Sehhilfen auch ohne ärztliche Verordnung erstat- tungsfähig, sofern der Tarif eine Aufwandserstattung vorsieht. Voraussetzung ist, dass zuvor eine Refrak- tionsbestimmung durch einen Optiker durchgeführt wurde.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Hilfsmittel. a(1) Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen)Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Versorgung mit im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweils geltenden Fassung aufgelisteten Hilfsmitteln in Stan- dardausführung einschließlich der Aufwendungen für Reparatur und Unterweisung im Gebrauch sowie für Gebrauch und Pflege. Die Wartung und Kontrolle von Hilfsmitteln sind nur erstattungs- fähig, wenn sie aus medizinischer Sicht zum Schutz des Versicherten vor unvertretbaren Gesundheitsrisiken erforderlich oder nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicher- heit notwendig sind. Hilfsmittel müssen von einem Vertragsarzt verordnet und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Ver- ordnung bei einem Leistungserbringer, der Vertragspartner eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung ist, bezogen wer- den. Vor dem Bezug eines Hilfsmittels ist die Genehmigung des Versicherers einzuholen. Hilfsmittel können vom Versicherer auch leihweise überlassen werden. Ist im Einzelfall eine über Satz 1 hinausgehende Hilfsmittelversor- gung medizinisch notwendig, um den Erfolg einer Krankheitsbe- handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine körperli- che Behinderung zu mildernauszugleichen, zu heilen oder auszugleichen. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen des Versicherers mit medizinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- gen. Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis von unter 1.000 Euro sind ohne vorherige Genehmigung durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- trags für die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegt. Als Bezugs- preis gilt der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und War- tung sind erstattungsfähig, die Höhe der Erstattungen für Reparaturen ist auf die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des zu reparierenden Xxxxxx begrenzt. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für den Betrieb (zum Beispiel Stromerstattungsfähig, Batterien) wenn und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte soweit der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist die Kostenerstattung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung von Hilfsmitteln nicht eingeschlossenVersicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat. b(2) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten Aufwendungen für Sehhilfen nachstehende Regelungen: Erstattungsfähig Brillengläser sind Brillenfassungen erstattungsfähig bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 Euro und Brillengläserden Festbeträgen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die versicherte Person das 18. Ein Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres besteht ein erneuter Anspruch entsteht, wenn sich die Sehstärke zumindest eines Auges seit dem letzten Bezug auf Erstattung von Kosten für Brillengläser nur bei ei- ner ärztlich festgestellten Änderung der Sehfähigkeit - bezogen auf ein Auge - um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder seit dem letzten Bezug mindestens 24 Monate vergangen sindDioptrien. (3) Bei versicherten Personen, die das 18. Nah- und Fernbrillen werden dabei gesondert betrachtet. Die Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen für Reparaturen sind ebenfalls erstattungsfähig. Kontaktlinsen sind Brillengläser bis zu einem Rechnungsbetrag den Festbe- trägen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig, wenn bei ihnen aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, ent- sprechend der von 300 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähigder Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 besteht. Nicht erstattungsfähig Wenn Augenverletzungen oder Augenerkrankun- gen behandelt werden müssen, sind die auch Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinseneine nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses indi- zierte therapeutische Sehhilfe erstattungsfähig.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Hilfsmittel. a(1) Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen)Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Versorgung mit im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweils geltenden Fassung aufgelisteten Hilfsmitteln in Standardaus- führung einschließlich der Aufwendungen für Reparatur und Unter- weisung im Gebrauch sowie für Gebrauch und Pflege. Die Wartung und Kontrolle von Hilfsmitteln sind nur erstattungsfähig, wenn sie aus medizinischer Sicht zum Schutz des Versicherten vor unvertretbaren Gesundheitsrisiken erfor- derlich oder nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funkti- onsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendig sind. Hilfsmit- tel müssen von einem Vertragsarzt verordnet und innerhalb eines Mo- nats nach Ausstellung der Verordnung bei einem Leistungserbringer, um eine körperli- che Behinderung zu mildernder Vertragspartner eines Trägers der Gesetzlichen Krankenversi- cherung ist, zu heilen oder auszugleichen. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es Vor dem Bezug eines Hilfsmittels ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen die Genehmigung des Versicherers mit medizinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- gen. Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutzeinzuholen. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis können vom Versicherer auch leihweise überlassen werden. Ist im Einzelfall eine über Satz 1 hinausgehende Hilfsmittelversorgung medizinisch notwendig, um den Erfolg einer Krankheitsbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behin- derung auszugleichen, sind die Aufwendungen erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leis- tungszusage erteilt hat. (2) Aufwendungen für Brillengläser sind erstattungsfähig bis zu den Festbeträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die ver- sicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres besteht ein erneuter Anspruch auf Erstattung von unter 1.000 Euro Kosten für Brillengläser nur bei einer ärztlich festge- stellten Änderung der Sehfähigkeit – bezogen auf ein Auge – um min- destens 0,5 Dioptrien. (3) Bei versicherten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet ha- ben, sind ohne vorherige Genehmigung Aufwendungen für Brillengläser bis zu den Festbeträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig, wenn bei ihnen aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 besteht. Wenn Augenverletzungen oder Augenerkrankungen behandelt werden müssen, sind auch Aufwendungen für eine nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses indizierte therapeutische Seh- hilfe erstattungsfähig. (4) Ein Anspruch auf Kontaktlinsen besteht nur bei Vorliegen einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Hilfsmittel-Richtlinien festgelegten Indikation. (5) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Hilfs- mittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses und für durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- trags Rechtsverordnung für die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegtVersorgung in der Ge- setzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Hilfsmittel von ge- ringem therapeutischem Nutzen oder geringem Abgabepreis. Als Bezugs- preis gilt der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Brillen- gestelle sowie Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und War- tung Kontaktlinsenpflegemittel werden nicht ersetzt. (6) Aufwendungen sind nur bis zur Höhe eines der drei preisgünstigs- ten Hilfsmittel erstattungsfähig, die Höhe für die Versorgung eines Versi- cherten der Erstattungen für Reparaturen ist auf Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung ste- hen, oder, im Falle bestehender Festbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag. Abzüglich eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes und einer Zuzahlung werden die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des erstattungsfähigen Aufwendungen zu reparierenden Xxxxxx begrenzt100 Prozent ersetzt. Nicht erstattungsfähig sind Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je Hilfsmittel. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Aufwendungen Zuzahlung 10 Euro für den Betrieb (gesamten Monatsbedarf des jeweiligen Hilfsmittels, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum Beispiel Stromvollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzah- lung befreit. Sofern das Hilfsmittel nicht leihweise überlassen wird, Batterien) benennt der Versicherer mit der Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 4 einen Hilfs- mittelanbieter, der den Hilfsmittelbezug in zumutbarer Weise gewähr- leistet, ohne dass die versicherte Person über die Zuzahlung und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist die Kostenerstattung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung von Hilfsmitteln nicht eingeschlossenei- nen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt hinausgehende Eigenan- teile aufzubringen hat. b) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten für Sehhilfen nachstehende Regelungen: Erstattungsfähig sind Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 Euro und Brillengläser. Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn sich die Sehstärke zumindest eines Auges seit dem letzten Bezug um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder seit dem letzten Bezug mindestens 24 Monate vergangen sind. Nah- und Fernbrillen werden dabei gesondert betrachtet. Die Aufwendungen für Reparaturen sind ebenfalls erstattungsfähig. Kontaktlinsen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif

Hilfsmittel. a(1) Hilfsmittel (ausgenommen Sehhilfen)Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Versorgung mit im Hilfsmittelverzeichnis der Ge- setzlichen Krankenversicherung in der jeweils geltenden Fassung aufgelisteten Hilfsmitteln in Standardausführung einschließlich der Aufwendungen für Reparatur und Unterweisung im Ge- brauch sowie für Gebrauch und Pflege. Die Wartung und Kontrolle von Hilfsmitteln sind nur erstattungsfähig, wenn sie aus medizinischer Sicht zum Schutz des Versicherten vor unvertretbaren Gesundheitsrisiken erforderlich oder nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendig sind. Hilfsmittel müssen von einem Vertragsarzt verordnet und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung bei einem Leistungserbringer, um eine körperli- che Behinderung zu mildernder Vertragspartner eines Trägers der Gesetzlichen Krankenversicherung ist, zu heilen oder auszugleichen. Das Hilfsmittel muss in einer der körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Ausführung bezogen werden. Es Vor dem Bezug eines Hilfsmittels ist eine ärztliche Verordnung – auf Ver- langen die Genehmigung des Versicherers mit medizinisch begründeter Angabe der erforderlichen Funktionalität – vorzule- gen. Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen fallen nicht unter den Versicherungsschutzeinzuholen. Hilfsmittel mit einem Bezugspreis können vom Versicherer auch leihweise überlassen werden. Ist im Einzelfall eine über Satz 1 hinausgehende Hilfsmittelversorgung medizinisch notwendig, um den Erfolg einer Krankheitsbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeu- gen oder eine Behinderung auszugleichen, sind die Aufwendungen erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (2) Aufwendungen für Brillengläser sind erstattungsfähig bis zu den Festbeträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres besteht ein erneuter Anspruch auf Erstattung von unter 1.000 Euro Kosten für Brillengläser nur bei einer ärztlich festgestellten Änderung der Sehfähigkeit - bezogen auf ein Auge - um mindestens 0,5 Dioptrien. (3) Bei versicherten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ohne vorherige Genehmigung Aufwendungen für Brillengläser bis zu den Festbeträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig, wenn bei ihnen aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltge- sundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchti- gung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 besteht. Wenn Augenverletzungen oder Augenerkrankungen behandelt werden müssen, sind auch Auf- wendungen für eine nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses indizierte the- rapeutische Sehhilfe erstattungsfähig. (4) Ein Anspruch auf Kontaktlinsen besteht nur bei Vorliegen einer vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss in den Hilfsmittel-Richtlinien festgelegten Indikation. (5) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Hilfsmittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und für durch den Ver- sicherer erstattungsfähig. Wird ein Hilfsmittel mit einem Bezugspreis ab 1.000 Euro ohne vorherige schriLliche Zusage des Versicherers bezogen, werden 80 Prozent des erstattungsfähigen Rechnungsbe- trags Rechtsverordnung für die funktionale Standardausführung für die tarifliche Erstattung zugrunde gelegtVersorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Hilfsmittel von geringem therapeuti- schem Nutzen oder geringem Abgabepreis. Als Bezugs- preis gilt der Preis für die gesamte Versorgung. Auch die Brillengestelle sowie Aufwendungen für die Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln, deren Reparatur und War- tung Kontaktlin- senpflegemittel werden nicht ersetzt. (6) Aufwendungen sind nur bis zur Höhe eines der drei preisgünstigsten Hilfsmittel erstattungsfähig, die Höhe für die Versorgung eines Versicherten der Erstattungen für Reparaturen ist auf Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehen, oder, im Falle bestehender Festbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag. Abzüglich eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes und einer Zuzahlung werden die tarifliche Erstattung bei Neuanschaffung des erstattungsfähigen Auf- wendungen zu reparierenden Xxxxxx begrenzt100 Prozent ersetzt. Nicht erstattungsfähig sind Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je Hilfsmittel. Bei zum Ver- brauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Aufwendungen Zuzahlung 10 Euro für den Betrieb (gesamten Monatsbedarf des jeweiligen Hilfsmittels, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum Beispiel Stromvollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit. Sofern das Hilfsmittel nicht leihweise überlassen wird, Batterien) benennt der Versicherer mit der Geneh- migung gemäß Absatz 1 Satz 4 einen Hilfsmittelanbieter, der den Hilfsmittelbezug in zumutba- rer Weise gewährleistet, ohne dass die versicherte Person über die Zuzahlung und die Pflege von Hilfsmitteln sowie für Zusatzgarantieleis- tungen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung besteht, ist die Kostenerstattung für Neuanschaffung, Reparatur und War- tung von Hilfsmitteln nicht eingeschlosseneinen ver- traglich vereinbarten Selbstbehalt hinausgehende Eigenanteile aufzubringen hat. b) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten für Sehhilfen nachstehende Regelungen: Erstattungsfähig sind Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 Euro und Brillengläser. Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn sich die Sehstärke zumindest eines Auges seit dem letzten Bezug um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder seit dem letzten Bezug mindestens 24 Monate vergangen sind. Nah- und Fernbrillen werden dabei gesondert betrachtet. Die Aufwendungen für Reparaturen sind ebenfalls erstattungsfähig. Kontaktlinsen sind bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 Euro pro Kalenderjahr erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Reinigung und Pflege von Kontaktlinsen.

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Samples: Basistarifvertrag