Anforderungen an die Fahrzeuge Musterklauseln

Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) ent¬sprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. 2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein. 2.4.3 Im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 EBV weist der Be¬triebsleiter des EVU das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und In- standhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zu- ständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. 2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Stan- dards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutz- ten Schienenwege kompatibel sein. 2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des EIU.
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung a) soweit eine interoperable Schieneninfrastruktur im Sinne der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems [ABl. L 235 vom 17.09.1996, S. 6] oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Xxxx 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems [ABl. L 110 vom 20.04.2001, S. 1] benutzt wird, den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, b) im Übrigen den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA)entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne des § 4 KonVEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. 2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein. 2.4.3 Das EVU weist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und
Anforderungen an die Fahrzeuge. (1) Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen sich stets in verkehrssicherem Zustand befin- den. Die vorgeschriebenen Steuerungselemente und Sicherheitsausstattungen müs- sen stets funktionsfähig und gekennzeichnet sein und den gesetzlichen Vorschriften der BOKraft und StVZO (insbesondere § 35 StVZO) sowie den dazu erlassenen Un- fallverhütungsvorschriften entsprechen. (2) Die Ausstattung der eingesetzten Fahrzeuge unterliegt den „Anforderungen an die Fahrzeuge“ gemäß Anlage Fahrzeuge.
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung der geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO bzw. BOA) entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung in Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. 2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den in der Betriebsanweisung beschriebenen Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein. 2.4.3 Im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 EBV weist der Betriebsleiter des EVU das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige Serviceeinrichtung geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. 2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen beschriebenen technischen und betrieblichen Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein. 2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen der SInON. Index: Infrastruktur Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil Stand: 20.12.2021 F01 V01 D01 Gültig ab: 01.01.2022
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung => den Bestimmungen der EBO bzw. BOA entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne des § 4, KonVEIV verfügen. 2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den Steuerungs- und Sicherungssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein (s. auch Ziffer 1.4-1.5, 1.8, 1.11, 1.14, 1.23 der SNB EKML- BT). 2.4.3 Das EVU bestätigt auf Verlangen der EKML gem. § 4, Abs. 1, Nr. 3, EBV (vom 07.07.2000–BGBI. I,S. 1023) das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Punkt 2.4.1 und 2.4.1.
Anforderungen an die Fahrzeuge. 6.5.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung den Bestimmungen der BOA/EBOA/BV-NSB und/oder EBO entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. 6.5.2 Das zulässige Gesamtgewicht für die Nutzung der Infrastruktur (Schienen und Schiebebühnen) darf 40 Tonnen nicht überschreiten bei einer Regelspurweite von 1435 mm. Die Länge der Fahrzeuge ist auf 20 Meter beschränkt. 6.5.3 Im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 EBV weist der Betriebsleiter des Zugangsberechtigten oder der des beauftragten EVU das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 6.5.1 und 6.5.2 auf Verlangen der WWB nach.
Anforderungen an die Fahrzeuge. 2.4.1 Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung den Bestimmungen der für die jeweilige IGB-SE EBO bzw. BOA/EBOA entspre- chen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Dies gilt nicht für die Nutzung von technischen Einrichtungen, wenn der betriebs- sichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. 2.4.2 Die Ausrüstung der Fahrzeuge muss mit den in Anlage 1 beschriebenen technischen und betrieblichen Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein. 2.4.3 Der Nutzer bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen der IGB. 2.4.4 Beim Einsatz von Dampflokomotiven bzw. Reisewagen können Restriktionen aufgrund des Brandschutzes erforderlich sein. Diese werden bei der Fahr- planbestellung auf Basis der Fahrzeugspezifikationen im Einzelfall durch die IGB festgelegt.
Anforderungen an die Fahrzeuge. Im Rahmen des Abschlusses eines INV mit Niedersachsen Ports werden entsprechende Anforderungen an die Fahrzeuge gestellt. Weitergehende Anforderungen zur Inanspruchnahme des Bahnumschlags durch X. Xxxxxx werden nicht erhoben. Brake, im August 2022 Angeboten werden folgende eisenbahnbetriebsbezogenen Leistungen: - Beladung von Eisenbahnwaggon ex Lager - Entladung von Eisenbahnwaggon zu Lager incl. Zwischenlagerung X. Xxxxxx Weser GmbH & Co. KG Xxxxxxxxxxxxxx 00