Common use of Inbetriebsetzung Clause in Contracts

Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung erfolgt, indem die Anlage hinter der Trennvorrichtung unter Spannung gesetzt wird, und darf nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Der Einbau und die Prüfung der Messeinrichtung erfolgt durch den Messstellenbetreiber. Wiederinbetriebnahme nach Unterbrechung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen Wurde die Versorgung gemäß § 24 NAV (Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung), aus Sicherheitsgründen oder aufgrund unterbrochen, so erfolgt die Wiederinbetriebsetzung der Anlage erst nach Überprüfung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen. Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Spannungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den Netzbetreiber. Die Wiederinbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage ist ab der Trennvorrichtung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchzuführen. Erfolgt die Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung aus anderen als den genannten Gründen, insbesondere wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen, kann die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber ohne Inbetriebsetzung erfolgen. Hierfür ist Voraussetzung, dass der sichere und störungsfreie Betrieb der nachfolgenden Anschlussnutzeranlage gewährleistet ist. Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Spannungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den Netzbetreiber. Soll ein Netzanschluss stillgelegt werden bzw. wird das Netzanschlussverhältnis durch den Anschlussnehmer beendet, so ist dies unverzüglich dem Netzbetreiber mitzuteilen. Des Weiteren hat der Anschlussnehmer / -nutzer den Messstellenbetreiber über die Stilllegung zu informieren und den Ausbau der / des Zähler/s zu veranlassen.Hierfür sind jeweils die vom Netz- bzw. Messstellenbetreiber vorgegebenen Verfahren anzuwenden. Vor Ausbau der Messeinrichtungen müssen durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen die technischen Voraussetzungen geschaffen werden (z. B. Sicherungsmaßnahmen). Dies ist von Anschlussnutzer zu veranlassen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschlussvertrag für nicht mehr benötigte, stillgelegte Netzanschlüsse zu kündigen und diese zurückzubauen. Der Rückbau des Netzanschlusses obliegt dem Netzbetreiber. Der Anschlussnehmer ist verantwortlich für die ggf. erforderlichen baulichen Anpassungen (z. B. Verschließen der Bauwerksöffnung oder der Zäune).

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Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung erfolgt, indem die Anlage hinter der Trennvorrichtung unter Spannung gesetzt wird, und darf nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen Instal- lationsunternehmen durchgeführt werden. Der Einbau und die Prüfung der Messeinrichtung erfolgt durch den Messstellenbetreiber. Wiederinbetriebnahme nach Unterbrechung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen Wurde die Versorgung gemäß § 24 NAV (Unterbrechung des Anschlusses und der AnschlussnutzungAnschlussnut- zung), aus Sicherheitsgründen oder aufgrund unterbrochen, so erfolgt die Wiederinbetriebsetzung der Anlage erst nach Überprüfung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen. Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Spannungsversorgung Span- nungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den Netzbetreiber. Die Wiederinbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage ist ab der Trennvorrichtung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchzuführen. Erfolgt die Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung aus anderen als den genannten Gründen, insbesondere wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen, kann die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber ohne Inbetriebsetzung erfolgendurchzufüh- ren. Hierfür ist Voraussetzung, dass der sichere und störungsfreie Betrieb der nachfolgenden Anschlussnutzeranlage Anschluss- nutzeranlage gewährleistet ist. Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Spannungsversorgung Span- nungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den Netzbetreiber. Soll ein Netzanschluss stillgelegt werden bzw. wird das Netzanschlussverhältnis durch den Anschlussnehmer An- schlussnehmer beendet, so ist dies unverzüglich dem Netzbetreiber mitzuteilen. Des Weiteren hat der Anschlussnehmer / -nutzer den Messstellenbetreiber über die Stilllegung zu informieren und den Ausbau der / des Zähler/s zu veranlassen.Hierfür sind jeweils die vom Netz- bzw. Messstellenbetreiber vorgegebenen Verfahren anzuwenden. Vor Ausbau der Messeinrichtungen müssen durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers Netz- betreibers eingetragenes Installationsunternehmen die technischen Voraussetzungen geschaffen werden (z. B. Sicherungsmaßnahmen). Dies ist von Anschlussnutzer zu veranlassen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschlussvertrag für nicht mehr benötigte, stillgelegte Netzanschlüsse zu kündigen und diese zurückzubauen. Der Rückbau des Netzanschlusses obliegt dem Netzbetreiber. Der Anschlussnehmer ist verantwortlich verantwort- lich für die ggf. erforderlichen baulichen Anpassungen (z. z.B. Verschließen der Bauwerksöffnung oder der Zäune).

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Inbetriebsetzung. Zur Inbetriebsetzung zählen sämtliche Aktivitäten von Montageende bis zur hergestellten Betriebsbereitschaft. Die für eine Inbetriebsetzung erforderlichen Betriebsmittel hat die hbk im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für die Erstbefüllung, die durch den Auftragnehmer erfolgt. Kommt es zu einer zeitlichen Verzögerung zwischen Montageende und Inbetriebsetzung, erstellt der Auftragnehmer in Absprache mit der hbk einen Terminplan für die Inbetriebsetzung und hält Fachpersonal auf Abruf vor. Selbiges gilt für den Probebetrieb, sofern dieser nicht unmittelbar nach der Inbetriebsetzung erfolgt, indem die Anlage hinter der Trennvorrichtung unter Spannung gesetzt wird, und darf nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Der Einbau Auftragnehmer hat die hbk über eine erfolgte Inbetriebsetzung schriftlich zu informieren. Probebetrieb Sinn und Zweck des Probebetriebs ist, die Prüfung Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung erfolgt durch den MessstellenbetreiberLieferungen und Leistungen des Auftragnehmers festzustellen. Wiederinbetriebnahme nach Unterbrechung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen Wurde die Versorgung gemäß § 24 NAV (Unterbrechung Beginn und Dauer des Anschlusses und der Anschlussnutzung), aus Sicherheitsgründen oder aufgrund unterbrochen, so erfolgt die Wiederinbetriebsetzung der Anlage erst nach Überprüfung durch ein Probebetriebs sind schriftlich zu vereinbaren. Der Probebetrieb hat in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen. Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Spannungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den Netzbetreiber. Die Wiederinbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage ist ab der Trennvorrichtung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchzuführen. Erfolgt die Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung aus anderen als den genannten Gründen, insbesondere wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen, kann die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber ohne Inbetriebsetzung einem Zuge zu erfolgen. Hierfür ist VoraussetzungFühren vom Auftragnehmer zu vertretende Ursachen dazu, dass der sichere Probebetrieb nicht in einem Zuge möglich ist, so hat der Auftragnehmer den Probebetrieb unverzüglich in vollem Umfang zu wiederholen. Führen andere Gründe zur Unterbrechung des Probebetriebes, kann der Probebetrieb im Anschluss der Unterbrechung fortgeführt werden, soweit nicht mehr als zwei Unterbrechungen stattfinden und störungsfreie Betrieb die Summe der nachfolgenden Anschlussnutzeranlage gewährleistet istUnterbrechungszeit nicht mehr als 4 % der gesamten Zeit des Probebetriebes beträgt; die Unterbrechung ist nicht in die Dauer des Probebetriebs einzurechnen. Bis zum Beginn des Probebetriebs hat der Auftragnehmer das Personal der hbk zu unterweisen und sicherzustellen, dass das Personal bis zur Beendigung des Probebetriebes mit allen Einzelheiten der Anlage vertraut sind und diese selbstständig bedienen können. Hierfür erforderliche Unterlagen (also Betriebsanweisungen, Einzel-Checklisten etc.) hat der Auftragnehmer der hbk unaufgefordert zu übergeben. Der Auftragnehmer ist nach der Inbetriebnahme und nach dem Probebetrieb verpflichtet, den Anlagenzustand in angemessenen Zeitabständen kostenlos zu prüfen. Vorläufige Betriebsübernahme; Inbetriebnahme Die vorläufige Betriebsübernahme gilt als Inbetriebnahme in Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Nach einwandfreiem und erfolgreichem Verlauf des Probebetriebes, dem Nachweis der qualifizierten Beschaffenheitsmerkmale hinsichtlich der einwandfreien und nach der Bestellung vorausgesetzten Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Lieferungen/Leistungen und der Aushändigung der vertraglich vereinbarten Dokumentationen auf dem neuesten Stand wird die hbk die Lieferungen/Leistungen vorläufig übernehmen, d.h. vorbehaltlich der Verpflichtungen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung zu erbringen hat. Es wird ein Protokoll über die vorläufige Betriebsübernahme auf einem Formblatt der hbk angefertigt, in der auch Termine der vereinbarten Nacherfüllungsfrist festgehalten werden, sowie ggf. eine Aufstellung der festgestellten und vom Auftragnehmer zu behebenden Mängel (Restpunkteliste). Mit Aushändigung des vom Auftragnehmer und von der hbk unterzeichneten Protokolls an den Auftragnehmer hat die hbk die Lieferungen und Leistungen vorläufig übernommen. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Lieferungen und Leistungen. Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Spannungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den Netzbetreiber. Soll ein Netzanschluss stillgelegt werden bzw. wird das Netzanschlussverhältnis durch den Anschlussnehmer beendet, so ist dies unverzüglich dem Netzbetreiber mitzuteilen. Des Weiteren hat der Anschlussnehmer / -nutzer den Messstellenbetreiber über die Stilllegung zu informieren und den Ausbau der / des Zähler/s zu veranlassen.Hierfür sind jeweils die vom Netz- bzw. Messstellenbetreiber vorgegebenen Verfahren anzuwenden. Vor Ausbau der Messeinrichtungen müssen durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen die technischen Voraussetzungen geschaffen werden (z. B. Sicherungsmaßnahmen). Dies ist von Anschlussnutzer zu veranlassen. Der Netzbetreiber hbk ist berechtigt, den Netzanschlussvertrag für nicht mehr benötigte, stillgelegte Netzanschlüsse zu kündigen und diese zurückzubauenim VBÜ-Protokoll erfasste Mängel einen § 641 Abs. Der Rückbau des Netzanschlusses obliegt dem Netzbetreiber. Der Anschlussnehmer ist verantwortlich für die ggf. erforderlichen baulichen Anpassungen (z. B. Verschließen 3 BGB entsprechenden Teil der Bauwerksöffnung oder der Zäune)Restzahlung einzubehalten.

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Inbetriebsetzung. Die Inbetriebsetzung erfolgt, indem die Anlage hinter der Trennvorrichtung unter Spannung gesetzt wird, und darf nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen In- stallationsunternehmen durchgeführt werden. Der Einbau und die Prüfung der Messeinrichtung erfolgt durch den Messstellenbetreiber. Wiederinbetriebnahme nach Unterbrechung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen Wurde die Versorgung gemäß § 24 NAV (Unterbrechung des Anschlusses und der AnschlussnutzungAnschlussnut- zung), aus Sicherheitsgründen oder aufgrund unterbrochen, so erfolgt die Wiederinbetriebsetzung der Anlage erst nach Überprüfung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen. Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Spannungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den NetzbetreiberNetzbe- treiber. Die Wiederinbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage ist ab der Trennvorrichtung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchzuführen. Erfolgt die Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung aus anderen als den genannten Gründen, insbesondere wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen, kann die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber ohne Inbetriebsetzung erfolgen. Hierfür ist Voraussetzung, dass der sichere und störungsfreie Betrieb der nachfolgenden Anschlussnutzeranlage An- schlussnutzeranlage gewährleistet ist. Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Spannungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch den NetzbetreiberNetzbe- treiber. Soll ein Netzanschluss stillgelegt werden bzw. wird das Netzanschlussverhältnis durch den Anschlussnehmer An- schlussnehmer beendet, so ist dies unverzüglich dem Netzbetreiber mitzuteilen. Des Weiteren hat der Anschlussnehmer / -nutzer den Messstellenbetreiber über die Stilllegung zu informieren und den Ausbau der / des Zähler/s zu veranlassen.Hierfür sind jeweils die vom Netz- bzw. Messstellenbetreiber vorgegebenen Verfahren anzuwenden. Vor Ausbau der Messeinrichtungen müssen durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers Netz- betreibers eingetragenes Installationsunternehmen die technischen Voraussetzungen geschaffen werden (z. B. Sicherungsmaßnahmen). Dies ist von Anschlussnutzer zu veranlassen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschlussvertrag für nicht mehr benötigte, stillgelegte Netzanschlüsse zu kündigen und diese zurückzubauen. Der Rückbau des Netzanschlusses obliegt dem Netzbetreiber. Der Anschlussnehmer ist verantwortlich verant- wortlich für die ggf. erforderlichen baulichen Anpassungen (z. z.B. Verschließen der Bauwerksöffnung Bauwerksöff- nung oder der Zäune).

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