Ingress. Die Vertragsparteien bekunden den Willen, mit diesem GAV und den dazugehörigen Anhängen eine zukunftsgerichtete, und er- folgreiche Sozialpartnerschaft zum Wohle der BLS sowie ihrer Mitarbeitenden zu leben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gegenseitigen Interes- sen nach Treu und Glauben ernst zu nehmen, in ihre Arbeit einzu- beziehen und insbesondere in allen Fragen, welche die Mitarbei- tenden betreffen, konstruktiv zusammen zu arbeiten. Dieser GAV wird in Deutsch, Französisch und Italienisch abge- fasst. Massgebend für die Auslegung ist der deutsche Original- text. Inhaltsverzeichnis Ingress 2 Änderungskontrolle 11 Begriffsverzeichnis 12 Abkürzungen 13
Ingress. Das hier begründete Vertragsverhältnis soll die Partner veranlassen, alles zu unternehmen, was der Migros-Gemeinschaft im Sinne ihres Ideengutes förderlich ist, und alles zu unterlassen, was ihr abträglich ist. Massgebend sind dabei die Richtlinien, die sich aus den Statuten, den Thesen des Gründers und dem im nachfolgenden zusammengefassten Ideengut ergeben. Die vieljährige Zusammenarbeit im Migros-Genossenschafts-Bund hat sich auf dem geschäftlichen und ideellen Tätigkeitsgebiet für die Mitglieds-Genossenschaften und den Migros- Genossenschafts-Bund nützlich erwiesen. Darüber hinaus stellt heute dieses Zusammenwirken die eigentliche Grundlage für unsere geschäftlichen und übrigen Unternehmungen und Bestrebungen dar. Die Migros-Genossenschaften sind gemäss ihren Statuten autonom. Die Mitgliedschaft beim Migros-Genossenschafts-Bund kann aufgelöst werden durch Kündigung laut Statuten, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist. Die Migros-Genossenschaften haben aber durch den Beitritt zum Migros-Genossenschafts-Bund dessen statutarische Bestimmungen als für sie verbindlich anerkannt. Ausserdem bestehen für die Grosszahl der Genossenschaften Verpflichtungen, die anlässlich ihrer Gründung gegenüber den einstigen Migros- Aktiengesellschaften eingegangen worden und die später an die G. und X. Xxxxxxxxxx-Stiftung übergegangen sind. Die erwähnten Verpflichtungen wurden den neu gegründeten Genossenschaften auf Veranlassung der Stifter auferlegt zu einer Zeit, da die Verfügungsgewalt an eine Grosszahl unbekannter Mitglieder und zum Teil den Stiftern noch nicht bekannter Verwaltungsmitglieder überging. Alle Beteiligten halten den Zeitpunkt für gekommen, diese Verpflichtungen gegenüber den Stiftern durch den vorliegenden Vertrag zu ersetzen. Von allem Anfang an steht über der kleinen Migros-Aktiengesellschaft das Zeichen der Brücke. Es ist das Symbol für unsere wachsende "Leidenschaft, die beiden zusammenzubringen" - jenen, der anbietet, und jenen, der nach dem Angebotenen verlangt. In einem eidgenössischen Expertenbericht von 1934 wird diese Leidenschaft als "handelsmessianische Besessenheit" bezeichnet. Auch der Wille zum Dienen am Allgemeininteresse wird immer bewusster. Er findet seinen Ausdruck in dem schon vor 20 Jahren geprägten Begriff: "Das Soziale Kapital." Die erste reife Frucht dieser Entwicklung von 15 Jahren war die Gründung der Migros- Genossenschaften 1941/42, als Anfang einer zweiten Etappe unseres Werkes. Die durch den Willensakt der Gründer...
Ingress. 1 santésuisse und FMH beabsichtigen eine Ent- flechtung der Abrechnung von ärztlichen bzw. nichtärztlichen, paramedizinischen Lei- stungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logo- pädie, Ernährungs- und Diabetesberatung). Die von (heute angestellten) nichtärztlichen Fachpersonen2 erbrachten Leistungen sollen spätestens ab 1. Januar 2006 nicht mehr vom (heute anstellenden) Arzt, sondern von den entsprechenden Fachpersonen als selbstän- dige Leistungserbringer abgerechnet werden. 2 santésuisse und FMH bezwecken mit der vor- liegenden, zeitlich auf zwei Jahre befristeten Vereinbarung eine sinnvolle Übergangsrege- lung. Basis hiezu bilden die zwischen santé- suisse und den entsprechenden Leistungs- erbringerverbänden vereinbarten Tarifver- träge gem. Art. 2.
Ingress. Dieser Vertrag regelt die Modalitäten der Vereini- gung der Einwohnergemeinden Solothurn, Bibe- rist, Derendingen, Luterbach und Zuchwil. Die Um- setzung des Vertrages hat in allen Punkten im Ge- samtinteresse der vereinigten Einwohnergemeinde Solothurn zu erfolgen. Zusätzlich sind bei der Um- setzung der einzelnen Vertragspunkte wesentliche, nach dem Vertragsabschluss eingetretene Verän- derungen der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Rahmenbedingungen gebührend zu berücksichtigen.
Ingress. 1 Die Versicherer und die Spitäler haben im Rahmen der Gesamtrevision des Spitalleis- tungskataloges (SLK) eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur TARMED erarbei- tet, welche die Tarifstruktur des Spitalleistungskataloges (SLK) ersetzt.
Ingress. Dieser Tarifvertrag steht im immateriellen Eigentum der Tarifparteien. Er darf von den Tarifparteien an- gewendet werden. Missbrauch kann zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.
Ingress. Diese Vereinbarung regelt nur jene Elemente, die vom TARMED-Tarifvertrag vom 28. Dezember 2001 abweichen.
Ingress. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil des zwischen der Orgatent AG und dem Mieter zusätzlich abgeschlossenen Mietvertrages/Auftragsbestätigung, mit welchem die speziellen Konditionen vereinbart werden. Die vorliegenden AGB haben ergänzend auch Geltung bei Abschluss eines Kaufvertrages für VIP- und Lagerzelte, soweit im Kaufvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind.
Ingress. Die Universität und die VHSBB verbindet eine lange Geschichte. Die 1919 gegründete Volkshoch- schule wurde bis zum Jahre 1988 als Abteilung der Universität geführt. Im Jahre 1980 wurde die kurz zuvor ins Leben gerufene Senioren-Universität mit der Volkshochschule zum Zentrum für Erwachse- nenbildung der Universität vereint. Über die Verselbständigung zur «Stiftung Zentrum für Erwachse- nenbildung der Universität Basel» und der nachfolgenden Umwandlung in die «Stiftung Volkshoch- schule und Seniorenuniversität beider Basel» hinaus besteht eine Zusammenarbeit zwischen Universi- tät und VHSBB, die sowohl im Stiftungsstatut als auch in den Leistungsaufträgen beider Institutionen formell verankert ist.
Ingress. Der vorliegende Normalarbeitsvertrag soll das Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden regeln. Das Ziel des Normalarbeitsvertrages ist es Rahmenbedingungen festzulegen, welche für beide Vertragsparteien von Vorteil sind. Beide Parteien sind an einem guten Arbeitsverhältnis interessiert und kennen ihre Rechte und Pflichten. Personen mit eingetragener Partnerschaft (gemäss PartG) sind den Ehegatten gleichgestellt.