Common use of Immobilien Clause in Contracts

Immobilien. als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung durch Dritte erfolgt. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der 7.7 und 7.14 AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;

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Samples: Versicherungsbedingungen

Immobilien. als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht 1. als Bauherr von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung durch Dritte erfolgt. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der 7.7 und 7.14 AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. b) AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; ; 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; ; 3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;

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Samples: Insurance Policy

Immobilien. als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, 1. die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden; 2. an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahresmietwert von 100.000 EUR. Wird dieser Mietwert überschritten, ist für den übersteigenden Teilbetrag separat Versicherungsschutz zu vereinbaren. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht 1. als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben der versicherten Anlagenbis zu einer veranschlagten Bausumme von 500.000 EUR pro Versicherungsjahr. Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, sofern so ist für die Planungübersteigende Bausumme, Bauleitung und Bauausführung durch Dritte erfolgtdie am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, separat Versicherungsschutz zu vereinbaren. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der 7.7 und 7.14 AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. b) AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; ; 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;

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Samples: Versicherungsbedingungen

Immobilien. 1. als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werdenRäumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften Eigen- schaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, ReinigungReini- gung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung durch Dritte erfolgtBauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der 7.7 §§ 4 I 5 und 7.14 4 I 6 b) AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/UnterfahrungenUnterfangungen/ Unterfahrun- gen, Senkungen eines GrundstücksGrundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer Versi- cherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. des § 4 I 8 AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (ErfüllungsansprücheErfül- lungsansprüche) und 7.8 des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung Umwelt- einwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; ; b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, 836 Absatz 2, 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; ; c) der Insolvenzverwalter Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;Eigenschaft (§ 7 AHB). 2. Mitversichert sind die Gesellschaften, die Gesellschafter oder die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, sofern der Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf Grundstücken bzw. in Gebäuden oder Räum- lichkeiten ausübt, die er von diesen gemietet oder gepachtet hat. Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Versicherungsschutz besteht. Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Eigentümer der Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten blei- ben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung

Immobilien. als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werdenRäumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung durch Dritte erfolgtBauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der von 7.7 und 7.14 AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines GrundstücksGrundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; 2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice