Informationen für die Anleger Musterklauseln

Informationen für die Anleger. Publikationsorgan des OGAW ist die Web-Seite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) sowie sons- tige im Prospekt genannte Medien. Sämtliche Mitteilungen an die Anleger, auch über die Änderungen des Treuhandvertrages und des Anhangs A „Fonds im Überblick“ werden auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und Datenträgern veröffentlicht. Der Nettoinventarwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile des OGAW bzw. der Anteilsklasse werden an jedem Bewertungstag auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikati- onsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) bekannt gegeben. Der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresbericht und der Halbjahresbericht, der nicht geprüft sein muss, werden den Anlegern am Sitz der Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle kostenlos zur Verfügung gestellt.
Informationen für die Anleger. Publikationsorgan des OGAW ist die Web-Seite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx). Sämtliche Mitteilungen an die Anleger, auch über die Änderungen des Treuhandvertrages und des Anhangs A „Fonds im Überblick“ werden auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und Datenträgern veröffentlicht. Der Nettoinventarwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile des OGAW bzw. der Anteilsklasse werden an jedem Bewertungstag auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) bekannt gegeben. Der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresbericht und der Halbjahresbericht, der nicht geprüft sein muss, werden den Anlegern am Sitz der Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle kostenlos zur Verfügung gestellt.
Informationen für die Anleger. Publikationsorgan des AIF ist die Webseite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) Zusätzlich werden die wesentlichen Informationen auf der Webseite des AIFM (xxx.xxxxxxxxxx.xx) sowie sonstigen in den Fondsdokumenten genannte Medien veröffentlicht. Sämtliche Mitteilungen an die Anleger, auch über die Änderungen des Fondsvertrages und des Anhangs A „Teilfonds im Überblick“ werden auf der Webseite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF und zusätzlich auf der Webseite des AIFM (xxx.xxxxxxxxxx.xx) sowie sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien und Datenträgern veröffentlicht. Der Nettoinventarwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile des AIF bzw. eines Teilfonds werden an jedem Bewertungstag auf der Webseite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF und zusätzlich auf der Webseite des AIFM (xxx.xxxxxxxxxx.xx) sowie sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) bekannt gegeben. Der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresbericht und der allfällige Halbjahresbericht, der nicht geprüft sein muss, werden den Anlegern am Sitz des AIFM und Verwahrstelle kostenlos zur Verfügung gestellt.
Informationen für die Anleger. Publikationsorgan des AIF ist die Webseite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) Zusätzlich werden die wesentlichen Informationen auf der Webseite des AIFM (xxx.xxxxxxxxxx.xx) sowie sonstigen in den Fondsdokumenten genannte Medien veröffentlicht. Sämtliche Mitteilungen an die Anleger, auch über die Änderungen des Fondsvertrages und des Anhangs A „AIF im Überblick“ werden auf der Webseite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF und zusätzlich auf der Webseite des AIFM (xxx.xxxxxxxxxx.xx) sowie sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien und Datenträgern veröffentlicht. Der Nettoinventarwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile des AIF werden an jedem Bewertungstag auf der Webseite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF und zusätzlich auf der Webseite des AIFM (xxx.xxxxxxxxxx.xx) sowie
Informationen für die Anleger. Publikationsorgan des AIF ist die Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) sowie sonstige im Treuhandvertrag genannte Medien. Sämtliche Mitteilungen an die Anleger, auch über die Änderungen des Treuhandvertrages sowie des Anhangs B „Teil- fonds im Überblick“ werden auf der Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie sonstigen im Treuhandvertrag genannten Medien und Datenträgern veröffentlicht. Der Nettoinventarwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile des AIF bzw. eines jeden Teilfonds bzw. Anteilsklasse werden an jedem Bewertungstag auf der Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie sonstigen im Treuhandvertrag genannten Medien und dauerhaften Da- tenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) bekannt gegeben. Die bisherige Wertentwicklung des AIF, der einzelnen Teilfonds bzw. der Anteilsklassen ist auf der Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter xxx.xxxx.xx oder im allfälligen KIID aufgeführt. Die bisherige Wert- entwicklung eines Anteils ist keine Garantie für die laufende und zukünftige Performance. Der Wert eines Anteils kann jederzeit steigen oder fallen Der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresbericht sowie der ungeprüfte Halbjahresbericht werden den Anlegern am Sitz des AIFM und Verwahrstelle kostenlos zur Verfügung gestellt.
Informationen für die Anleger. Publikationsorgan des AIF ist die Webseite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx). Zusätzlich werden die wesentlichen Informationen auf der Webseite des AIFM xxx.xxxxxxxxxx.xx sowie sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien veröffentlicht. Sämtliche Mitteilungen an die Anleger, auch über die Änderungen des Treuhandvertrages und des Anhangs A „AIF im Überblick“ werden auf der Webseite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF und zusätzlich auf der Webseite des AIFM (xxx.xxxxxxxxxx.xx) sowie sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien und Datenträgern veröffentlicht. Der Nettoinventarwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile des AIF bzw. einer jeden Anteilsklasse werden an jedem Bewertungstag auf der Webseite des LAFV Liechtensteiner Anlagefondsverband (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF und zusätzlich auf der Webseite des AIFM (xxx.xxxxxxxxxx.xx) sowie sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) bekannt gegeben. Der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresbericht und der allfällige Halbjahresbericht, der nicht geprüft sein muss, werden den Anlegern am Sitz des AIFM und Verwahrstelle kostenlos zur Verfügung gestellt. Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Fürstentum Liechtenstein. Spätestens sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht der AIFM einen geprüften Jahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Fürstentums Liechtenstein. Zwei Monate nach Ende der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres veröffentlicht der AIFM einen ungeprüften Halbjahresbericht, sofern erforderlich. Es können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.

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  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Zusätzliche Informationen Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.