Informationen zur Finanzdienstleistung.
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Samples: Nachrangdarlehensvertrag, Darlehensvertrag, Investmentvertrag
Informationen zur Finanzdienstleistung. 2.1 Wesentliche Merkmale der angebotenen Finanzdienstleistung und spezifische Risiken Die angebotene Finanzdienstleistung ist der Kauf und die Abtretung einer Forderung aus einem Unterneh- menskreditvertrag, in dessen Rahmen die Partnerbank dem Kreditnehmer einen mit {Interest} % p.a. festverzinslichen Kredit in Höhe von {ProjectTotal} und mit einer Laufzeit von {Duration} Monate gewährt hat. Der Unternehmenskreditvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die auf das Funding Konto eingezahlten Anlagebeträge zusammen den Gesamtkreditbetrag erreichen. Die Tilgung erfolgt endfällig und die Zinszahlungen des abgetretenen Anspruchs erfolgen in gleichbleiben- den Raten, welche 3-monatlich ab Auszahlungstag des Kredites gezahlt werden. Darüber hinaus besitzt der Kreditnehmer die Möglichkeit den gesamten noch offenen Kreditbetrag in einer Einmalleistung zu tilgen. Die Zinsberechnung erfolgt auf Basis act/360. Eingehende Zins- und Tilgungszahlungen werden durch die Part- nerbank an den Anleger weitergeleitet. Die Partnerbank hat die Forderung aus dem Unternehmenskreditvertrag bereits an die kapilendo Funding GmbH abgetreten. Der Abtretungsvertrag zwischen der Partnerbank und kapilendo Funding steht unter der gleichen aufschiebenden Bedingung wie der Kreditvertrag. Durch den vorliegenden Vertrag wird dem Anleger ein mit {Interest} % p.a. verzinster Rückzahlungsan- spruch in Höhe von EUR {OfferAmount} gegen die Kreditnehmerin aus dem Unternehmenskreditvertrag zum Preis von nominal EUR {OfferAmount} durch die kapilendo Funding GmbH verkauft und abgetreten. Der Kauf- und Abtretungsvertrag steht unter den folgenden auflösenden Bedingungen: • Die kumulierten Anlagebeträge von allen bis zum Ende der Finanzierungsphase abgeschlossen Anleger- verträgen für das Kreditprojekt erreichen nicht den Gesamtkreditbetrag, oder • die aufgrund der Anlegerverträge für das Kreditprojekt zu zahlenden Kaufpreise werden nicht spätes- tens bis zum Ende der Finanzierungsphase zuzüglich einer 16-tägigen Abrechnungsphase auf das Fun- ding-Konto eingezahlt. Der endgültige Nichteintritt der auflösenden Bedingungen des Anlegervertrages bewirkt damit zugleich den Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Unternehmenskreditvertrag und im Abtretungsvertrag zwischen der Partnerbank und kapilendo Funding. Durch den Vertrag wird ausschließlich eine Forderung in der genannten Höhe verkauft und abgetreten; es handelt sich nicht um eine Vertragsübernahme. Die kapilendo AG hat als Betreiberin der Crowdlending- Plattform „xxxxxxxxx.xx“ den Anlegervertrag vermittelt. Sie betreibt auch die Forderungsverwaltung (Orga- nisation des Einzuges von Zins und Tilgung; etwaige Sicherheitenverwertung; Ausübung von Gestaltungs- rechten gemäß dem Unternehmenskreditvertrag) für den Anleger. Mit dem (teilweisen) Kauf und der Abtretung der Forderung aus dem Unternehmenskreditvertrag übernimmt der Anleger das Risiko, dass der Kreditnehmer gegen seine Zahlungspflichten aus dem Unternehmenskre- ditvertrag verstößt, z.B. indem er die vereinbarten Zinsen nicht zahlt oder den Kredit nicht, nicht vollständig oder nicht termingerecht zurückzahlt. Anleger unterliegen dem Risiko, dass eine etwaige Insolvenz- oder Liquidationsmasse des Kreditnehmers nicht zur Befriedigung aller ausstehenden Forderungen genügt, so dass die Forderung des Anlegers nicht oder nur teilweise beglichen werden kann. In der Vergangenheit geleistete Zahlungen eines Kreditnehmers sind kein Indikator für zukünftige Zahlungen auf einen Kredit. An einem etwaigen Liquidationserlös des Kreditnehmers ist der Anleger nicht beteiligt. Es besteht das Risiko des Totalverlustes der an den Anleger verkauften und abgetretenen Forderung. kapilendo AG und kapilendo Funding haben auf etwaige Zahlungsausfälle des Kreditnehmers keinerlei Einfluss. Weiterhin kann der An- leger bei einer Rückabwicklung des Unternehmenskreditvertrages gegebenenfalls verpflichtet sein, verein- nahmte Xxxxxx zurückzuerstatten. Zudem kann der Anleger bei einer erfolgreichen Rückgängigmachung einer eingezogenen fälligen Kreditrate durch den Kreditnehmer (insbesondere bei Widerspruch gegen eine Belastung im Rahmen einer Einzugsermächtigung) verpflichtet sein, diesen Teilbetrag auf Anforderung von kapilendo AG an die Partnerbank zu erstatten, sofern die Partnerbank den entsprechenden Teilbetrag bereits an den Anleger weitergeleitet hat. Individuell können dem Anleger zusätzliche Vermögensnachteile, z.B. aus einer etwaigen persönlichen Fremdfinanzierung, entstehen (beispielsweise wenn der Anleger das Kapital, das er in der Schwarmfinanzie- rung investieren möchte, über einen privaten Kredit bei einer Bank aufnimmt). Ein totaler oder teilweiser Ausfall mit seinem Rück- und Zinszahlungsanspruch kann dazu führen, dass der Anleger nicht in der Lage ist, die durch eine Fremdfinanzierung des Anlagekapitals entstehende Zins- und Tilgungslast zu tragen. Dies kann zur Privatinsolvenz des Anlegers führen. Der Anleger erhält keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder gesellschaftsrechtliche Mitbestimmungs- rechte im Hinblick auf die Kreditnehmerin. Die Forderung aus dem Kreditvertrag ist nicht verbrieft. Ein ge- regelter Zweitmarkt existiert nicht. Die Forderung aus dem Kreditvertrag ist damit nur eingeschränkt han- delbar. Weder die kapilendo AG noch die kapilendo Funding GmbH beurteilt, ob die Forderung aus dem Kreditvertrag den Anlagezielen des Anlegers entspricht, ob die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger des- sen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und ob der Anleger mit seinen Kenntnissen und Erfah- rungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.
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Samples: Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditforderung Sowie Deren Verwaltung, Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditforderung
Informationen zur Finanzdienstleistung. 2.1. Wesentliche Merkmale, Vergangenheitswerte und spezielle Risiken der Finanzdienstleistung Die dem Anleger angebotene Finanzdienstleistung besteht in der Möglichkeit des Abschlusses eines nachrangigen Darlehnsvertrages. Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um einen Vertrag über die Gewährung eines qualifiziert nachrangigen Darlehens an die Darlehensnehmerin, das von mybilio über die Crowdinvesting-Plattform an Anleger als Darlehensgeber vermittelt wird. Bei den über die Plattform vermittelten qualifizierten Nachrangdarlehen handelt es sich für die Darlehensnehmerin um Fremdkapital. Sie beinhalten keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Anleger an der Darlehens- nehmerin. Dem Anleger stehen vielmehr ein endfälliger Rückzahlungsanspruch in Höhe des gewähr- ten Darlehens sowie ein Anspruch auf Verzinsung des Darlehensbetrages zu, die jeweils unter dem Vorbehalt der Nachrangigkeit stehen. Die im Rahmen der Schwarmfinanzierung vermittelten qualifizierten Nachrangdarlehen dienen der teilweisen oder vollständigen Ablösung einer Vorfinanzierung, die durch eine der mybilio GmbH na- hestehende Gesellschaft gewährt wurde. Dieses zweckgebundene Vorfinanzierungsdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt hat die Darlehensnehmerin zur teilweisen Refinanzierung der ursprünglich eingebrachten Eigenmittel zweckkonform verwendet. Des Weiteren darf die Darlehensnehmerin die eingeworbenen Mittel zur Zahlung der Strukturierungsgebühren an mybilio, zur Zahlung der auf die Vorfinanzierung zu zahlenden Zinsen sowie zur Zahlung der Gebühren verwenden, die von dem mit der Durchführung der mit dem Nachrangdarlehensvertrag verbundenen Zahlungsdienste von der Darlehensnehmerin beauftragten Zahlungsdienstleisterin erhoben werden. Eine anderweitige Ver- wendung des durch die Schwarmfinanzierung eingeworbenen Nachrangdarlehenskapitals ist der Darlehensnehmerin nicht gestattet. Die qualifizierten Nachrangdarlehen werden ab dem Tag der Auszahlung des Nachrangdarlehens durch die Zahlungsdienstleisterin an die Darlehensnehmerin bis zur tatsächlichen Rückzahlung an die Anleger mit einem festen Zinssatz von 5,75 % p. a. verzinst. Für den Zeitraum zwischen dem Tag der Gutschrift des vollständigen Anlagebetrages auf dem Konto der Zahlungsdienstleisterin bis zur Aus- zahlung des qualifizierten Nachrangdarlehens an die Darlehensnehmerin, zahlt die Darlehensnehme- rin dem Anleger eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 1,25 % p. a. Die Berechnung der Zinsen und der Bereitstellungsprovision erfolgt gemäß der deutschen Zinsmethode 30/360. Zinseszinsen werden nicht gewährt. Die Zahlung der Zinsen und der Bereitstellungsprovision erfolgt einmalig zum Ende der Laufzeit auf das vom Anleger auf der Plattform hinterlegte Bankkonto. Der Anspruch des Anlegers auf Rückzahlung des qualifizierten Nachrangdarlehens ist endfällig. Das Nachrangkapital wird grundsätzlich zum Ende der Laufzeit getilgt. Während der Laufzeit ist die Darlehensnehmerin nicht zur Leistung von Tilgungszahlungen verpflichtet. Das dem Anleger angebotene qualifizierte Nachrangdarlehen ist mit speziellen Risiken behaftet. Durch den Abschluss des Nachrangdarlehensvertrages übernimmt der Anleger insbesondere das Risiko, dass die Darlehensnehmerin gegen ihre Zahlungspflichten aus dem Nachrangdarlehensver- trag verstößt, z.B. indem er sie die vereinbarten Zinsen nicht zahlt oder das qualifizierte Nachrang- darlehen nicht, nicht vollständig oder nicht termingerecht zurückzahlt. Etwaige in der Vergangenheit geleistete Zahlungen der Darlehensnehmerin oder bisherige Markt- oder Geschäftsentwicklungen sind kein Indikator für zukünftige Zahlungen auf das qualifizierte Nachrangdarlehen. Zudem sind Til- gungs- und Zinszahlungen nur unter den im Nachrangdarlehensvertrag vereinbarten Bedingungen und in der dort angegebenen Höhe zu zahlen. Aufgrund des qualifizierten Nachrangs des Darlehens ist ihre Geltendmachung auch bereits vor Eröffnung eines etwaigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin ausgeschlossen, soweit diese Geltendmachung zu einem Insol- venzgrund gemäß § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) oder gemäß § 19 InsO (Überschuldung) bei der Darlehensnehmerin führen würde. Der Anleger kann die Erfüllung von Forderungen aus dem Nach- rangdarlehensvertrag daher nur aus einem etwaigen künftigen Jahresüberschuss, Liquidationsüber- schuss oder sonstigem freien Vermögen der Darlehensnehmerin, das nach Befriedigung aller nicht entsprechend nachrangigen Gläubiger der Darlehensnehmerin verbleibt, verlangen. Aufgrund des qualifizierten Nachrangs unterliegt der Anleger daher insbesondere dem Risiko, dass die Insolvenz- oder Liquidationsmasse der Darlehensnehmerin nach Befriedigung aller nicht entsprechend nachran- gigen Verbindlichkeiten (insgesamt oder teilweise) aufgezehrt ist und dadurch Forderungen des An- legers aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen nicht oder nur teilweise bedient und beglichen wer- den können. Es besteht insofern das Risiko des Totalverlustes, d. h. eines totalen Verlustes des in- vestierten Kapitals und der Zinsen. Der Anleger trägt folglich ein quasi-unternehmerisches Risiko mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalge- bers. Aufgrund seines (totalen) Verlustrisikos bei Ausfall der Darlehensnehmerin rückt er faktisch in die Nähe eines Gesellschafters, d. h. eines Eigenkapitalgebers, ohne dass er dabei eine gesellschafts- rechtliche Beteiligung oder gesellschaftsrechtliche Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf die Darle- hensnehmerin erwirbt. Das qualifizierte Nachrangdarlehen ist nur für Anleger geeignet, die einen ent- stehenden Verlust bis zum Totalverlust ihrer Kapitalanlage hinnehmen können. Das qualifizierte Nach- rangdarlehen ist nicht zur Altersvorsorge geeignet. Das Risiko einer Nachschusspflicht oder einer sonstigen Haftung, die über den Betrag des eingesetzten Darlehenskapitals hinausgeht, besteht nicht. Der Anleger trägt zudem das Risiko einer nachteiligen Entwicklung des Immobilienprojekts der Darle- hensnehmerin bzw. der Immobilie. Aufgrund von unvorhergesehenen Schwierigkeiten könnte sich das geplante Immobilienprojekt wirtschaftlich unattraktiver als zunächst erwartet darstellen. So könnte es zu unerwarteten Komplikationen kommen, etwa weil eine marktweite Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen kreditgebender Banken zu einer verringerten Kaufpreiszahlung an den Darlehensnehmer im Falle eines Verkaufs der Immobilie führen könnte, der Darlehensnehmerin die zur Umsetzung des Immobilienprojekts erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt wer- den, Fehler bei der Planung des Immobilienprojekts zutage treten, zur Realisierung des Immobilien- projekts von dem Darlehensnehmer eingesetzte Auftragnehmer Schlechtleistungen erbringen, sich unbekannte Umweltrisiken verwirklichen oder das Baugrundstück durch Altlasten belastet ist, während der Bauphase Schäden am Objekt entstehen, die keinem Versicherungsschutz unterliegen, oder weil sich die zugrunde gelegten rechtlichen Rahmenbedingungen verändern und dadurch zu- sätzliche Maßnahmen oder Umplanungen im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt erforderlich werden oder eine Verschlechterung der Standortbedingungen (Verkehrsanbindung, Sozialstrukturen, Immissionen etc.) auftreten. Außerdem können sich negative wirtschaftliche Auswirkungen auch da- raus ergeben, dass kalkulierte zukünftige Mieterträge oder Verkaufserlöse nicht in geplanter Höhe entstehen. Fehleinschätzungen bei der Auswahl einer geeigneten Immobilie können den Verkauf der Immobilie zu den geplanten Preisen erschweren. All dies könnte dazu führen, dass sich die ursprüng- lich veranlagten Kosten erhöhen und/oder es zu Verzögerungen des Immobilienprojekts kommt, was sich auch nachteilig auf die Vermögenssituation der Darlehensnehmerin auswirken könnte. Eine Ver- schlechterung der Vermögenssituation der Darlehensnehmerin könnte dazu führen, dass die Darle- hensnehmerin nicht in der Lage ist, ihre Zahlungspflichten aus dem Nachrangdarlehensvertrag ge- genüber dem Anleger zu erfüllen. Individuell können dem Anleger zusätzliche Vermögensnachteile, z.B. aus einer etwaigen persönlichen Fremdfinanzierung, entstehen (beispielsweise, wenn der Anle- ger das Kapital, das er investieren möchte, über einen privaten Kredit bei einer Bank aufnimmt). Ein totaler oder teilweiser Ausfall mit seinem Rück- und Zinszahlungsanspruch aus dem qualifizierten Nachrangdarlehen kann dazu führen, dass der Anleger nicht in der Lage ist, die durch eine Fremdfi- nanzierung des Darlehenskapitals entstehende Zins- und Tilgungslast zu tragen. Dies kann bis hin zur Privatinsolvenz des Anlegers führen. Da das qualifizierte Nachrangdarlehen nicht verbrieft ist, existiert kein geregelter Zweitmarkt. Das qualifizierte Nachrangdarlehen ist damit nur sehr eingeschränkt han- delbar. Da das qualifizierte Nachrangdarlehen eine feste Mindestlaufzeit hat und kein vertragliches Recht zur vorzeitigen Regelkündigung durch den Anleger vorgesehen ist, kann das von dem Anleger eingesetzte Kapital bis zum Ablauf der vertraglich vorgesehen Laufzeit gebunden sein und dem An- leger somit nicht zur freien Verfügung stehen.
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Samples: Darlehensvertrag
Informationen zur Finanzdienstleistung. 2.1 Wesentliche Merkmale, Vergangenheits- werte und spezielle Risiken der Finanz- dienstleistung
a) Wesentliche Merkmale der Finanzdienst- leistung: Die dem Crowd-Investor angebotene Fi- nanzdienstleistung besteht in der Möglichkeit des Abschlusses eines Darle- hensvertrages. Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens an den Dar- lehensnehmer, das von EVDI über die Plattform an den Crowd-Investor als Dar- lehensgeber vermittelt wird (nachfolgend „Darlehen“, teilweise auch „Finanz- dienstleistung“). Bei den über die Plattform vermittelten Xxxxxxxx handelt es sich für den Darle- hensnehmer um Fremdkapital. Sie bein- halten keine gesellschaftsrechtliche Betei- ligung der Crowd-Investoren an dem Dar- lehensnehmer. Dem Crowd-Investor ste- hen vielmehr ein endfälliger Rückzah- lungsanspruch in Höhe des gewährten Darlehens sowie ein Anspruch auf Verzin- sung des Darlehensbetrages zu. Die Ge- samtheit der Darlehensbeträge aus der Kampagne darf vom Darlehensnehmer nur verwendet werden - zur teilweisen Tilgung von einer mit dem Immobilienprojekt im Zusam- menhang stehenden Finanzierung, welche von einer Tochtergesellschaft der EVDI als Anschubfinanzierung bereitgestellt worden ist (nachfolgend „Anschubfinanzierung“), die zur Re- alisierung des Immobilienprojekts in Form eines Gesellschafterdarlehens an die DFI Real Estate Hof GmbH & Co. KG, geschäftsansässig Xxxxx- Xxxxxxx-Xxxxxx 0, X-00000 Xxxxxx- dorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer HRA 27494 (nachfol- gend „Objektgesellschaft“) weiter- gegeben wurde und insbesondere für den Erwerb von Eigentumsrechten verwendet wurde; - zur Zahlung der von dem Darlehens- nehmer an EVDI zu entrichtenden Vermittlungsgebühr. Eine anderweitige Verwendung ist dem Darlehensnehmer nicht gestattet. Das Darlehen wird ab dem Beginn der Laufzeit mit einem Festzins von 7,3 % p.a. verzinst, wobei die Zinsberechnung auf Basis der Zinsberechnungsmethode 30/360 erfolgt. Die Zinsen werden jeweils quartalsweise nachschüssig und in auf die jeweilige Zinsperiode anfallender anteili- ger Höhe, bis zum Ende eines jeden Ka- lenderquartals auf das vom Crowd-Inves- tor auf der Plattform hinterlegte Bankkonto gezahlt. Ist die Schwarmfinanzierung sechs Wochen vor dem Ende des jeweili- gen Kalenderquartals bereits abgeschlos- sen, wird die erste Zinszahlung zum Ende dieses Kalenderquartals fällig, anderen- falls wird die erste Zinszahlung zum Ende des nächsten Kalenderquartals fällig. Fällt der Anfang oder das Ende einer Zinsperi- ode (ganz oder teilweise) nicht auf den Beginn oder das Ende eines Kalender- quartals, entsteht der Zinsanspruch ent- sprechend zeitanteilig. Der Darlehensrückzahlungsanspruch des Crowd-Investors ist endfällig. Der Darle- hensnehmer ist daher während der Lauf- zeit des Darlehens nicht zu Tilgungszah- lungen verpflichtet, sondern das Darlehen wird grundsätzlich erst nach Ablauf seiner Laufzeit getilgt.
b) Vergangenheitswerte und spezielle Risi- ken der Finanzdienstleistung: Das dem Crowd-Investor angebotene Darlehen ist mit speziellen Risiken behaf- tet. Durch den Abschluss des Darlehens- vertrages übernimmt der Crowd-Investor insbesondere das Risiko, dass der Darle- hensnehmer gegen seine Zahlungspflich- ten aus dem Darlehensvertrag verstößt, z.B. indem er die vereinbarten Zinsen nicht zahlt oder das Darlehen nicht, nicht vollständig oder nicht termingerecht zu- rückzahlt. Etwaige in der Vergangenheit geleistete Zahlungen des Darlehensneh- mers oder bisherige Markt- oder Ge- schäftsentwicklungen sind kein Indikator für zukünftige Zahlungen auf das Darle- hen. Zudem sind Tilgungs- und Zinszahlungen nur unter den im Darlehensvertrag verein- barten Bedingungen und in der dort ange- gebenen Höhe zu zahlen. Der Crowd-Investor trägt das Risiko des Totalverlustes, d.h. eines totalen Verlus- tes des investierten Kapitals und der Zin- sen. Der Crowd-Investor trägt folglich ein quasi-unternehmerisches Risiko mit ei- genkapitalähnlicher Haftungsfunktion, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers. Aufgrund seines (to- talen) Verlustrisikos bei Ausfall des Darle- hensnehmers rückt er faktisch in die Nähe eines Gesellschafters, d.h. eines Eigenka- pitalgebers, ohne dass er dabei eine ge- sellschaftsrechtliche Beteiligung oder ge- sellschaftsrechtliche Mitbestimmungs- rechte im Hinblick auf den Darlehensneh- mer erwirbt. Das Darlehen ist nur für Crowd-Investoren geeignet, die einen ent- stehenden Verlust bis zum Totalverlust ih- rer Kapitalanlage hinnehmen könnten. Das Darlehen ist nicht zur Altersvorsorge geeignet. Das Risiko einer Nachschuss- pflicht oder einer sonstigen Haftung, die über den Betrag des eingesetzten Darle- henskapitals hinausgeht, besteht dage- gen nicht. Der Crowd-Investor trägt außerdem das Risiko einer Nichtverwertbarkeit der in dem Darlehensvertrag aufgeführten Si- cherheiten (nachfolgend einheitlich „Si- cherheit“). Im Falle einer Insolvenz der Sicherheitengeber kann dies zu verspäte- ten Zahlungen, Zinsausfällen oder zum Verlust des investierten Kapitals führen. Der Crowd-Investor trägt zudem das Ri- siko einer nachteiligen Entwicklung des Immobilienprojekts des Darlehensneh- mers bzw. der Immobilie und der Objekt- gesellschaft. Aufgrund von unvorhergese- henen Schwierigkeiten könnte sich das geplante Immobilienprojekt wirtschaftlich unattraktiver als zunächst erwartet dar- stellen. So könnte es zu unerwarteten Komplikationen kommen, etwa weil eine marktweite Verschlechterung der Finan- zierungsbedingungen kreditgebender Banken zu einer verringerten Kaufpreis- zahlung an den Darlehensnehmer bzw. seine Beteiligungen im Falle eines Ver- kaufs der Immobilie führen könnte, dem Darlehensnehmer und/oder der Objektge- sellschaft die zur Umsetzung des Immobi- lienprojekts erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden, Feh- ler bei der Planung des Immobilienpro- jekts zutage treten, zur Realisierung des Immobilienprojekts von dem Darlehens- nehmer und/oder der Objektgesellschaft eingesetzte Auftragnehmer Schlechtleis- tungen erbringen, sich unbekannte Um- weltrisiken verwirklichen oder das Bau- grundstück durch Altlasten belastet ist, während der Bauphase Schäden am Ob- jekt entstehen, die keinem Versicherungs- schutz unterliegen, oder etwa weil sich die zugrunde gelegten rechtlichen Rahmen- bedingungen verändern und dadurch zu- sätzliche Maßnahmen oder Umplanungen im Zusammenhang mit dem Immobilien- projekt erforderlich werden oder eine Ver- schlechterung der Standortbedingungen (Verkehrsanbindung, Sozialstrukturen, Immissionen etc.) auftreten. Außerdem können sich negative wirtschaftliche Aus- wirkungen auch daraus ergeben, dass kalkulierte zukünftige Betriebs-, Verwal- tungs- oder Mieterträge bzw. Verkaufser- löse nicht in geplanter Höhe entstehen. Fehleinschätzungen bei der Auswahl ei- ner geeigneten Immobilie können den Verkauf der Immobilie zu den geplanten Preisen erschweren. All dies könnte dazu führen, dass sich die ursprünglich veran- lagten Kosten erhöhen und/oder es zu zeitlichen Verzögerungen des Immobilien- projekts kommt, was sich auch nachteilig auf die Vermögenssituation des Darle- hensnehmers auswirken könnte. Eine Verschlechterung der Vermögenssituation des Darlehensneh- mers und/oder der Objektgesellschaft könnte wiederum dazu führen, dass der Darlehensnehmer nicht in der Lage ist, seine Zahlungspflichten aus dem Darle- hensvertrag gegenüber dem Crowd-In- vestor zu erfüllen. In Bezug auf die vorliegende Finanzan- lage bestehen darüber hinaus folgende Quellen für Interessenkonflikte: Das Dar- lehen kann unter anderem der teilweisen Ablösung eines Darlehens zur Anschubfi- nanzierung dienen, welches durch eine Tochtergesellschaft von EVDI an den Dar- lehensnehmer gewährt werden kann. Ein solches als Anschubfinanzierung gewähr- tes Darlehen darf seinerseits nur für die Realisierung des Immobilienprojekts ver- wendet werden. XXXX hat also nicht nur als Schwarmfinanzierungsdienstleister ein Interesse an der Investition des Crowd-Investors. EVDI handelt bei der Vermittlung der Anlage zugleich im Inte- resse ihrer Tochtergesellschaft, da deren Darlehen an den Darlehensnehmer mit dem durch die Schwarmfinanzierung ein- geworbenen Darlehenskapital teilweise abgelöst wird. Individuell können dem Crowd-Investor zusätzliche Vermögensnachteile, z.B. auf- grund einer Steuernachzahlung oder aus einer etwaigen persönlichen Fremdfinan- zierung, entstehen (beispielsweise, wenn der Crowd-Investor das Kapital, das er in- vestieren möchte, über einen privaten Kredit bei einer Bank aufnimmt). Ein tota- ler oder teilweiser Ausfall mit seinem Rück- und Zinszahlungsanspruch aus dem Darlehen kann dazu führen, dass der Crowd-Investor nicht in der Lage ist, die durch eine Fremdfinanzierung des Darle- henskapitals entstehende Zins- und Til- gungslast zu tragen. Dies kann bis hin zur Insolvenz des Crowd-Investors führen. Das Darlehen ist nicht verbrieft. Ein gere- gelter Zweitmarkt existiert nicht. Das Darlehen ist damit nur eingeschränkt han- delbar. Da das Darlehen eine feste Min- destlaufzeit hat und kein vertragliches Recht zur vorzeitigen Regelkündigung durch den Crowd-Investor vorgesehen ist, kann das von dem Crowd-Investor einge- setzte Darlehenskapital bis zum Ablauf der vertraglich vorgesehen Laufzeit ge- bunden sein und dem Crowd-Investor so- mit nicht zur freien Verfügung stehen.
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Samples: Darlehensvertrag
Informationen zur Finanzdienstleistung. 2.1 Wesentliche Merkmale der angebotenen Finanzdienstleistung und spezifische Risiken Die angebotene Finanzdienstleistung ist der Kauf und die Abtretung einer Forderung aus einem Unternehmenskreditvertrag, in dessen Rahmen die Partnerbank dem Kreditnehmer einen mit 7,00 % p.a. festverzinslichen Kredit in Höhe von 50.000,00 und mit einer Laufzeit von 12 Monate gewährt hat. Der Unternehmenskreditvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die auf das Funding Konto eingezahlten Anlagebeträge zusammen den Gesamtkreditbetrag erreichen. Die Tilgung erfolgt endfällig und die Zinszahlungen des abgetretenen Anspruchs erfolgen in gleichbleibenden Raten, welche 3-monatlich ab Auszahlungstag des Kredites gezahlt werden. Darüber hinaus besitzt der Kreditnehmer die Möglichkeit den gesamten noch offenen Kreditbetrag in einer Einmalleistung zu tilgen. Die Zinsberechnung erfolgt auf Basis act/360. Eingehende Zins- und Tilgungszahlungen werden durch die Partnerbank an den Anleger weitergeleitet. Die Partnerbank hat die Forderung aus dem Unternehmenskreditvertrag bereits an die kapilendo Funding GmbH abgetreten. Der Abtretungsvertrag zwischen der Partnerbank und kapilendo Funding steht unter der gleichen aufschiebenden Bedingung wie der Kreditvertrag. Durch den vorliegenden Vertrag wird dem Anleger ein mit 7,00 % p.a. verzinster Rückzahlungsanspruch in Höhe von EUR 100,00 gegen die Kreditnehmerin aus dem Unternehmenskreditvertrag zum Preis von nominal EUR 100,00 durch die kapilendo Funding GmbH verkauft und abgetreten. Der Kauf- und Abtretungsvertrag steht unter den folgenden auflösenden Bedingungen: • Die kumulierten Anlagebeträge von allen bis zum Ende der Finanzierungsphase abgeschlossen Anlegerverträgen für das Kreditprojekt erreichen nicht den Gesamtkreditbetrag, oder • die aufgrund der Anlegerverträge für das Kreditprojekt zu zahlenden Kaufpreise werden nicht spätestens bis zum Ende der Finanzierungsphase zuzüglich einer 16-tägigen Abrechnungsphase auf das Funding- Konto eingezahlt. Der endgültige Nichteintritt der auflösenden Bedingungen des Anlegervertrages bewirkt damit zugleich den Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Unternehmenskreditvertrag und im Abtretungsvertrag zwischen der Partnerbank und kapilendo Funding. Durch den Vertrag wird ausschließlich eine Forderung in der genannten Höhe verkauft und abgetreten; es handelt sich nicht um eine Vertragsübernahme. Die kapilendo AG hat als Betreiberin der Crowdlending- Plattform „xxxxxxxxx.xx“ den Anlegervertrag vermittelt. Sie betreibt auch die Forderungsverwaltung (Organisation des Einzuges von Zins und Tilgung; etwaige Sicherheitenverwertung; Ausübung von Gestaltungsrechten gemäß dem Unternehmenskreditvertrag) für den Anleger. Mit dem (teilweisen) Kauf und der Abtretung der Forderung aus dem Unternehmenskreditvertrag übernimmt der Anleger das Risiko, dass der Kreditnehmer gegen seine Zahlungspflichten aus dem Unternehmenskreditvertrag verstößt, z.B. indem er die vereinbarten Zinsen nicht zahlt oder den Kredit nicht, nicht vollständig oder nicht termingerecht zurückzahlt. Anleger unterliegen dem Risiko, dass eine etwaige Insolvenz- oder Liquidationsmasse des Kreditnehmers nicht zur Befriedigung aller ausstehenden Forderungen genügt, so dass die Forderung des Anlegers nicht oder nur teilweise beglichen werden kann. In der Vergangenheit geleistete Zahlungen eines Kreditnehmers sind kein Indikator für zukünftige Zahlungen auf einen Kredit. An einem etwaigen Liquidationserlös des Kreditnehmers ist der Anleger nicht beteiligt. Es besteht das Risiko des Totalverlustes der an den Anleger verkauften und abgetretenen Forderung. kapilendo AG und kapilendo Funding haben auf etwaige Zahlungsausfälle des Kreditnehmers keinerlei Einfluss. Weiterhin kann der Anleger bei einer Rückabwicklung des Unternehmenskreditvertrages gegebenenfalls verpflichtet sein, vereinnahmte Xxxxxx zurückzuerstatten. Zudem kann der Anleger bei einer erfolgreichen Rückgängigmachung einer eingezogenen fälligen Kreditrate durch den Kreditnehmer (insbesondere bei Widerspruch gegen eine Belastung im Rahmen einer Einzugsermächtigung) verpflichtet sein, diesen Teilbetrag auf Anforderung von kapilendo AG an die Partnerbank zu erstatten, sofern die Partnerbank den entsprechenden Teilbetrag bereits an den Anleger weitergeleitet hat. Individuell können dem Anleger zusätzliche Vermögensnachteile, z.B. aus einer etwaigen persönlichen Fremdfinanzierung, entstehen (beispielsweise wenn der Anleger das Kapital, das er in der Schwarmfinanzierung investieren möchte, über einen privaten Kredit bei einer Bank aufnimmt). Ein totaler oder teilweiser Ausfall mit seinem Rück- und Zinszahlungsanspruch kann dazu führen, dass der Anleger nicht in der Lage ist, die durch eine Fremdfinanzierung des Anlagekapitals entstehende Zins- und Tilgungslast zu tragen. Dies kann zur Privatinsolvenz des Anlegers führen. Der Anleger erhält keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder gesellschaftsrechtliche Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf die Kreditnehmerin. Die Forderung aus dem Kreditvertrag ist nicht verbrieft. Ein geregelter Zweitmarkt existiert nicht. Die Forderung aus dem Kreditvertrag ist damit nur eingeschränkt handelbar. Weder die kapilendo AG noch die kapilendo Funding GmbH beurteilt, ob die Forderung aus dem Kreditvertrag den Anlagezielen des Anlegers entspricht, ob die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger dessen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und ob der Anleger mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.
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Samples: Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditforderung
Informationen zur Finanzdienstleistung. 2.1 Wesentliche Merkmale, Vergangenheits- werte und spezielle Risiken der Finanz- dienstleistung
a) Wesentliche Merkmale der Finanzdienst- leistung: Die dem Crowd-Investor angebotene Fi- nanzdienstleistung ist die Verwaltung und ggfs. Verwertung der in Anlage A zum Treuhandvertrag aufgeführten Sicherhei- ten (nachfolgend einheitlich „Sicherheit“) durch den Treuhänder zugunsten des Crowd-Investors. Die Sicherheit dient der Besicherung von Ansprüchen des Crowd-Investors aus und im Zusammenhang mit dem zwischen dem Darlehensnehmer und dem Crowd- Investor abgeschlossenen Darlehensver- trag (nachfolgend „Darlehensvertrag“) betreffend das in Anlage E zum Darle- hensvertrag dargestellte Investitionspro- jekt (nachfolgend „Investitionsprojekt“). Die Sicherheit wird von dem Treuhänder treuhänderisch nach den Bestimmungen des Treuhandvertrages zugunsten des Crowd-Investors gehalten, verwaltet und ggfs. verwertet, sobald der Verwertungs- fall im Sinne des Treuhandvertrages ein- getreten ist. Darüber hinaus dient die Sicherheit auch der Besicherung der Ansprüche weiterer Crowd-Investoren, die dem Darlehens- nehmer im Rahmen der von EVDI auf der Plattform vorgestellten Kampagne (nach- folgend „Kampagne“) ebenfalls ein Darle- hen betreffend das Investitionsprojekt ge- währt haben. Der Treuhänder wird auch für die weiteren Crowd-Investoren treu- händerisch tätig, jeweils nach Maßgabe eines gesondert geschlossenen Vertra- ges, der dem Treuhandvertrag im We- sentlichen entspricht. Kraft des Treuhandvertrages wird der Treuhänder als Beauftragter des Crowd- Investors bestellt und von diesem unwi- derruflich mit der Verwaltung und Verwer- tung der Sicherheit gegenüber dem Siche- rungsgeber beauftragt.
b) Vergangenheitswerte und spezielle Risi- ken:
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Samples: Darlehensvertrag