Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel Musterklauseln

Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel. Sollen Bestimmungen des Vertrages oder der Vertragsbindungen oder eine künftig in ihnen aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtliches Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel. 10.1. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Stattdessen gilt eine rechtswirksame Regelung als vereinbart, die der unwirksamen Regelung rechtlich und wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt.
Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen oder des Vertrages über den myApps Cloud-Service unwirksam, nichtig oder undurch- führbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen oder des Vertrages über den myApps Cloud-Service im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaft- lichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestim- mung im Rahmen einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung am nächs- ten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich
Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bestim- mungen für den Kauf von Hardware unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der üb- rigen Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Hardware im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und zweckorientierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke in den Bestimmungen dieser Besonderen Be- stimmungen für den Kauf von Hardware herausstellen.
Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bestim- mungen für den Kauf von Software unwirksam, nichtig oder un- durchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übri- gen Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für den Kauf von Software im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und zweckorientierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke in den Bestimmungen dieser Besonderen Be- stimmungen für den Kauf von Software herausstellen.
Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bestimmungen für Auf- tragsverarbeitung unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder wer- den, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Besonderen Best- immungen für Auftragsverarbeitung im Übrigen davon nicht berührt. Es be- steht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder un- durchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und Zweck orientier- ten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entspre- chend, sollte sich eine Regelungslücke der Besonderen Bestimmungen für Auftragsverarbeitung herausstellen. ▪ Leistungen im Rahmen des myApps Cloud Service bzw. Betrieb der PBX (Telefonanlage) und Kommunikationsplattform in der Cloud ▪ Supportleistungen im Zusammenhang mit der PBX (Telefonanlage) / und myApps Cloud-Kommunikationsplattform des Kunden (remote o- der On-Premises) ▪ Wartungsleistung bei Hardwarewartung/RMA ▪ Leistungen im Rahmen der Zertifizierung und Qualifizierung von Part- nern oder Endkunden (über Plattformen) ▪ Teilnehmer in der Telefonanlage/Kommunikationsplattform des Ver- antwortlichen ▪ Externe Dritte als Systemverantwortliche der PBX (Telefonanlage) des Verantwortlichen ▪ Externe Dritte als Leistungsempfänger (RMA, Hardwarewartung und Support) ▪ Externe Dritte als Leistungsempfänger von Schulungen/Trainings ▪ Kontakt- und Präsenzdaten der Teilnehmer der Telefonanlage/Kom- munikationsplattform und externen Dritten (Systemverantwortliche) des Verantwortlichen ▪ Personenbezogene Protokolldaten (z.B. Benutzernamen/-kennung, IP-Adresse ▪ Inhaltsdaten von aufgezeichneten Nachrichten/Gesprächen (z.B. Voice-/Mailbox) oder Sprachnachrichten (z.B. Chatnachrichten) ▪ Kontaktdaten von Leistungsempfängern (z.B. Telefonnummer, Name, email, etc.) ▪ Qualifizierungsdaten von Schulungsteilnehmern Keine ETK networks ermöglicht dem Kunden die Nutzung der PBX (Telefonanlage) und Kommunikationsplattform in der Cloud, bzw. die Nutzung von Plattfor- men (z.B. für Schulungen). Dadurch werden kundenseitige, personenbezo- gene Daten durch ETK networks und durch den Hersteller innovaphone als (Hosting-)Provider verarbeitet sowie darüber hinaus auf Basis gesonderter Verträge Leistungen im Bereich des Supports, der Wartung / Fernwartung / IT-Fehleranalyse im Störungsfall und ggf. eine Hardware-Diagnose per Fern- zugriff für Hardwareprodukt(e) (wie z.B. Endgeräte, Router, Gateways) so- wie Schulun...
Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirk- sam werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Alsdann soll eine die unwirksame Regelung ergänzende und/oder ersetzende Regelung gel- ten, welche dem ausgedrückten und notfalls mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berück- sichtigung des Vertragszwecks entspricht oder ihm wenigstens am nächsten kommt.
Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel. 1. Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Stand: Januar 2014
Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel. Sofern eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein sollte oder der Vertrag eine Xxxxx enthalten, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsteile verpflichten sich dazu, in diesem Fall eine Bestimmung zu wählen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsteile bei Kenntnis der Unwirksamkeit bzw. der Xxxxx vereinbart hätten.
Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Nutzungsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.