Immaterialgüterrecht Musterklauseln

Immaterialgüterrecht. 13.1. Die Rechte an den bei der Vertragserfüllung entstande- nen Arbeitsergebnissen (namentlich Urheber-, Patent-, Design- oder Markenrechte), insbesondere die Rechte an der von ITOB hergestellten Individualsoftware ein- schliesslich Quellencode, Programmbeschreibungen und Parametrisierungen, sowie das Eigentum an allen dies- bezüglichen Dokumenten, Unterlagen oder Datenträ- gern, stehen ITOB zu. Vorbestehende Immaterialgüter- rechte verbleiben bei ITOB, bei der Dienstleistungsneh- merin oder einem entsprechenden Drittberechtigten. Bei Immaterialgüterrechten von Drittberechtigten, insbe- sondere bei Softwarelizenzen von Drittherstellern, aner- kennt die Dienstleistungsnehmerin die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Drittberechtigten.
Immaterialgüterrecht. Der Lieferant hält uns in Bezug auf die gelieferte Ware oder Tei­ le davon schadlos vor Ansprüchen, die aus der Verletzung von lmmaterialgüterrechten Dritter wie Patente, Urheberrechte, Wa­ renzeichen und dergleichen herrühren. Der Lieferant verpflichtet sich, allfälligen gegen uns angestrengten Rechtsverfahren auf unseren Wunsch beizutreten oder das Verfahren an unserer Stelle auf eigene Kosten zu führen und/oder die mit dem Verfah­ ren verbunden Kosten­ und Entschädigungsfolgen zu überneh­ men.
Immaterialgüterrecht. Die EWGV anerkennt im Zusammenhang mit der PVA ausdrücklich das Eigentum der EWR.
Immaterialgüterrecht. Der Lieferant hält uns in Bezug auf die gelieferte Ware oder Teile davon schadlos vor Ansprüchen, die aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter wie Pa- tenten, Urheberrechten, Marken und dergleichen her- rühren. Der Lieferant verpflichtet sich, gegen uns einge- leiteten Rechtsverfahren auf unseren Wunsch beizutre- ten oder das Verfahren an unserer Stelle auf eigene Kosten zu führen und/oder die mit dem Verfahren ver- bundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu über- nehmen. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche be- trägt 10 Jahre, beginnend mit der Lieferung der Ware.
Immaterialgüterrecht. 15.1 Für die Dauer des Vertrages erhält der Kunde das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Dienstleistungen und Produkte, soweit sie nicht in sein Eigentum übergegangen sind. Sämtliche Immaterialgüterrechte (wie Marken, Patente, Designs, Urheberrechte u dgl.) sowie weitere Unterlagen und Daten im Eigentum der Streamline AG oder Dritter, die bereits vorbestehen oder im Laufe der Vertragserfüllung entstehen und im Zusammenhang mit den Dienstleistungen und Produkten der Streamline AG stehen, verbleiben bei ihr oder den berechtigten Dritten. Auch die Rechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei der Streamline AG.
Immaterialgüterrecht. Streitigkeiten in Zusammenhang mit Patentrecht, Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht. Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit, wenn der jährliche Ertrag nicht CHF 15'000.- übersteigt. Welt CHF 15‘000.- keine Welt CHF 15‘000.- 90 Tage CH/FL CHF 15‘000 90 Tage CH/FL CHF 15‘000.- 90 Tage CH/FL CHF 15‘000.- 90 Tage CH/FL CHF 15‘000.- 90 Tage CH/FL CHF 15‘000.- 90 Tage CH/FL CHF 15‘000.- 90 Tage CH/FL/EU CHF 15‘000.- 90 Tage
Immaterialgüterrecht. 1) CHT Switzerland AG gibt keine Garantie in Bezug auf die Freiheit der Produkte von Patenten, Urheber- oder Designrechten von Drittparteien. Falls der Käufer die Produkte so verwendet, dass hierdurch ein Immaterialgüterrecht einer Drittpartei verletzt wird, so ist CHT Switzerland AG nicht verantwortlich für diese Verletzung. Der Käufer hat CHT Switzerland schadlos zu halten für sämtliche Inanspruchnahmen, die ihr daraus entstehen.
Immaterialgüterrecht. 11.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkte der EKZ Eltop verbleiben bei EKZ Eltop. Die Parteien stellen vertraglich sicher, dass dem von ihnen und von beauftragten Dritten eingesetzten Personal keine Urheberrechte an Arbeitsergebnissen zustehen.
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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und