Vertragspflichten. Der Spieler verpflichtet sich zu sportlichem Verhalten, insbesondere zur Einhaltung aller Regeln des Fußballsports. Die Satzungen und Ordnungen des DFL e.V. und des DFB, die in ihrer jeweiligen Fassung die allgemein anerkannten Regeln des deutschen Fußball-Sports darstellen, wird der Spieler befolgen. Doping ist verboten. Der Spieler erkennt das Dopingverbot an. Doping ist das Vorhandensein einer Substanz aus den verbotenen Wirkstoffen im Körper (Gewebe oder Körperflüssigkeit). Doping ist auch die Anwendung verbotener Methoden, die geeignet sind, den physischen und psychischen Leistungszustand eines Spielers künstlich zu verbessern. Doping ist auch der Versuch von Dritten, Substanzen aus den verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden anzubieten oder jemanden zu deren Verwendung zu veranlassen. Maßgeblich ist die vom DFB jeweils herausgegebene Liste (Anhang A zu den Anti-Doping-Richtlinien des DFB). Der Spieler unterwirft sich den Bestimmungen der durch die Anti-Doping- Kommission des DFB angeordneten Doping- und der durch die NADA angeordneten Trainingskontrollen. Er wird die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga nur gemäß den vom DFL e.V. und vom DFB in ihren Satzungen sowie Ordnungen, insbesondere dem Ligastatut, der Spielordnung des DFB, der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der Schiedsrichterordnung des DFB, der Jugendordnung des DFB, den Anti-Doping- Richtlinien des DFB mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen benutzen und sich bei der Betätigung gemäß dieser Regeln verhalten. Er wird auch die von den Organen oder Beauftragten des DFL e.V., insbesondere der DFL GmbH, und des DFB getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen anerkennen und befolgen. Bei Verstößen gegen diese Vertragspflichten ist der DFL e.V. berechtigt, gegen den Spieler statt der in § 2 dieses Vertrages vorgesehenen Vereinsstrafe eine Vertragsstrafe gemäß § 315 BGB auszusprechen, die jedoch nicht objektiv unbillig sein darf. Die Sachverhaltsermittlung und die Festsetzung der Vertragsstrafe erfolgt durch die zuständigen Organe oder Beauftragten. Wegen desselben Verstoßes darf nicht neben einer nach § 2 dieses Lizenzvertrages verhängten Vereinsstrafe, der sich der Spieler durch diesen Vertrag unterwirft, eine zusätzliche Vertragsstrafe festgesetzt werden. Als Vertragsstrafe können festgesetzt werden: Verwarnung, Verweis, Geldstrafen bis zu € 100.000,00, Sperren auf Zeit oder Dauer sowie Lizenzentzug. Diese Strafen können auch n...
Vertragspflichten. (1) Die auf Grund der jeweiligen Zuschlagserklärung erfolgende Lieferung der elektrischen Energie durch den DSO erfolgt jeweils in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers durch Bereitstellung der elektrischen Energie im Höchstspannungsnetz und Fahrplananmeldung zu dem in der jeweiligen Zuschlagserklärung genannten Bilanzkreis in der vorgenannten Regelzone. Hiermit gehen alle Gefahren und Risiken auf den Käufer über.
Vertragspflichten. Gegenstand des Vertrages ist die Elektrizitätsliefe- rung in Niederspannung auf Basis eines Standardlast- profils für den Eigenverbrauch des Kunden zu dem im Vertrag genannten Zweck. xxxxxx verpflichtet sich, den gesamten Strombedarf des Kunden zu de- cken. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Ener- giemenge zu dem vereinbarten Preis abzunehmen und zu bezahlen.
Vertragspflichten. 15 Vorvertragliche Anzeigepflicht
Vertragspflichten. Gegenstand des Vertrages ist die Erdgaslieferung in Niederdruck für den Eigenverbrauch des Kunden zu dem im Vertrag genannten Zweck. xxxxxx verpflichtet sich, den gesamten Erdgasbedarf des Kunden zu decken. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Energiemenge zu den Preisen der gewählten Preisgruppe abzunehmen und zu bezahlen.
Vertragspflichten. 12 Vorvertragliche Anzeigepflicht Besonderheiten für eine nicht schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht §13 Gesundheitszustand und Rauchverhalten
Vertragspflichten. 2.1 Der Anbieter ist im Falle eines Abrufs nach Ziffer 4 verpflichtet, die vereinbarten Gasmengen an den vereinbarten Netzkopplungs- oder sonstigen Punkten entsprechend dem Zuschlag physisch zu liefern/abzunehmen bzw. seine Ein- oder Ausspeisungen so anzupassen, dass nicht mehr bzw. nicht weniger als der abgerufene Lastfluss hergestellt wird. Die für die Ein- bzw. Ausspeisung erforderlichen Verträge sind vom Anbieter mit den jeweiligen Netz- oder Systembetreibern abzuschließen.
Vertragspflichten. − Beseitigung von reproduzierbaren Fehlern in der zu pflegenden Soft- ware und den zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen. − Zurverfügungstellung der Anpassung von regelmäßigen Änderungen, Verordnungen u. ä. auf Datenträger oder remote, die einen Einfluss auf die vereinbarte Zwecksetzung der zu pflegenden Software haben. Diese Anpassungen erfolgen im Rahmen unserer programmtechni- schen Möglichkeiten in einem angemessenen Zeitraum nach Be- kanntmachung durch den Hersteller. − Zurverfügungstellung eines Ticketsystems zur Meldung einer Sup- portanforderung − Erbringung von Leistungen für den 2nd-Level-Support in der norma- len Arbeitszeit − SIGMA berechtigt den Kunden unter vertretbaren Bedingungen und in vertretbaren Abständen elektronische Kopien aller Daten des Kun- den anzufordern, die von SIGMA zum Zwecke der Erbringung von Überlassungs- und Serviceleistungen gespeichert werden, einschließ- lich, jedoch nicht beschränkt auf alle Daten im Zusammenhang mit dem Kunden und Geschäftstransaktionen des Benutzers.
Vertragspflichten a. Der Lieferant wird auf Basis dieses Vertrages den VNB im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 mit Energie beliefern.
Vertragspflichten. 14 Vorvertragliche Anzeigepflicht Besonderheiten für eine nicht schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht §15 Gesundheitszustand