Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Musterklauseln

Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Lea- singnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haft- pflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.1 HPB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.7.3 – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Ver- leiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.4 - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versiche- rungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertrags- partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft (zum Beispiel Streu- und Reinigungspflicht).
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.3 AHB-Privat 20/SD 10.2020 – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft (z. X. Xxxxx- und Reinigungspflicht). aus Abwasserschäden; Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Stra- ßenkanals und alle sich hieraus ergebenden Vermögensschäden.
Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht. 3.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen, als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.