Common use of Inhalt der Versicherung Clause in Contracts

Inhalt der Versicherung. 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung § 2 Leistungsarten a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Zudem werden die Kosten für die Durchsetzung von Fluggastrechten bei Flugverspätungen und -ausfällen für ein von ADVOCARD vermittelten Anbieter übernommen; b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldver- hältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versiche- rungsschutz nicht in der Leistungsart a) enthalten ist; c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungs- gerichten sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichten vorangehen; d) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwal- tungsgerichten; e) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; f) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwur- fes eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versiche- rer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getra- gen hat. g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit. h) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer gem. §19 Opfer eines Verbrechens oder einer rechtswidrigen Straftat sind: – gegen die persön- liche Freiheit nach den § 234, 234 a), 235, 236, 239, 239 a), 239 b) StGB. – gegen die sexuelle Selbstbestimmung (nach den § 174–180, 182 StGB). – gegen die körperliche Unver- sehrtheit nach den § 224, 225, 226, 340 Absatz 3 in Verbin- dung mit den § 224, 225, 226 StGB. – gegen das Leben nach den § 211, 212, 221. Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Anwalts – im Nebenklage- verfahren. – für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz. – für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a) Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. – für die Geltendmachung Ihrer Ansprü- che nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschä- digungsgesetz. Durch die Straftat muss ein dauerhafter Körperschaden eingetreten sein. – für Sie als Zeuge. i) Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten sowie in Wider- spruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. j) Serviceleistungen für Sie als Verkehrsteilnehmer 1. Leistungen der telefonischen Rechtsberatung: Sie haben ein konkretes rechtliches Problem oder möchten sich vorsorglich über Ihre Rechtslage als Verkehrsteilnehmer informieren? ADVOCARD vermittelt Ihnen eine erste telefonische Rechtsberatung (im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG). Die Beratung übernimmt eine selbststän- dige, auf telefonische Rechtsberatung spezialisierte Anwaltskanzlei. Sie können sich in Deutschland zu allen Fragen des deutschen Rechts beraten lassen. Das gilt für den privaten und selbständigen Bereich.

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Samples: Verkehrs Rechtsschutz Versicherungsbedingungen

Inhalt der Versicherung. 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung § 2 Leistungsarten a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Zudem werden die Kosten für die Durchsetzung von Fluggastrechten bei Flugverspätungen und -ausfällen für ein von ADVOCARD vermittelten Anbieter übernommenberuhen oder soweit der Versicherungsschutz nicht in der Leistungs- art n) enthalten ist; b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; c) Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtver- hältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (auch über Internet ge- schlossene Verträge) für die Wahrneh- mung Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldver- hältnissen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versiche- rungsschutz nicht in der Leistungsart den Leistungsarten a), b), c) oder n) enthalten ist; ce) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen abgabe- rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungs- gerichten sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichten vorangehenVerwal- tungsgerichten; df) Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialge- richten und im privaten Bereich für das vorgeschaltete Widerspruchs- verfahren vor deutschen Behörden; g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Rechtsschutz aa) für die Wahr- nehmung Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen verkehrsrechtli- chen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwal- tungsgerichtenVer- waltungsgerichten, bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nicht verkehrs- rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsbehör- den / -gerichten; eh) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; fi) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwur- fes Vorwurfes aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird durch ein Urteil rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versiche- rer der AUXILIA die Kosten zu erstatten, die dieser diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getra- gen getragen hat. Dies gilt nicht bei Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Strafbefehl. gbb) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit. h) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten Sie haben eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahr- lässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsneh- mer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Ver- gehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer gemnicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. §19 Opfer Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens oder einer rechtswidrigen Straftat sind: – gegen die persön- liche Freiheit nach den § 234kein Versi- cherungsschutz, 234 a)ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Verge- hens, 235das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidi- gung, 236Diebstahl, 239, 239 a), 239 b) StGB. – gegen die sexuelle Selbstbestimmung (nach den § 174–180, 182 StGBBetrug). – gegen Dabei kommt es weder auf die körperliche Unver- sehrtheit nach Berechtigung des Vorwurfes noch den § 224, 225, 226, 340 Absatz 3 in Verbin- dung mit den § 224, 225, 226 StGB. – gegen das Leben nach den § 211, 212, 221. Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Anwalts – im Nebenklage- verfahren. – für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz. – für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a) Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. – für die Geltendmachung Ihrer Ansprü- che nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschä- digungsgesetz. Durch die Straftat muss ein dauerhafter Körperschaden eingetreten sein. – für Sie als Zeuge. i) Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten sowie in Wider- spruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. j) Serviceleistungen für Sie als Verkehrsteilnehmer 1. Leistungen der telefonischen Rechtsberatung: Sie haben ein konkretes rechtliches Problem oder möchten sich vorsorglich über Ihre Rechtslage als Verkehrsteilnehmer informieren? ADVOCARD vermittelt Ihnen eine erste telefonische Rechtsberatung (im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG). Die Beratung übernimmt eine selbststän- dige, auf telefonische Rechtsberatung spezialisierte Anwaltskanzlei. Sie können sich in Deutschland zu allen Fragen Ausgang des deutschen Rechts beraten lassen. Das gilt für den privaten und selbständigen Bereich.Strafverfahrens an;

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Samples: Allgemeine Rechtsschutz Versicherungsbedingungen

Inhalt der Versicherung. 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung‌ Der Versicherer sorgt dafür, daß der Versicherungsnehmer seine rechtli- chen Interessen wahrnehmen kann, und t rägt die für die Interessenwahr- nehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschu tz). Der Umfang des Versicherungsschu tzes kann in den Formen des § 2 Leistungsarten21 bis 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfaßt der Versicherungs- schutz a) Schadenersatz-Rechtsschutz Rech tsschu tz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen dingli- chen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Zudem werden die Kosten für die Durchsetzung von Fluggastrechten bei Flugverspätungen und -ausfällen für ein von ADVOCARD vermittelten Anbieter übernommenberu- hen; b) Rechtsschutz Arbeits-Rechtsschu tz für die Wahrneh mung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus ö ffen t lich-rech t lichen Dienstverhält nissen hinsich t lich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschu tz für die Wahrneh mung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pach tver- hältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; d) Rechtsschu tz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrneh- mung Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldver- hältnissen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versiche- rungsschutz rungsschu tz nicht in der Leistungsart den Leistungsar ten a), b) oder c) enthalten ist; ce) Steuer-Rechtsschutz Rechtsschu tz vor Gerichten für die Wahrnehmung Wahrneh mung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen abgabe- rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungs- gerichten sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichten vorangehengerichten; df) Sozialgerichts-Rechtsschu tz für die Wahrneh mung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialge- richten; g) Verwaltungs-Rechtsschutz Rechtsschu tz in Verkehrssachen für die Wahr- nehmung Wahrneh mung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwal- tungsgerichtenVerwaltungsge- richten; eh) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Rechtsschu tz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; fi) Straf-Rechtsschutz Rechtsschu tz für die Verteidigung wegen des Vorwur- fes Vorwurfes aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestelltfestge- stellt, dass daß der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen be- gangen hat, ist er verpflichtet, dem Versiche- rer Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getra- gen hat. g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit. h) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer gem. §19 Opfer eines Verbrechens oder einer rechtswidrigen Straftat sind: – gegen die persön- liche Freiheit nach den § 234, 234 a), 235, 236, 239, 239 a), 239 b) StGB. – gegen die sexuelle Selbstbestimmung (nach den § 174–180, 182 StGB). – gegen die körperliche Unver- sehrtheit nach den § 224, 225, 226, 340 Absatz 3 in Verbin- dung mit den § 224, 225, 226 StGB. – gegen das Leben nach den § 211, 212, 221. Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Anwalts – im Nebenklage- verfahren. – für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz. – für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a) Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. – für die Geltendmachung Ihrer Ansprü- che nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschä- digungsgesetz. Durch die Straftat muss ein dauerhafter Körperschaden eingetreten sein. – für Sie als Zeuge. i) Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten sowie in Wider- spruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. j) Serviceleistungen für Sie als Verkehrsteilnehmer 1. Leistungen der telefonischen Rechtsberatung: Sie haben ein konkretes rechtliches Problem oder möchten sich vorsorglich über Ihre Rechtslage als Verkehrsteilnehmer informieren? ADVOCARD vermittelt Ihnen eine erste telefonische Rechtsberatung (im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG). Die Beratung übernimmt eine selbststän- dige, auf telefonische Rechtsberatung spezialisierte Anwaltskanzlei. Sie können sich in Deutschland zu allen Fragen des deutschen Rechts beraten lassen. Das gilt für den privaten und selbständigen Bereich.er-

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung (Arb 94)

Inhalt der Versicherung. 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung § 2 Leistungsarten a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung Ver- tragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Zudem werden die Kosten für die Durchsetzung von Fluggastrechten bei Flugverspätungen und -ausfällen für ein von ADVOCARD vermittelten Anbieter übernommen; b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nut- zungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrneh- mung Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldver- hältnissen Schuldverhältnissen und dinglichen ding- lichen Rechten, soweit der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart den Leistungsarten a), b) enthalten ist; oder c) Steuerenthal- ten ist; Wenn ein Vertrag über das Internet online im eigenen Namen und Interesse geschlossen wird, besteht Versicherungsschutz (Internet-Rechtsschutz), soweit kein Zusammenhang besteht mit - rassistischen extremistischen pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerun- gen oder Darstellungen - dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grund-stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. e) Steuer- Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungs- gerichten sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichten vorangehenVerwaltungsgerichten; df) VerwaltungsSozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; g) Verwaltungs- Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahr- nehmung Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden Verwal- tungsbehörden und vor Verwal- tungsgerichten;Verwaltungsgerichten, eh) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; fi) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwur- fes Vorwurfes aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versiche- rer Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getra- gen getragen hat; bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich be- gangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festge- stellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug ). Dabei kommt es weder auf die Be- rechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an. gj) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen Angelegen- heiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen. hl) Opfer-Rechtsschutz als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer von Gewaltstraftaten Sie haben Versicherungsschutzeiner Gewaltstraftat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer gem. schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (letztere gemäß §19 Opfer eines Verbrechens oder einer rechtswidrigen Straftat sind: – gegen die persön- liche Freiheit nach den § 234, 234 a), 235, 236, 239, 239 a), 239 b) StGB. – gegen die sexuelle Selbstbestimmung (nach den § 174–180, 182 StGB). – gegen die körperliche Unver- sehrtheit nach den § 224, 225225 oder 226 Strafgesetzbuch, 226, evtl. als Körperverlet- zung im Amt auch in Verbindung mit § 340 Absatz 3 in Verbin- dung mit den § 224, 225, 226 StGB. – gegen das Leben nach den § 211, 212, 221Strafgesetzbuch) und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag. Sie haben daneben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Anwalts – Rechtsanwalts: - im Nebenklage- verfahren. – Ermittlungsverfahren, - im Nebenklageverfahren, - für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz. – , - für den sogenannten so genannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a) a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten. Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die Geltendmachung Ihrer Ansprü- che außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschä- digungsgesetzOpferentschädigungsgesetz unter folgenden Voraussetzungen: - Sie sind nebenklageberechtigt und - Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und - es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. Durch Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand im Sinne der Strafpro- zessordnung in Anspruch nehmen können, besteht auch bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen kein Versicherungsschutz. Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) in ursächlichem Zusammenhang mit a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurück- zuführen sind; c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; d) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes, e) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beab- sichtigt, f) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Ge- bäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, g) dem Erwerb oder der Veräußerung eines nicht zur Selbstnutzung des Versicherungsnehmers oder mitversicherten Personen bestimmten bzw. nicht selbstgenutzten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles, h) dem Erwerb oder der Veräußerung eines im Ausland gelegenen Grundstücks, Gebäudes oder Ge- bäudeteiles, i) der Finanzierung eines der unter d) bis h) genannten Vorhaben. (2) Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften, aus einer Beteiligung an einer Handelsgesellschaft, ei- ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter ju- ristischer Personen; d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Ge- brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum: e) aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile) , Wertrechten, die Wertpapieren gleichste- hen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung. g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit nicht Beratungs- Rechtsschutz gem. § 2 k) besteht; h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie we- gen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt; j) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Pho- tovoltaikanlage; k) Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornografi- schen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen stehen; l) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Kündigung und sonstigen Beendigungstatbeständen, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanla- gen. Ausgenommen hiervon sind: - Grundstücke, soweit sie von Ihnen genutzt werden oder genutzt werden sollen - Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese von Ihnen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen; m) Streitigkeiten aus Darlehensverträgen. a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Orga- nisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versi- cherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Ange- legenheiten; e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes; f) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren, die ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld bis ein- schließlich 30 € zur Folge haben können (Bagatellbußgeldsachen); g) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen eines Asyl- und/oder Ausländerrechtsver- fahrens; h) Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren, die dem Schutz der Umwelt (vor allem von Boden, Luft und Wasser) dienen oder den Erhalt von Subventionen zum Gegenstand haben. a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinan- der, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versiche- rungsnehmer; b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge- schlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung. c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versiche- rungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind; d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Perso- nen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen; (5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versiche- rungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat muss besteht. Stellt sich ein dauerhafter Körperschaden solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – kein Versicherungsschutz, wenn und so- weit dem Versicherer aufgrund der für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, Versiche- rungen bereitzustellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen. Gesetzliche Bestimmungen sind insbe- sondere: - Die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), - die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), - Verordnungen der europäischen Union wie zum Beispiel Verordnung (EU) 961/2010, - sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen oder - sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der europäischen Union. (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles a) im Schadenersatz- Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll; b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversi- cherten Person zur Folge hat; c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Versicherungs- schutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt. Bereits teilweise oder vollständig erfüllte Wartezeiten werden angerechnet, wenn das Risiko anderweitig, d.h. bei einem anderen Versicherer oder der Medien-Versicherung ggf. auch als mitversicherte Person versichert war und nun inhaltsgleich und in unmittelbarem Anschluss an die Vorversicherung übernom- men wird (z. B. ein mitversichertes Familienmitglied in eine eigene Wohnung zieht und hierfür den Rechts- schutz für Sie als ZeugeEigentümer und Xxxxxx von Wohnungen und Grundstücken nach § 29 abschließt). Eine Nutzungsänderung oder -erweiterung bei einem in § 29 versicherten Objekt vorgenommen wird und für die Risikoveränderung Versicherungsschutz vereinbart wird. i(2) Sozial-Rechtsschutz Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste ent- scheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor deutschen Sozialgerichten sowie in Wider- spruchsverfahrenBeginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetre- ten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die diesen Gerichtsverfahren vorangehenvor Beginn des Versicherungsschutzes vorge- nommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat; b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versiche- rungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. j(4) Serviceleistungen Im Steuer- Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für Sie als Verkehrsteilnehmer 1. Leistungen die der telefonischen Rechtsberatung: Sie haben ein konkretes rechtliches Problem Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder möchten sich vorsorglich über Ihre Rechtslage als Verkehrsteilnehmer informieren? ADVOCARD vermittelt Ihnen eine erste telefonische Rechtsberatung (Abgabefestsetzung vor dem im Sinne Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn einge- treten sind oder eingetreten sein sollen. (1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in Abweichung von § 34 Absatz 1 Satz 4 Abs. 3 RVG)und Abs. Die Beratung übernimmt 4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn a) eine selbststän- digeWillenserklärung oder Rechtshandlung, auf telefonische Rechtsberatung spezialisierte Anwaltskanzleidie vor Beginn des Versicherungsschutzes vorge- nommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gem. Sie können sich in Deutschland zu allen Fragen des deutschen Rechts beraten lassen§ 4 Abs. Das gilt für den privaten und selbständigen Bereich.1

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Inhalt der Versicherung. 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im ver- einbarten Umfang (Rechtsschutz). § 2 Leistungsarten– Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 31 vereinbart werden. Der Versicherungsschutz nach § 21 bis § 29 umfasst je nach Vereinbarung a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Zudem werden die Kosten für die Durchsetzung von Fluggastrechten bei Flugverspätungen und -ausfällen für ein von ADVOCARD vermittelten Anbieter übernommen; b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und ver- sorgungsrechtlicher Ansprüche. Versicherungsschutz besteht auch für Ver- träge, die über das Internet abgeschlossen werden (Internet-Rechtsschutz); c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnis- sen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grund- stücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrneh- mung Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldver- hältnissen Schuld- verhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist. Versicherungsschutz besteht auch für Verträge, welche über das Internet abgeschlossen wurden (Internet-Rechtschutz); ce) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen abgaberecht- lichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungs- gerichten sowie in WiderspruchsverfahrenVerwaltungsgerichten. Im Verkehrs-Rechtsschutz (§§ 21, die diesen Gerichten vorangehen22 und 26) umfasst der Versicherungs- schutz auch das Verwaltungsverfahren; df) Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahr- nehmung Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten Angele- genheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwal- tungsgerichtenVerwaltungsgerichten; eh) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; fi) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwur- fes Vorwurfs aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versiche- rer Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getra- gen getragen hat.; gbb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahr- lässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechts- kräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungs- schutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vor- sätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug, gefährliche Körperverletzung). Dabei kommt es weder auf die Berechti- gung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an; j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit.; hk) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspart- nerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. In diesem Fall werden die Beratungskosten ohne Abzug der Selbstbeteiligung übernommen; l) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten Sie haben Versicherungsschutzfür die aktive Strafverfolgung, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer gem. §19 eine versicherte Person Opfer eines Verbrechens oder einer rechtswidrigen Straftat sind: Tat nach §§ 174 bis 180, 182 Strafgesetzbuch (StGB) – Straftaten gegen die persön- liche Freiheit nach den sexu- elle Selbstbestimmung –, – §§ 234211, 234 a)212, 235221 StGB – Straftaten gegen das Leben –, 236, 239, 239 a), 239 b) StGB. gegen die sexuelle Selbstbestimmung (nach den § 174–180, 182 StGB). – gegen die körperliche Unver- sehrtheit nach den §§ 224, 225, 226, 340 Absatz 3 in Verbin- dung mit den § i. V. m. 224, 225, 226 StGBStGB – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit – oder, – §§ 232, 233 a, 234, 234 a, 235, 238, 239 Absatz 3 und 4, 239 a, 239 b StGB – Straftaten gegen die persönliche Freiheit – ist. – gegen das Leben nach Versicherungsschutz besteht für aa) den § 211, 212, 221. Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Anwalts – im Nebenklage- verfahren. – für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz. – für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a) Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. – für die Geltendmachung Ihrer Ansprü- che nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschä- digungsgesetz. Durch die Straftat muss ein dauerhafter Körperschaden eingetreten sein. – für Sie Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Zeuge. i) Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten sowie in Wider- spruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen. j) Serviceleistungen für Sie als Verkehrsteilnehmer 1. Leistungen der telefonischen Rechtsberatung: Sie haben ein konkretes rechtliches Problem oder möchten sich vorsorglich über Ihre Rechtslage als Verkehrsteilnehmer informieren? ADVOCARD vermittelt Ihnen eine erste telefonische Rechtsberatung (im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG). Die Beratung übernimmt eine selbststän- dige, auf telefonische Rechtsberatung spezialisierte Anwaltskanzlei. Sie können sich in Deutschland zu allen Fragen des deutschen Rechts beraten lassen. Das gilt für den privaten und selbständigen Bereich.Nebenkläger;

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Samples: Versicherungsbedingungen

Inhalt der Versicherung. 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung § 2 Leistungsarten a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes Rech- tes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Zudem werden die Kosten für die Durchsetzung von Fluggastrechten bei Flugverspätungen und -ausfällen für ein von ADVOCARD vermittelten Anbieter übernommen; b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und ver- sorgungsrechtlicher Ansprüche; soweit Arbeitsrechtsschutz nicht vereinbart wurde, umfasst der Versicherungsschutz für Rentner und Pensionäre gleich- wohl Streitigkeiten aus Beihilfe- und Pensionszusagen oder aus betrieblichen Altersversorgungen. c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrneh- mung Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldver- hältnissen Schuld- verhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist; ce) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungs- gerichten sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichten vorangehenVerwaltungsgerichten; df) Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahr- nehmung Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten Angele- genheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwal- tungsgerichtenVerwaltungsgerichten; eh) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; fi) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwur- fes Vorwurfes F631/03.05 aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versiche- rer Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getra- gen getragen hat; bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässi- ges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Ver- gehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versiche- rungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätz- lich gehandelt hat. Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf - eines Verbrechens in jedem Fall, - eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch den Ausgang des Strafverfahrens an. gj) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx für das erste Beratungsgespräch eines in Deutschland zugelassenen Rechts- anwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegen- heiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen, bis zu einem Betrag von 250 Euro. hl) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer gem. §19 Opfer eines Verbrechens oder einer rechtswidrigen Straftat sind: – gegen die persön- liche Freiheit nach den § 234, 234 a), 235, 236, 239, 239 a), 239 b) StGB. – gegen die sexuelle Selbstbestimmung (nach den § 174–180, 182 StGB). – gegen die körperliche Unver- sehrtheit nach den § 224, 225, 226, 340 Absatz 3 in Verbin- dung mit den § 224, 225, 226 StGB. – gegen das Leben nach den § 211, 212, 221. Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Anwalts – im Nebenklage- verfahren. – für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz. – für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a) Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. – für die Geltendmachung Ihrer Ansprü- che nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschä- digungsgesetz. Durch die Straftat muss ein dauerhafter Körperschaden eingetreten sein. – für Sie als Zeuge. i) Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer versicherten Person soweit diese im privaten Bereich Opfer einer der in § 395 Absatz 1 StPO - Ziffer 1 a (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), - Ziffer 1 c (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit), - Ziffer 1 d (Xxxxxxxxxx gegen die persönliche Freiheit), - Ziffer 2 (Straftaten gegen das Leben) genannten Straftaten wurde. Der Versicherungsschutz umfasst: - den Anschluss an eine vor einem deutschen Sozialgerichten sowie Strafgericht erhobe- ne öffentliche Klage als Nebenkläger, - die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach deutschem Strafprozess- recht als Verletzten- oder Zeugenbeistand, - die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Wider- spruchsverfahrennichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des Täter- Opfer-Ausgleichs nach § 46 a StGB vor einem deutschen Strafgericht, - bei Vorliegen eines dauerhaften Körperschadens als Folge der Straftat auch die diesen Gerichtsverfahren vorangehenaußergerichtliche Geltendmachung von Ansprü- chen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB). Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) in ursächlichem Zusammenhang mit a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- sperrung oder Erdbeben; b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizi- nische Behandlung zurückzuführen sind; c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimm- ten Grundstückes, bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Verän- derung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, dd) dem Erwerb oder der Veräußerung eines nicht zur Selbstnutzung des Versicherungsnehmers bestimmten bzw. nicht selbstgenutzten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles, ee) dem Erwerb oder der Veräußerung eines im Ausland gelegenen Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles, ff) der Finanzierung eines der unter aa) bis ee) genannten Vorhaben. ja) Serviceleistungen für Sie als Verkehrsteilnehmerzur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; 1. Leistungen b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; c) aus dem Recht der telefonischen Rechtsberatung: Sie haben ein konkretes rechtliches Problem Handelsgesellschaften, aus einer Beteiligung an ei- ner Handelsgesllschaft, einer stillen Gesellschaft oder möchten sich vorsorglich über Ihre Rechtslage als Verkehrsteilnehmer informieren? ADVOCARD vermittelt Ihnen eine erste telefonische Rechtsberatung (im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG). Die Beratung übernimmt eine selbststän- digeeiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Ver- treter juristischer Personen; d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, auf telefonische Rechtsberatung spezialisierte Anwaltskanzlei. Sie können sich Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht; f) in Deutschland zu allen Fragen des deutschen Rechts beraten lassen. Das gilt für den privaten und selbständigen Bereich.ursächlichem Zusammenhang

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