Vertragspflichten. Der Spieler verpflichtet sich zu sportlichem Verhalten, insbesondere zur Einhaltung aller Regeln des Fußballsports. Die Satzungen und Ordnungen des DFL e.V. und des DFB, die in ihrer jeweiligen Fassung die allgemein anerkannten Regeln des deutschen Fußball-Sports darstellen, wird der Spieler befolgen. Doping ist verboten. Der Spieler erkennt das Dopingverbot an. Doping ist das Vorhandensein einer Substanz aus den verbotenen Wirkstoffen im Körper (Gewebe oder Körperflüssigkeit). Doping ist auch die Anwendung verbotener Methoden, die geeignet sind, den physischen und psychischen Leistungszustand eines Spielers künstlich zu verbessern. Doping ist auch der Versuch von Dritten, Substanzen aus den verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden anzubieten oder jemanden zu deren Verwendung zu veranlassen. Maßgeblich ist die vom DFB jeweils herausgegebene Liste (Anhang A zu den Anti-Doping-Richtlinien des DFB). Der Spieler unterwirft sich den Bestimmungen der durch die Anti-Doping- Kommission des DFB angeordneten Doping- und der durch die NADA angeordneten Trainingskontrollen. Er wird die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga nur gemäß den vom DFL e.V. und vom DFB in ihren Satzungen sowie Ordnungen, insbesondere dem Ligastatut, der Spielordnung des DFB, der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der Schiedsrichterordnung des DFB, der Jugendordnung des DFB, den Anti-Doping- Richtlinien des DFB mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen benutzen und sich bei der Betätigung gemäß dieser Regeln verhalten. Er wird auch die von den Organen oder Beauftragten des DFL e.V., insbesondere der DFL GmbH, und des DFB getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen anerkennen und befolgen. Bei Verstößen gegen diese Vertragspflichten ist der DFL e.V. berechtigt, gegen den Spieler statt der in § 2 dieses Vertrages vorgesehenen Vereinsstrafe eine Vertragsstrafe gemäß § 315 BGB auszusprechen, die jedoch nicht objektiv unbillig sein darf. Die Sachverhaltsermittlung und die Festsetzung der Vertragsstrafe erfolgt durch die zuständigen Organe oder Beauftragten. Wegen desselben Verstoßes darf nicht neben einer nach § 2 dieses Lizenzvertrages verhängten Vereinsstrafe, der sich der Spieler durch diesen Vertrag unterwirft, eine zusätzliche Vertragsstrafe festgesetzt werden. Als Vertragsstrafe können festgesetzt werden: Verwarnung, Verweis, Geldstrafen bis zu € 100.000,00, Sperren auf Zeit oder Dauer sowie Lizenzentzug. Diese Strafen können auch n...
Vertragspflichten. (1) Die auf Grund der jeweiligen Zuschlagserklärung erfolgende Lieferung der elektrischen Energie durch den DSO erfolgt jeweils in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers durch Bereitstellung der elektrischen Energie im Höchstspannungsnetz und Fahrplananmeldung zu dem in der jeweiligen Zuschlagserklärung genannten Bilanzkreis in der vorgenannten Regelzone. Hiermit gehen alle Gefahren und Risiken auf den Käufer über.
(2) Der Käufer ist zum Bezug des gesamten vereinbarten Lieferumfangs verpflichtet.
Vertragspflichten. 15 Vorvertragliche Anzeigepflicht
(1) Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
a) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahr- heitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden sowie dem Rauchverhalten der zu versichernden Personen.
b) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, so ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Be- antwortung der Fragen verantwortlich.
(2) Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Rücktritt
a) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. Ab- satz 1b)) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (z.B. höherer Beitrag, Leistungsausschluss), geschlossen hätten.
b) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Ein- tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Ha- ben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, haben Sie keinen Anspruch auf einen Rückkaufswert. Die Rückzahlung der Bei- träge bis zum Wirksamwerden des Rücktritts können Sie nicht verlangen.
Vertragspflichten. Gegenstand des Vertrages ist die Elektrizitätsliefe- rung in Niederspannung auf Basis eines Standardlast- profils für den Eigenverbrauch des Kunden zu dem im Vertrag genannten Zweck. xxxxxx verpflichtet sich, den gesamten Strombedarf des Kunden zu de- cken. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Ener- giemenge zu dem vereinbarten Preis abzunehmen und zu bezahlen.
Vertragspflichten. Gegenstand des Vertrages ist die Erdgaslieferung in Niederdruck für den Eigenverbrauch des Kunden zu dem im Vertrag genannten Zweck. xxxxxx verpflichtet sich, den gesamten Erdgasbedarf des Kunden zu decken. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Energiemenge zu den Preisen der gewählten Preisgruppe abzunehmen und zu bezahlen.
Vertragspflichten. 12 Vorvertragliche Anzeigepflicht Besonderheiten für eine nicht schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht §13 Gesundheitszustand und Rauchverhalten
Vertragspflichten. 2.1 Der Anbieter ist im Falle eines Abrufs nach Ziffer 4 verpflichtet, die vereinbarten Gasmengen an den vereinbarten Netzkopplungs- oder sonstigen Punkten entsprechend dem Zuschlag physisch zu liefern/abzunehmen bzw. seine Ein- oder Ausspeisungen so anzupassen, dass nicht mehr bzw. nicht weniger als der abgerufene Lastfluss hergestellt wird. Die für die Ein- bzw. Ausspeisung erforderlichen Verträge sind vom Anbieter mit den jeweiligen Netz- oder Systembetreibern abzuschließen.
2.2 terranets bw ist verpflichtet, nach Maßgabe von Xxxx. 3 der Ausschreibung vom 28.08.2019 von positiven Lastflusszusagen für den Zeitraum vom 01.01.2020 – 01.01.2021 („Ausschreibung“) an den Anbieter das vereinbarte Entgelt für positive Lastflusszusagen zu zahlen.
2.3 terranets bw ist mit Abschluss dieses Vertrages nicht verpflichtet, die mit dem Anbieter kontrahierten positiven Lastflusszusagen tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
Vertragspflichten. − Beseitigung von reproduzierbaren Fehlern in der zu pflegenden Soft- ware und den zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen. − Zurverfügungstellung der Anpassung von regelmäßigen Änderungen, Verordnungen u. ä. auf Datenträger oder remote, die einen Einfluss auf die vereinbarte Zwecksetzung der zu pflegenden Software haben. Diese Anpassungen erfolgen im Rahmen unserer programmtechni- schen Möglichkeiten in einem angemessenen Zeitraum nach Be- kanntmachung durch den Hersteller. − Zurverfügungstellung eines Ticketsystems zur Meldung einer Sup- portanforderung − Erbringung von Leistungen für den 2nd-Level-Support in der norma- len Arbeitszeit − SIGMA berechtigt den Kunden unter vertretbaren Bedingungen und in vertretbaren Abständen elektronische Kopien aller Daten des Kun- den anzufordern, die von SIGMA zum Zwecke der Erbringung von Überlassungs- und Serviceleistungen gespeichert werden, einschließ- lich, jedoch nicht beschränkt auf alle Daten im Zusammenhang mit dem Kunden und Geschäftstransaktionen des Benutzers.
Vertragspflichten. 2.1 Thüringen Recycling GmbH Vertragspflichten Aktenarchivierung:
2.1.1 Dem Kunden werden vor Beginn der Einlagerung normierte Lagerkartons zur Befüllung mit den einzulagernden Datenträgern kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Wahlweise können nach Absprache auch kundeneigene Behältnisse zur Einlagerung übernommen werden.
2.1.2 TR verpflichtet sich, gemäß § 5 BDSG das Datengeheimnis zu wahren. Es wird nur geschultes, auf § 5 BDSG verpflichtetes Personal bei der Durchführung der Archivierung eingesetzt.
2.1.3 Den im Vorfeld zu benennenden Vertretern des Kunden ist zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu dem Lagergut zu gewähren bzw. das Lagergut auszuhändigen. Dabei werden dem Kunden oder seinem Vertreter die zur Einsicht gewünschten Kartons im geschlossenen Zustand bereitgestellt. Die TR verpflichtet sich grundsätzlich nur geschlossene Lagerkartons zu entnehmen und bereitzustellen. Die Bereitstellung einzelner Akten/Datenträger aus den Aktenboxen bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden.
2.1.4 Die TR führt ein Verzeichnis der geschlossenen Lagerkartons, aus dem der Lagerort, der Einlagerungstermin und die vereinbarte Lagerzeit hervorgehen. Grundlage dieses Lagerver-zeichnisses ist das vom Kunden gem. 2.2.2 anzufertigende Verzeichnis. Die TR überprüft die darin gemachten Angaben nicht auf Richtigkeit.
2.1.5 Die Lagerung erfolgt in verschlossenen Lagerräumen, die den raumklimatischen und sicherheitstechnischen Anforderungen des Lagergutes bestmöglich gerecht werden.
2.1.6 Die TR lagert ausschließlich Datenträger ein, die sich im Eigentum des Kunden befinden. Die Einlagerung bestimmter Materialien kann grundsätzlich abgelehnt werden. Insbesondere verweigert TR die Einlagerung von Materialien, von denen eine gesundheitliche Gefahr ausgeht, die einen außergewöhnlichen Wert darstellen (insbes. Wertpapiere), die zur Selbstentzündung neigen oder die aufgrund normaler Luftfeuchtigkeits- oder Temperaturschwankungen beschädigt werden können.
2.1.7 Die TR verpflichtet sich, daß die vom Kunden zur Vernichtung übernommenen Datenträger gemäß der Vorschriften des BundesdatenschutzG ordnungsgemäß und rückinformationssicher vernichtet werden.
2.1.8 Die TR verpflichtet sich, gemäß § 5 BDSG das Datengeheimnis zu wahren. Es wird nur geschultes, auf § 5 BDSG verpflichtetes Personal bei der Durchführung der Datenvernichtung eingesetzt.
2.1.9 Die TR ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesverwaltungsamt Weimar) im öffentlichen Register als Datenvernichtun...
Vertragspflichten a. Der Lieferant wird auf Basis dieses Vertrages den VNB im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 mit Energie beliefern.
b. Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweilige Eigenbedarfslieferstelle bei dem zuständigen Netzbetreiber zur Netznutzung fristgerecht anzumelden.
c. Der VNB ist zum Bezug des jeweiligen Lieferumfangs verpflichtet. Hiermit gehen alle Gefahren und Risiken auf den VNB über.