Höhe der Rente und garantierter Rentenfaktor Musterklauseln

Höhe der Rente und garantierter Rentenfaktor. Die Höhe der Rente ist abhängig vom Verrentungskapital nach Nummer 2.1 sowie dem Rentenfaktor. Der Rentenfaktor gibt die Rentenhöhe pro 10.000 Euro Kapital an. Der Rentenfaktor basiert auf einer Unisex-Rententafel, die aus den von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) emp- fohlenen Annahmen zur Lebenserwartung nach der Sterbe- tafel DAV 2004 R abgeleitet ist, und einem Rechnungszins von 1,25 Prozent p.a. Der Rentenfaktor wird im Versicherungsschein genannt. Er ist garantiert. Bei vereinbarter Abrufphase werden zusätzlich garantierte Rentenfaktoren für Rentenbe-ginne in der Abrufphase ange- geben. Bei Abruf oder Teilabruf der Rente wird der für den je- weiligen vorgezogenen Rentenbeginn zutreffende niedrigere Rentenfaktor verwendet. Sollte sich bei der Berechnung zum Rentenbeginn eine jähr- liche Rente von weniger als 120 Euro ergeben, zahlen wir an- stelle der Rente das Verrentungskapital aus. Damit endet der Versicherungsvertrag.
Höhe der Rente und garantierter Rentenfaktor. Die Höhe der Rente ist abhängig vom Verrentungskapital nach Nummer 2.1 sowie dem Rentenfaktor. Der Rentenfaktor gibt die Rentenhöhe pro 10.000 Euro Kapital an.
Höhe der Rente und garantierter Rentenfaktor. Die Höhe der Rente ist abhängig vom Verrentungskapital nach Nummer 2.1 sowie dem Rentenfaktor. Der Rentenfaktor gibt die Rentenhöhe pro 10.000 Euro Kapital an. Der garantierte Rentenfaktor basiert auf einem Rechnungs- zins von 0,50 Prozent p.a. und einer Unisex-Rententafel, die aus den von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) emp- fohlenen Annahmen zur Lebenserwartung nach der Sterbe- tafel DAV 2004 R abgeleitet ist. Auf diese Tafel nehmen wir einen Sicherheitsabschlag von 25 Prozent. Wenn Sie Garan- tiePlus abgeschlossen haben, basiert der garantierte Renten- faktor stattdessen auf einem Rechnungszins von 0,90 Pro- zent p.a. und wir verzichten auf den Sicherheitsabschlag von 25 Prozent. Der garantierte Rentenfaktor wird im Versicherungsschein ge- nannt. Für Rentenbeginne in der Abrufphase werden zusätzlich ga- rantierte Rentenfaktoren angegeben. Bei Abruf oder Teilabruf der Rente wird der für den jeweiligen vorgezogenen Renten- beginn zutreffende niedrigere Rentenfaktor verwendet. Ergibt sich zu Rentenbeginn ein höherer Rentenfaktor aus den bei uns für dann neu abzuschließende vergleichbare sofort beginnende Rentenversicherungen geltenden Rech- nungsgrundlagen, wenden wir diesen für die Berechnung der garantierten Rente an. Eine sofort beginnende Rentenversicherung ist vergleichbar, wenn diese z.B. auch eine lebenslange Rentenzahlung vor- sieht oder die Rentenhöhe unabhängig von Ihrem Gesund- heitszustand, Raucherstatus oder Beruf ist. Kleinbetragsrenten werden, sofern kein Teilabruf erfolgte, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Sätze 3 und 4 Einkommensteuer- gesetz (EStG) und in Anlehnung an die in § 93 Absatz 3 Sätze 2 und 3 EStG genannte Grenze zum Rentenbeginn ab- gefunden. Mit der Abfindung endet der Versicherungsvertrag.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.