Hinweispflicht des Versicherers bei Prämienrückständen Musterklauseln

Hinweispflicht des Versicherers bei Prämienrückständen. Der Versicherer ist nach § 166 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz bei Direktversicherungen verpflichtet, im Fall von Prämienrückständen den bezugsberechtigten Arbeitnehmer bezüglich eines eingeleiteten Mahn- verfahrens zu informieren und diesem eine Zahlungsfrist von zwei Monaten einzuräumen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem Versicherer, diesem die ihm bekannte Anschrift des Arbeitnehmers mitzutei- len. Der Arbeitnehmer informiert den Versicherer über Veränderungen bezüglich seiner Anschrift. Im Rahmen von fondsgebundenen Versicherungen besteht im Fall eines garantierten Beitragserhalts von weniger als 100% eine größere Teilhabe an den Chancen und Risiken des Kapitalmarktes. Allerdings ist in diesem Zusammenhang bei einer beitragsorientierten Leistungszusage folgendes zu beach- ten: Sofern vom Gesetzgeber oder auf Grund Rechtsprechung eine bestimmte Mindestleistungshöhe vorgege- ben werden sollte und diese im Rahmen der versicherungsvertraglichen Umsetzung unterschritten wird, müsste der Arbeitgeber den Differenzbetrag ggf. auffüllen. Die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen ist derzeit branchenweit nicht geklärt. Bei den klassischen Tarifen kann es bei bestimmten Fallkonstellationen (z.B. kurze Vertragslaufzeit) dazu kommen, dass die Versicherungsleistung im Erlebens- oder Todesfall geringer als die eingezahlten Beiträge ist. In diesem Fall gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Sofern eine Beitragszusage mit Mindestleistung vorliegt, müssen im Versorgungsfall zwingend die eingezahl- ten Beiträge als Mindestleistung erreicht werden. Der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) beantragt das folgende widerrufliche Bezugsrecht: Das Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen (einschließlich Überschussanteile) soll dem Versicherungs- nehmer zustehen. Nachfolgender Hinweis gilt für Tarife, bei denen eine Pflege-Option angeboten wird: L-Z6003/02.18/m Die Xxxx der Pflege-Option kann ggf. zu einer Altersdiskriminierung führen, sofern Mitarbeiter aufgrund des Alters keine Pflege-Option oder nur eine Pflege-Option nach erfolgreicher Risikoprüfung erhalten. Ort, Datum Unterschrift Versicherungsnehmer, Arbeitgeber Entfällt bei arbeitgeberfinanzierter Direktversicherung und Rückdeckungsversicherung Vereinbarung über den Abschluss einer Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgende Vereinbarung getroffen:
Hinweispflicht des Versicherers bei Prämienrückständen. Der Versicherer ist nach § 166 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz bei Direktversicherungen verpflich­ tet, im Fall von Prämienrückständen den bezugsberechtigten Arbeitnehmer bezüglich eines eingeleiteten Mahnverfahrens zu informieren und diesem eine Zahlungsfrist von zwei Monaten einzuräumen. Der Ar­ beitgeber verpflichtet sich gegenüber dem Versicherer, diesem die ihm bekannte Anschrift des Arbeitneh­ mers mitzuteilen. Der Arbeitnehmer informiert den Versicherer über Veränderungen bezüglich seiner An­ schrift. Der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) beantragt das folgende widerrufliche Bezugsrecht: Das Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen (einschließlich Überschussanteile) soll dem Versicherungs­ nehmer zustehen. Es kann bei bestimmten Fallkonstellationen (z.B. kurze Vertragslaufzeit) dazu kommen, dass die Versi­ cherungsleistung im Erlebens- oder Todesfall geringer als die eingezahlten Beiträge ist. Sofern vom Gesetzgeber oder auf Grund Rechtsprechung im Hinblick auf beitragsorientierte Leistungszu­ sagen eine bestimmte Mindestleistungshöhe vorgegeben werden sollte und diese im Rahmen der versi­ cherungsvertraglichen Umsetzung unterschritten wird, müsste der Arbeitgeber den Differenzbetrag ggf. auffüllen. Die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen ist derzeit branchenweit nicht geklärt. Sofern eine Beitragszusage mit Mindestleistung vorliegt, müssen im Versorgungsfall zwingend die einge­ zahlten Beiträge als Mindestleistung erreicht werden. A-Z6003/01.18/m (Ort, Datum) (Versicherungsnehmer, Arbeitgeber) Entfällt bei arbeitgeberfinanzierter Direktversicherung und Rückdeckungsversicherung Vereinbarung über den Abschluss einer Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgende Verein­ barung getroffen:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.