Ingress. Die Vertragsparteien bekunden den Willen, mit diesem GAV und den dazugehörigen Anhängen eine zukunftsgerichtete, und er- folgreiche Sozialpartnerschaft zum Wohle der BLS sowie ihrer Mitarbeitenden zu leben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gegenseitigen Interes- sen nach Treu und Glauben ernst zu nehmen, in ihre Arbeit einzu- beziehen und insbesondere in allen Fragen, welche die Mitarbei- tenden betreffen, konstruktiv zusammen zu arbeiten. Dieser GAV wird in Deutsch, Französisch und Italienisch abge- fasst. Massgebend für die Auslegung ist der deutsche Original- text. Inhaltsverzeichnis Ingress 2 Begriffsverzeichnis 10 Abkürzungen 11
Ingress. Dieser Vertrag regelt die Modalitäten der Vereini- gung der Einwohnergemeinden Solothurn, Bibe- rist, Derendingen, Luterbach und Zuchwil. Die Um- setzung des Vertrages hat in allen Punkten im Ge- samtinteresse der vereinigten Einwohnergemeinde Solothurn zu erfolgen. Zusätzlich sind bei der Um- setzung der einzelnen Vertragspunkte wesentliche, nach dem Vertragsabschluss eingetretene Verän- derungen der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Rahmenbedingungen gebührend zu berücksichtigen.
Ingress. Der vorliegende Normalarbeitsvertrag soll das Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden regeln. Das Ziel des Normalarbeitsvertrages ist es Rahmenbedingungen festzulegen, welche für beide Vertragsparteien von Vorteil sind. Beide Parteien sind an einem guten Arbeitsverhältnis interessiert und kennen ihre Rechte und Pflichten. Personen mit eingetragener Partnerschaft (gemäss PartG) sind den Ehegatten gleichgestellt.
Ingress. Die Enteignete, die Erbengemeinschaft Styger, war Eigentümerin der beiden Grundstücke 1852 und 2704, GB Luzern, linkes Ufer. Mit Entscheid Nr. 2349 vom 3. Juli 1970 genehmigte der Regierungsrat den Bebauungsplan B 101 Tribschen. Gemäss diesem Plan wird das Grund- stück 1852 von der geplanten Südtangente durchschnitten, zudem nimmt diese den nördli- chen Teil des Grundstücks 2704 in Anspruch. Mit Entscheid vom 5. Januar 1984 hat die Kanto- nale Schätzungskommission Luzern von der Ausdehnung der Enteignung auf die gesamte Fläche der Grundstücke 1852 und 2704, beide Grundbuch Luzern, linkes Ufer, Kenntnis ge- nommen. Für die Abtretung des Grundstücks 1852 hat die Stadt Luzern der Erbengemein- schaft Styger Fr. 4'802'529.– bezahlt. Gemäss Schreiben vom 10. September 1984 hat die Er- bengemeinschaft Styger auf die Übernahme des Grundstückes 2704 durch die Stadt Luzern verzichtet. Dieser Verzicht erfolgte im Hinblick auf das Enteignungsverfahren, welches die SBB gegen die Erbengemeinschaft Styger bezüglich des Grundstückes 2704 eingeleitet hatte. Aufgrund eines abgeschlossenen Vergleichs hat die Erbengemeinschaft Styger das Grundstück 2704 an die SBB abgetreten. Die Erbengemeinschaft Styger hätte nach § 69 Abs. 1 lit. b Enteignungsgesetz ein Rückforde- rungsrecht, wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werkes oder anderen vorsorglichen Enteignungen das enteignete Recht nicht innert 25 Jahren seit der Bezahlung der Entschädigung zu diesem oder zu einem anderen eine Enteignung rechtfertigenden Zweck verwendet wird. Um mögliche rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückforderung des Grundstückes 1852 zu vermeiden, ist die Erben- gemeinschaft Styger bereit, das Rückforderungsrecht gegen Entschädigung an die Stadt Luzern abzutreten. Die Abtretung des Rückforderungsrechts ist Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung.
Ingress. Dieser Tarifvertrag steht im immateriellen Eigentum der Tarifparteien. Er darf von den Tarifparteien an- gewendet werden. Missbrauch kann zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.
Ingress. Die Universität und die VHSBB verbindet eine lange Geschichte. Die 1919 gegründete Volkshoch- schule wurde bis zum Jahre 1988 als Abteilung der Universität geführt. Im Jahre 1980 wurde die kurz zuvor ins Leben gerufene Senioren-Universität mit der Volkshochschule zum Zentrum für Erwachse- nenbildung der Universität vereint. Über die Verselbständigung zur «Stiftung Zentrum für Erwachse- nenbildung der Universität Basel» und der nachfolgenden Umwandlung in die «Stiftung Volkshoch- schule und Seniorenuniversität beider Basel» hinaus besteht eine Zusammenarbeit zwischen Universi- tät und VHSBB, die sowohl im Stiftungsstatut als auch in den Leistungsaufträgen beider Institutionen formell verankert ist.
Ingress. 1 Die Versicherer und die Spitäler haben im Rahmen der Gesamtrevision des Spitalleis- tungskataloges (SLK) eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur TARMED erarbei- tet, welche die Tarifstruktur des Spitalleistungskataloges (SLK) ersetzt.
2 Der vorliegende Vertrag bezweckt die Einführung und Anwendung der Tarifstruktur TAR- MED und eine einheitliche Abwicklung der Vergütung der Spitäler durch die Versicherer.
3 Als integrierende Bestandteile des Vertrages gelten:
a) Die von den Vertragsparteien vereinbarte Tarifstruktur TARMED, Version 1.1r vom 19.11.2002
b) Vereinbarung betreffend den Taxpunktwert
c) Vereinbarung betreffend die Fallkosten-Stabilisierung
d) Vereinbarung betreffend die Anerkennung von Sparten
e) Vereinbarung betreffend die Anerkennung von Dignitäten
f) Vereinbarung über die Beiträge von Nichtmitgliedern
g) Vereinbarung betreffend die Angabe von Diagnose und Diagnosecodes
h) Vereinbarung betreffend die Paritätische Vertrauens-Kommission TARMED (PVK)
i) Vereinbarung betreffend Sanktionen
j) Vereinbarung betreffend den elektronischen Datentransfer
4 Dieser Vertrag und die dazugehörigen Vereinbarungen regeln die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und ersetzen sämtliche früheren Verträge und deren Anhänge.
Ingress. Diese Vereinbarung regelt nur jene Elemente, die vom TARMED-Tarifvertrag vom 28. Dezember 2001 abweichen.
Ingress. Die Vertragsparteien bekunden den Willen, mit diesem GAV und den dazugehörigen Anhängen eine zukunftsgerichtete, und er- folgreiche Sozialpartnerschaft zum Wohle der BLS sowie ihrer Mitarbeitenden zu leben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gegenseitigen Interes- sen nach Treu und Glauben ernst zu nehmen, in ihre Arbeit einzu- beziehen und insbesondere in allen Fragen, welche die Mitarbei- tenden betreffen, konstruktiv zusammen zu arbeiten. Dieser GAV wird in Deutsch, Französisch und Italienisch abge- fasst. Massgebend für die Auslegung ist der deutsche Original- text. Inhaltsverzeichnis Ingress 2 Begriffsverzeichnis 11 Abkürzungen 12 1 Zweck 13 2 Geltungsbereich 14 3 Koalitionsfreiheit 14
1.2 Beziehungen zwischen den Vertragsparteien 15 1.3 Schlichtungs- und Schiedsverfahren 17 2. Abschnitt, Rechte und Pflichten 20 2.1 Arbeitsverhältnis 20 2.2 Verhalten und Verantwortlichkeiten 23 2.3 Arbeitszeit 33
Ingress. Das hier begründete Vertragsverhältnis soll die Partner veranlassen, alles zu unternehmen, was der Migros-Gemeinschaft im Sinne ihres Ideengutes förderlich ist, und alles zu unterlassen, was ihr abträglich ist. Massgebend sind dabei die Richtlinien, die sich aus den Statuten, den Thesen des Gründers und dem im nachfolgenden zusammengefassten Ideengut ergeben. Die vieljährige Zusammenarbeit im Migros-Genossenschafts-Bund hat sich auf dem geschäftlichen und ideellen Tätigkeitsgebiet für die Mitglieds-Genossenschaften und den Migros- Genossenschafts-Bund nützlich erwiesen. Darüber hinaus stellt heute dieses Zusammenwirken die eigentliche Grundlage für unsere geschäftlichen und übrigen Unternehmungen und Bestrebungen dar. Die Migros-Genossenschaften sind gemäss ihren Statuten autonom. Die Mitgliedschaft beim Migros-Genossenschafts-Bund kann aufgelöst werden durch Kündigung laut Statuten, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist. Die Migros-Genossenschaften haben aber durch den Beitritt zum Migros-Genossenschafts-Bund dessen statutarische Bestimmungen als für sie verbindlich anerkannt. Ausserdem bestehen für die Grosszahl der Genossenschaften Verpflichtungen, die anlässlich ihrer Gründung gegenüber den einstigen Migros- Aktiengesellschaften eingegangen worden und die später an die G. und X. Xxxxxxxxxx-Stiftung übergegangen sind. Die erwähnten Verpflichtungen wurden den neu gegründeten Genossenschaften auf Veranlassung der Stifter auferlegt zu einer Zeit, da die Verfügungsgewalt an eine Grosszahl unbekannter Mitglieder und zum Teil den Stiftern noch nicht bekannter Verwaltungsmitglieder überging. Alle Beteiligten halten den Zeitpunkt für gekommen, diese Verpflichtungen gegenüber den Stiftern durch den vorliegenden Vertrag zu ersetzen. Von allem Anfang an steht über der kleinen Migros-Aktiengesellschaft das Zeichen der Brücke. Es ist das Symbol für unsere wachsende "Leidenschaft, die beiden zusammenzubringen" - jenen, der anbietet, und jenen, der nach dem Angebotenen verlangt. In einem eidgenössischen Expertenbericht von 1934 wird diese Leidenschaft als "handelsmessianische Besessenheit" bezeichnet. Auch der Wille zum Dienen am Allgemeininteresse wird immer bewusster. Er findet seinen Ausdruck in dem schon vor 20 Jahren geprägten Begriff: "Das Soziale Kapital." Die erste reife Frucht dieser Entwicklung von 15 Jahren war die Gründung der Migros- Genossenschaften 1941/42, als Anfang einer zweiten Etappe unseres Werkes. Die durch den Willensakt der Gründer...