Common use of Information über Zuwendungen Clause in Contracts

Information über Zuwendungen. (a) Xxxxxx erhält für die von ihr erbrachte Anlagevermittlung keine monetären Zuwendungen. Raisin wird nichtmonetäre Zuwendungen nur annehmen und behalten, wenn diese geringfügig und geeignet sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und dem bestmöglichen Interesse des Kunden nicht abträglich sind. Es handelt sich dabei u.a. um folgende geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen: ● Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt sind; ● von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien, die von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet werden, um eine Neuemission des betreffenden Emittenten zu bewerben, oder bei dem der Dritte vom Emittenten oder potentiellen Emittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu erstellen, sofern ● die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Emittenten in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und ● das Material gleichzeitig allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; ● die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung abgehalten werden; ● Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet. Der Kunde stimmt zu, dass Xxxxxx diese nichtmonetären Vorteile behält. Insoweit treffen der Kunde und Xxxxxx die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Xxxxxx auf Herausgabe dieser Zu-wendungen nicht entsteht.

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Information über Zuwendungen. (a) Xxxxxx Die Raisin GmbH erhält für die von ihr erbrachte Anlagevermittlung keine monetären Zuwendungen. Die Raisin GmbH wird nichtmonetäre Zuwendungen nur annehmen und behalten, wenn diese geringfügig und geeignet sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, verbessern und dem bestmöglichen Interesse des Kunden nicht abträglich sind. Es handelt sich dabei u.a. um folgende geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen: ● Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt sind; ● von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien, die von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet werden, um eine Neuemission des betreffenden Emittenten zu bewerben, oder bei dem der Dritte vom Emittenten oder potentiellen Emittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu erstellen, sofern ● die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Emittenten in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und ● das Material gleichzeitig allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; ● die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung abgehalten werden; ● Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet. Der Kunde stimmt zu, dass Xxxxxx die Raisin GmbH diese nichtmonetären Vorteile behält. Insoweit treffen der Kunde und Xxxxxx die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Xxxxxx auf Herausgabe dieser Zu-wendungen Zuwendungen nicht entsteht.

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Information über Zuwendungen. (a) Xxxxxx a. Die Raisin GmbH erhält für die von ihr erbrachte Anlagevermittlung keine monetären Zuwendungen. Die Raisin GmbH wird nichtmonetäre nicht-monetäre Zuwendungen nur annehmen und behalten, wenn diese geringfügig und geeignet sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, verbessern und dem bestmöglichen Interesse des Kunden nicht abträglich sind. Es handelt sich dabei u.a. um folgende geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen: Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt sind; von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien, die von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet werden, um eine Neuemission des betreffenden Emittenten zu bewerben, oder bei dem der Dritte vom Emittenten oder potentiellen Emittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu erstellen, sofern o die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Emittenten in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und o das Material gleichzeitig allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung abgehalten werden; Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet. Der Kunde stimmt zu, dass Xxxxxx die Raisin GmbH diese nichtmonetären Vorteile behält. Insoweit treffen der Kunde und Xxxxxx die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Xxxxxx auf Herausgabe dieser Zu-wendungen Zuwendungen nicht entsteht.

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Information über Zuwendungen. (a) a. Xxxxxx erhält für die von ihr erbrachte Anlagevermittlung keine monetären Zuwendungen. Raisin wird nichtmonetäre Zuwendungen nur annehmen und behalten, wenn diese geringfügig und geeignet sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und dem bestmöglichen Interesse des Kunden nicht abträglich sind. Es handelt sich dabei u.a. um folgende geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen: Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt sind; von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien, die von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet werden, um eine Neuemission des betreffenden Emittenten zu bewerben, oder bei dem der Dritte vom Emittenten oder potentiellen Emittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu erstellen, sofern o die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Emittenten in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und o das Material gleichzeitig allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung abgehalten werden; Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet. Der Kunde stimmt zu, dass Xxxxxx diese nichtmonetären Vorteile behält. Insoweit treffen der Kunde und Xxxxxx die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Xxxxxx auf Herausgabe dieser Zu-wendungen Zuwendungen nicht entsteht.

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Information über Zuwendungen. (a) Xxxxxx erhält für die von ihr erbrachte Anlagevermittlung keine monetären Zuwendungen. Raisin wird nichtmonetäre Zuwendungen Zuwen- dungen nur annehmen und behalten, wenn diese geringfügig und geeignet sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und dem bestmöglichen Interesse Inte- resse des Kunden nicht abträglich sind. Es handelt sich dabei u.a. um folgende geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen: Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument Finan- zinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt sind; von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien, die von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet werden, um eine Neuemission des betreffenden Emittenten Emitten- ten zu bewerben, oder bei dem der Dritte vom Emittenten oder potentiellen Emittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu erstellen, sofern die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Emittenten in dem betreffenden Material unmissverständlich unmiss- verständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen WertpapierdienstleistungsunternehmenWertpapierdienst- leistungsunternehmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen und Merkmalen Merk- malen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung abgehalten werdenwer- den; Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle Geringfügig- keitsschwelle nicht überschreitet. Der Kunde stimmt zu, dass Xxxxxx diese nichtmonetären Vorteile Vortei- le behält. Insoweit treffen der Kunde und Xxxxxx die von der gesetzlichen ge- setzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Xxxxxx auf Herausgabe dieser Zu-Zu- wendungen nicht entsteht.

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Information über Zuwendungen. (a) Xxxxxx erhält a. Raxxxx xrhält für die von ihr erbrachte Anlagevermittlung keine monetären Zuwendungen. Raisin wird nichtmonetäre Zuwendungen nur annehmen und behalten, wenn diese geringfügig und geeignet sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und dem bestmöglichen Interesse des Kunden nicht abträglich sind. Es handelt sich dabei u.a. um folgende geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen: Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt sind; von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien, die von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet werden, um eine Neuemission des betreffenden Emittenten zu bewerben, oder bei dem der Dritte vom Emittenten oder potentiellen Emittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu erstellen, sofern o die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Emittenten in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und o das Material gleichzeitig allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung abgehalten werden; Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet. Der Kunde stimmt zu, dass Xxxxxx diese Raxxxx xiese nichtmonetären Vorteile behält. Insoweit treffen der Kunde und Xxxxxx die Raxxxx xie von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Xxxxxx auf Raxxxx xuf Herausgabe dieser Zu-wendungen Zuwendungen nicht entsteht.

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