Informationsaustausch. (1) Soweit es die ordnungsgemässe Anwendung von Kapitel II verlangt, unterrich- ten die Vertragsparteien einander über die vorgesehenen Änderungen in ihren ein- schlägigen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen oder fallen können (Vorschläge für Richtlinien, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen und Entwürfe für Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung). (2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle anderen Fragen im Zusam- menhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. (3) Die Vertragsparteien teilen einander die Namen und Adressen der «Kontaktstel- len» mit, die damit beauftragt sind, Informationen über die Rechtsvorschriften zu liefern, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens sowie des GPA fallen, auch auf lokaler Ebene.
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Samples: Abkommen, Abkommen Über Bestimmte Aspekte Des Öffentlichen Beschaffungswesens, Abkommen
Informationsaustausch. (1) Soweit es die ordnungsgemässe Anwendung von Kapitel II verlangt, unterrich- ten unterrichten die Vertragsparteien einander über die vorgesehenen Änderungen in ihren ein- schlägigen einschlä- gigen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen oder fallen können (Vorschläge für Richtlinien, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen Ver- ordnungen und Entwürfe für Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung).
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle anderen Fragen im Zusam- menhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens.
(3) Die Vertragsparteien teilen einander die Namen und Adressen der «Kontaktstel- lenKontaktstellen» mit, die damit beauftragt sind, Informationen über die Rechtsvorschriften Rechtsvor- schriften zu liefern, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens sowie des GPA fallen, auch auf lokaler Ebene.
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Samples: Abkommen