Honorarberatung Musterklauseln

Honorarberatung. Honorarberater (HB) nach § 34 d Abs. 2 der Gewerbe- ordnung können Ihre gesamten Provisionsansprüche an den Kunden automatisiert weiterleiten. Dabei steht dem HB das Honorarberatungstool im MSC zur Verfügung. Damit ist auch eine Rechnungstellung des HB‘s gegenüber seinen Kunden für seine Dienstleistungen möglich. Der HB überprüft diese mit Hilfe des MSC‘s, vor Versenden der Rechnungen an den Kunden. FKM haftet nicht für falsch gestellte bzw. generierte Rechnungen. Für die Nutzung des MSC‘s werden dem HB eine Dienstleistungspauschale zuzüglich der gesetzlichen MwSt. in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt laut aktuellem Preis- leistungsverzeichnis (PLV). Für zusätzliche Dienstleistungen gel- ten die Preise im aktuellen PLV.
Honorarberatung. Der nach § 34 d Abs. 2 GewO zugelassene Versicherungs- berater darf keine Zuwendungen von den Versicherern erhal- ten oder anderweitig abhängig sein. Eine Ausnahme besteht in Fällen, bei denen Finanzprodukte nicht zuwendungsfrei am Markt erhältlich sind. Diese Zuwendungen müssen unverzüg- lich und unvermindert an den Kunden weitergeleitet werden. Dazu steht dem Honorarberater das Honorarberatertool im MSC zur Verfügung. Für die Nutzung des Honorarberatertools, insbesondere für die korrekte Berechnung von Honoraren und Rückzahlungen von Provisionen an den Kunden, übernimmt die FKM keine Haftung. Der nach § 34 d GewO zugelassene MFA darf Zuwendungen von den Versicherern erhalten, jedoch diese gegen eine Honorarvereinbarung mit dem Kunden ver- rechnen. Die einem VP erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Ände- rung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen geson- dertes Entgelt, rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Bera- tung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der VP das Unternehmen berät. Dazu steht dem Honorarberater das Honorarberatertool im MSC zur Verfügung. Für die Nutzung des Honorarberatertools, ins- besondere für die korrekte Berechnung von Honoraren und Rückzahlungen von Provisionen an den Kunden, übernimmt die FKM keine Haftung. Für die Dienstleistung zur Erstellung einer Honorarrechnung und zur fortlaufenden Verwaltung erhebt die FKM eine einmalige bzw. laufende Dienstleistungspauscha- le. Näheres regelt das PLV. Sofern der VP UV einsetzt, hat er diesen die Verpflichtungen gem. § 1 AGB aufzuerlegen.
Honorarberatung. Die rechtlich zulässige Beratung, auch Honorarberatung, zu den versicherten Tätigkeiten ist mitversichert.
Honorarberatung. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Honorarberatung. Mitversichert ist – abweichend von § 4 Ziff. 3 AVB – die rechtlich zulässige Tä- tigkeit der Honorarberatung im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten.
Honorarberatung. Mitversichert ist die rechtlich zulässige Tätigkeit der Honorarberatung im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten.
Honorarberatung. Der nach § 34 e GewO zugelassene Versicherungsberater darf keine Zuwendungen von den Versicherern erhalten oder ander- weitig abhängig sein. Eine Ausnahme besteht in Fällen, bei denen Finanzprodukte nicht zuwendungsfrei am Markt erhältlich sind. Diese Zuwendungen müssen unverzüglich und unvermindert an den Kunden weitergeleitet werden. Dazu steht dem Honorar- berater das Honorarberatertool im MSC zur Verfügung. Für die Nutzung des Honorarberatertools, insbesondere für die korrekte Berechnung von Honoraren und Rückzahlungen von Courtagen an den Kunden, übernimmt die FK AM keine Haftung. Der nach § 34 d GewO zugelassene Versicherungsmakler darf Zuwendungen von den Versicherern erhalten, jedoch diese gegen eine Honorar- vereinbarung mit dem Kunden verrechnen. Die einem VP erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versiche- rungsverträgen gegen gesondertes Entgelt, rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der VP das Unternehmen berät. Dazu steht dem Honorarberater das Honorarberatertool im MSC zur Verfügung. Für die Nutzung des Honorarberatertools, ins- besondere für die korrekte Berechnung von Honoraren und Rück- zahlungen von Courtagen an den Kunden, übernimmt die FK AM keine Haftung.
Honorarberatung. Der nach § 34 h GewO zugelassene Honorar-Finanzanla- genberater darf keine Zuwendungen von den Finanzprodukt- gebern erhalten oder anderweitig abhängig sein. Eine Ausnah- me besteht in Fällen, bei denen Finanzprodukte nicht zuwen- dungsfrei am Markt erhältlich sind. Diese Zuwendungen müs- sen unverzüglich und unvermindert an den Kunden weiterge- leitet werden. Dazu steht dem Honorarberater das Honorarbe- ratertool im MSC zur Verfügung. Für die Nutzung des Honorar- beratertools, insbesondere für die korrekte Berechnung von Honoraren, Servicegebühr und Rückzahlungen von Courtagen an den Kunden, übernimmt die FK keine Haftung. Sofern der VP UV einsetzt, hat er diesen die Verpflichtungen gem. § 1 AGB aufzuerlegen.
Honorarberatung. Honorarberater (HB) nach § 34 h GewO können Ihre ge- samten Courtageansprüche an den Kunden automatisiert wei- terleiten. Dabei steht dem HB das Honorarberatungstool im MSC zur Verfügung. Damit ist auch eine Rechnungstellung des HB gegenüber seinen Kunden für seine Dienstleistungen mög- lich. Der HB überprüft diese mit Hilfe des MSC, vor Versenden der Rechnungen an den Kunden. FK haftet nicht für falsch ge- stellte bzw. generierte Rechnungen. Für die Nutzung des MSC werden dem HB ein Prozentsatz bis zu 0,15 % (z. B. 0,1 %) p.a. des Durchschnittbestands seiner Kunden zuzüglich der gesetz- lichen MwSt. in Rechnung gestellt.

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  • Beratung Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.