Informationsaustausch. (1) Soweit es die ordnungsgemässe Anwendung von Kapitel II verlangt, unterrich- ten die Vertragsparteien einander über die vorgesehenen Änderungen in ihren ein- schlägigen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen oder fallen können (Vorschläge für Richtlinien, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen und Entwürfe für Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung).
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Informationsaustausch. (1) Soweit es die ordnungsgemässe Anwendung von Kapitel II verlangt, unterrich- ten unterrichten die Vertragsparteien einander über die vorgesehenen Änderungen in ihren ein- schlägigen einschlä- gigen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen oder fallen können (Vorschläge für Richtlinien, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen Ver- ordnungen und Entwürfe für Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung).
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