Common use of Identifizierung des Vertragspartners Clause in Contracts

Identifizierung des Vertragspartners. 1 Die Bank ist verpflichtet, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren. 2 Dies gilt für: a) die Eröffnung von Konten oder Heften; b) die Eröffnung von Depots; c) die Vornahme von Treuhandgeschäften; d) die Vermietung von Schrankfächern; e) die Annahme von Aufträgen zur Verwaltung von Vermögen, die bei Dritten liegen; f) die Ausführung von Handelsgeschäften über Effekten, Devisen sowie Edelmetalle und andere Waren (Commodities); g) Kassageschäfte über Beträge von mehr als 15’000 Franken. 3 Eine im Zusammenhang mit einer bestehenden Beziehung korrekt identifi- zierte Person muss bei Erweiterung der bestehenden Geschäftsbeziehung nicht erneut identifiziert werden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Standesregeln Zur Sorgfaltspflicht Der Banken (Vsb 20), Vereinbarung Über Die Standesregeln Zur Sorgfaltspflicht Der Banken (Vsb 20), Vereinbarung Über Die Standesregeln Zur Sorgfaltspflicht Der Banken (Vsb 20)

Identifizierung des Vertragspartners. 1 Die Bank ist verpflichtet, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren. 2 Dies gilt für: a) die Eröffnung von Konten oder Heften; b) die Eröffnung von Depots; c) die Vornahme von Treuhandgeschäften; d) die Vermietung von Schrankfächern; e) die Annahme von Aufträgen zur Verwaltung von Vermögen, die bei Dritten liegen; f) die Ausführung von Handelsgeschäften über Effekten, Devisen sowie Edelmetalle und andere Waren (Commodities)) über Beträge von mehr als 25 000 Franken; g) Kassageschäfte über Beträge von mehr als 15’000 25 000 Franken. 3 Eine im Zusammenhang mit einer bestehenden Beziehung korrekt identifi- zierte identifizierte Person muss bei Erweiterung der bestehenden Geschäftsbeziehung nicht erneut identifiziert werden.

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Samples: Vereinbarung Über Die Standesregeln Zur Sorgfaltspflicht Der Banken