Inhalt der Versicherung. 1 – Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im ver- einbarten Umfang (Rechtsschutz). § 2 – Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 31 vereinbart werden. Der Versicherungsschutz nach § 21 bis § 29 umfasst je nach Vereinbarung
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Inhalt der Versicherung. 1 – Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im ver- einbarten vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). § 2 – Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 31 29 vereinbart werden. Der Versicherungsschutz Je nach § 21 bis § 29 Vereinbarung umfasst je nach Vereinbarungder Versicherungsschutz
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Inhalt der Versicherung. 1 – Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung Der Versicherer erbringt sorgt dafür, daß der Versicherungsnehmer seine rechtli- chen Interessen wahrnehmen kann, und t rägt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten Interessenwahr- nehmung erforderlichen Leistungen im ver- einbarten Umfang Kosten (RechtsschutzRechtsschu tz). § 2 – Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes Versicherungsschu tzes kann in den Formen des § 21 bis § 31 29 vereinbart werden. Der Versicherungsschutz Je nach § 21 bis § 29 umfasst je nach VereinbarungVereinbarung umfaßt der Versicherungs- schutz
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Inhalt der Versicherung. 1 – Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen Inte- ressen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im ver- einbarten vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). § 2 – Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des der §§ 21 bis § 31 ff vereinbart werden. Der Versicherungsschutz nach § 21 bis § 29 umfasst je nach Vereinbarung:
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