Information über Zuwendungen. (a) Moonfare leistet an Raisin Zuwendungen. Diese Zuwendungen stehen der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegen, wirken sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus und sind dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich. Xxxxxx erhält von Moonfare in diesem Zusammenhang eine Dienstleistungsgebühr (Partner Service Fee) und Vertriebsgebühren (Distribution Fees). Die Dienstleistungsgebühr beträgt 53% der fortlaufenden Gebühr der entsprechenden Anteilsklasse. Die Vertriebsgebühren bezeichnen zusammen eine einmalige Vertriebsgebühr (Initial Distribution Fee) und eine fortlaufende Vertriebsgebühr (Ongoing Distribution Fee). Die Vertriebsgebühren fallen in Abhängigkeit von der Höhe des verwalteten Vermögens an. Hierbei werden vier Stufen unterschieden: Stufe 1: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt weniger als EUR 100 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 50% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Es besteht keine fortlaufende Vertriebsgebühr. Stufe 2: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mindestens EUR 100 Millionen bis einschließlich EUR 200 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 50% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 3% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 3: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 200 Millionen bis einschließlich EUR 400 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 60% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 7% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 4: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 400 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 60% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 9% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Der auf Grundlage dieser Berechnungsmethode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt. (b) Raisin wird nichtmonetäre Zuwendungen nur annehmen und behalten, wenn diese geringfügig sind und der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegenstehen, sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung auswirken und dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich sind. Es handelt sich dabei u.a. um folgende geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen: ● Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt sind; ● von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien, die von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet werden, um eine Neuemission des betreffenden Emittenten zu bewerben, oder bei dem der Dritte vom Emittenten oder potentiellen Emittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu erstellen, sofern o die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Emittenten in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und o das Material gleichzeitig allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; ● die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung abgehalten werden; ● Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet. Der Kunde stimmt zu, dass Xxxxxx diese nichtmonetären Vorteile behält. Insoweit treffen der Kunde und Xxxxxx die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Xxxxxx auf Herausgabe dieser Zuwendungen nicht entsteht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Verbraucherinformationen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Verbraucherinformationen
Information über Zuwendungen. (a) a. Moonfare leistet an Raisin Zuwendungen. Diese Zuwendungen stehen der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegen, wirken sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus und sind dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich. Xxxxxx erhält von Moonfare in diesem Zusammenhang eine Dienstleistungsgebühr (Partner Service Fee) und Vertriebsgebühren (Distribution Fees). Die Dienstleistungsgebühr beträgt 5353 % der fortlaufenden Gebühr der entsprechenden Anteilsklasse. Die Vertriebsgebühren bezeichnen zusammen eine einmalige Vertriebsgebühr (Initial Distribution Fee) und eine fortlaufende Vertriebsgebühr (Ongoing Distribution Fee). Die Vertriebsgebühren fallen in Abhängigkeit von der Höhe des verwalteten Vermögens an. Hierbei werden vier Stufen unterschieden: Stufe 1: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt weniger als EUR 100 Millionen: ● • Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 5050 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● • Es besteht keine fortlaufende Vertriebsgebühr. Stufe 2: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mindestens EUR 100 Millionen bis einschließlich EUR 200 Millionen: ● • Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 5050 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● • Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 33 % der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 3: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 200 Millionen bis einschließlich EUR 400 Millionen: ● • Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 6060 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● • Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 77 % der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 4: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 400 Millionen: ● • Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 6060 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● • Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 99 % der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Der auf Grundlage dieser Berechnungsmethode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt.
(b) Raisin b. Xxxxxx wird nichtmonetäre Zuwendungen nur annehmen und behalten, wenn diese geringfügig sind und der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegenstehen, sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung auswirken und dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich sind. Es handelt sich dabei u.a. um folgende geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen: ● • Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt sind; ● • von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien, die von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet werden, um eine Neuemission des betreffenden Emittenten zu bewerben, oder bei dem der Dritte vom Emittenten oder potentiellen Emittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu erstellen, sofern o die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Emittenten in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und o das Material gleichzeitig allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; ● • die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung abgehalten werden; ● • Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet. Der Kunde stimmt zu, dass Xxxxxx diese nichtmonetären Vorteile behält. Insoweit treffen der Kunde und Xxxxxx die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Xxxxxx auf Herausgabe dieser Zuwendungen nicht entsteht.
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Samples: Vorvertragliche Informationen Und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Information über Zuwendungen. (a) Moonfare leistet an Raisin Zuwendungen. Diese Zuwendungen stehen der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegen, wirken sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus und sind dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich. Xxxxxx erhält von Moonfare in diesem Zusammenhang Zusammen- hang eine Dienstleistungsgebühr (Partner Service Fee) und Vertriebsgebühren (Distribution Fees). Die Dienstleistungsgebühr beträgt 53% der fortlaufenden Gebühr der entsprechenden Anteilsklasse. Die Vertriebsgebühren bezeichnen zusammen eine einmalige Vertriebsgebühr (Initial Distribution Fee) und eine fortlaufende Vertriebsgebühr Vertriebsge- bühr (Ongoing Distribution Fee). Die Vertriebsgebühren fallen in Abhängigkeit von der Höhe des verwalteten Vermögens an. Hierbei werden vier Stufen unterschieden: Stufe 1: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt weniger als EUR 100 Millionen: ● • Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 50% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● • Es besteht keine fortlaufende Vertriebsgebühr. Stufe 2: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mindestens EUR 100 Millionen bis einschließlich EUR 200 Millionen: ● • Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 50% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● • Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 3% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 3: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 200 Millionen bis einschließlich EUR 400 Millionen: ● • Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 60% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● • Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 7% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 4: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 400 Millionen: ● • Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 60% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● • Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 9% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Der auf Grundlage dieser Berechnungsmethode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt.
(b) Raisin wird nichtmonetäre Zuwendungen nur annehmen und behalten, wenn diese geringfügig sind und der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegenstehen, sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung auswirken und dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich sind. Es handelt sich dabei u.a. um folgende geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen: ● • Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt sind; ● • von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien, die von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet werden, um eine Neuemission des betreffenden Emittenten zu bewerben, oder bei dem der Dritte vom Emittenten Emit- tenten oder potentiellen Emittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu erstellen, sofern so- fern o die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Emittenten in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und o das Material gleichzeitig allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; ● • die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung abgehalten werden; ● • Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet. Der Kunde stimmt zu, dass Xxxxxx diese nichtmonetären Vorteile behält. Insoweit treffen der Kunde und Xxxxxx die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Xxxxxx auf Herausgabe dieser Zuwendungen nicht entsteht.
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Information über Zuwendungen. (a) a. Moonfare leistet an Raisin Zuwendungen. Diese Zuwendungen stehen der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegen, wirken sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus und sind dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich. Xxxxxx erhält Raxxxx xrhält von Moonfare in diesem Zusammenhang eine Dienstleistungsgebühr (Partner Service Fee) und Vertriebsgebühren (Distribution Fees). Die Dienstleistungsgebühr beträgt 5353 % der fortlaufenden Gebühr der entsprechenden Anteilsklasse. Die Vertriebsgebühren bezeichnen zusammen eine einmalige Vertriebsgebühr (Initial Distribution Fee) und eine fortlaufende Vertriebsgebühr (Ongoing Distribution Fee). Die Vertriebsgebühren fallen in Abhängigkeit von der Höhe des verwalteten Vermögens an. Hierbei werden vier Stufen unterschieden: Stufe 1: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt weniger als EUR 100 Millionen: ● • Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 5050 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● • Es besteht keine fortlaufende Vertriebsgebühr. Stufe 2: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mindestens EUR 100 Millionen bis einschließlich EUR 200 Millionen: ● • Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 5050 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● • Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 33 % der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 3: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 200 Millionen bis einschließlich EUR 400 Millionen: ● • Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 6060 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● • Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 77 % der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 4: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 400 Millionen: ● • Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 6060 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● • Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 99 % der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Der auf Grundlage dieser Berechnungsmethode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt.
(b) Raisin b. Xxxxxx wird nichtmonetäre Zuwendungen nur annehmen und behalten, wenn diese geringfügig sind und der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegenstehen, sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung auswirken und dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich sind. Es handelt sich dabei u.a. um folgende geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen: ● • Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt sind; ● • von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien, die von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet werden, um eine Neuemission des betreffenden Emittenten zu bewerben, oder bei dem der Dritte vom Emittenten oder potentiellen Emittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu erstellen, sofern o die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Emittenten in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und o das Material gleichzeitig allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; ● • die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung abgehalten werden; ● • Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet. Der Kunde stimmt zu, dass Xxxxxx diese nichtmonetären Vorteile behält. Insoweit treffen der Kunde und Xxxxxx die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Xxxxxx auf Herausgabe dieser Zuwendungen nicht entsteht.
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