Common use of Information über Zuwendungen Clause in Contracts

Information über Zuwendungen. (a) Moonfare leistet an Raisin Zuwendungen. Diese Zuwendungen stehen der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegen, wirken sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus und sind dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich. Xxxxxx erhält von Moonfare in diesem Zusammenhang eine Dienstleistungsgebühr (Partner Service Fee) und Vertriebsgebühren (Distribution Fees). Die Dienstleistungsgebühr beträgt 53% der fortlaufenden Gebühr der entsprechenden Anteilsklasse. Die Vertriebsgebühren bezeichnen zusammen eine einmalige Vertriebsgebühr (Initial Distribution Fee) und eine fortlaufende Vertriebsgebühr (Ongoing Distribution Fee). Die Vertriebsgebühren fallen in Abhängigkeit von der Höhe des verwalteten Vermögens an. Hierbei werden vier Stufen unterschieden: Stufe 1: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt weniger als EUR 100 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 50% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Es besteht keine fortlaufende Vertriebsgebühr. Stufe 2: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mindestens EUR 100 Millionen bis einschließlich EUR 200 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 50% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 3% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 3: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 200 Millionen bis einschließlich EUR 400 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 60% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 7% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 4: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 400 Millionen: ● Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 60% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. ● Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 9% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Der auf Grundlage dieser Berechnungsmethode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt.

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Samples: www.weltsparen.at, www.weltsparen.de

Information über Zuwendungen. (a) a. Moonfare leistet an Raisin Zuwendungen. Diese Zuwendungen stehen der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegen, wirken sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus und sind dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich. Xxxxxx erhält Raxxxx xrhält von Moonfare in diesem Zusammenhang eine Dienstleistungsgebühr (Partner Service Fee) und Vertriebsgebühren (Distribution Fees). Die Dienstleistungsgebühr beträgt 5353 % der fortlaufenden Gebühr der entsprechenden Anteilsklasse. Die Vertriebsgebühren bezeichnen zusammen eine einmalige Vertriebsgebühr (Initial Distribution Fee) und eine fortlaufende Vertriebsgebühr (Ongoing Distribution Fee). Die Vertriebsgebühren fallen in Abhängigkeit von der Höhe des verwalteten Vermögens an. Hierbei werden vier Stufen unterschieden: Stufe 1: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt weniger als EUR 100 Millionen: Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 5050 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Es besteht keine fortlaufende Vertriebsgebühr. Stufe 2: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mindestens EUR 100 Millionen bis einschließlich EUR 200 Millionen: Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 5050 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 33 % der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 3: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 200 Millionen bis einschließlich EUR 400 Millionen: Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 6060 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 77 % der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 4: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 400 Millionen: Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 6060 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 99 % der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Der auf Grundlage dieser Berechnungsmethode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt.

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Samples: www.weltsparen.at

Information über Zuwendungen. (a) Moonfare leistet an Raisin Zuwendungen. Diese Zuwendungen stehen der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegen, wirken sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus und sind dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich. Xxxxxx erhält von Moonfare in diesem Zusammenhang Zusammen- hang eine Dienstleistungsgebühr (Partner Service Fee) und Vertriebsgebühren (Distribution Fees). Die Dienstleistungsgebühr beträgt 53% der fortlaufenden Gebühr der entsprechenden Anteilsklasse. Die Vertriebsgebühren bezeichnen zusammen eine einmalige Vertriebsgebühr (Initial Distribution Fee) und eine fortlaufende Vertriebsgebühr Vertriebsge- bühr (Ongoing Distribution Fee). Die Vertriebsgebühren fallen in Abhängigkeit von der Höhe des verwalteten Vermögens an. Hierbei werden vier Stufen unterschieden: Stufe 1: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt weniger als EUR 100 Millionen: Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 50% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Es besteht keine fortlaufende Vertriebsgebühr. Stufe 2: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mindestens EUR 100 Millionen bis einschließlich EUR 200 Millionen: Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 50% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 3% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 3: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 200 Millionen bis einschließlich EUR 400 Millionen: Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 60% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 7% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 4: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 400 Millionen: Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 60% der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 9% der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Der auf Grundlage dieser Berechnungsmethode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt.

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Information über Zuwendungen. (a) a. Moonfare leistet an Raisin Zuwendungen. Diese Zuwendungen stehen der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Kunden nicht entgegen, wirken sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus und sind dem ehrlichen, redlichen und professionellem Handeln im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht abträglich. Xxxxxx erhält von Moonfare in diesem Zusammenhang eine Dienstleistungsgebühr (Partner Service Fee) und Vertriebsgebühren (Distribution Fees). Die Dienstleistungsgebühr beträgt 5353 % der fortlaufenden Gebühr der entsprechenden Anteilsklasse. Die Vertriebsgebühren bezeichnen zusammen eine einmalige Vertriebsgebühr (Initial Distribution Fee) und eine fortlaufende Vertriebsgebühr (Ongoing Distribution Fee). Die Vertriebsgebühren fallen in Abhängigkeit von der Höhe des verwalteten Vermögens an. Hierbei werden vier Stufen unterschieden: Stufe 1: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt weniger als EUR 100 Millionen: Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 5050 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Es besteht keine fortlaufende Vertriebsgebühr. Stufe 2: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mindestens EUR 100 Millionen bis einschließlich EUR 200 Millionen: Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 5050 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 33 % der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 3: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 200 Millionen bis einschließlich EUR 400 Millionen: Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 6060 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 77 % der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Stufe 4: Höhe des verwalteten Vermögens beträgt insgesamt mehr als EUR 400 Millionen: Die einmalige Vertriebsgebühr beträgt 6060 % der einmaligen Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Die fortlaufende Vertriebsgebühr beträgt 99 % der fortlaufenden Gebühr für die entsprechende Anteilsklasse. Der auf Grundlage dieser Berechnungsmethode tatsächlich angefallene Zuwendungsbetrag wird dem Kunden nachträglich mitgeteilt.

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