Hospitality Musterklauseln

Hospitality. Jede Form von Hospitality des Veranstalters/Mieters oder der Teilnehmer ist mit der MAO abzustimmen.
Hospitality. Unter den Bereich Hospitality der PS fällt der hauseigene Xxxxxxxxxxxxxxx derselben sowie der Vertrieb und Verkauf von Speisen und Getränken innerhalb sämtlicher baulicher Einrichtungen der PS sowie Veranstaltungen der PS in Gastronomie- und Hotelleriebetrieben, welche sich nicht am Red Bull Ring befinden. Dazu zählen Hotel Schönberghof, Gästehaus Enzinger, Hotel Steirerschlössl, Steirerschlössl Gästehaus, Cafe Wasserturm, Hotel Hofwirt, Schloss Gabelhofen und G’Schlössl Murtal (einsehbar unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xx)
Hospitality. Der Auftrag des Kunden wird mit der Unterfertigung des Angebotes der PS durch den Kunden und Übermittlung an die PS rechtsverbindlich. Dem Angebot der PS liegt die vom Kunden angegebene Anzahl an Teilnehmern zugrunde. Sollte sich die Zahl der Teilnehmer gegenüber dem Angebot ändern (Reduktion von max. 10% gegenüber dem Angebot ist kostenfrei), so ist dies vom Kunden spätestens vier Werktage vor dem ersten Tag der Veranstaltung der PS schriftlich mitzuteilen (Zugangszeitpunkt spätestens 18:00 Uhr ME(S)Z). Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, so wird zumindest die im Angebot angegebene Teilnehmerzahl der Verrechnung zugrunde gelegt. Sollten mehr Teilnehmer als im Angebot angegeben an der Veranstaltung teilnehmen, so kommt die Anzahl der tatsächlich von der PS, verbindlich für den Kunden, ermittelte Teilnehmerzahl zur Verrechnung. Sollte die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer die Zahl der im Angebot angegebenen Teilnehmer überschreiten, leistet die PS keine Gewähr dafür, dass für die Teilnehmer, die über die angegebene Zahl der Teilnehmer hinaus an der Veranstaltung teilnehmen, ausreichend Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt werden können. Unterschreitet die Teilnehmerzahl der Veranstaltung jene der im Angebot, wird die im Angebot angegebene Teilnehmerzahl der Verrechnung zugrunde gelegt. Der Kunde ist verpflichtet, PS spätestens beim Vertragsabschluss darüber wahrheitsgemäß aufzuklären, sofern eine Veranstaltung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von PS und/oder der Red Bull GmbH in der Öffentlichkeit zu gefährden.
Hospitality. Bei Vertragsabschluss sind 25% des vereinbarten Gesamtentgelts fällig. Weitere 50% sind bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn zu begleichen, ohne dass es einer neuerlichen Rechnungsstellung bedarf (Zahlungseingang auf dem Konto der PS). Im Fall einer verkürzten Vorlaufzeit zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn von weniger als 14 Tagen werden 75% des Gesamtentgelts direkt bei Vertragsabschluss fällig und in Rechnung gestellt. Die PS behält sich vor, die auf das vereinbarte Gesamtentgelt verbleibenden 25% vor Veranstaltungsbeginn einzufordern und gegebenenfalls vor Veranstaltungsstart eine Vorlage der Einzahlungsbestätigung zu verlangen. Der allfällige Restbetrag sowie alle weiteren, nach Vertragsabschluss aufgetretenen zusätzlichen Leistungen, werden bei Endabrechnung nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Zur Verrechnung gelangen bestellte Speisen, welche nicht konsumiert werden, sowie die vollständige Verrechnung angebrochener Flaschen gemäß dem angenommenen Angebot.
Hospitality. Sollten einzelne Produkte, aus welchem Grund auch immer, nicht lieferbar sein, behält sich die PS das Recht vor, die im Anbot genannten Produkte gegen zumindest gleichwertige Produkte auszutauschen, insbesondere bei Bouteilleweinen einen Tausch des Jahrgangs vorzunehmen. Dadurch bedingte Preiserhöhungen bleiben vorbehalten. Reklamationen (Menge oder Qualität) sind bei sonstiger Vermutung der Unbegründetheit und Rechtsverlust unmittelbar nach der Veranstaltung bekannt zu geben. Tritt der Kunde selbst als Veranstalter auf und sind für Veranstaltungen im Rahmen der Hospitality etwaige behördliche Anmeldungen oder Genehmigungen erforderlich, so ist der Kunde hierfür selbst verantwortlich diese beizubringen und diesbezüglich die PS gegenüber allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ebenso ist der Kunde für die Anmeldung und Abrechnung einer musikalischen Darbietung verantwortlich. Der Kunde hält die PS diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. Der Kunde hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietungen und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen abzuwickeln. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Gelände der PS. Die PS übernimmt keine Haftung für Verlust, Untergang oder Beschädigung, auch nicht bei Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der PS. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die PS ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigung sind die Aufstellung und das Anbringen von persönlichen Gegenständen vorher mit der PS abzustimmen. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf die PS auf Kosten des Kunden entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, kann die PS die Gegenstände im Veranstaltungsraum oder auf der Veranstaltungsfläche belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raum- bzw. Standmiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der PS der eines höheren Schadens vorbehalten. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoffe, etc.), das im Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfäl...
Hospitality. Bei Verträgen im Bereich der Hospitality haftet der Kunde für sämtliche Schäden, die durch ihn oder seine Gäste, verursacht worden sind, im Sinne des Gesetzes.
Hospitality. Im Bereich der Hospitality kann der Kunde ohne Angaben von Gründen schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Hierfür gelten nachfolgende Rücktrittskostenstaffelungen:  Bei schriftlicher Absage innerhalb der letzten 7 Tage vor der Veranstaltung und bei nicht erfolgter Absage 100% der voraussichtlichen Gebühr.  Bei schriftlicher Absage vom 8. bis zum 14. Tag vor der Veranstaltung 80% der voraussichtlichen Gebühr.  Bei schriftlicher Absage vom 15. bis zum 28. Tag vor der Veranstaltung 60% der voraussichtlichen Gebühr.  Bei schriftlicher Absage vom 29. bis zum 45. Tag vor der Veranstaltung 40% der voraussichtlichen Gebühr.  Bei schriftlicher Absage vom 46. bis zum 59. Tag vor der Veranstaltung 25% der voraussichtlichen Gebühr.  Bei schriftlicher Absage bis zum 60. Tag vor der Veranstaltung 15% der voraussichtlichen Gebühr.
Hospitality. Bei Verträgen im Bereich der Hospitality der PS bzw. im Zusammenhang damit gegenständlich geregelte Einkaufsbedingungen ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des österreichischen internationalen Privatrechtes und des UN- Kaufrechtsübereinkommens anzuwenden.
Hospitality. Jede Form von Hospitality im Zusammenhang mit der vom Mieter durchgeführten Veranstal- tung ist vorher mit dem ADAC abzustimmen.

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  • Rücktritt des Hotels 5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Xxxxxxx vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls - Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; - das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; - der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt. 5.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Mindestlohn Der Lieferant verpflichtet sich 25.1. den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG zu bezahlen und dies auf unsere Anforderung hin durch Testat eines zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen, 25.2. sicherzustellen und sich jeweils vertraglich von seinen Vertragspartnern bestätigen und im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass auch diese und deren weitere Nachunternehmer ihren Mitarbeitern bei Beschäftigung im Inland (hierzu gehören auch Transit-, Wechsel- und Kabotage-Verkehre) jedenfalls den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen und gesetzlichen Mindestlohn und, soweit im Einzelfall erforderlich, Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 MiLoG bezahlen, 25.3. sämtliche Anzeige- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG zu erfüllen, 25.4. sämtliche zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und bei unserem berechtigten Interesse einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichteten sachverständigen Dritten zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der o. g. Bedingungen jederzeit vorzulegen und zugänglich zu machen, 25.5. bei etwaigen Verstößen gegen die zuvor bezeichneten Verpflichtungen uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen wegen etwaiger Verstöße des Lieferanten oder von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Von der Freistellungspflicht umfasst sind auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung auf unserer Seite anfallen. 25.6. Ferner verpflichtet sich der Lieferant für jeden Fall der Verletzung seiner nach dem MiLoG oder dieser Vereinbarung bestehenden Pflichten, die zu einer Inanspruchnahme unsererseits führen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von 5.000,00 €. 25.7. Wir sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Lieferanten gegen die in dieser Vereinbarung geregelten Verpflichtungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Aufträge anderweitig zu vergeben. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Prämie Der im Versicherungsschein ausgewiesene erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf der Widerrufsfrist zu zahlen. Bei Lastschrifteinzug ziehen wir den Betrag erst nach dieser Frist ein. Bitte denken Sie an die rechtzeitige Beitragszah- lung, weil der Versicherer im Falle eines Zahlungsverzuges nach § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum Rücktritt berechtigt und im Versicherungsfall leistungsfrei sein kann. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Prämienzahlung lesen Sie bitte die Regelung im Gesetz und in den Vertragsbedin- gungen. Die Lastschriftermächtigung wird mit Antragsun- terzeichnung erklärt, wenn dort die Kontodaten vollständig eingetragen sind. Abweichende Erklärungen sind in einer gesonderten Lastschriftermächtigung vorzunehmen.

  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.