Holzabfuhr. (1) Ergänzend zu den Festlegungen unter Ziff. 2.4. der AVZ-H sind die zur Abfuhr freigegebe- nen und übernommenen Polter laufend und vollständig abzufahren. (2) Der Beginn der Abfuhr ist für jede Abrechnungseinheit (=Abfuhrfreigabe) der zuständigen Revierleitung vorher bekannt zu geben. (3) Die Abfuhr hat nach Abrechnungseinheiten (=Abfuhrfreigabe) zu erfolgen. Zuladungen aus anderen Abrechnungseinheiten sind möglich, wobei jedoch die getrennte Kennzeichnung auf dem Transportfahrzeug sowie die getrennte Vermessung gewährleistet sein müssen.
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Samples: Zusätzliche Verkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Stammholzverkäufe Nach Werksmaß
Holzabfuhr. (1) Ergänzend zu den Festlegungen unter Ziff. 2.4. der AVZ-H sind die zur Abfuhr freigegebe- nen freigegebenen und übernommenen Polter laufend und vollständig abzufahren.
(2) Der Beginn der Abfuhr ist für jede Abrechnungseinheit (=Abfuhrfreigabe) der zuständigen Revierleitung Revier- leitung vorher bekannt zu geben.
(3) Die Abfuhr hat nach Abrechnungseinheiten (=Abfuhrfreigabe) zu erfolgen. Zuladungen aus anderen ande- ren Abrechnungseinheiten sind möglich, wobei jedoch die getrennte Kennzeichnung auf dem Transportfahrzeug Trans- portfahrzeug sowie die getrennte Vermessung gewährleistet sein müssen.
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Holzabfuhr. (1) Ergänzend zu den Festlegungen unter Ziff. 2.4. 2.4 der AVZ-H VS sind die zur Abfuhr freigegebe- nen freigegebenen und übernommenen Polter laufend und vollständig abzufahren.
(2) Der Beginn der Abfuhr ist für jede Abrechnungseinheit (=Abfuhrfreigabe) der zuständigen Revierleitung vorher bekannt zu geben.
(3) Die Abfuhr hat nach Abrechnungseinheiten (=Abfuhrfreigabe) zu erfolgen. Zuladungen aus anderen Abrechnungseinheiten sind möglich, wobei jedoch die getrennte Kennzeichnung auf dem Transportfahrzeug sowie die getrennte Vermessung Gewichtsvermessung gewährleistet sein müssen.
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Holzabfuhr. (1) Ergänzend zu den Festlegungen unter Ziff. 2.4. 2.4 der AVZ-H VS sind die zur Abfuhr freigegebe- nen freigegebenen und übernommenen Polter laufend und vollständig abzufahren.
(2) Der Beginn der Abfuhr ist für jede Abrechnungseinheit (=Abfuhrfreigabe) der zuständigen Revierleitung vorher bekannt zu geben.
(3) Die Abfuhr hat nach Abrechnungseinheiten (=Abfuhrfreigabe) zu erfolgen. Zuladungen aus anderen Abrechnungseinheiten sind möglich, wobei jedoch die getrennte Kennzeichnung auf dem Transportfahrzeug sowie die getrennte Vermessung gewährleistet sein müssen.
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