Inhalt der Versicherung. 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung § 2 Leistungsarten a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Ver- tragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nut- zungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und ding- lichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthal- ten ist; e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; f) Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwal- tungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungs- nehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der ARAG die Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat; bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidi- gung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an; j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, le- benspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen (§ 34 Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz – RVG); l) Rechtsschutz in Ehesachen für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers und seines ehelichen Lebenspartners aus familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Getrenntlebens, Scheidung oder Scheidungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten; die Versicherungs- summe je Rechtsschutzfall beträgt höchstens 30.000 Euro; je Rechtsschutzfall gilt eine Selbstbe- teiligung von 500 Euro; m) Rechtsschutz in Unterhaltssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetz- licher Unterhaltspflichten, über die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deut- sches Familiengericht zu entscheiden hätte; die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt höchstens 30.000 Euro; je Rechtsschutzfall gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro; n) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten 1) für den Anschluss einer versicherten Person an eine vor einem deutschen Strafgericht erho- bene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person im privaten Bereich als Opfer einer der in § 395 Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftaten a) gegen die sexuelle Selbstbestimmung; b) gegen die körperliche Unversehrtheit; c) gegen die persönliche Freiheit ; d) gegen das Leben 2) Der Rechtsschutz umfasst ferner auch die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Verletztenbei- stand für die versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat nach Absatz 1 ver- letzt ist. 3) Vom Rechtsschutz erfasst wird weiter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicher- ten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des so genannten Täter- Opfer-Ausgleiches nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB). 4) Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat nach Absatz 1 verletzt und hat sie dauerhafte Körperschäden erlitten, erhält sie abweichend von f) Rechtsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) (Versorgungs-Rechtsschutz). 5) Der Rechtsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Hal- ter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. o) Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Ein-/Widerspruchsverfahren betreffend steuer- und abgaberechtliche Angelegenheiten, die den nach § 2 e) versicherten Verfahren vor deut- schen Finanz- und Verwaltungsgerichten vorangehen; p) Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren, die den nach § 2 f) versi- cherten Verfahren vor deutschen Sozialgerichten vorangehen; q) erweiterten Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx, wenn der nach § 2 k) beratende Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig wird; in diesem Fall erstattet die ARAG Kosten bis zu 250 Euro je Rechtsschutzfall; eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt für diese Leistung; diese Leistungserweiterung gilt nicht in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten; r) Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten b), c) e), h) oder o) enthalten ist; s) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die der Versiche- rungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständi- ger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen; t) Verwaltungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren, die den nach § 2 r) versi- cherten Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten vorangehen. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) in ursächlichem Zusammenhang mit a) Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- sperrung oder Erdbeben; b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zu- rückzuführen sind; c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes; bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Be- sitz zu nehmen beabsichtigt; cc) der genehmigungspflichtigen und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben beabsichtigt; dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben; a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverlet- zung beruhen, sowie zur Geltendmachung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmus- ter-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; e) aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht; f) in ursächlichem Zusammenhang mit
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Inhalt der Versicherung. 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung § 2 Leistungsarten
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Ver- tragsverletzung Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen Gebäude- teilen beruhen. Zudem werden die Kosten für die Durchsetzung von Fluggastrechten bei Flugverspätungen und -ausfällen für ein von ADVOCARD vermittelten Anbieter übernommen;
b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nut- zungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen Schuld- verhältnissen und ding- lichen dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten der Leistungsart a), b) oder c) enthal- ten enthalten ist;
ec) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und VerwaltungsgerichtenVerwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichten vorangehen;
f) Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
gd) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
he) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
if) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) Vorwurfes eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig rechts- kräftig festgestellt, dass der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der ARAG dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die diese dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidi- gung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;
jg) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;. Erweiterung ab 01.01.2019
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, le- benspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen (§ 34 Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz – RVG);
l) Rechtsschutz in Ehesachen für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers und seines ehelichen Lebenspartners aus familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Getrenntlebens, Scheidung oder Scheidungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten; die Versicherungs- summe je Rechtsschutzfall beträgt höchstens 30.000 Euro; je Rechtsschutzfall gilt eine Selbstbe- teiligung von 500 Euro;
m) Rechtsschutz in Unterhaltssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetz- licher Unterhaltspflichten, über die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deut- sches Familiengericht zu entscheiden hätte; die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt höchstens 30.000 Euro; je Rechtsschutzfall gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro;
nh) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
1) für den Anschluss einer versicherten Person an eine vor einem deutschen Strafgericht erho- bene öffentliche Klage als NebenklägerGewaltstraftaten Sie haben Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person im privaten Bereich Sie in Ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer gem. §19 Opfer eines Verbrechens oder einer der in § 395 Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftaten
a) gegen die sexuelle Selbstbestimmung;
b) gegen die körperliche Unversehrtheit;
c) rechtswidrigen Straftat sind: – gegen die persönliche Freiheit ;
dnach den § 234, 234 a), 235, 236, 239, 239 a), 239 b) StGB. – gegen die sexuelle Selbstbestimmung (nach den § 174–180, 182 StGB). – gegen die körperliche Unversehrtheit nach den § 224, 225, 226, 340 Absatz 3 in Verbindung mit den § 224, 225, 226 StGB. – gegen das Leben
2) Der Rechtsschutz umfasst ferner auch die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Verletztenbei- stand Leben nach den § 211, 212, 221. Sie haben Versicherungsschutz für die versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat Beistandsleistung eines Anwalts – im Nebenklageverfahren. – für den Antrag nach Absatz § 1 ver- letzt ist.
3Gewaltschutzgesetz. – für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a) Vom Rechtsschutz erfasst wird weiter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicher- ten Ziffer 1 Strafge- setzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des so genannten Täter- Opfer-Ausgleiches nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB).
4) Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat nach Absatz 1 verletzt und hat sie dauerhafte Körperschäden erlitten, erhält sie abweichend von f) Rechtsschutz auch Angelegenheiten. – für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen Ihrer Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) (Versorgungs-Rechtsschutz)Opferentschädigungsgesetz. Durch die Straftat muss ein dauerhafter Körperschaden eingetreten sein. – für Sie als Zeuge.
5) Der Rechtsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Hal- ter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
o) Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Ein-/Widerspruchsverfahren betreffend steuer- und abgaberechtliche Angelegenheiten, die den nach § 2 e) versicherten Verfahren vor deut- schen Finanz- und Verwaltungsgerichten vorangehen;
pi) Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren, die den nach § 2 f) versi- cherten Verfahren vor deutschen Sozialgerichten sowie in Wider- spruchsverfahren, dies diesen Gerichtsverfahren vorangehen;
qj) erweiterten Beratungs-Rechtsschutz Serviceleistungen für Sie als Verkehrsteilnehmer
1. Leistungen der telefonischen Rechtsberatung: Sie haben ein konkretes rechtliches Problem oder möchten sich vorsorglich über Ihre Rechtslage als Verkehrsteilnehmer informieren? ADVOCARD vermittelt Ihnen eine erste tele- fonische Rechtsberatung (im Familien-Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG). Die Beratung übernimmt eine selbstständige, Lebenspartnerschafts- auf telefonische Rechtsberatung spezialisierte Anwaltskanzlei. Sie können sich in Deutschland zu allen Fragen des deutschen Rechts beraten lassen. Das gilt für den privaten und Xxxxxxxx, wenn der nach § 2 k) beratende Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig wird; in diesem Fall erstattet die ARAG Kosten bis zu 250 Euro je Rechtsschutzfall; eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt für diese Leistung; diese Leistungserweiterung gilt nicht in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten;
r) Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten b), c) e), h) oder o) enthalten ist;
s) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die der Versiche- rungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständi- ger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen;
t) Verwaltungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren, die den nach § 2 r) versi- cherten Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten vorangehen. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- sperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zu- rückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes;
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Be- sitz zu nehmen beabsichtigt;
cc) der genehmigungspflichtigen und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben beabsichtigt;
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben;
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverlet- zung beruhen, sowie zur Geltendmachung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmus- ter-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
e) aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
f) in ursächlichem Zusammenhang mitselbständigen Bereich.
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Samples: Ace Auto Club Europa Membership and Insurance Terms
Inhalt der Versicherung. 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung § 2 Leistungsarten
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Ver- tragsverletzung Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhenberuhen oder soweit der Versicherungsschutz nicht in der Leistungs- art n) oder q) cc) enthalten ist;
b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich- öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht Rechtsschutz nur vor deutschen Arbeitsgerichten;
c) Wohnungs- und GrundstücksWohnungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnisseneinem Mietverhältnis, sonstigen Nut- zungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude das eine Wohnung oder Gebäudeteile ein Einfamilienhaus zum Gegenstand habenhat;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und ding- lichen Rechtendinglichen Rechten an beweglichen Sachen, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b), c),
n) oder cq) enthal- ten aa) enthalten ist;
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen abgabe- rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und VerwaltungsgerichtenVerwaltungs- gerichten;
f) SozialSozialgerichts-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwal- tungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungs- nehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der ARAG die Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidi- gung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, le- benspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen (§ 34 Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz – RVG);
l) Rechtsschutz in Ehesachen für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers und seines ehelichen Lebenspartners aus familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Getrenntlebens, Scheidung oder Scheidungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten; die Versicherungs- summe je Rechtsschutzfall beträgt höchstens 30.000 Euro; je Rechtsschutzfall gilt eine Selbstbe- teiligung von 500 Euro;
m) Rechtsschutz in Unterhaltssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetz- licher Unterhaltspflichten, über die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deut- sches Familiengericht zu entscheiden hätte; die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt höchstens 30.000 Euro; je Rechtsschutzfall gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro;
n) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
1) für den Anschluss einer versicherten Person an eine vor einem deutschen Strafgericht erho- bene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person im privaten Bereich als Opfer einer der in § 395 Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftaten
a) gegen die sexuelle Selbstbestimmung;
b) gegen die körperliche Unversehrtheit;
c) gegen die persönliche Freiheit ;
d) gegen das Leben
2) Der Rechtsschutz umfasst ferner auch die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Verletztenbei- stand für die versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat nach Absatz 1 ver- letzt ist.
3) Vom Rechtsschutz erfasst wird weiter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicher- ten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des so genannten Täter- Opfer-Ausgleiches nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB).
4) Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat nach Absatz 1 verletzt und hat sie dauerhafte Körperschäden erlitten, erhält sie abweichend von f) Rechtsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) (Versorgungs-Rechtsschutz).
5) Der Rechtsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Hal- ter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
o) Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Ein-/Widerspruchsverfahren betreffend steuer- und abgaberechtliche Angelegenheiten, die den nach § 2 e) versicherten Verfahren vor deut- schen Finanz- und Verwaltungsgerichten vorangehen;
p) Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren, die den nach § 2 f) versi- cherten Verfahren vor deutschen Sozialgerichten vorangehen;
q) erweiterten Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx, wenn der nach § 2 k) beratende Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig wird; in diesem Fall erstattet die ARAG Kosten bis zu 250 Euro je Rechtsschutzfall; eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt für diese Leistung; diese Leistungserweiterung gilt nicht in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten;
r) Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten b), c) e), h) oder o) enthalten ist;
s) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die der Versiche- rungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständi- ger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen;
t) Verwaltungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren, die den nach § 2 r) versi- cherten Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten vorangehen. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- sperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zu- rückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes;
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Be- sitz zu nehmen beabsichtigt;
cc) der genehmigungspflichtigen und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben beabsichtigt;
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben;
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverlet- zung beruhen, sowie zur Geltendmachung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmus- ter-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
e) aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
f) in ursächlichem Zusammenhang mitin
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Inhalt der Versicherung. 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen be- schrieben. § 2 LeistungsartenLeistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in verschiedenen Formen vereinbart werden, die in § 21 bis § 29 beschrie- ben sind. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen jedoch nicht auch auf einer Ver- tragsverletzung Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;. (Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers oder wegen eines Autounfalls gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche aus einer Vertragsverletzung bei einer man- gelhaLen Fernseher- oder Autoreparatur. Grundlage hierfür ist der Vertrags-Rechtsschutz; siehe unter d).)
b) Arbeits-Rechtsschutz für die um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus • Arbeitsverhältnissen; • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bei dienstrechtlichen und versorgungsrechtlichen Ansprüchen. Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;im Zusammenhang mit Auffiebungsvereinbarungen kein Versiche- rungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 c) vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nut- zungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;entfällt
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und ding- lichen Rechtendinglichen Rechten wahrzunehmen. (Ein „Schuldverhältnis“ besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer um die Herausgabe einer Sache bestehen.) Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Schadenersatz- Rechtsschutz (siehe oben a)), Arbeits-Rechtsschutz (siehe oben b)) oder c) enthal- ten ist;
e) SteuerWohnungs- und Grundstück-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
f(siehe oben c)) Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwal- tungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungs- nehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der ARAG die Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidi- gung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, le- benspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen (§ 34 Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz – RVG);
l) Rechtsschutz in Ehesachen für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers und seines ehelichen Lebenspartners aus familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Getrenntlebens, Scheidung oder Scheidungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten; die Versicherungs- summe je Rechtsschutzfall beträgt höchstens 30.000 Euro; je Rechtsschutzfall gilt eine Selbstbe- teiligung von 500 Euro;
m) Rechtsschutz in Unterhaltssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetz- licher Unterhaltspflichten, über die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deut- sches Familiengericht zu entscheiden hätte; die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt höchstens 30.000 Euro; je Rechtsschutzfall gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro;
n) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
1) für den Anschluss einer versicherten Person an eine vor einem deutschen Strafgericht erho- bene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person im privaten Bereich als Opfer einer der in § 395 Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftaten
a) gegen die sexuelle Selbstbestimmung;
b) gegen die körperliche Unversehrtheit;
c) gegen die persönliche Freiheit ;
d) gegen das Leben
2) Der Rechtsschutz umfasst ferner auch die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Verletztenbei- stand für die versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat nach Absatz 1 ver- letzt isthandelt.
3) Vom Rechtsschutz erfasst wird weiter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicher- ten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des so genannten Täter- Opfer-Ausgleiches nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB).
4) Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat nach Absatz 1 verletzt und hat sie dauerhafte Körperschäden erlitten, erhält sie abweichend von f) Rechtsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) (Versorgungs-Rechtsschutz).
5) Der Rechtsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Hal- ter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
o) Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Ein-/Widerspruchsverfahren betreffend steuer- und abgaberechtliche Angelegenheiten, die den nach § 2 e) versicherten Verfahren vor deut- schen Finanz- und Verwaltungsgerichten vorangehen;
p) Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren, die den nach § 2 f) versi- cherten Verfahren vor deutschen Sozialgerichten vorangehen;
q) erweiterten Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx, wenn der nach § 2 k) beratende Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig wird; in diesem Fall erstattet die ARAG Kosten bis zu 250 Euro je Rechtsschutzfall; eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt für diese Leistung; diese Leistungserweiterung gilt nicht in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten;
r) Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten b), c) e), h) oder o) enthalten ist;
s) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die der Versiche- rungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständi- ger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen;
t) Verwaltungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren, die den nach § 2 r) versi- cherten Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten vorangehen. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- sperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zu- rückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes;
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Be- sitz zu nehmen beabsichtigt;
cc) der genehmigungspflichtigen und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben beabsichtigt;
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben;
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverlet- zung beruhen, sowie zur Geltendmachung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmus- ter-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
e) aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
f) in ursächlichem Zusammenhang mit
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Inhalt der Versicherung. 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung § 2 Leistungsarten
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Ver- tragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;; liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinba- rungen kein Rechtsschutzfall i. S. v. § 4 Absatz 1 c) vor, übernimmt die ARAG im Einzelfall Anwalts- kosten bis zu 1.000 Euro.
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nut- zungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und ding- lichen dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthal- ten enthalten ist;
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und VerwaltungsgerichtenVerwaltungsgerichten sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen;
f) Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen SozialgerichtenSozialgerichten sowie in Wider- spruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwal- tungsbehörden Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungs- nehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, der ARAG die Kosten zu erstatten, die diese für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidi- gung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, le- benspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen (§ 34 Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz – RVG);
l) Rechtsschutz in Ehesachen für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers und seines ehelichen Lebenspartners aus familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Getrenntlebens, Scheidung oder Scheidungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten; die Versicherungs- summe je Rechtsschutzfall beträgt höchstens 30.000 Euro; je Rechtsschutzfall gilt eine Selbstbe- teiligung von 500 Euro;
m) Rechtsschutz in Unterhaltssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetz- licher Unterhaltspflichten, über die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deut- sches Familiengericht zu entscheiden hätte; die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt höchstens 30.000 Euro; je Rechtsschutzfall gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro;
n) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
1) für den Anschluss einer versicherten Person an eine vor einem deutschen Strafgericht erho- bene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person im privaten Bereich als Opfer einer der in § 395 Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftaten
a) gegen die sexuelle Selbstbestimmung;
b) gegen die körperliche Unversehrtheit;
c) gegen die persönliche Freiheit ;
d) gegen das Leben
2) Der Rechtsschutz umfasst ferner auch die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Verletztenbei- stand für die versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat nach Absatz 1 ver- letzt ist.
3) Vom Rechtsschutz erfasst wird weiter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicher- ten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des so genannten Täter- Opfer-Ausgleiches nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB).
4) Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat nach Absatz 1 verletzt und hat sie dauerhafte Körperschäden erlitten, erhält sie abweichend von f) Rechtsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) (Versorgungs-Rechtsschutz).
5) Der Rechtsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Hal- ter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
o) Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Ein-/Widerspruchsverfahren betreffend steuer- nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten und abgaberechtliche Angelegenheiten, die den nach § 2 e) versicherten Verfahren vor deut- schen Finanz- und Verwaltungsgerichten vorangehen;
p) Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren, die den nach § 2 f) versi- cherten Verfahren vor deutschen Sozialgerichten diesen Gerichtsver- fahren vorangehen;
q) erweiterten Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx, wenn der nach § 2 k) beratende Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig wird; in diesem Fall erstattet die ARAG Kosten bis zu 250 Euro je Rechtsschutzfall; eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt für diese Leistung; diese Leistungserweiterung gilt nicht in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten;
r) Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten der Absätze b), c) e), he) oder oh) enthalten ist;
s) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die der Versiche- rungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständi- ger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen;
t) Verwaltungs-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren, die den nach § 2 r) versi- cherten Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten vorangehen. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- sperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zu- rückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes;
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Be- sitz zu nehmen beabsichtigt;
cc) der genehmigungspflichtigen und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versi- cherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben beabsichtigt;
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben;
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverlet- zung beruhen, sowie zur Geltendmachung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmus- ter-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
e) aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
f) in ursächlichem Zusammenhang mit
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