Import/Export Musterklauseln

Import/Export. Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwen- denden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich be- achten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusam- menhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistun- gen im Zusammenhang mit dem myApps Cloud-Service eigen- verantwortlich abwickeln.
Import/Export. Der Verkäufer stellt alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um alle anwendbaren lokalen und internationalen Import- und Exportgesetze und -vorschriften einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Importklassifizierung (z. B. Harmonized Tariff Schedule), die Exportklassifizierung (z. B. Export Control Classification Number) und das Ursprungsland aller an Nielsen gelieferten Produkte. Die entsprechenden Informationen müssen auf der Handelsrechnung und der Packliste erscheinen. Der Verkäufer stellt sicher, dass er: alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat; in den Besitz aller erforderlichen Genehmigungen oder sonstiger Unterlagen gelangt ist; und alle Anforderungen erfüllt hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Avis, Mitteilungen und/oder Registrierungen, so dass die Waren die entsprechende Grenze ohne Verzögerung passieren. Soweit anwendbar, stimmt der Verkäufer zu, die Anforderungen des U.S. Customs Security Filing ("ISF") zu erfüllen und verpflichtet sich, die folgenden "ISF-Datenelemente" („ISF data elements“) auf der Handelsrechnung anzugeben: (1) Name und Adresse des Herstellers; (2) Name und Adresse des Verkäufers; (3) Name und Adresse des Käufers; (4) Name und Adresse des Empfängers; (5) HTSUS-Nummer; und (6) Ursprungsland. Der Verkäufer stellt Xxxxxxx die Rechnung, einschließlich der "ISF"-Daten, mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden vor der Verladung der Produkte auf das Schiff im ausländischen Hafen zur Verfügung. Wird eine solche Rechnung nicht rechtzeitig vorgelegt, kann dies zur Ablehnung der entsprechenden Produkte führen.
Import/Export. 1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche behördlichen Genehmigungen und andere offizielle Autorisierungen zur Ein- und Ausfuhr, sowie Weiterverbringung der zu liefernden Waren, soweit zur Erfüllung der konkreten Bestellung sowie der Endverwendung der Waren erforderlich, zu beschaffen sowie HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK auf Verlangen unverzüglich alle benötigten Informationen hinsichtlich der zu liefernden Waren zur Verfügung zu stellen. 2. Sofern es sich um Waren handelt, die für den Export bestimmt sind, stellt der Lieferant unter anderem folgende Informationen zur Verfügung: (i) Harmonisierte Preislistennummer (Tariff Schedule Number (HTS) gilt für Produkte, die der Lieferant entwickelt hat); (ii) Exportkontroll-Klassifizierungsnummer (ECCN) nach den Export Administration Regulations (EAR) oder USML Kategoriecode (CAT) gemäß International Traffic in Arms Regulations (ITAR) der US-Regierung; (iii) Ursprungsland; (iv) eine Herkunftsbescheinigung für alle Liefergegenstände oder Positionen, die hierunter geliefert werden. 3. Hat der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der Lieferung abgegeben oder seine Produkte fälschlicherweise als nicht ITAR-pflichtig eingeschätzt und entsprechende Anträge nicht gestellt, so ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge z.B. fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht anerkannt wird oder der Export wegen fehlender Lizenzen nicht durchgeführt werden kann. Diese Haftung greift gegenüber dem Lieferant nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
Import/Export. (1) Der Verkäufer verpflichtet sich hiermit, alle geltenden Import- und Exportbestimmungen einzuhalten und versichert, alle notwendigen Regierungsgenehmigungen, Lizenzen, Bewilligungen, Prüfzertifikate, Zollabfertigungen oder andere Dokumente einzuholen, die nach den Gesetzen des Ursprungslandes, Ziellandes und jedes anderen Landes erforderlich sind, das die Waren durchlaufen. Im Rahmen dieser Verpflichtung vereinbart der Verkäufer, alle Lieferungen entsprechend der Vorgaben, die in den Zollbestimmungen der USA festgehalten sind, mit dem Ursprungsland zu kennzeichnen und zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts an den Käufer eine harmonisierte Klassifizierung der Tarifeinstufung, das Ursprungsland, die Export Control Classification Number und Bewertung bereitzustellen. Der Verkäufer vereinbart ferner, einen wahren und korrekten Herkunftsnachweis in dem vom Käufer vorgeschriebenen Format für jedes Produkt zum Zeitpunkt der Lieferung vorzulegen, und dem Käufer jedwede Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um einen Anspruch oder eine Verteidigung in Bezug auf die Klassifizierung, das Herkunftsland und die Bewertung der Lieferungen bereitzustellen. Der Verkäufer vereinbart, den Käufer in Bezug auf jeden Anspruch im Zusammenhang mit der Richtigkeit der vom Verkäufer bereitgestellten Zertifizierungen zu entschädigen und schadlos zu halten. Schließlich vereinbart der Verkäufer, keine Lieferungen gemäß dieser Bestellung aus Kuba, Iran, Sudan, Syrien und Nordkorea oder aus jedweden anderen Ländern oder von Personen zu beschaffen, die gemäß den Gesetzen und Bestimmungen der USA generellen Einschränkungen unterliegen. (2) Jede Partei sichert hiermit der anderen Partei zu, sofern sie keine vorherige schriftliche Genehmigung des US-Handelsministeriums eingeholt hat oder anderweitig durch die Exportverwaltungsbestimmungen des US- Handelsministeriums ermächtigt ist, keine Technologie oder Software an einen Zielort oder an einen Ausländer zu exportieren oder anderweitig direkt oder indirekt offenzulegen, die von der anderen Partei stammt, noch der Lieferung des direkten Produkts hiervon oder der direkten oder indirekten Offenlegung zuzustimmen, die laut der US-Regierung untersagt sind.
Import/Export. Die Software, die dazugehörigen Tech- nologien und Leistungen und die Verwendung der Soft- ware und der dazugehörigen Technologien und Leis- tungen durch den Kunden unterliegen der Exportkon- trolle und den Sanktionsgesetzen und -vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich der Ex- port Administration Regulations [Exportkontrollvorschrif- ten], 15 C.F.R. Teile 730-774 (die „EAR“) und der Sank- tionen, die das US-Finanzministerium, das amerikani- sche Amt zur Kontrolle ausländischer Vermögenswerte („OFAC“) und das US-Außenministerium verhängen oder anwenden, und können Export- und Importvor- schriften anderer Länder unterliegen. Der Kunde ge- währleistet und bestätigt, dass: (i) der Kunde kein Staatsbürger, Einwohner mit Daueraufenthaltsgenehmi- gung von/in dem Iran, Nordkorea, dem Sudan oder Sy- rien oder eines anderen Landes ist, für die die Vereinig- ten Staaten ein Ausfuhrverbot verhängt haben, und auch in keinem dieser Länder rechtsfähig oder ge- schäftstüchtig ist und nicht unter der Kontrolle von des- sen Regierung steht; (ii) der Kunde unter amerikani- schem Recht Exporte der Software erhalten kann, wenn der Kunde sich nicht auf einer von der US-Regierung erstellten Liste für sanktionierte oder ungeeignete Par- teien befindet, einschließlich der Verbotslisten des US- Wirtschaftsministeriums (Specially Designated Natio- nals and Blocked Persons („SDN-Liste“) von OFAC, Table of Denial Orders, Entity List oder Unverified List );
Import/Export. Der Kunde erkennt an, dass die CA-Angebote der Kontrolle durch europäische und US- Gesetze einschließlich der Export Administration Regulations unterliegen. Der Kunde stimmt zu, sämtliche anwendbaren Import- und Exportgesetze und Vorschriften zu beachten. Der Kunde stimmt zu, die CA- Angebote nicht unter Verstoß gegen US-Gesetze weder auszuführen, wieder auszuführen oder zu verbringen oder für jegliche Zwecke im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder kerntechnischen Waffen oder Raketenapplikationen zu nutzen noch zu verbringen oder wiederzuverkaufen, falls der Kunde weiß oder Grund zur Annahme hat, dass die CA-Angebote beabsichtigter oder wahrscheinlicher Weise für solche Zwecke verwendet werden.
Import/Export. 1. Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen von SSC anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverant- wortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abga- ben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.
Import/Export. Sie haben die Möglichkeit Ihre Buchhaltungsdaten in DATEV zu exportieren und zu importieren. Auch der Export in SAGE ist möglich.
Import/Export. (1) Der Verkäufer verpflichtet sich hiermit, alle geltenden Im- und Exportbestimmungen einzuhalten und versichert, alle notwendigen Genehmigungen, Lizenzen, Bewilligungen, Prüfzertifikate, Zollabfertigungen oder andere Dokumente einzuholen, die nach den Gesetzen des Ursprungslandes, Ziellandes und jedes anderen Landes erforderlich sind, das die Waren durchlaufen. Im Rahmen dieser Verpflichtung stimmt der Verkäufer zu, alle Lieferungen gemäß Zollbestimmungen der USA mit dem Ursprungsland zu kennzeichnen und zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren für den Käufer eine harmonisierte Klassifizierung der Tarifeinstufung, das Ursprungsland, die Nummer der Exportkontrollklassifizierung und Beurteilung des Wertes bereitzustellen. Der Verkäufer wird ferner einen wahren und korrekten Herkunftsnachweis in dem vom Käufer vorgeschriebenen Format für Waren zum Zeitpunkt der Lieferung vorlegen, und dem Käufer jedwede Informationen bereitstellen, um ausreichend Klassifizierung, Herkunftsland und Wert der Lieferungen nachzuweisen. Der Käufer vereinbart, den Käufer in Bezug auf jeden Anspruch im Zusammenhang mit der Richtigkeit der vom Verkäufer bereitgestellten Zertifizierungen freizustellen und schadlos zu halten. Schließlich wird Verkäufer keine Lieferungen für die Bestellung aus Kuba, Iran, Sudan, Syrien und Nordkorea oder aus jedweden anderen Ländern oder von Personen beziehen, die gemäß den Gesetzen und Bestimmungen der USA generellen Einschränkungen unterliegen. (2) Jede Partei sichert hiermit zu, dass sie keine Technologie oder Software der anderen Partei an einen Zielort oder an Personen der anderen Partei exportieren oder anderweitig direkt oder indirekt offenlegen wird, insofern dies durch die US-Regierung untersagt ist. Dies gilt nicht, wenn sie durch eine vorherige schriftliche Genehmigung des United States Department of Commerce oder anderweitig durch die Exportverwaltungsbestimmungen des United States Department of Commerce Export Administration Regulations hierzu berechtigt ist.
Import/Export. Sollte die Ein- oder Ausfuhr der Produkte oder die Erfüllung der ver- traglichen Verpflichtungen von Heraeus direkt oder indirekt durch Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen, Sanktionen, Quoten oder Nichterteilung erfor- derlicher Zulassungen und Genehmigungen ("Exportbeschränkung") ver- hindert, eingeschränkt oder gestört werden, ist Heraeus unter Ausschluss von Schadenersatzpflichten von der Leistungspflicht entbunden, soweit und solange die Verhinderung, Einschränkung oder Störung besteht. Eine Exportbeschränkung liegt auch dann vor, wenn die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Heraeus zwar nicht gesetzlich verhindert, eingeschränkt oder gestört wird, aber Heraeus oder ein mit Heraeus verbun- denes Unternehmen aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondere Exportkontrollvorschriften oder anderer Sanktionen, zivil- oder strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt wäre. Wenn die Exportbeschränkung die Erfüllung der vertraglichen Ver- pflichtungen von Heraeus für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten verhindert, einschränkt oder stört, ist jede Partei be- rechtigt, den betroffenen Auftrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, ohne dafür haftbar gemacht zu werden. Der Kunde wird Heraeus alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der Produkte zur Verfügung stellen. Soweit eine Endverbleibsbescheinigung erforderlich ist, wird der Kunde Heraeus eine solche zusenden bzw. sich nach besten Kräften um die Beschaffung der Endverbleibsbescheinigung bemühen.