IAM – SWISS EQUITY FUND Musterklauseln

IAM – SWISS EQUITY FUND. 2.4.1 Die Anlagepolitik des IAM – SWISS EQUITY FUND zielt auf eine langfristig hohe Performance und insbesondere auf einen langfristigen Kapitalzuwachs bei gleichzeitiger Risikodiversifikation durch hauptsächlich direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und Beteili- gungswertrechte wie Aktien, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine sowie Genuss- scheine von Gesellschaften mit Sitz oder überwiegender wirtschaftlicher Tätigkeit in der Schweiz oder Liechtenstein. 2.4.2 Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel gemäss § 10, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: a) Beteiligungswertrechte und -wertpapiere von Gesellschaften mit Sitz oder überwiegen- der wirtschaftlicher Tätigkeit in der Schweiz oder Liechtenstein. b) Anteile an Zielfonds (bis zu 100% des Teilvermögens), welche ihr Vermögen in Anlagen gemäss lit. a) investieren. 2.4.3 Die Fondsleitung kann zudem, nach Abzug der flüssigen Mittel, insgesamt höchstens ein Drittel des Vermögens des Teilvermögens investieren in: a) Beteiligungswertrechte und -wertpapiere (Aktien, Genossenschaftsanteile, Partizipati- onsscheine, Genussscheine, etc.) die nicht unter Ziff. 2.4.2 lit. a) aufgeführt sind. b) Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Obligationen, Renten, Wandel-, Optionsanleihen, etc.) von Emittenten weltweit, die auf eine frei konvertierbare Wäh- rung lauten. c) Anteile an Zielfonds, die nicht unter Xxxx. 2.4.2 lit. b) aufgeführt sind. d) Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit, die auf eine frei konvertierbare Wäh- rung lauten. e) Guthaben auf Sicht und Zeit. 2.4.4 Die Anlagepolitik kann auch mittels Derivate (einschliesslich Warrants) gemäss § 8 Ziff. 1 lit. b) umgesetzt und Fremdwährungsrisiken mittels FX-Derivate abgesichert werden.
IAM – SWISS EQUITY FUND. Bis höchstens 10% des Vermögens des Teilvermögens dürfen in Effekten und Geldmarktinstru- mente (inkl. Derivate) derselben Gegenpartei angelegt werden. Unter folgenden Bedingungen dürfen mehr als 10% des Vermögens des Teilvermögens in Ef- fekten und Geldmarktinstrumente derselben Gegenpartei angelegt werden (bis max. 30% des Vermögens des Teilvermögens pro Gegenpartei): In Titeln, deren Gewichtung im schweizeri- schen Börsenindex Swiss Performance Index (SPI) 7% überschreitet, darf der Fonds bis 150% ihrer Gewichtung im vorgenannten Index investieren. Das Gesamtvolumen der 10% des Ver- mögens des Teilvermögens überschreitenden Titel darf 75% des Vermögens des Teilvermö- gens nicht überschreiten. Die Anlagen sind ausserdem auf Titel von mindestens 12 Gesellschaf- ten aufzuteilen. Dadurch kann möglicherweise eine Konzentration des Vermögens des Teilver- mögens auf einige wenige, im Index enthaltene Titel entstehen, was zu einer Erhöhung der spezifischen Risikokomponente und somit zu einem Gesamtrisiko des Fonds führen kann, das über dem Risiko des Index (Marktrisiko) liegt.

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  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Sach- und Rechtsmängel 13.1. Soweit im Rahmen dieses Vertrags Updates, Upgrades, neue Programmversionen oder sons- tige Kaufgegenstände oder Werkleistungen an den Lizenznehmer geliefert oder erbracht wer- den, bestimmen sich die Mängelansprüche hin- sichtlich der darin enthaltenen Neuerungen, die keine bloße Fehlerbeseitigung darstellen, nach den folgenden Absätzen: 13.2. soffico verschafft dem Lizenznehmer die Soft- ware frei von Sach- und Rechtsmängeln. Xxxxxx, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit führen, bleiben außer Betracht. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchti- gungen, die aus der vom Lizenznehmer zur Ver- fügung gestellten Hardware- und Software- Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaf- ten Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Lizenzneh- mers stammenden Gründen resultieren. 13.3. Für Software, die vom Lizenznehmer geändert worden ist, erbringt soffico keine Gewährleis- tung, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. 13.4. soffico erbringt Gewährleistung bei Sachmän- geln durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Xxxx durch Mängelbeseitigung oder Ersatzliefe- rung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programm- standes oder dadurch erfolgen, dass soffico Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programm- stand muss vom Lizenznehmer auch dann über- nommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt. 13.5. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem soffico dem Lizenznehmer eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Soft- ware verschafft. soffico kann hierbei die be- troffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entspre- chende Software austauschen, wenn dies für den Lizenznehmer hinnehmbar ist. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Lizenznehmer geltend machen, unterrichtet dieser soffico unverzüg- lich schriftlich. soffico wird nach seiner Xxxx und in Absprache mit dem Lizenznehmer die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Lizenznehmer darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. soffico wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Lizenznehmer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Lizenznehmers beruhen. 13.6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Lizenznehmer das Recht zu mindern oder den Pflegevertrag zu kündigen. Für Schadensersatz- ansprüche gilt Ziffer 14.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • An- und Abreise 1. Der Xxxx erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt. 2. Gebuchte Zimmer stehen dem Xxxx ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Xxxx hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 3. Gebuchte Zimmer sind vom Xxxx bis spätestens 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Xxxx hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu. 4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Xxxx steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.