Inbetriebsetzung. (§ 13 AVBWasserV) 1. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt gemäß § 13 AVBWasserV und ist bei den Kreiswerken unter Verwendung des von diesen zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragen. 2. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die vollständige Bezahlung des Baukosten- zuschusses und der Hausanschlusskosten voraus. 3. Die Kosten für jede Inbetriebsetzung einer Kundenanlage werden Kunden pauschal in Rechnung gestellt. Maßgeblich für die Rechnungstellung ist das zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung geltende und auf der Internetseite der Kreiswerke Main-Kinzig GmbH veröffentlichte Preisblatt. Das derzeit geltende Preisblatt ist unter xxx.XXXX-Xxxx.xx veröffentlicht. 4. Die Kreiswerke sind berechtigt, eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage zu verweigern, wenn diese aufgrund von festgestellten Mängeln in der Anlage oder aus an- deren Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, z. B. Nichteinhaltung technischer Re- geln oder der Technischen Anschlussbedingungen der Kreiswerke, unmöglich oder unzu- lässig ist. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, für jeden vergeblichen Versuch der In- betriebsetzung ein pauschales Entgelt zu entrichten. Maßgeblich für die Rechnungstellung ist das zum Zeitpunkt der vergeblichen Inbetriebsetzung geltende und auf der Internetseite der Kreiswerke Main-Kinzig GmbH veröffentlichte Preisblatt. Das derzeit geltende Preisblatt ist unter xxx.XXXX-Xxxx.xx veröffentlicht.
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Samples: Supplementary Conditions
Inbetriebsetzung. (§ 13 AVBWasserV)
18.1. Die Stadtwerke oder deren Beauftragte schließen die Kundenan- lage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. Jede In- betriebsetzung der Kundenanlage ist bei den Stadtwerken über das Installationsunternehmen zu beantragen. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt gemäß § 13 AVBWasserV durch Einbau des Zählers und ist bei den Kreiswerken unter Verwendung des von diesen zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragendurch Öff- nen der Hauptabsperreinrichtung durch die Stadtwerke oder deren Beauftragte.
8.2. Die Kosten für die erstmalige Inbetriebsetzung einer Kundenan- lage müssen nicht gesondert erstattet werden. Die Kosten für jede weitere Inbetriebsetzung sind gemäß dem Preisblatt für die Her- stellung von Anschlüssen an das Verteilungsnetz der Stadtwerke (Anlage 2) zu erstatten. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage nicht mög- lich, z. B. aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage oder aus anderen Gründen, die der Anschlussnehmer bzw. Kunde zu ver- treten hat, so erstattet der Anschlussnehmer bzw. Kunde den Stadtwerken auch die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten gemäß dem Preisblatt für die Herstellung von Anschlüssen an das Verteilungsnetz (Anlage 2).
8.3. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die vollständige kann von der Bezahlung des Baukosten- zuschusses Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten vorausabhän- gig gemacht werden.
3. Die Kosten für jede Inbetriebsetzung einer Kundenanlage werden Kunden pauschal in Rechnung gestellt. Maßgeblich für die Rechnungstellung ist das zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung geltende und auf der Internetseite der Kreiswerke Main-Kinzig GmbH veröffentlichte Preisblatt. Das derzeit geltende Preisblatt ist unter xxx.XXXX-Xxxx.xx veröffentlicht.
4. Die Kreiswerke sind berechtigt, eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage zu verweigern, wenn diese aufgrund von festgestellten Mängeln in der Anlage oder aus an- deren Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, z. B. Nichteinhaltung technischer Re- geln oder der Technischen Anschlussbedingungen der Kreiswerke, unmöglich oder unzu- lässig ist. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, für jeden vergeblichen Versuch der In- betriebsetzung ein pauschales Entgelt zu entrichten. Maßgeblich für die Rechnungstellung ist das zum Zeitpunkt der vergeblichen Inbetriebsetzung geltende und auf der Internetseite der Kreiswerke Main-Kinzig GmbH veröffentlichte Preisblatt. Das derzeit geltende Preisblatt ist unter xxx.XXXX-Xxxx.xx veröffentlicht.
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Inbetriebsetzung. (§ 13 AVBWasserV)
15.1. SR oder deren Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb, indem mittels Einbau des Zählers und durch Öffnen der Absper- reinrichtungen die Gaszufuhr freigegeben wird. Die Inbetriebsetzung Inbetriebnahme der Kundenanlage Installationsanlage erfolgt gemäß § 13 AVBWasserV und ist bei den Kreiswerken unter Verwendung des von diesen durch die vom Anschlussnehmer/Anschlussnutzer beauftragte Installationsfirma. SR stellt der Installateurfirma ein Druckregelgerät zum Einbau zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragenVerfügung.
25.2. Die Für die Inbetriebsetzung durch SR oder deren Beauf- tragte werden je Gaszähler bis zur Größe G 6 dem Kunden bzw. Anschlussnehmer die im jeweils gültigen Preisblatt der Kundenanlage setzt SR ausgewiesenen Preise berechnet. Bei größeren Zählern werden die vollständige Bezahlung des Baukosten- zuschusses und der Hausanschlusskosten vorausKosten nach dem kalku- lierten Aufwand berechnet.
35.3. Die Kosten für jede Inbetriebsetzung einer Kundenanlage werden Kunden pauschal in Rechnung gestelltFür vergebliche Wege im Wiederholungsfall bei Inbe- triebsetzung bzw. Maßgeblich für die Rechnungstellung ist das zum Zeitpunkt Nachprüfung wird dem Anschluss- nehmer/Anschlussnutzer ein Betrag nach dem jeweils gültigen Preisblatt der Inbetriebsetzung geltende und auf der Internetseite der Kreiswerke Main-Kinzig GmbH veröffentlichte Preisblatt. Das derzeit geltende Preisblatt ist unter xxx.XXXX-Xxxx.xx veröffentlichtSR berechnet.
4. Die Kreiswerke sind berechtigt, eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage zu verweigern, wenn diese aufgrund von festgestellten Mängeln in der Anlage oder aus an- deren Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, z. B. Nichteinhaltung technischer Re- geln oder der Technischen Anschlussbedingungen der Kreiswerke, unmöglich oder unzu- lässig ist. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, für jeden vergeblichen Versuch der In- betriebsetzung ein pauschales Entgelt zu entrichten. Maßgeblich für die Rechnungstellung ist das zum Zeitpunkt der vergeblichen Inbetriebsetzung geltende und auf der Internetseite der Kreiswerke Main-Kinzig GmbH veröffentlichte Preisblatt. Das derzeit geltende Preisblatt ist unter xxx.XXXX-Xxxx.xx veröffentlicht.
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Samples: Gas Supply Agreement
Inbetriebsetzung. (§ 13 AVBWasserV)
1. Die 8.1 Für die erstmalige Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt gemäß § 13 AVBWasserV und ist bei sowie den Kreiswerken unter Verwendung des von diesen zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragenEinbau der erforderlichen Messeinrichtungen wird kein gesondertes Entgelt erhoben.
2. 8.2 Die Inbetriebsetzung erfolgt parallel zur Fertigmeldung der Kundenanlage setzt die vollständige Bezahlung des Baukosten- zuschusses und der Hausanschlusskosten vorausHausinstallation durch den Installateur.
3. Die Kosten 8.3 Nach erfolgter Inbetriebsetzung geht die durch die Stadtwerke Wächtersbach GmbH an der hinteren Verschraubung der Zählerplatte installierte Rückflussverhinderung in den Besitz und die Wartungspflicht des Hauseigentümers über.
8.4 Unabhängig von den Bestimmungen unter 8.1 werden für jede Inbetriebsetzung einer Kundenanlage werden die nachfolgend genannten Arbeiten den Kunden pauschal jeweils in Rechnung gestellt. Maßgeblich für die Rechnungstellung ist das zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung geltende und auf der Internetseite der Kreiswerke Main-Kinzig GmbH veröffentlichte Preisblatt. Das derzeit geltende Preisblatt ist unter xxx.XXXX-Xxxx.xx veröffentlicht.:
4. Die Kreiswerke sind berechtigt, eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage zu verweigern, wenn diese aufgrund von festgestellten Mängeln in der Anlage oder aus an- deren Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, z. B. Nichteinhaltung technischer Re- geln oder der Technischen Anschlussbedingungen der Kreiswerke, unmöglich oder unzu- lässig ist. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, für jeden a) Für den vergeblichen Versuch der In- betriebsetzung ein pauschales Entgelt Inbetriebsetzung einer Verbrauchsanlage.
b) Für die vom Kunden zu entrichten. Maßgeblich für vertretende Inanspruchnahme des Entstörungsdienstes bis zu einer Stunde ohne Materialverbrauch.
c) Für eine vom Kunden zu vertretende Nachplombierung des Wasserzählers.
d) Für die Rechnungstellung ist das zum Zeitpunkt der vergeblichen Inbetriebsetzung geltende und auf der Internetseite der Kreiswerke Main-Kinzig GmbH veröffentlichte Preisblatt. Das derzeit geltende Preisblatt ist Nachschau einer beanstandeten Verbrauchsanlage.
8.5 Die unter xxx.XXXX-Xxxx.xx veröffentlicht8.4 aufgeführten Leistungen werden nach dem jeweiligen Gesamtaufwand einschließlich Materialaufwand verrechnet.
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