Information zu den vereinbarten Nutzungen Musterklauseln

Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Das EIU stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird:
Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Das EIU stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: — Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die den Fahrweg betreffen und die sich auf den Betrieb des EVU auswirken können (z. B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signaländerun- gen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs), — Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können, — Leistungseinschränkungen (z. B. Ausfall von Umschlageinrichtungen oder Fahrgast- informationssystemen), — Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Die SInON stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: - Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die den Fahrweg betreffen und die sich auf den Betrieb des EVU auswirken können (z. B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs), - Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können, - Leistungseinschränkungen (z. B. Ausfall von Umschlageinrichtungen oder Fahrgastinformationssystemen), - Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen. Das EVU stellt sicher, dass das EIU zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: - Zusammensetzung des Zuges (z. B. Länge, Zugmasse, Veränderungen gegenüber der beantragten Nutzung), - etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSEB/RID und deren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitungen), - Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere verspätungsrelevante Faktoren (z. B. eingeschränktes Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen), - Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.
Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Die Vertragspartner werden sich die für die Erfüllung der vertraglichen Pflich- ten relevanten Informationen zunächst unmittelbar fernmündlich sowie zusätz- lich auf schnellstem Wege schriftlich anzeigen. Ansprechpartner für die Nutzer sowie die zuständige Stelle für Ad-hoc-Entscheidungen ist der Fahrdienstleiter der IGB: o Telefon örtlicher Betriebsleiter: 0172 – 39 72 933 o Bei Nichterreichbarkeit: Verständigung der Leitstelle der NEB AG, Telefon: 033397 - 785 0
Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Der BvSE stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: • Zustand der benutzten Serviceeinrichtung, insbesondere Änderungen, die die Infrastruktur und Anlagen betreffen und die sich auf die servicetechnische Behandlung der Fahrzeuge auswirken können (z.B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Funktionalität der technischen Anlagen), • Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Servicestelle, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können, • Leistungseinschränkungen (z. B. Ausfall von Umschlageinrichtungen oder Fahrgastinformationssystemen)
Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Der Vertragspartner wird über das EIU über folgende Umstände unverzüglich infor- miert:
Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Die HHG stellt sicher, dass das EVU zumindest über folgende Umstände rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird:
Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Die HTAG stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird:
Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 Die HTB stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird:
Information zu den vereinbarten Nutzungen. 5.2.1 RRT stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: - Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die den Fahrweg betreffen und die sich auf den Betrieb des EVU auswirken können (z.B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signal- änderungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs), - Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können, - Leistungsbeschränkungen (z.B. Länge, Zugmasse, Veränderungen gegenüber der beantragten Nutzung), - Besonderheiten aufgrund von Großveranstaltungen.