Common use of Holzabfuhr Clause in Contracts

Holzabfuhr. Solange der Kaufpreis für ein Los einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten nicht vollständig bezahlt oder mit selbstschuldnerischer Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der EU, Sparkasse oder Raiffeisenbank oder einer dem Verkäufer genehmen sonstigen Sicherung gem. Ziff. 2.4 sichergestellt und die Abfuhrfreigabe noch nicht erteilt ist, darf das Holz dieses Loses weder verändert noch ganz oder teilweise abgefahren wer- den. Bei der Abfuhr müssen der Käufer oder dessen Beauftragte eine Bescheinigung über die Abfuhrfreigabe bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Die Abfuhrfreigabe erfolgt nach Zahlungseingang auf dem Konto des Verkäufers durch das betreffende Forstamt innerhalb von zwei Werktagen. Das Holz muß innerhalb der im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebenen Frist spätestens aber 4 Wochen nach Abfuhrfreigabe abgefahren werden. Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Ver- kaufsmenge hat die Abfuhr innerhalb von 14 Tagen nach der Abfuhrfreigabe zu erfolgen; die ermittelte Ver- kaufsmenge ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Abfuhrfreigabe dem Verkäufer in der vereinbarten Form schriftlich mitzuteilen. Stundungen verlängern die im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebene Abfuhrfrist entsprechend, sofern das zuständige Forstamt nichts Gegenteiliges bestimmt. Wird die Abfuhr- frist nicht eingehalten, so kann das Forstamt das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers abfahren, andern- orts lagern und Lagergeld erheben. Als Lagergeld wird erhoben: - 1. - 3. Monat: 3 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 30 Euro je angefangenem Monat, - ab 4. Monat: 5 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 50 Euro je angefangenem Monat. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutzmaßnahmen, insbesondere Polterspritzung und nachträgliche Entrindung, können auf Kosten des Käufers durch den Verkäufer durchge- führt werden. Die Wegebenutzung durch den Holzkäufer und den von ihm beauftragten Fuhrunternehmer erfolgt auf eige- ne Gefahr. Die Holzabfuhrwege dürfen nur in schonender Weise, mit keiner höheren Geschwindigkeit als 30 km/h und unter Einhaltung der zulässigen Achslasten bzw. Gesamtlasten gemäß § 34 StVZO sowie unter Beachtung der Vorschriften der StVO befahren werden. Auf den Waldwegen (Privatwege des Waldbesitzers) dürfen die örtlich zuständigen Forstbediensteten Kontrollen nach § 31 c StVZO (Erweiterung des zuständi- gen Personenkreises) vornehmen. Der Käufer haftet für Schäden aller Art, die aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen resultieren. Auf Wunsch des Verkäufers stellt der Käufer die Fuhrenprotokolle binnen 7 Ta- gen zur Verfügung. Dem Holzkäufer und dessen Beauftragten obliegt die Verkehrssicherungspflicht für alle im Zusammenhang mit der Holzabfuhr stehenden Arbeiten. Der Verkäufer und seine Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr oder im Zusammenhang damit entstehen dann, wenn der Scha- den von einem Bediensteten des Verkäufers vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei der Holzabfuhr muss der Käufer oder der von ihm beauftragte Fuhrunternehmer den kürzesten, abfuhrfä- higen Weg zur nächsten öffentlichen Straße wählen. Die Holzabfuhrfahrzeuge des Käufers bzw. seiner Beauftragten müssen ausreichend geeignete Ölbindemittel mitführen und diese bei Ölaustritt an den Maschinen einsetzen. Das Austreten von Ölen, Schmier- und Treibstoffen an o. g. Fahrzeugen sowie die eingeleiteten Gegenmaßnahmen sind dem Verkäufer umgehend mitzuteilen. Sollten umfangreichere Maßnahmen zur Schadensbekämpfung notwendig sein (bspw. Abbag- gern/Deponierung von Erdreich in Wasserschutzgebieten), trägt der Käufer alle Aufwendungen. Die Holzabfuhr darf nur an Werktagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr und mit Rücksichtnahme auf Waldbesucher erfolgen. Die Wege dürfen nicht durch Lagern von Holz und unbeaufsichtigtes Stehen lassen von Fahrzeugen versperrt werden. Im Wald darf Holz nur mit Genehmigung des Verkäufers bearbeitet oder umgelagert werden.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen

Holzabfuhr. Solange der Kaufpreis 9.1 Der Käufer ist zur Abfuhr des Holzes nur berechtigt, wenn er vom Ver- käufer den "Ausweis für ein Los einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten nicht vollständig bezahlt die Holzabfuhr" (siehe Nr. 16.3) oder mit selbstschuldnerischer Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der EUeinen vor- läufigen Abfuhrschein (siehe Nr. 18.4, Sparkasse oder Raiffeisenbank oder einer dem Verkäufer genehmen sonstigen Sicherung gem. Ziff. 2.4 sichergestellt und die Abfuhrfreigabe noch nicht erteilt ist, darf das Holz dieses Loses weder verändert noch ganz oder teilweise abgefahren wer- den20.5) erhalten hat. Bei der Abfuhr müssen muss der Käufer oder dessen Beauftragte sein Beauftragter die Abfuhrerlaubnis oder eine Bescheinigung über die Abfuhrfreigabe bei sich führen Kopie davon mitführen und dem Verkäufer oder seinem Beauftragten auf Verlangen vorzeigen. Die Abfuhrfreigabe erfolgt nach Zahlungseingang Ist die Abfuhrerlaubnis verloren gegangen oder un- brauchbar geworden, stellt der Verkäufer auf dem Konto Antrag eine Zweitschrift aus. 9.2 Wenn der Käufer mit der Bearbeitung oder Abfuhr des Verkäufers durch Holzes beginnt, bevor er eine Abfuhrerlaubnis erhalten hat, so kann der Verkäufer entwe- der die Rückgabe des Holzes oder die sofortige Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen verlangen, auch wenn der AZT noch nicht erreicht ist oder der Kaufpreis gestundet wurde. 9.3 Der Käufer ist verpflichtet, das betreffende Forstamt innerhalb von zwei Werktagen. Das Holz muß innerhalb der im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebenen Frist spätestens aber 4 Wochen nach Abfuhrfreigabe abgefahren werdenAbfuhrfrist abzufahren. Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung Der Verkäufer kann die Abfuhrfrist aus wichtigen Gründen nachträglich verkürzen (z. B. auf- grund der Ver- kaufsmenge hat die Abfuhr innerhalb von 14 Tagen nach der Abfuhrfreigabe zu erfolgen; die ermittelte Ver- kaufsmenge ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Abfuhrfreigabe dem Verkäufer in der vereinbarten Form schriftlich mitzuteilenForstschutzsituation) oder verlängern (z. B. bei Stundung des Kaufpreises). Stundungen verlängern die Ist im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebene Abfuhrfrist entsprechendkeine Frist ange- geben, sofern ist das zuständige Forstamt nichts Gegenteiliges bestimmtHolz grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten ab Rech- nungsdatum abzufahren. 9.4 Wird das Holz nicht fristgerecht abgefahren, kann der Verkäufer den Käu- fer schriftlich auffordern, innerhalb einer Nachfrist von maximal 4 Wochen sämtliches Holz abzufahren. Wird die Abfuhr- frist Nachfrist nicht eingehalten, so kann das Forstamt ist der Verkäufer berechtigt, das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers abfahren, andern- orts lagern an andere Orte transportieren zu lassen. Der Verkäufer haftet nicht für die dadurch entstehenden Wertminderungen oder Verluste am Holz. 12 Mo- nate nach Ablauf der Abfuhrfrist erwirbt der Verkäufer das Eigentum zu- rück und Lagergeld erheben. Als Lagergeld wird erhoben: - 1. - 3. Monat: 3 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 30 Euro je angefangenem Monat, - ab 4. Monat: 5 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 50 Euro je angefangenem Monat. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutzmaßnahmen, insbesondere Polterspritzung und nachträgliche Entrindung, können auf Kosten des Käufers durch den Verkäufer durchge- führt werden. Die Wegebenutzung durch den Holzkäufer und den von ihm beauftragten Fuhrunternehmer erfolgt auf eige- ne Gefahr. Die Holzabfuhrwege dürfen nur in schonender Weise, mit keiner höheren Geschwindigkeit als 30 km/h und unter Einhaltung der zulässigen Achslasten bzw. Gesamtlasten gemäß § 34 StVZO sowie unter Beachtung der Vorschriften der StVO befahren werden. Auf den Waldwegen (Privatwege des Waldbesitzers) dürfen die örtlich zuständigen Forstbediensteten Kontrollen nach § 31 c StVZO (Erweiterung des zuständi- gen Personenkreises) vornehmenkann frei über das Holz verfügen. Der Käufer haftet für Schäden aller Art, die aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen resultieren. Auf Wunsch hat wegen des Verkäufers stellt der Käufer die Fuhrenprotokolle binnen 7 Ta- gen zur Verfügung. Dem Holzkäufer und dessen Beauftragten obliegt die Verkehrssicherungspflicht für alle im Zusammenhang mit der Holzabfuhr stehenden Arbeiten. Der Verkäufer und seine Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr oder im Zusammenhang damit entstehen dann, wenn der Scha- den von einem Bediensteten des Verkäufers vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei der Holzabfuhr muss der Käufer oder der von ihm beauftragte Fuhrunternehmer den kürzesten, abfuhrfä- higen Weg zur nächsten öffentlichen Straße wählen. Die Holzabfuhrfahrzeuge des Käufers bzw. seiner Beauftragten müssen ausreichend geeignete Ölbindemittel mitführen und diese bei Ölaustritt an den Maschinen einsetzen. Das Austreten von Ölen, Schmier- und Treibstoffen an o. g. Fahrzeugen sowie die eingeleiteten Gegenmaßnahmen sind dem Verkäufer umgehend mitzuteilen. Sollten umfangreichere Maßnahmen zur Schadensbekämpfung notwendig sein (bspw. Abbag- gern/Deponierung von Erdreich in Wasserschutzgebieten), trägt der Käufer alle Aufwendungen. Die Holzabfuhr darf nur an Werktagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr und mit Rücksichtnahme Verlustes seines Eigentums keinen Anspruch auf Waldbesucher erfolgen. Die Wege dürfen nicht durch Lagern von Holz und unbeaufsichtigtes Stehen lassen von Fahrzeugen versperrt werden. Im Wald darf Holz nur mit Genehmigung des Verkäufers bearbeitet oder umgelagert werdeneine Gegenleistung.

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Samples: Sales Contracts

Holzabfuhr. Solange der Kaufpreis für ein Los einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten nicht vollständig bezahlt oder mit selbstschuldnerischer Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der EUDer Verkauf erfolgt, Sparkasse oder Raiffeisenbank oder einer dem Verkäufer genehmen sonstigen Sicherung gem. Ziff. 2.4 sichergestellt und die Abfuhrfreigabe noch nicht erteilt soweit nichts an- deres vereinbart ist, darf das Holz dieses Loses weder verändert noch ganz oder teilweise abgefahren wer- den. Bei der Abfuhr müssen der Käufer oder dessen Beauftragte eine Bescheinigung über die Abfuhrfreigabe bei sich führen und auf Verlangen vorzeigengrundsätzlich ge- rückt frei Wald. Die Abfuhrfreigabe erfolgt nach Zahlungseingang auf dem Konto des Verkäufers durch das betreffende Forstamt innerhalb von zwei Werktagen. Das Holz muß innerhalb Holzabfuhr als eine der im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebenen Frist spätestens aber 4 Wochen nach Abfuhrfreigabe abgefahren werden. Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Ver- kaufsmenge hat die Abfuhr innerhalb von 14 Tagen nach der Abfuhrfreigabe zu erfolgen; die ermittelte Ver- kaufsmenge ist vertrag- lichen Hauptpflichten muss innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist von 21 Tagen nach Abfuhrfreigabe dem Verkäufer in der vereinbarten Form schriftlich mitzuteilen. Stundungen verlängern die im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebene Abfuhrfrist entsprechend, sofern das zuständige Forstamt nichts Gegenteiliges bestimmt. Wird die Abfuhr- frist nicht eingehalten, so kann das Forstamt das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers abfahren, andern- orts lagern und Lagergeld erheben. Als Lagergeld wird erhoben: - 1. - 3. Monat: 3 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 30 Euro je angefangenem Monat, - ab 4. Monat: 5 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 50 Euro je angefangenem Monat. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutzmaßnahmen, insbesondere Polterspritzung und nachträgliche Entrindung, können auf Kosten des Käufers durch den Verkäufer durchge- führt werden. Die Wegebenutzung durch den Holzkäufer und den von ihm beauftragten Fuhrunternehmer erfolgt auf eige- ne Gefahr. Die Holzabfuhrwege dürfen nur in schonender Weise, mit keiner höheren Geschwindigkeit als 30 km/h und unter Einhaltung der zulässigen Achslasten bzw. Gesamtlasten gemäß § 34 StVZO sowie unter Beachtung der Vorschriften der StVO befahren werden. Auf den Waldwegen (Privatwege des Waldbesitzers) dürfen die örtlich zuständigen Forstbediensteten Kontrollen nach § 31 c StVZO (Erweiterung des zuständi- gen Personenkreises) vornehmenab- geschlossen sein. Der Käufer haftet für Schäden aller Artund dessen Beauftragte dürfen Holz nur abfahren, die aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen resultierenwenn sie im Besitz einer schriftlichen Abfuhr- berechtigung sind und diese mit sich führen. Auf Wunsch des Verkäufers stellt Wenn der Käufer das Holz in Besitz nimmt oder in Besitz nehmen lässt, bevor er den Abfuhrausweis für die Fuhrenprotokolle binnen 7 Ta- gen zur VerfügungAbfuhr bzw. Dem Holzkäufer den vorläufigen Abfuhrausweis empfangen hat, kann der Verkäufer jederzeit entweder die Rückgabe des Holzes oder die sofor- tige Zahlung des Kaufpreises (Holz- kaufgeld und dessen Beauftragten obliegt die Verkehrssicherungspflicht für alle im Zusammenhang aller Nebenkosten) for- dern, auch wenn der Kaufpreis noch nicht fällig oder gestundet sein sollte. Kommt der Käufer mit seiner Holzab- fuhrpflicht in Verzug, kann der Holzabfuhr stehenden ArbeitenVerkäu- fer nach Ablauf von 12 Monaten nach Übergabe bezahltes, aber noch nicht abgefahrenes Holz wiederverkaufen. In diesem Falle gilt Ziff. 6.4 entspre- chend. Von der Absicht des Wiederverkau- fes wird der Käufer 3 Wochen vorher schriftlich benachrichtigt. Der vom Erstkäufer gezahlte Kaufpreis wird nur in Höhe des Differenzbetrages erstat- tet, der sich aus dem Kaufpreiserlös des Wiederverkaufes abzüglich der dem Verkäufer und seine Bediensteten haften für Schäden aller Artdurch den Wiederver- kauf entstandenen nachweisbaren Kosten ergibt, die infolge und, soweit der Holzabfuhr oder im Zusammenhang damit entstehen dannKauf- preiserlös aus dem Wiederverkauf den vom Käufer gezahlten Kaufpreis über- steigt, wenn höchstens der Scha- den von einem Bediensteten des Verkäufers vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei der Holzabfuhr muss der Käufer oder der von ihm beauftragte Fuhrunternehmer den kürzesten, abfuhrfä- higen Weg zur nächsten öffentlichen Straße wählen. Die Holzabfuhrfahrzeuge des Käufers bzw. seiner Beauftragten müssen ausreichend geeignete Ölbindemittel mitführen und diese bei Ölaustritt an den Maschinen einsetzenVerkäufer gezahlte Kaufpreis des Erstkäufers. Das Austreten von Ölen, Schmier- und Treibstoffen an o. g. Fahrzeugen sowie die eingeleiteten Gegenmaßnahmen sind Entstehen dem Verkäufer umgehend mitzuteilen. Sollten umfangreichere Maßnahmen zur Schadensbekämpfung notwendig sein (bspw. Abbag- gern/Deponierung von Erdreich in Wasserschutzgebieten)durch Nicht- einhaltung der Abfuhrfrist nachweisba- re Kosten, trägt der können diese als Lagerge- bühr dem Käufer alle Aufwendungen. Die Holzabfuhr darf nur an Werktagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr und mit Rücksichtnahme auf Waldbesucher erfolgen. Die Wege dürfen nicht durch Lagern von Holz und unbeaufsichtigtes Stehen lassen von Fahrzeugen versperrt werden. Im Wald darf Holz nur mit Genehmigung des Verkäufers bearbeitet oder umgelagert berechnet werden.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen

Holzabfuhr. Solange 9.1. Der Käufer ist berechtigt, das Holz nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages einschließlich aller Nebenkosten abzufahren. Eine Holzabfuhr vor vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages ist nur mit Zustimmung des Verkäufers oder bei ausreichender Sicherheitsleistung durch den Käufer zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen, welches Unternehmen die Holzabfuhr tätigt, incl. Ansprechpartner und Telefonnummer. Der Verkäufer wird schriftlich (auch per Fax oder e-mail) rechtzeitig vor Beginn der Holzabfuhr informiert. 9.2. Wenn der Käufer mit der Bearbeitung oder Abfuhr des Holzes beginnt, bevor er es bezahlt hat oder eine ausreichende Sicherheitsleistung hinterlegt hat, so kann der Verkäufer entweder die Rückgabe des Holzes oder die sofortige Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen verlangen, auch wenn der AZT noch nicht erreicht ist oder der Kaufpreis für ein Los einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten nicht vollständig bezahlt oder mit selbstschuldnerischer Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der EUgestundet wurde. 9.3. Der Käufer ist verpflichtet, Sparkasse oder Raiffeisenbank oder einer dem Verkäufer genehmen sonstigen Sicherung gem. Ziff. 2.4 sichergestellt und die Abfuhrfreigabe noch nicht erteilt ist, darf das Holz dieses Loses weder verändert noch ganz oder teilweise abgefahren wer- den. Bei der Abfuhr müssen der Käufer oder dessen Beauftragte eine Bescheinigung über die Abfuhrfreigabe bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Die Abfuhrfreigabe erfolgt nach Zahlungseingang auf dem Konto des Verkäufers durch das betreffende Forstamt innerhalb von zwei Werktagen. Das Holz muß innerhalb der im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebenen Frist spätestens aber 4 Wochen nach Abfuhrfreigabe abgefahren werdenAbfuhrfrist abzufahren. Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung Der Verkäufer kann die Abfuhrfrist aus wichtigen Gründen nachträglich verkürzen (z. B. aufgrund der Ver- kaufsmenge hat die Abfuhr innerhalb von 14 Tagen nach der Abfuhrfreigabe zu erfolgen; die ermittelte Ver- kaufsmenge ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Abfuhrfreigabe dem Verkäufer in der vereinbarten Form schriftlich mitzuteilenForstschutzsituation) oder verlängern (z. B. bei Stundung des Kaufpreises). Stundungen verlängern die Ist im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebene Abfuhrfrist entsprechendkeine Frist angegeben, sofern ist das zuständige Forstamt nichts Gegenteiliges bestimmtHolz grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsdatum abzufahren. 9.4. Wird das Holz nicht fristgerecht abgefahren, kann der Verkäufer den Käufer schriftlich auffordern innerhalb einer Nachfrist von maximal 4 Wochen sämtliches Holz abzufahren. Wird die Abfuhr- frist Nachfrist nicht eingehalten, so kann das Forstamt ist der Verkäufer berechtigt, das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers abfahrenan andere Orte transportieren zu lassen. Der Verkäufer haftet nicht für die dadurch entstehenden Wertminderungen oder Verluste am Holz. 12 Monate nach Ablauf der Abfuhrfrist erwirbt der Verkäufer das Eigentum zurück und kann frei über das Holz verfügen. Der Käufer hat wegen des Verlustes seines Eigentums keinen Anspruch auf eine Gegenleistung. 9.5. Geht von nicht fristgerecht abgefahrenem Holz eine Gefahr für die benachbarten Waldbestände oder in der Nähe liegendes Holz aus, andern- orts lagern und Lagergeld erheben. Als Lagergeld wird erhoben: - 1. - 3. Monat: 3 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monatist der Verkäufer berechtigt, mindestens jedoch 30 Euro je angefangenem Monat, - ab 4. Monat: 5 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 50 Euro je angefangenem Monat. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutzmaßnahmen, insbesondere Polterspritzung und nachträgliche Entrindung, können die erforderlichen Abwehrmaßnahmen mit einer Vorankündigungsfrist von 14 Tagen auf Kosten des Käufers durchzuführen. Pestizidbehandlungen des Holzes durch den Käufer ist nur nach Zustimmung des Verkäufers zulässig. 9.6. Der Verkäufer durchge- führt werdengibt die zulässigen Abfuhrwege vor. Die Wegebenutzung durch Abfuhr darf nur auf den Holzkäufer und den von ihm beauftragten Fuhrunternehmer erfolgt auf eige- ne Gefahrfrei gegebenen Wegen erfolgen. Der Verkäufer kann bei der Gefahr erheblicher Wegebeschädigung aufgrund ungünstiger Witterung oder aus anderen Gründen bestimmte Abfuhrwege zeitweise oder für bestimmte Fahrzeuge sperren oder die Holzabfuhr ganz unterbrechen. Die Holzabfuhrwege dürfen nur Abfuhrfristen verlängern sich automatisch um die Zeit der Unterbrechung. Falls der Käufer das Holz trotz Wegesperrung oder Abfuhr- unterbrechung abfährt, haftet er für alle dadurch entstandenen Schäden. 9.7. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Holzabfuhr die Abfuhrwege in schonender Weise, mit keiner höheren Geschwindigkeit als 30 km/h Weise zu befahren und unter Einhaltung der zulässigen Achslasten bzw. Gesamtlasten gemäß § 34 StVZO sowie unter Beachtung der Vorschriften der StVO befahren werdenderen Benutzbarkeit nur kurzfristig im dringend erforderlichen Umfang einzuschränken. Auf den Waldwegen (Privatwege des Waldbesitzers) dürfen gelten die örtlich zuständigen Forstbediensteten Kontrollen nach § 31 c StVZO (Erweiterung des zuständi- gen Personenkreises) vornehmen. Der Käufer haftet für Schäden aller Art, STVO und die aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen resultieren. Auf Wunsch des Verkäufers stellt der Käufer die Fuhrenprotokolle binnen 7 Ta- gen zur Verfügung. Dem Holzkäufer und dessen Beauftragten obliegt die Verkehrssicherungspflicht für alle im Zusammenhang mit der Holzabfuhr stehenden Arbeiten. Der Verkäufer und seine Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr oder im Zusammenhang damit entstehen dann, wenn der Scha- den von einem Bediensteten des Verkäufers vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei der Holzabfuhr muss der Käufer oder der von ihm beauftragte Fuhrunternehmer den kürzesten, abfuhrfä- higen Weg zur nächsten öffentlichen Straße wählen. Die Holzabfuhrfahrzeuge des Käufers bzw. seiner Beauftragten müssen ausreichend geeignete Ölbindemittel mitführen und diese bei Ölaustritt an den Maschinen einsetzen. Das Austreten von Ölen, Schmier- und Treibstoffen an o. g. Fahrzeugen sowie die eingeleiteten Gegenmaßnahmen sind dem Verkäufer umgehend mitzuteilen. Sollten umfangreichere Maßnahmen zur Schadensbekämpfung notwendig sein (bspw. Abbag- gern/Deponierung von Erdreich in Wasserschutzgebieten), trägt der Käufer alle Aufwendungen. Die Holzabfuhr darf nur an Werktagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr und mit Rücksichtnahme auf Waldbesucher erfolgen. Die Wege dürfen nicht durch Lagern von Holz und unbeaufsichtigtes Stehen lassen von Fahrzeugen versperrt werden. Im Wald darf Holz nur mit Genehmigung des Verkäufers bearbeitet oder umgelagert werdenSTVZO.

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Holzabfuhr. Solange der Kaufpreis für ein Los einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten nicht vollständig bezahlt oder mit selbstschuldnerischer Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der EUDer Verkauf erfolgt, Sparkasse oder Raiffeisenbank oder einer dem Verkäufer genehmen sonstigen Sicherung gem. Ziff. 2.4 sichergestellt und die Abfuhrfreigabe noch nicht erteilt so weit nichts anderes vereinbart ist, darf das Holz dieses Loses weder verändert noch ganz oder teilweise abgefahren wer- den. Bei der Abfuhr müssen der Käufer oder dessen Beauftragte eine Bescheinigung über die Abfuhrfreigabe bei sich führen und auf Verlangen vorzeigengrundsätzlich gerückt frei Wald. Die Abfuhrfreigabe erfolgt nach Zahlungseingang auf dem Konto des Verkäufers durch das betreffende Forstamt innerhalb von zwei Werktagen. Das Holz muß innerhalb Holzabfuhr als eine der im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebenen Frist spätestens aber 4 Wochen nach Abfuhrfreigabe abgefahren werden. Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Ver- kaufsmenge hat die Abfuhr innerhalb von 14 Tagen nach der Abfuhrfreigabe zu erfolgen; die ermittelte Ver- kaufsmenge ist vertraglichen Hauptpflichten muss innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist von 21 Tagen nach Abfuhrfreigabe dem Verkäufer in der vereinbarten Form schriftlich mitzuteilen. Stundungen verlängern die im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebene Abfuhrfrist entsprechend, sofern das zuständige Forstamt nichts Gegenteiliges bestimmt. Wird die Abfuhr- frist nicht eingehalten, so kann das Forstamt das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers abfahren, andern- orts lagern und Lagergeld erheben. Als Lagergeld wird erhoben: - 1. - 3. Monat: 3 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 30 Euro je angefangenem Monat, - ab 4. Monat: 5 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 50 Euro je angefangenem Monat. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutzmaßnahmen, insbesondere Polterspritzung und nachträgliche Entrindung, können auf Kosten des Käufers durch den Verkäufer durchge- führt werden. Die Wegebenutzung durch den Holzkäufer und den von ihm beauftragten Fuhrunternehmer erfolgt auf eige- ne Gefahr. Die Holzabfuhrwege dürfen nur in schonender Weise, mit keiner höheren Geschwindigkeit als 30 km/h und unter Einhaltung der zulässigen Achslasten bzw. Gesamtlasten gemäß § 34 StVZO sowie unter Beachtung der Vorschriften der StVO befahren werden. Auf den Waldwegen (Privatwege des Waldbesitzers) dürfen die örtlich zuständigen Forstbediensteten Kontrollen nach § 31 c StVZO (Erweiterung des zuständi- gen Personenkreises) vornehmenabgeschlossen sein. Der Käufer haftet für Schäden aller Artund dessen Beauftragte dürfen Holz nur abfahren, die aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen resultierenwenn sie im Besitz einer schriftlichen Abfuhrberechtigung sind und diese mit sich führen. Auf Wunsch des Verkäufers stellt Wenn der Käufer das Holz in Besitz nimmt oder in Besitz nehmen lässt, bevor er den Abfuhrausweis für die Fuhrenprotokolle binnen 7 Ta- gen zur VerfügungAbfuhr bzw. Dem Holzkäufer den vorläufigen Abfuhrausweis empfangen hat, kann der Verkäufer jederzeit entweder die Rückgabe des Holzes oder die sofortige Zahlung des Kaufpreises (Holzkaufgeld und dessen Beauftragten obliegt die Verkehrssicherungspflicht für alle im Zusammenhang aller Nebenkosten) fordern, auch wenn der Kaufpreis noch nicht fällig oder gestundet sein sollte. Kommt der Käufer mit seiner Holzabfuhrpflicht in Verzug, kann der Holzabfuhr stehenden ArbeitenVerkäufer nach Ablauf von 12 Monaten nach Übergabe bezahltes, aber noch nicht abgefahrenes Holz wiederverkaufen. In diesem Falle gilt Ziff. 6.4 entsprechend. Von der Absicht des Wiederverkaufes wird der Käufer 3 Wochen vorher schriftlich benachrichtigt. Der vom Erstkäufer gezahlte Kaufpreis wird nur in Höhe des Differenzbetrages erstattet, der sich aus dem Kaufpreiserlös des Wiederverkaufes abzüglich der dem Verkäufer und seine Bediensteten haften für Schäden aller Artdurch den Wiederverkauf entstandenen nachweisbaren Kosten ergibt, die infolge und, soweit der Holzabfuhr oder im Zusammenhang damit entstehen dannKaufpreiserlös aus dem Wiederverkauf den vom Käufer gezahlten Kaufpreis übersteigt, wenn höchstens der Scha- den von einem Bediensteten des Verkäufers vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei der Holzabfuhr muss der Käufer oder der von ihm beauftragte Fuhrunternehmer den kürzesten, abfuhrfä- higen Weg zur nächsten öffentlichen Straße wählen. Die Holzabfuhrfahrzeuge des Käufers bzw. seiner Beauftragten müssen ausreichend geeignete Ölbindemittel mitführen und diese bei Ölaustritt an den Maschinen einsetzenVerkäufer gezahlte Kaufpreis des Erstkäufers. Das Austreten von Ölen, Schmier- und Treibstoffen an o. g. Fahrzeugen sowie die eingeleiteten Gegenmaßnahmen sind Entstehen dem Verkäufer umgehend mitzuteilen. Sollten umfangreichere Maßnahmen zur Schadensbekämpfung notwendig sein (bspw. Abbag- gern/Deponierung von Erdreich in Wasserschutzgebieten)durch Nichteinhaltung der Abfuhrfrist nachweisbare Kosten, trägt der können diese als Lagergebühr dem Käufer alle Aufwendungen. Die Holzabfuhr darf nur an Werktagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr und mit Rücksichtnahme auf Waldbesucher erfolgen. Die Wege dürfen nicht durch Lagern von Holz und unbeaufsichtigtes Stehen lassen von Fahrzeugen versperrt werden. Im Wald darf Holz nur mit Genehmigung des Verkäufers bearbeitet oder umgelagert berechnet werden.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen

Holzabfuhr. Solange der Kaufpreis 9.1 Der Käufer ist zur Abfuhr des Holzes nur berechtigt, wenn er vom Verkäufer den „Aus- weis für ein Los einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten nicht vollständig bezahlt die Holzabfuhr“ (siehe Nr. 16.3) oder mit selbstschuldnerischer Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der EUeinen Lieferschein (siehe Nr. 18.4, Sparkasse oder Raiffeisenbank oder einer dem Verkäufer genehmen sonstigen Sicherung gem. Ziff. 2.4 sichergestellt und die Abfuhrfreigabe noch nicht erteilt ist, darf das Holz dieses Loses weder verändert noch ganz oder teilweise abgefahren wer- den20.5) erhalten hat. Bei der Abfuhr müssen muss der Käufer oder dessen Beauftragte sein Beauftragter die Abfuhrerlaub- nis oder eine Bescheinigung über die Abfuhrfreigabe bei sich führen Kopie davon mitführen und dem Verkäufer oder seinem Beauftragten auf Verlangen vorzeigen. Die Abfuhrfreigabe erfolgt nach Zahlungseingang Ist die Abfuhrerlaubnis verloren gegangen oder unbrauchbar ge- worden, stellt der Verkäufer auf dem Konto Antrag eine Zweitschrift aus. 9.2 Wenn der Käufer mit der Bearbeitung oder Abfuhr des Verkäufers durch Holzes beginnt, bevor er eine Abfuhrerlaubnis erhalten hat, so kann der Verkäufer entweder die Rückgabe des Holzes oder die sofortige Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen ver- langen, auch wenn der AZT noch nicht erreicht ist oder der Kaufpreis gestundet wurde. 9.3 Der Käufer ist verpflichtet, das betreffende Forstamt innerhalb von zwei Werktagen. Das Holz muß innerhalb der im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebenen Frist spätestens aber 4 Wochen nach Abfuhrfreigabe abgefahren werdenAbfuhrfrist abzufahren. Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung Der Verkäufer kann die Abfuhrfrist aus wichtigen Gründen nachträglich verkürzen (z. B. aufgrund der Ver- kaufsmenge hat die Abfuhr innerhalb von 14 Tagen nach der Abfuhrfreigabe zu erfolgen; die ermittelte Ver- kaufsmenge ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Abfuhrfreigabe dem Verkäufer in der vereinbarten Form schriftlich mitzuteilenForstschutzsituation) oder verlängern (z. B. bei Stundung des Kaufpreises). Stundungen verlängern die Ist im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebene Abfuhrfrist entsprechendkeine Frist angegeben, sofern ist das zuständige Forstamt nichts Gegenteiliges bestimmtHolz grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum abzufahren. 9.4 Wird das Holz nicht fristgerecht abgefahren, kann der Verkäufer den Käufer schriftlich auffordern innerhalb einer Nachfrist von maximal vier Wochen sämtliches Holz abzu- fahren. Wird die Abfuhr- frist Nachfrist nicht eingehalten, so kann das Forstamt ist der Verkäufer berechtigt, das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers abfahrenan andere Orte transportieren zu lassen. Der Verkäufer haftet nicht für die dadurch entstehenden Wertminderungen oder Verluste am Holz. Zwölf Monate nach Ablauf der Abfuhrfrist erwirbt der Verkäufer das Eigentum zurück und kann nach einer erfolglosen letzten schriftlichen Aufforderung zur Abfuhr inner- halb einer Nachfrist von zwei Wochen frei über das Holz verfügen. Wegen des Verlustes seines Eigentums hat der Käufer keinen Anspruch auf eine Gegenleistung. 9.5 Geht von nicht fristgerecht abgefahrenem Holz eine Gefahr für die benachbarten Wald- bestände oder in der Nähe liegendes Holz aus, andern- orts lagern und Lagergeld erheben. Als Lagergeld wird erhoben: - 1. - 3. Monat: 3 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monatist der Verkäufer berechtigt, mindestens jedoch 30 Euro je angefangenem Monat, - ab 4. Monat: 5 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 50 Euro je angefangenem Monat. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutzmaßnahmen, insbesondere Polterspritzung und nachträgliche Entrindung, können die erfor- derlichen Abwehrmaßnahmen mit einer Vorankündigungsfrist von 14 Tagen auf Kosten des Käufers durchzuführen. Insektizidbehandlungen des Holzes durch den Verkäufer durchge- führt werden. Die Wegebenutzung durch den Holzkäufer Käufer sind nur mit Zustimmung des Ver- käufers und den von ihm beauftragten Fuhrunternehmer erfolgt auf eige- ne Gefahr. Die Holzabfuhrwege dürfen nur in schonender Weise, mit keiner höheren Geschwindigkeit als 30 km/h und unter Einhaltung der zulässigen Achslasten bzw. Gesamtlasten gemäß § 34 StVZO sowie unter Beachtung der Vorschriften entsprechenden rechtlichen Bestimmungen sowie der StVO Zertifizierungsvorgaben zulässig. Nach erfolgter Behandlung hat der Käufer dem Verkäu- fer den Vollzug unter Angabe des Datums der Anwendung, des verwendeten Mittels und der Dosierung zu melden. 9.6 Die Holzabfuhr darf nur auf den dazu vorgesehenen Abfuhrwegen erfolgen. Der Ver- käufer kann bei der Gefahr erheblicher Wegebeschädigung aufgrund ungünstiger Wit- terung oder aus anderen Gründen bestimmte Abfuhrwege zeitweise oder für bestimmte Fahrzeuge sperren oder die Holzabfuhr ganz unterbrechen. Die Abfuhrfristen verlängern sich automatisch um die Zeit der Unterbrechung. Falls der Käufer das Holz trotz Wege- sperrung oder Abfuhrunterbrechung abfährt, haftet er für alle dadurch entstandenen Schäden. 9.7 Der Käufer ist verpflichtet, bei der Holzabfuhr die Abfuhrwege in schonender Weise mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km / h zu befahren werdenund deren Benutzbarkeit nur kurzfristig im erforderlichen Umfang einzuschränken. Auf den Waldwegen (Privatwege des Waldbesitzers) gelten die STVO und die STVZO. Beladungsstellen sind sauber zu hinterlassen; insbesondere dürfen die örtlich zuständigen Forstbediensteten Kontrollen nach § 31 c StVZO (Erweiterung des zuständi- gen Personenkreises) vornehmenHolzreste nicht auf der Fahrbahn verbleiben oder Wasser abführende Wegeeinrichtungen verstopfen. Der Käufer haftet für Schäden aller Art, die aus Hydraulische Abstützungen der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen resultierenFahrzeuge dürfen nur mit Unterlagen genutzt werden. Auf Wunsch des Verkäufers stellt der Käufer die Fuhrenprotokolle binnen 7 Ta- gen zur Verfügung. Dem Holzkäufer und dessen Beauftragten obliegt die Verkehrssicherungspflicht für alle im Zusammenhang mit der Holzabfuhr stehenden Arbeiten. Der Verkäufer und seine Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr oder im Zusammenhang damit entstehen dann, wenn der Scha- Zur Schadensabwehr bei Ölunfällen sind auf den von einem Bediensteten des Verkäufers vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei der Holzabfuhr muss der Käufer oder der von ihm beauftragte Fuhrunternehmer den kürzesten, abfuhrfä- higen Weg zur nächsten öffentlichen Straße wählen. Die Holzabfuhrfahrzeuge des Käufers bzw. seiner Beauftragten müssen Holztransportfahrzeugen ausreichend geeignete Ölbindemittel mitführen mitzuführen und diese bei Ölaustritt an den Maschinen einsetzenBedarf einzusetzen. Das Austreten von Ölen, Öl sowie Schmier- oder Treibstoff und Treibstoffen an o. g. Fahrzeugen sowie die eingeleiteten Gegenmaßnahmen sind dem Ver- käufer unverzüglich mitzuteilen. 9.8 Zur Schonung der Abfuhrwege sowie ggf. vorhandener Bauwerke ist der Käufer verpflich- tet, bei der Benutzung der Abfuhrwege das zulässige Gesamtgewicht der Holztransport- fahrzeuge einzuhalten. Er räumt dem Verkäufer umgehend mitzuteilendas Recht ein, unmittelbar vor Ort - auch außerhalb der Waldflächen des Verkäufers - von jedem Fahrzeug, das Holz aus einem Kaufgeschäft mit den NLF transportiert, einen Nachweis über das tatsächliche Gesamt- gewicht des Fahrzeuges zu verlangen. Sollten umfangreichere Maßnahmen Ist dieses technisch zunächst nicht möglich, kann der Verkäufer bzw. sein Beauftragter verlangen, dass das Fahrzeug in seinem Beisein auf einer geeigneten Fahrzeugwaage gewogen wird. Sollte das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 10 % überschritten sein oder weigert sich der Fahrer nach mündlicher Aufforderung durch den Beauftragten des Verkäufers sein Fahrzeug zu wiegen, hat der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,- 3 im Ein- zelfall an den Verkäufer sowie die Kosten der Wiegung zu zahlen; bis zur Schadensbekämpfung notwendig sein (bspw. Abbag- gern/Deponierung von Erdreich in Wasserschutzgebieten), genannten Gewichtsgrenze trägt der Käufer alle AufwendungenVerkäufer die Kosten der Wiegung, nicht jedoch die zusätz- lichen Fahrtkosten zur Waage. Die Holzabfuhr darf nur an Werktagen zwischen 06.00 Uhr genannten Regelungen gelten auch, wenn sich der Käufer für den Transport des Holzes eines Erfüllungsgehilfen (z.B. Spediteur) bedient (§ 278 BGB). Der Käufer hat sei- ne Erfüllungsgehilfen über diese Regelungen zu informieren und 20.00 Uhr und mit Rücksichtnahme auf Waldbesucher erfolgenzu deren Einhaltung zu verpflichten. Die Wege dürfen Bestimmungen zur Haftung in Nr. 11 HVZ sind hiervon nicht berührt. 10.1 Ein Einschneiden, Entrinden, Bearbeiten oder Umlagern des Holzes durch Lagern von den Käufer ist nur nach vorheriger Bezahlung oder Stellung einer Sicherheitsleistung gemäß Nr. 18 HVZ zulässig. 10.2 Ist vertraglich vereinbart, dass das Holz durch den Käufer zu entrinden ist und unbeaufsichtigtes Stehen lassen von Fahrzeugen versperrt werdenführt er diese Maßnahmen nicht bis zum festgesetzten Termin aus, so ist der Verkäufer berech- tigt, nach einmaliger Mahnung mit Fristsetzung die Maßnahmen auf Kosten des Käufers vorzunehmen. Im Wald darf Holz nur Für die ersatzweise Behandlung mit Genehmigung des Verkäufers bearbeitet oder umgelagert werdenInsektiziden durch den Käufer gelten die Regelungen unter 9.5 entsprechend.

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