Informationen Über Die Versicherungsgesellschaft Musterklauseln

Informationen Über Die Versicherungsgesellschaft. 1. Allgemeine Informationen. a) Die Gesellschaft UnipolSai Assicurazioni S.p.A. unterliegt der Leitung und Koordination der Gesellschaft Unipol Gruppo Finanziario S.p.A. und gehört zur Versicherungsgruppe Unipol, die unter der Nr. 046 in das Album der Versicherungsgruppen beim IVASS eingetragen ist. b) Ihr Rechtssitz befindet sich in Xxx Xxxxxxxxxxx 00 – 00000 Xxxxxxx (Xxxxxxx). c) Telefonnummer: +00.000.0000000, Telefax: 051.7096584, Internetseiten: xxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx - xxx.xxxxxxxxx.xx, E-Mail-Adresse: xxxx-xxxxx@xxxxxxxxx.xx. d) Die Gesellschaft ist auf Grundlage des Ministerialerlasses vom 26.11.1984 (veröffentlicht im ordentlichen Beiblatt Nr. 79 zum Amtsblatt der ital. Regierung Nr. 357 vom 31.12.1984) und des Ministerialerlasses vom 08.11.1993 (veröffentlicht im Amtsblatt der ital. Regierung Nr. 276 vom 24.11.1993) zur Ausübung der Versicherungstätigkeit berechtigt und in die Sektion I des Handelsregisters der Versicherungen beim IVAS S unter der Nr.1.00006 eingetragen. 2. Informationen zur Vermögenslage der Gesellschaft. Auf Grundlage der letzten geprüften Bilanz (Geschäftsjahr 2015) beträgt das Eigenkapital der Gesellschaft 5.561.726.646,53 €, bei einem Grundkapital von 2.031.445.959,93 € und Rücklagen und Rückstellungen von insgesamt 2.973.947.985,60 €. Der Solvabilitätsindex, der als Verhältnis zwischen den Eigenmitteln und dem zum betreffenden Datum geforderten gesetzlich festgelegten Kapitalbetrag für die Schadensversicherung lag am 31. Dezember 2015 bei 1,96. [Der Solvabilitätsindex für die Lebensversicherung ist 1,99]. Hervorzuheben ist, dass am 1. Januar 2016 die neue Richtlinie zur angemessenen Eigenkapitalanforderungen von Versicherungsunternehmen (sogenannte Solvency II), in Kraft getreten ist, die durch Gesetzesverordnung vom 12. Mai 2015 Nr. 74, die die Richtlinie 2009/138/EG umgesetzt und die Ges.VO. 209/2005 (Privatversicherungsgesetz) geändert und ergänzt hat - sowie durch die delegierten Rechtsakte, die mit der Delegierten Verordnung EG Nr. 35/2015 erlassen wurden und die genannte Richtlinie ergänzen, in die italienische Rechtsordnung eingegangen ist. Auf Grund der neuen Richtlinie Solvency II, die grundlegend die Festlegungskriterien der Eigenmittelausstattung reformiert, wurde der Solvabilitätsindex ab 1. Januar 2016 auf 2,15 festgelegt
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  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.