Höchstbetrag der Versicherungsleistung. 3 III Nr. 2.1 c) erhält folgende Fassung: bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Ver- stoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen. In diesem Fall ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversi- cherungssumme, tritt der Versicherer mit der verein- barten Versicherungssumme ein.
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Höchstbetrag der Versicherungsleistung. 3 III II. Nr. 2.1 2 c) erhält folgende Fassung: bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Ver- stoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen. In diesem Fall ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversi- cherungssumme, tritt der Versicherer mit der verein- barten vereinbarten Versicherungssumme ein.
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Höchstbetrag der Versicherungsleistung. Der Text des § 3 III NrII. 2.1 1. c) erhält wird durch folgende FassungFassung ersetzt: bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Ver- stoßVerstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- henstehen. In diesem Fall ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversi- cherungssummeMindestversicherungssumme, tritt trit t der Versicherer mit der verein- barten vereinbarten Versicherungssumme ein.
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Höchstbetrag der Versicherungsleistung. 3 III NrZiff. 2.1 c) erhält folgende Fassung: bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen Unterlas- sen als einheitlicher Ver- stoßVerstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen. In diesem Fall ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme Ver- sicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversi- cherungssummevorgeschrie- benen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der verein- barten ver- einbarten Versicherungssumme ein.
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