Informationsaustausch. (1) In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens tauschen die Parteien alle zweck- dienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Anhangs und die Informationen gemäss Anla- ge 5 betreffen. (2) Damit die Gleichwertigkeit der Anwendung der Durchführungsbestimmungen der von diesem Anhang betroffenen Rechtsvorschriften gewährleistet ist, lässt jede Partei auf Ersuchen der anderen Partei Besuche von Sachverständigen der anderen Partei in ihrem Gebiet zu, die in Zusammenarbeit mit der für das betreffende Gebiet zuständigen Pflanzenschutzbehörde durchgeführt werden.
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement