Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Musterklauseln

Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea- singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haft- pflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, 2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen, 3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben - Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 2.3.3, 2. und 3.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - individuelle Haftungsvereinbarungen.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.1 HPB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.7.3 – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Ver- leiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1 mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, 2 aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versiche- rungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertrags- partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft (zum Beispiel Streu- und Reinigungspflicht).
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts a) mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach ihrer Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z. B. Deutsche Bahn AG), b) aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen, c) als Mieter, Pächter, Entleiher oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben - Schäden an gemieteten, geleasten, entliehenen und gepachteten Grundstücken und Gebäuden, - individuelle Haftungsvereinbarungen.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. 3.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1. mit Behörden oder Körpferschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, 2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen, 3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. 3.4.2 Für Bahnhofsgaststätten gilt folgendes: Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die von der Deutschen Bahn AG aufgrund der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe übernommene vertragliche Haftpflicht. (Der Text gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).) 3.4.3 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB und von 3.15 a) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden a) aus der unterlassenen oder fehlerhaften Weitergabe von Nachrichten - an Restaurationsgäste, - an Teilnehmer von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers; b) der Restaurationsgäste oder von Teilnehmern an Veranstaltungen aus der unterlassenen oder fehlerhaften Benachrichtigung von Taxiunternehmen oder ähnlicher Fuhrunternehmen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. (Dieser Text gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).) 3.4.4 Ausgeschlossen bleiben - Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 3.7) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - individuelle Haftungsvereinbarungen.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 AHB GVO - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.