Common use of Inkrafttreten Clause in Contracts

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt Die Bedingungen zur Überlassung von Schulräumen an Dritte treten zum 01. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bedingungen zur Überlassung von Schulräumen an Dritte vom 01. September 1996 außer Kraft. Für bereits genehmigte Einzelraumüberlassungen gelten die zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Bedingungen. Anlage zu den Bedingungen zur Überlassung von Schulräumen an Dritte (Schulraumüberlassungsbedingungen - SchÜB -) Für die Überlassung von Schulräumen und Schulflächen gelten folgende Benutzungsentgeltsätze: 1. Räume für Mehrfachnutzung Mehrzweckraum (ab 90 m²), sobald ihr zwei Kantone beigetreten sindAula, Großraum für 76,00 € 2. Allgemeine Unterrichtsräume Klassenzimmer (ab 30 m² bis einschl. 89 m²) 11,00 € 3. Fachunterrichtsräume (einschl. Werkstätten) mit einfacher Ausstattung (z.B. technische Zeichensäle mit CAD-Anlagen, naturwissenschaftliche Lehrsäle) 20,00 € mit aufwendiger Ausstattung (z.B. Werkstätten, Lehrküchen, EDV-Räume, naturwissenschaftliche Übungssäle) 38,00 € 4. Sporthallen (einschl. Nebenräume) Nutzergruppe 1 Nutzergruppe 2 Nutzergruppe 3 förderungsfähige Sportvereine und -verbände sonstige begünstigte Nutzer sonstige Nutzer Entgelt Entgelt Entgelt pro pro pro Stunde Stunde Stunde Kleinhalle 2,30 € (unter 405 m²) 7,70 € 15,40 € Einfachturnhalle 2,90 € (405 m² bis 809 m²) 9,75 € 19,50 € Zweifachturnhalle 5,85 € (810 m² bis 1214 m²) 19,50 € 39,00 € Dreifachturnhalle 8,75 € (1215 m² bis 1619 m²) 29,25 € 58,50 € Vierfachturnhalle 11,70 € (1620 m² bis 2025 m²) 39,00 € 78,00 € Funktionsräume 1,60 € ohne Hallennutzung 5,30 € 10,60 € - pro Person 2,75 € und Nacht 2,75 € 2,75 € - pro max. 215,45 € Turnhalleneinheit und Nacht max. 215,45 € max. 215,45 € Das Inkrafttreten wird Entgelt versteht sich einschließlich der Bundeskanzlei durch gesetzlichen Mehrwertsteuer i.H.v. 19%. Förderungsfähige Sportvereine erhalten eine Ermäßigung in Höhe des Jugendanteils. Förderungsfähige Sportvereine aus dem Bereich des Behinderten- und Versehrtensports erhalten eine Ermäßigung in Höhe des vierfachen Jugendanteils, mindestens jedoch 30 %. Förderungsfähige Sportverbände einschließlich Eichenkreuz Nürnberg erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 30 %. Zur Nutzergruppe 1 gehören alle nach den städtischen Sportförderrichtlinien förderungsfähigen Sportvereine und -verbände, sowie Betriebssport einschließlich Lehrersport und Nutzer, die von der Sportkommission der Gruppe der förderungsfähigen Sportvereine und -verbände zugeordnet wurden. Zur Nutzergruppe 2 gehören alle gemeinnützigen Einrichtungen, soweit sie nicht unter die Nutzergruppe 1 fallen (z.B. soziale Einrichtungen, Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Glaubens-/Weltanschauungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Selbsthilfegruppen, gemeinnützige, aber nicht förderungsfähige Sportvereine), und Nutzer, die förderungswürdige Veranstaltungen durchführen oder von der Sportkommission der Gruppe der sonstigen begünstigten Nutzer zugeordnet wurden. Zur Nutzergruppe 3 gehören alle Nutzer, die nicht in die Nutzergruppen 1 und 2 fallen. Für unter 1. bis 4. genannte Schulräume / Schulflächen erhöht sich an unterrichtsfreien Tagen (Wochenende, Feiertage, Ferien) das InöB zur Kenntnis gebrachtBenutzungsentgelt um 30%. 2 5. Freisportanlagen entsprechend der Sportanlagen- Gebührensatzung der Stadt Nürnberg 6. Sonstige Flächen nach Vereinbarung Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, Dauernutzer der unter 1. bis 3. und 6. genannten Schulräume / Schulflächen gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über pro Schuljahr das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum35-fache des jeweiligen Einzelstundensatzes. Die Referendumsfrist ist am 24Abrechnung Punkt 4. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufenund 5. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2)betreffend erfolgt durch Einzelabrechnung. 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.

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Samples: Schulraumüberlassungsbedingungen

Inkrafttreten. 1 1) Diese Vereinbarung Durchführungsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sindan dem alle Vertragsstaaten dem Depositär gemäss Art. Das 61 des Vertrages den Abschluss der für das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebrachtDurchführungsvereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich mitgeteilt haben. 2 2) Diese Durchführungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag ausser Kraft. Dasselbe gilt bei einer Kündigung des Vertrages für den kün- digenden Vertragsstaat. Geschehen zu Luxemburg am 10. September 2015 in drei Urschriften in deutscher Sprache. Für Kantonedie Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft: gez. Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx gez. Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx Für die Regierung der Republik Österreich: gez. Xxxxxxx Xxxx-Xxxxxxx Posten O/F1 Bemerkungen Zulassungsstaat/Anfrageland O FL, A oder CH Amtliches Kennzeichen O Amtliches Kennzeichen (Kontrollschild) des jeweiligen Landes, welches für die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen ReferendumHalterer- mittlung angefragt wird. Die Referendumsfrist ist am 24Spezifikationen der Kennzeichen/Kon- trollschilder werden in der technischen Verein- barung definiert. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert Deliktsstaat O Bezugsdatum des Delikts O Zweck der Suche O Zuwiderhandlung im Amtsblatt vom 16Strassenverkehr (ev. April 2022auch als Fall-Code, z.B. EUCARIS-Fall-Code 13) Posten O/F1 Bemerkungen Amtliches Kennzeichen O Fahrgestellnummer/FIN F Zulassungsstaat/Anfrageland O Marke O Handelsbezeichnung des Fahr- zeugs O EU-Fahrzeugklasse O Fahrzeugfarbe F ev. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTOauch als Farb-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.Code

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Samples: Durchführungsvereinbarung

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung Das vorliegende Reglement tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 20222017 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen Es ersetzt in den Sektoren WasserFirmen die folgenden Reglemente (inkl. deren Anhänge, Energie, Verkehr Nachträge und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstelltdarauf basierende Weisungen): − Möbel Pfister AG: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 Hausreglement vom 1. Juli 1949 über 2007 − Pfister Vorhang Service AG: Hausreglement vom 1. September 2009 − Pfister PROFESSIONAL AG: Hausreglement vom 1. Juli 2007 − Möbel Egger AG, Standort Eschenbach: Betriebsordnung vom 1. Januar 2008 − Möbel Egger AG, Standort Schwarzenbach: Betriebsreglement vom 1. Januar 2009 − Möbel Hubacher AG: Personalreglement vom 1. Juli 2008 − Arco Immobilien Management AG: Arbeitsreglement vom 1. Juli 2001 − Wäscherei Jenny AG: - In Ergänzung zum Pkt. 5.3 des Personalreglements der Pfister-Gruppe enthält diese Beilage die Anwendung Bestimmungen betreffend Dienstjubiläen und Dienstaltersgeschenken. Diese gelten für die fol- genden Firmen: − Möbel Hubacher AG 5 Jahre CHF 500.-- -- 10 Jahre CHF 1’000.-- CHF 700.-- -- 15 Jahre CHF 1’500.-- CHF 1’000.-- -- 20 Jahre CHF 2’500.-- CHF 1’700.-- -- 25 Jahre CHF 4’000.-- CHF 2’700.-- -- 30 Jahre CHF 4’000.-- 5 Tage 35 Jahre CHF 5’000.-- 5 Tag 40 Jahre CHF 6’000.-- 5 Tage − Der Wert des Einkaufsgutscheins resp. der Grundsätze des Vereinigungsrechtes Barauszahlung und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen die zusätzlichen Ferien- tage werden pro-rata zum Arbeitspensum (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen NrØ-Pensum der letzten 5 Jahre) berechnet. 100 vom 29* Vom 10. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom bis zum 25. Juni 1957 über Dienstjubiläum kann zwischen dem Bezug eines Gutscheins oder einer Barauszahlung gewählt werden. Beilage 2 zum Personalreglement - Einkaufsvergünstigungen In Ergänzung zum Pkt. 8.1 des Personalreglements der Pfister-Gruppe enthält diese Beilage die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen NrBestim- mungen betreffend Einkaufsvergünstigungen für Mitarbeiter. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter Diese gelten für die Zulassung zur Beschäftigung folgenden Firmen: − Möbel Hubacher AG Mitarbeiterrabatt bei der Möbel Hubacher AG − Rabatt auf regulären Artikeln: - Abholpreis minus 25% - Bei Lieferung und Montage sowie Entsorgung: 50% Rabatt auf den Liefer- und Entsorgungszuschlä- gen. Diese Zuschläge sind durch den Verkauf gemäss offizieller Liste geregelt − Rabatt auf Markenartikeln (SR 0.822.723.8Schlossaterlier, Intertime, Xxxx Xxxx, Joop, Bretz, Leolux, Xxxxx, Xxxx, Hülsta, Hülsta now, Spectral, Swissplus, Läckerli Haus); – Übereinkommen Nr, Kitchen Aid Produkten, Konfektionsarbei- ten bei Vorhängen, Vorhangmontage: - Abholpreis minus 20% - Bei Lieferung und Montage sowie Entsorgung: 50% Rabatt auf den Liefer- und Entsorgungszuschlä- gen. 182 − Rabatt auf Philips Hue: - Abholpreis minus 10% - Bei Lieferung und Montage sowie Entsorgung: 50% Rabatt auf den Liefer- und Entsorgungszuschlä- gen. − Rabatt auf reduzierten Artikeln: - Auf reduzierten Artikeln beträgt der Mitarbeiterrabatt 10% - Bei Lieferung und Montage sowie Entsorgung: 50% Rabatt auf den Liefer- und Entsorgungszuschlä- gen. − Generelle Bestimmungen - Der Mitarbeiterrabatt gilt für die Mitarbeitenden der Möbel Hubacher AG sowie die im gleichen Haushalt leben und pensionierte die Rentner - Der tiefste Preis ist der Einkaufspreis - Der Mitarbeiterrabatt ist nicht kumulierbar mit anderen Aktionen - Bei Aktionen/Rabattperioden darf der Mitarbeiter nicht schlechter als der Kunde gestellt sein (inkl. Benefit-Karte) − Der Familienangehörigenrabatt gilt für: Eigene Kinder, Geschwister, Eltern, Grosseltern und Schwiegereltern) − Rabatt bei Lieferung: 15% auf Lieferzuschlag und Entsorgung + 15% Rabatt auf Abholpreis − Rabatt bei Abholung: 15% Rabatt vom 17Abholpreis (Ausnahme: 10% Rabatt auf Philips Hue) − Der Angehörigenrabatt ist nicht kumulierbar mit anderen Aktionen oder bereits reduzierten Arti- keln. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung − Der Angehörigenrabatt ist nicht gültig auf bestimmten Markenartikeln. − Bei Aktionen/Rabattperioden darf der schlimmsten Formen Angehörige nichtschlechter gestellt als der Kinderarbeit Kunde sein (SR 0.822.728.2inkl. Benefit-Karte). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.

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Samples: Personalreglement

Inkrafttreten. Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 01.08.2009 in Kraft und gilt zunächst im Rahmen einer Erprobungsphase für zwei Jahre - inklusive Evaluationsphase - bis zum 31.07.2011. Sofern nicht vom Kündigungsrecht innerhalb der Erprobungsphase Gebrauch gemacht wird, verlängert sie sich auf unbestimmte Zeit. Im Übrigen kann diese Anlage von jeder Partei mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende gekündigt werden. * Protokollnotiz: Dieser Punkt kann sich ändern, wenn zukünftig Arbeitszeitkonten, im Sinne von §§ 11 und 13 dieser Dienstvereinbahrung, vereinbart werden. Hannover, 13.07.2009 Medizinische Hochschule Hannover Das für das Ressort Wirtschaftsführung und Administration zuständige Mitglied des Vorstandes für den Personalrat Im Auftrage gez. Born gez. Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Born Xxxxx Xxxxxxxxxx Rahmendienstvereinbarung Arbeitszeit - Anlage 7: Ausnahmeregelung zum § 8 Absatz 1 Diese Vereinbarung tritt Ziffer 1 Inkrafttreten mit Unterzeichnung am 15. September 2008 Anlage 7 Ausnahmeregelung zum § 8 Absatz 1 Ziffer 1 (1) Ergänzend vereinbaren Dienststelle und Personalrat folgende Ausnahmeregelung für alle Beschäftigten, die die Kriterien des § 8 Absatz 1 Ziffer 1 der Rahmendienstvereinbarung nicht erfüllen, bei denen jedoch nachstehende Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Beschäftigungsbeginn an der MHH liegt vor dem 1. Dezember 20071 2. Es sind mindestens 70 Nachtdienste / Jahr bzw. in Kraft12 zusammenhängenden Monatsdienstplänen abgeleistet worden. Für Beschäftigte, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sinddie noch kein ganzes Jahr an der MHH Nachtdienste geleistet haben, beträgt die Mindestberechnungsgrundlage drei Monate. Das Inkrafttreten wird Pro Monat müssen durchschnittlich mindestens 6 Nachtdienste erreicht werden.2 3. Die Ausnahmeregelung kann nur auf Antrag des Mitarbeiters / der Bundeskanzlei Mitarbeiterin erteilt werden. Der Antrag ist schriftlich auf dem Dienstweg an das Personalmanagement zu stellen. Eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich.3 (2) Die Berechnung der Nachtdienste für Teilzeitbeschäftigte erfolgt anteilig gemäß ihrer vertraglichen Wochenarbeitszeit. (3) Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung kann jederzeit durch den Mitarbeiter / die Mitarbeiterin unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Dienstplangestaltung mittels einer formlosen schriftlichen Erklärung an das Personalmanagement und den / die Dienstplanverantwortliche/n beendet werden. (4) Die individuelle Ausnahmegenehmigung kann im Rahmen eines „Runden Tisches“ oder auf Anraten des Betriebsärztlichen Dienstes zeitweise oder auf Dauer widerrufen werden, wenn gesundheitliche Aspekte dies erforderlich machen. Der Widerruf erfolgt schriftlich durch das InöB zur Kenntnis gebrachtPersonalmanagement.4 (5) Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. Dezember 2012. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wird. Medizinische Hochschule Hannover Hannover, 15. September 2008 Für die Dienststelle: Für den Personalrat: gez. Born gez. Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Born Xxxxx Xxxxxxxxxx 1 Der 1. Dezember 2007 liegt drei Monate vor dem Inkrafttreten der Dienstvereinbarung am 1. Xxxx 2008. Damit ist gewährleistet, dass mindestens drei Monatsdienstpläne vor dem Stichtag gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 vorliegen. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15Beispiel: Mitarbeiter arbeitet seit 1. August 2007 im Nachtdienst. Er hat insgesamt 45 Nachtdienste abgeleistet. Zum Stichtag 1. Xxxx 20012008 hat er somit 7 Monate Nachtdienste geleistet. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert Im Schnitt sind dies mehr als 6 Nachtdienste im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren WasserMonat, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich er ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2)antragsberechtigt. 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann 3 Die Anträge sind dem Personalrat zur Mitbestimmung vorzulegen und werden Teil der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen Personalakte. 4 Der Widerruf ist dem Personalrat zur Mitbestimmung vorzulegen und wird Teil der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hatPersonalakte.

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Samples: Rahmendienstvereinbarung Über Arbeitszeit

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt Ergänzenden Bedingungen treten am 10.03.2022 in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebrachtKraft und gelten für alle ab diesem Zeit- punkt abgeschlossenen Neukundenverträge. 2 Für KantoneI. zu Ziffer 2. der Ergänzenden Bedingungen (Abrechnung, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022§ 12 StromGVV) a. Government Procurement Agreement GPA II. zu Ziffer 4. der Ergänzenden Bedingungen (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden Vorauszahlungen und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren WasserVorkassensystem, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR§ 14 StromGVV) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen III. zu Ziffer 6. der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF Ergänzenden Bedingungen (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren WasserVerzug, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1§ 17 StromGVV) (Stand 1netto) (brutto) pro Mahnung* 2,00 € Für jede Einziehung rückständiger Zahlungen durch einen Beauftragten* 37,50 € Bearbeitung einer Rücklastschrift* Gebühr der Bank Kosten für Kontenklärung 20,00 € 23,80 € IV. Juli 2022zu Ziffer 7. der Ergänzenden Bedingungen (Unterbrechung der Versorgung, § 19 StromGVV) – Übereinkommen NrDie Geltendmachung von Kosten bei Ratenzahlungsvereinbarungen und Stundungszahlun- gen unterliegt der einzelvertraglichen Vereinbarung. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit Preisblatt der EGF EnergieGesellschaft Frankenberg mbH gültig ab 01.07.2022 Konventionelle Messeinrichtung (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über kME) netto brutto Intelligente Messeinrichtung (iMS) netto brutto Moderne Messeinrichtung (mME) netto brutto Summe 22,32 101,52 Summe staatlich und regulatorisch veranlasster Kostenbestandteile 11,357 62,00 Einwilligung in die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.Werbung

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Samples: Liefervertrag

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt in Krafttritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das unter Vorbehalt des Abschlusses des für das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn erforderlichen innerstaatlichen liechtensteinischen Verfahrens rückwirkend am 1. Juli 2022Ja- nuar 2020 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und Das Fürstentum Liechtenstein teilt der Schweizerischen Eidge- nossenschaft den Abschluss des Verfahrens auf diplomatischem Weg mit. 2 Diese Vereinbarung ersetzt mit ihrem Inkrafttreten die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 20033 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechten- steins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirt- schaftspolitik. 3 [AS 2004 905, 903; 2011 6541; 2019 1041] Geschehen zu Bern, am 28. September 2020, in zwei Originalen in deutscher Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Xxxxxxxxx Xxxxx Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Xxxxx Xxxxx Anlage4 (Art. 2) Rechtsgrundlagen der schweizerischen Massnahmen, an welchen Liechtenstein betei- ligt ist. Relevante Erlasse sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in aufgeführt, wenn sie bereits über den Sektoren Wasser, Energie Zollvertrag zwischen der Schweiz und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und Liechtenstein anwendbar sind.5 4 Bereinigt gemäss Vereinb. der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 Vertragsparteien vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen Jan. 2023 (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2AS 2022 861). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards 5 Diese Anlage wird in der AS nicht publiziert. Sie kann auf der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Internetseite xxx.xxxxxxx.xx: LR-Nr. 0.631.112.3 konsultiert werden. Dieser Anhang führt die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit durch die Schweiz sie vollzogenen Massnahmen, an welchen Liechtenstein sich finanziell beteiligt oder finanziell beteiligt wird, sowie die durch Liechtenstein selbst ratifiziert hatvollzogenen und finanzierten Massnahmen auf. 1. Massnahmen, die die Schweiz vollzieht Tabelle 1: Ausgaben, Beteiligung nach effektiver Berechnung

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Samples: Vereinbarung Zur Regelung Der Beteiligung Liechtensteins an Markt Und Preisstützungsmassnahmen Der Schweizerischen Landwirtschaftspolitik

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung Dieser Treuhandvertrag tritt am 10.12.2018 in Kraft. Vaduz, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebrachtScarabaeus Wealth Management AG, Vaduz Banque Havilland (Liechtenstein) AG, Vaduz Der Treuhandvertrag und dieser Anhang A „AIF im Überblick“ bilden eine wesentliche Einheit und ergänzen sich deshalb. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom A. DER AIF IM ÜBERBLICK Anteilsklassen Class EUR Class CHF Valoren-Nummer 33564740 44993676 ISIN-Nummer LI0335647405 LI0449936769 Dauer des AIF uneingeschränkt Kotierung nein Rechnungswährung des AIF EUR Referenzwährung Anteilsklassen der EUR CHF Mindestanlage EUR 40‘000.- CHF 50‘000.- Erstausgabepreis EUR 100.- CHF 100.- Erstzeichnungstag 17.10.2016 XX.XX.2018 Liberierung (erster Valuta-Tag) 17.10.2016 XX.XX.2018 Bewertungstag3 (T) 15. Xxxx 2001eines Monats Bewertungsintervall monatlich Ausgabe- und Rücknahmetag4 jeder Bewertungstag Valuta Ausgabe- Rücknahmetag (T+3) und drei Bankgeschäftstage Nettoinventarwertes/NAV nach Berechnung des Annahmeschluss Anteilsgeschäft Zeichnungen (T-1) Vortag des Bewertungstages um spätestens 16.00h (MEZ) Annahmeschluss Anteilsgeschäft Rücknahmen 4 Monate vor dem Bewertungstag, spätestens 16.00h (MEZ), wenn der Rücknahmebetrag max. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15EUR 250’000 beträgt; 5 Monate vor dem Bewertungstag, spätestens 16.00h (MEZ), wenn der Rücknahmebetrag zwischen EUR 250’000 und max. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt EUR 750’000 liegt; 12 Monate vor dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich Bewertungstag, spätestens 16.00h (Stand 1. Juli 2022MEZ) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen wenn der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.Rücknahmebetrag EUR 750’000 übersteigt;

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Samples: Treuhandvertrag

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung Dieser Treuhandvertrag tritt am 26.04.2019 in Kraft. Vaduz, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebrachtScarabaeus Wealth Management AG, Vaduz Banque Havilland (Liechtenstein) AG, Vaduz Der Treuhandvertrag und dieser Anhang A „AIF im Überblick“ bilden eine wesentliche Einheit und ergänzen sich deshalb. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom A. DER AIF IM ÜBERBLICK Anteilsklassen Class EUR Class CHF Valoren-Nummer 33564740 44993676 ISIN-Nummer LI0335647405 LI0449936769 Dauer des AIF uneingeschränkt Kotierung nein Rechnungswährung des AIF EUR Referenzwährung Anteilsklassen der EUR CHF Mindestanlage EUR 40‘000.- CHF 50‘000.- Erstausgabepreis EUR 100.- CHF 100.- Erstzeichnungstag 17.10.2016 08.01.2019 Liberierung (erster Valuta-Tag) 17.10.2016 08.01.2019 Bewertungstag3 (T) 15. Xxxx 2001eines Monats Bewertungsintervall monatlich Ausgabe- und Rücknahmetag4 jeder Bewertungstag Valuta Ausgabe- Rücknahmetag (T+3) und drei Bankgeschäftstage Nettoinventarwertes/NAV nach Berechnung des Annahmeschluss Anteilsgeschäft Zeichnungen (T-1) Vortag des Bewertungstages um spätestens 16.00h (MEZ) Annahmeschluss Anteilsgeschäft Rücknahmen 4 Monate vor dem Bewertungstag, spätestens 16.00h (MEZ), wenn der Rücknahmebetrag max. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15EUR 250’000 beträgt; 5 Monate vor dem Bewertungstag, spätestens 16.00h (MEZ), wenn der Rücknahmebetrag zwischen EUR 250’000 und max. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt EUR 750’000 liegt; 12 Monate vor dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich Bewertungstag, spätestens 16.00h (Stand 1. Juli 2022MEZ) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen wenn der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.Rücknahmebetrag EUR 750’000 übersteigt;

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Samples: Treuhandvertrag

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung Dieser Treuhandvertrag tritt am 31. August 2018 in Kraft. Bendern, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind31. Das Inkrafttreten wird August 2018 Vaduz, 31. August 2018 CAIAC Fund Management AG Kaiser Partner Privatbank AG Der Treuhandvertrag und dieser Anhang A „Fonds im Überblick“ bilden eine wesentliche Einheit und ergänzen sich deshalb. A. Der Fonds im Überblick Stammdaten und Informationen des AIF und dessen Anteilsklassen Grundinformationen Anteilsklassen 1 Class EUR Class CHF Ausweis der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebrachtGebühren, Art der Gebühren zulasten der Anleger Anteilsklassen Class EUR Class CHF 1 Die Währungsrisiken der aufgelegten Anteilsklassen können ganz oder teilweise abgesichert werden. 2 Für KantoneBei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft Performance und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich Nettovermögenswert des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2)Fonds berechnet werden. 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards 3 Die detaillierten Zeichnungsbedingungen sind unter Art. 8 „Kreis der qualifizierten Anleger“ beschrieben. 4 Um Art. 62 AIFMV zu genügen. 5 Mit Beschluss des AIFM kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang jederzeit ganz oder teilweise auf die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hatKündigungsfrist verzichtet werden. 6 THES = thesaurierend / AUS = ausschüttend Anteilsklassen Class EUR Class CHF Maximaler Verwahrstellenaufwand 0.20% p.a. oder Minimum CHF 20'000.- p.a. Maximaler Verwaltungsaufwand 0.20% p.a. oder Minimum CHF 20‘000.- p.a. zzgl. je Anteilsklasse CHF 2'500.- p.a. Maximaler Risikomanagementaufwand 0.10% p.a. Maximaler Portfolioverwaltungsaufwand 1.50% p.a. Performance Fee Hurdle Rate High Watermark 35% 8% Ja

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Samples: Treuhandvertrag

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung (1) Dieser Staatsvertrag tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022Januar 1994 in Kraft. (2) 1Sind bis zum 31. Publiziert Dezember 1993 nicht alle Ratifikationsurkunden der Vertragsparteien beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. 2Der Staatsvertrag wird ferner gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 genannte Staatsvertrag in Kraftgetreten ist oder nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Amtsblatt vom 16Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts der Programmauftrag und die Rechtsfähigkeit des Deutschlandfunks aufgehoben worden sind. April 20223Der Staatsvertrag wird auch gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Anhang 1: Schwellenwerte Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich Statut des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 RIAS Berlin vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze Januar 1973, gültig nach deutschem Recht seit 3. Oktober 1990 auf Grund von Artikel 2 des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25. Juni 1957 September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1274), der Programmauftrag und die Einrichtung des RIAS Berlin aufgehoben werden. Dieser Staatsvertrag und die als Anlage beigefügte Vereinbarung über die Abschaffung Regelung von Einzelfragen anläßlich der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Diskriminie- rung Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ geschlossen in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom Berlin, den 17. Juni 1999 über 1993: Für die Bundesrepublik Deutschland Der Bundesminister des Innern Xxxxxx Xxxxxxx Für das Verbot Land Baden-Württemberg Xxxxx Xxxxxx Für den Freistaat Bayern Xx. Xxxxxx Xxxxxxx Für das Land Berlin Xxxxxxxx Xxxxxxx Für das Land Brandenburg Dr. h. c. Xxxxxxx Xxxxxx Für die Freie Hansestadt Bremen Xxxxx Xxxxxxxxx Für die Freie und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung Hansestadt Hamburg Xx. Xxxxxx Xxxxx Für das Land Hessen Xxxx Xxxxxx Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Dr. Xxxxxx Xxxxx Für das Land Niedersachsen Xxxxxxx Xxxxxxxx Für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. h. c. Xxxxxxxx Xxx Für das Land Rheinland-Pfalz Xxxxxx Xxxxxxxxx Für das Saarland Xxxxx Xxxxxxxxxx Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Xxxx Xxxxxxxxxx Für das Land Sachsen-Anhalt Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxxx Für das Land Schleswig-Holstein Xxxxx Xxxxxxx Für das Land Thüringen Dr. Xxxxxxxx Xxxxx 1. Zu Artikel 6 allgemein 1Im Hinblick auf den Zweck der schlimmsten Formen gesetzlichen Monopole des Bundes auf dem Gebiet des Fernmeldewesens kann der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2)Bund von der Möglichkeit von Verleihungen nur sehr zurückhaltenden Gebrauch machen. 2Die Verpflichtungen des Bundes in Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 4 erfolgen ausschließlich dazu, die Körperschaft bei der Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zu unterstützen. 3Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ist im Hinblick auf die besondere Situation zugunsten einer einvernehmlichen Lösung zwischen Bund und Ländern bereit, insoweit seine Bedenken zurückzustellen. 4Bund und Länder sind sich einig, daß sich aus dieser Ausnahmeregelung Folgerungen für zukünftige Fälle nicht ergeben. 12. Zu Artikel 6 Abs. 1 1Unbefristet heißt in diesem Zusammenhang, daß der Verleihungsakt in der Regel nicht laufzeitgebunden ist. 2Im Zusammenhang mit Änderungen des Frequenzbereichs-Zuweisungspianes, internationalen Absprachen und Verträgen sowie in besonderen Fällen (Katastrophen, Krieg) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann muß ein Widerruf im Sinne einer Anpassung der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung Verleihung erfolgen können. 3. Zu Artikel 6 Abs. 4 1Unter dem Begriff „Anlagen“ sind insbesondere Gebäude und Türme und deren technische Infrastruktur zu verstehen. 2Bezüglich der Mitnutzung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen Sendeanlagen, Schaltfeldern und Antennen usw. sind auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzes unter Beachtung des Gebots der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hatgegenseitigen Rücksichtnahme gesonderte Vereinbarungen zwischen Deutscher Bundespost Telekom und Körperschaft zu treffen.

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Samples: Staatsvertrag

Inkrafttreten. (1) Artikel 1 Diese Vereinbarung dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. (2) Artikel 2 Für Kantonedieses Gesetzes tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hannover, die den 8. Oktober 2008 Der Präsident des Niedersächsischen Landtags Xxxxxxx Xxxxxx Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Xxxxxxxxx Xxxxx Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser Vereinbarung nicht beigetreten sindvertreten durch den Niedersächsischen Kulturminister, gilt weiter- hin die Vereinbarung und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hannover, vertreten durch seinen Vorstand, wird folgender Vertrag geschlossen: (1) Aufgrund des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes zahlt das Land Niedersachsen an den Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts (Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung vom 1525. Xxxx 2001Oktober 2005 - Nds. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über MBl. S. 918), zu dessen Ausgaben und zu den Ausgaben seiner Mitgliedsgemeinden in Niedersachsen für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für Verwaltung 375.000 Euro im Haushaltsjahr 2008 und 300.000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2009. Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten wie bei vergleichbaren Staatsleistungen anzupassen. (2) Unmittelbare Ansprüche von jüdischen Gemeinden gegen das öffentliche Beschaf- fungswesen Land sind ausgeschlossen. Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. November 2019Februar, 15. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31Mai, 15. August 2021und 15. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen ReferendumNovember gezahlt. Die Referendumsfrist ist am 24Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von zwei Jahren schriftlich zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages mit Wirkung vom 1. Juli 2022Januar 2008 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 16Hannover, den 3. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022)Januar 2008 Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Kulturminister, und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hannover, vertreten durch seinen Vorstand, wird folgender Vertrag geschlossen: a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden Artikel 1 1 des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen dem Landesverband der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Jüdischen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich von Niedersachsen –Körperschaft des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 öffentlichen Rechts- vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit 1983 (SR 0.822.713.9Nds. GVBl. S. 306); – Übereinkommen Nr, zuletzt geändert durch Vertrag vom 16. 87 vom 9Mai 2002 (Nds. Juli 1948 über GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Vereinigungsfrei- heit Worte „689 000 Euro im Haushaltsjahr 2002, 801 000 Euro im Haushaltsjahr 2003, 908 000 Euro im Haushaltsjahr 2004 und den Schutz 1 020 000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2005“ durch die Worte „1 325 000 Euro im Haushaltsjahr 2008 und 1 250 000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2009“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte „Ab dem Haushaltsjahr 2006 ist der Betrag von 1 020 000 Euro“ durch die Worte „Der Betrag ist“ ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es wird der folgende Halbsatz angefügt : „davon ausgenommen sind die Mitgliedsgemeinden des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 Landesverbandes Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen“. b) Satz 3 wird gestrichen- Artikel 2 Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages mit Wirkung vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen NrJanuar 2008 in Kraft. 100 vom 29Hannover, den 3. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.Januar 2008

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Samples: Vereinbarung Über Die Evangelische Seelsorge Im Bundesgrenzschutz

Inkrafttreten. 1 (1) Diese Vereinbarung tritt Richtlinien treten zum 01.07.2014 in Kraft. (2) Diese Richtlinien ersetzen zum 01.07.2014 den Beschluss der Bistums-KODA vom 31.08.1981, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sindKABl. 1981, S. 279 in der Fassung vom 01.01.2002, KABl. 2002, S. 41. H – 3 Regelung über Mietzuschüsse1 Teil III (Mietzuschüsse) des KODA-Beschlusses über die Regelung sozialer Leistungen vom 6. Oktober 1989 (KABl. 1989, S. 687 und KABl. 1990,S. 25) wird wie folgt neu gefasst: 1. Hauptamtlich beschäftigte Mitarbeiter, die überwiegend zum Unterhalt ihrer Familie beitragen oder alleinstehend sind und die keine eigene Wohnung am Dienstort oder in dessen näherem Einzugsbereich haben, erhalten auf Antrag einen Mietzuschuss für den familiengerechten Teil ihrer Wohnung, wenn die zumutbare Miete überschritten wird. Als familiengerechte Wohnungsgröße gelten folgende Wohnflächen: Für 1 Person bis zu 40 m² Für 4 Personen bis zu 95 m² Für 2 Personen bis zu · 65 m² Für 5 Personen bis zu 110 m² Für 3 Personen bis zu 80 m² Für jede weitere Person 10 m² Berücksichtigt werden der Mitarbeiter, sein Ehegatte und kindergeldberechtigte, kinderzuschussberechtigte und kinderzuschlagsberechtigte Kinder. 2. Als zumutbare Miete gelten folgende Vomhundertsätze der Einkünfte des Mitarbeiters und seines Ehegatten: unter 1790 € monatlich = 18 % ab 2812 € monatlich = 21 % ab 1790 € monatlich = 19 % ab 3323 € monatlich = 22 % .ab 2301 € monatlich = 20 % 1 Gilt auch für die kirchlichen Beamten (KABl. 1983, S. 77) Der Vomhundertsatz erhöht sich um jeweils 1 % je 511 € höherer Einkünfte. Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung sind die regelmäßigen monatlichen Bruttobezüge des Mitarbeiters und seines Ehegatten einschließlich sonstiger Einkünfte, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wie z. B. Renten, Versorgungsbezüge und Unterhaltszahlungen. Das Inkrafttreten gesetzliche Kindergeld, Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAFÖG - bleiben unberücksichtigt. 3. Als Höchstbetrag wird ein Quadratmeterpreis von 6 € anerkannt. 4. Soweit Anspruch auf staatliches Wohngeld besteht, besteht kein Anspruch auf Mietzuschuss. 5. Der Zuschuss wird in Höhe des Differenzbetrages zwischen der gezahlten Miete für den familiengerechten Teil der Wohnung und der errechneten zumutbaren Mietbelastung gezahlt. Für die Berechnung der zumutbaren Mietbelastung und die Festsetzung des Mietzuschusses sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Änderungen des Familienstandes, Familiengröße, Xxxxx und Wohnungsgröße werden ab 1. des Monats berücksichtigt, in dem das maßgebende Ereignis eingetreten ist und der Mitarbeiter dies innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Änderung beantragt. Im Übrigen, insbesondere bei der Ermittlung der Einkünfte, ist jeweils der 1. Januar des Kalenderjahres maßgebend, für das Mietzuschuss zu gewähren ist. Vergütungserhöhungen bleiben im laufenden Kalenderjahr unberücksichtigt. Der Mietzuschuss wird auf volle € aufgerundet. Ergibt sich bei der Berechnung ein Betrag von weniger als € 10, wird kein Zuschuss gezahlt. Die Zahlung eines Zuschusses entfällt auch, wenn dem Mitarbeiter eine Bedienstetenwohnung angeboten wird, deren Bezug für ihn zumutbar ist. Bei voll möblierten Wohnungen wird für die Möblierung durch den Vermieter ein Abschlag von 30 %, bei Teilmöblierung ein Abschlag von 15 % auf den tatsächlichen Mietzins in Anrechnung gebracht.“ Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer können auch höhere Beträge umgewandelt werden. Der Beschluss lautet damit insgesamt wie folgt: Unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschließt die Zentral- KODA gemäß § 3 Abs.1 Ziffer 1 ZKO folgende Regelung: 1. Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung Beschäftigte) hat Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der Kasse, bei der auch seine zusätzliche betriebliche Altersver- sorgung durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass die dafür zuständige Kasse satzungsrechtlich die entsprechende Möglichkeit schafft. Im Einzelfall können die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grundes arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG oder nach § 10 a EStG in Anspruch nimmt. 1 a Soweit aufgrund staatlicher Refinanzierungsbedingungen für bestimmte Berufsgruppen die Entgeltumwandlung ausgeschlossen ist, besteht auch kein Anspruch nach dieser Regelung. 1 b Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1800 Euro für nach dem 31.12.2004 neu abgeschlossene Verträge. Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer können auch höhere Beträge umgewandelt werden. 2. Erfolgt eine steuerliche Förderung, findet diese zunächst Anwendung auf Beiträge des Dienstgebers, sodann auf umgewandelte Entgeltbestandteile des Mitarbeiters. Liegt die Summe aus dem Beitrag des Dienstgebers und der Entgeltumwandlung oberhalb der Grenze gem. § 3 Nr. 63 EStG, wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich übersteigende Teil des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- genBeitrags nach § 40b EStG pauschal versteuert, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hatrechtliche Möglichkeit dazu besteht und nicht bereits vom Dienstgeber genutzt wird. Die Pauschalsteuer ist dann vom Mitarbeiter zu tragen.

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Samples: Arbeitsvertragsordnung

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt Die ABA des VKWA treten in der vorliegenden Fassung am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Allgemeinen Bedingungen zur Abwassereinleitung in Entsorgungssysteme des VKWA“ i.d.F. vom 26.09.2002 außer Kraft. Salzwedel, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird den 02.11.2006 Schütte Verbandsgeschäftsführer Die Änderung der Bundeskanzlei ABA wurde am 02.11.2006 durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn Verbandsversammlung mit KRB Beschluss Nr. RG 0129a/2021 vom 3108/06 beschlossen. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist Veröffentlicht am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert 20.12.2006 im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 12 des Altmarkkreises Salzwedel. Für die Bestimmung des Frischwasserverbrauches eines Jahres bei Abnehmern ohne Wasserzähler kommen nachstehende Pauschalrichtwerte zur Anwendung: • pro Person 40 m³/a • Schwimmbecken pro m³ Inhalt und Anzahl der Füllungen/a • Kleinvieh (Schweine, Schafe, 3,5 m³/a/Stck. Ziegen) • Großvieh (Pferd, Rind u. a.) 7,5 m³/a/Stck. • Bungalow mit Sanitäreinrichtung unter Beachtung der saisonalen 7,5 m³/a Nutzung, pro Person • Rohrnetzspülung nach Vereinbarung Die Pauschalrichtwerte gelten ab 01. Januar 2003 und sind mit dem jeweils gültigen Abwasserpreis zu verrechnen. Die Einleitungsmenge Niederschlagswasser wird wie folgt errechnet: Vr = 0,8 . r . A Dabei bedeuten und sind anzuwenden: Vr = Niederschlagsabflussmenge in m³ 0,8 = Abflussbeiwert r = Niederschlagsspende entsprechend dem tatsächlichen Niederschlag vom 28Vorjahr in m³ je m²/a A = Größe der Abflussfläche Lfd. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.Abwasserinhaltsstoffe Sanktionen

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Samples: Abwassereinleitungsvertrag

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, (1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragsparteien. 2Die Ratifikationsurkunden werden sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebrachtwie möglich ausgetauscht. 2 Für Kantone(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.1 Schleife, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31den 28. August 20211998 Hauptobjekt Äußere Xxxxxxxx. Der Beitrittsbeschluss unterliegt 0 Gemarkung Bautzen Flurstücke 793, 794, 795, 798 Technik/Dramaturgie Xxxxxxxxxxxx 0–4 Gemarkung Bautzen Flurstücke 165, 168, 164/1, 164/2, 166 Fuhrpark Xxxxxxx Xxx. 00 Gemarkung Bautzen Flurstücke 2107/13, 2107/14, 2107/15 Institutsgebäude Xxxxxxxxxx. 0 Gemarkung Bautzen Flurstück 1543 1Das Land Brandenburg erklärt, daß der Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten (§ 5 Sorben[Wenden]-Gesetz) die Vertreter des sorbischen (wendischen) Volkes aus dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert Land Brandenburg im Amtsblatt vom 16Stiftungsrat benennt. April 20222Der Freistaat Sachsen erklärt, daß die Benennung und Entsendung der Vertreter des sorbischen Volkes aus dem Freistaat Sachsen durch den Bundesvorstand des Dachverbandes „Domowina – Bund Lausitzer Sorben“ nach Abstimmung mit den sorbischen Vereinigungen vorgenommen wird. Anhang 1: Schwellenwerte Schleife, den 28. August 1998 Die Bundesrepublik Deutschland (im Staatsvertragsbereich (Stand 1folgenden Bund genannt), vertreten durch den Bundesminister des Innern, das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen das nachstehende Abkommen zur Ausführung des Artikels 3 Abs. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden 2 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK Land Brandenburg über die Nichtunterstellung unter Errichtung der „Stiftung für das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 sorbische Volk“ vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über August 1998. Artikel 1 1Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz Stiftung für das sorbische Volk jährliche Zuwendungen des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes Freistaates Sachsen und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen NrLandes Brandenburg, die nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte bewilligt werden. 100 vom 292Der Bund beteiligt sich nach Maßgabe der jeweiligen Bundeshaushalte unter Vorbehalt der jährlichen Haushaltsvollzugsregelungen ab 1998 weitere zehn Jahre an der Finanzierung der Aufgaben der Stiftung mit Zuwendungen bis zur Höhe von 50 v. H. des jeweiligen Fehlbedarfes der Stiftungshaushalte, maximal aber 1998 mit 16 Mio. Juni 1951 über DM 1999 und 2000 mit je 15 Mio. DM. 3Ab 2001 werden die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter Bundeszuwendungen für die Zulassung Stiftung um 1 Mio. DM jährlich abgesenkt und erreichen im Jahre 2007 eine Höhe von 8 Mio. DM. 4Die Länder verpflichten sind, der Stiftung zusammen mindestens gleichhohe Beträge jährlich zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot Verfügung zu stellen, die zu zwei Dritteln von Sachsen und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2)zu einem Drittel von Brandenburg aufzubringen sind. 1Artikel 2 1Mit Zustimmung der anderen Vertragsschließenden können der Bund, das Land Brandenburg oder der Freistaat Sachsen über den jeweiligen Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen erbringen. 2Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn Leistungen zur Abgeltung der Kosten von einzelnen Projekten gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen. Artikel 3 1Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung gelten die haushaltsrechlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen; sie wird vom Sächsischen Rechnungshof geprüft. 2Die gemäß § 91 Bundeshaushaltsordnung bestehenden Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt. Artikel 4 1Mit Bundesmitteln hergestellte oder erworbene Gebäude, Grundstücke oder wertvolle Gegenstände (zum Beispiel Archiv- und Sammlungsgegenstände) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards sind grundsätzlich 25 Jahre, sonstige Gegenstände 10 Jahre an den jeweils festgelegten Zuwendungszweck gebunden. 2Werden mit Bundesmitteln geförderte Gegenstände, Gebäude oder Grundstücke nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, sind gewährte Zuwendungen grundsätzlich zurückzuzahlen, wobei die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung bei der Festsetzung der Rückzahlungsbeträge angemessen zu berücksichtigen ist. 3Von der Rückzahlung von Bundeszuwendungen bei Zweckentfremdung kann abgesehen werden, sofern geförderte Gegenstände, Gebäude oder Grundstücke anderen förderungsfähigen Zwecken der Auftraggeber neben Stiftung für das sorbische Volk oder aus Bundes- oder Ländermitteln geförderten sorbischen Einrichtungen zugeführt werden. 4Im Einzelfall entscheidet hierüber der Bundesminister des Innern auf Vorschlag der Länder. 5Für Rückzahlungsansprüche des Bundes bei Auflösung der Stiftung gilt Entsprechendes. Artikel 5 1Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007. 2Es bleibt den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen Ländern unbenommen, rechtzeitig vor Ablauf dieses Abkommens oder bei wesentlicher Veränderung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hatGeschäftsgrundlage erneut Verhandlungen mit dem Bund zur Modifizierung dieses Abkommens oder zur Fortführung der Bundesförderung nach dessen Auslaufen aufzunehmen.

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Samples: Zustimmungsgesetz

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt Die ABA des VKWA treten in der vorliegenden Fassung am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Allgemeinen Bedingungen zur Abwassereinleitung in Entsorgungssysteme des VKWA“ i.d.F. vom 22.11.2007 außer Kraft. Salzwedel, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sindden 14.06.2013 Schütte Verbandsgeschäftsführer Die Änderung der ABA wurde am 13.06.2013 durch die Verbandsversammlung mit Beschluss Nr.3/13 beschlossen. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen Veröffentlicht am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert 24.07.2013 im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 7 des Altmarkkreises Salzwedel. Für die Bestimmung des Frischwasserverbrauches eines Jahres bei Abnehmern ohne Wasserzähler kommen nachstehende Pauschalrichtwerte zur Anwendung: • pro Person 40 m³/a • Schwimmbecken pro m³ Inhalt und Anzahl der Füllungen/a • Kleinvieh (Schweine, Schafe, 3,5 m³/a/Stck. Ziegen) • Großvieh (Pferd, Rind u. a.) 7,5 m³/a/Stck. • Bungalow mit Sanitäreinrichtung unter Beachtung der saisonalen 7,5 m³/a Nutzung, pro Person • Rohrnetzspülung nach Vereinbarung Die Pauschalrichtwerte sind mit dem jeweils gültigen Abwasserpreis zu berechnen. Die Einleitungsmenge Niederschlagswasser wird wie folgt errechnet: Vr = 0,8 . r . A Dabei bedeuten und sind anzuwenden: Vr = Niederschlagsabflussmenge in m³ 0,8 = Abflussbeiwert r = Niederschlagsspende entsprechend dem tatsächlichen Niederschlag vom 28Vorjahr in m³ je m²/a A = Größe der Abflussfläche Lfd. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.Abwasserinhaltsstoffe Sanktionen

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Samples: Abwassereinleitungsvertrag

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt Die ABA des VKWA treten in der vorliegenden Fassung am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tre- ten die „Allgemeinen Bedingungen zur Abwassereinleitung in Entsorgungssysteme des VKWA“ i.d.F. vom 13.06.2013 außer Kraft. Salzwedel, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sindden 23.09.2016 Schütte Verbandsgeschäftsführer Die Änderung der ABA wurde am 22.09.2016 durch die Verbandsversammlung mit Beschluss Nr.4/16 beschlossen. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen Veröffentlichung am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert 16.11.2016 im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 des Altmark- kreises Salzwedel. Für die Bestimmung des Frischwasserverbrauches eines Jahres bei Abnehmern ohne Wasserzähler kommen nachstehende Pauschalrichtwerte zur Anwendung: • pro Person 40 m³/a • Schwimmbecken pro m³ Inhalt und Anzahl der Füllungen/a • Kleinvieh (Schweine, Schafe, 3,5 m³/a/Stck. Ziegen) • Großvieh (Pferd, Rind u. a.) 7,5 m³/a/Stck. • Bungalow mit Sanitäreinrichtung unter Beachtung der saisonalen 7,5 m³/a Nutzung, pro Person • Rohrnetzspülung nach Vereinbarung Die Pauschalrichtwerte sind mit dem jeweils gültigen Abwasserpreis zu berechnen. Die Einleitungsmenge Niederschlagswasser wird wie folgt errechnet: Vr = 0,8 . r . A Dabei bedeuten und sind anzuwenden: Vr = Niederschlagsabflussmenge in m³ 0,8 = Abflussbeiwert r = Niederschlagsspende entsprechend dem tatsächlichen Niederschlag vom 28Vorjahr in m³ je m²/a A = Größe der Abflussfläche Lfd. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.Abwasserinhaltsstoffe Sanktionen

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Samples: Abwassereinleitungsvertrag

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt Ergänzenden Bedingungen treten zum 1. des Monates, der auf das Ende der sechsten Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe dieser Ergänzenden Bedingungen folgt, in Kraft. Sie ersetzen die Ergänzenden Bedingungen vom 7. Mai 2007, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sindwelche gleichzeitig außer Kraft treten. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang Anlage 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich Preisblatt Ergänzende Bedingungen Markt (Vertrieb) der SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG (SWP) Preisblatt (Stand 1. Juli 202201.07.2020) a. Government Procurement Agreement GPA I. zu I 5.2 der Ergänzenden Bedingungen (WTO-Über- einkommen über das öffentliche BeschaffungswesenZahlung und Verzug, Mahnkostenpauschale) Auftragge- ber Auftragswert CHF netto brutto Mahnung 1,00 €* Bearbeitung einer Rücklastschrift (Auftragswert SZRzuzüglich zu der vom Kreditinstitut berechneten Gebühr) Bauleistungen 5,00 €* Nachinkasso / Direktinkasso 85,00 €* Adressrecherche 10,08 € 11,69 € II. zu I. 6 der Ergänzenden Bedingungen (GesamtwertKosten der Unterbrechung und Wiederherstellung von Anschlüssen bzw. der Versorgung) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich netto brutto Die vom Netzbetreiber berechneten Kosten Siehe Ergänzende Bedingungen des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1zuständigen Netzbetreibers. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter Aufwandspauschale für die Zulassung zur Beschäftigung Vorbereitung der Unterbrechung 30,00 €* Aufwandspauschale für die Vorbereitung der Wiederherstellung 10,00 € 11,60 € Bearbeitungsgebühr für Ratenzahlungsvereinbarung 21,01 € 24,37 € zu II. 1 der Ergänzenden Bedingungen (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot Zusatzleistungen) netto brutto Abrechnung zum Wunschtermin 21,01 € 24,37 € Zwischenabrechnung 21,01 € 24,37 € gewünschte SWP Vor-Ort-Ablesung 46,22 € 53,62 € Korrekturrechnung verursacht durch den Kunden 16,81 € 19,50 € Dokumentenkopien (Rechnungen und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung sonstige Dokumente) 1,68 € 1,95 € gesonderte Einzelabrechnung pro Energieart 21,01 € 24,37 € Für die Unterbrechung und für die Wiederherstellung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.Versorgung werden dem Kunden in Rechnung gestellt:

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Samples: Supplementary Conditions for Market (Distribution)

Inkrafttreten. Diese Ergänzenden Bedingungen für die Versorgung in Niederspannung der Netzgesellschaft Frankfurt (Oder) mbH einschließlich der Anlagen (Preisblätter 1 Diese Vereinbarung tritt und 2 sowie TAB) treten am 01.01.2023 in Kraft. Sie ersetzen die Ergänzenden Bedingungen der Netzgesellschaft Frankfurt (Oder) mbH zur NAV vom 01. Januar 2021. Ergänzende Bedingungen Strom, sobald ihr zwei Kantone beigetreten Netzgesellschaft Frankfurt (Oder) mbH Seite 8 von 8 zu den Ergänzenden Bedingungen der Netzgesellschaft Frankfurt (Oder) mbH, Netzbetrieb Strom, zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie zum Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) PREISBLATT 1 – Netzanschlusskosten Netzanschluss- variante Hausanschluss- baugröße Länge des Netzanschluss- kabels  15 m1) Mehrlänge pro angefangenem Meter (bis 30 m Gesamtleitungslänge1)) netto (EUR) brutto (EUR) netto (EUR) brutto (EUR) Hausanschluss innen 1x3x100 A 1.135,94 1.351,77 20,31 24,17 Hausanschluss innen 1x3x250 A 2.011,50 2.393,69 30,57 36,38 Netzanschluss- variante Hausanschluss- baugröße Länge des Netzanschluss- kabels  5 m1) Mehrlänge pro angefangenem Meter (bis 30 m Gesamtleitungslänge1)) netto (EUR) brutto (EUR) netto (EUR) brutto (EUR) Anschluss in Hausanschluss- säule 1x3x100 A 1.017,47 1.210,79 20,31 24,17 Anschluss in Hausanschluss- säule 1x3x250 A 1.240,84 1.476,60 30,57 36,38 Anschluss in Zähleran- schlusssäule2) 1x3x100 A 1.066,40 1.269,02 20,31 24,17 Anschluss in Zähleran- schlusssäule2) 1x3x250 A 1.380,68 1.643,01 30,57 36,38 zeitlich befristeter Anschluss 100/250 A 266,61 317,27 bei vorhandenem Netzanschlusspunkt Sofern die oben aufgeführten Kosten aufgrund besonderer Gegebenheiten und Erfordernisse wie z. B. geschlossene Oberflächen wie Beton, Bitumen, Pflaster, Anforderungen an Denkmalschutz usw. voraussichtlich überschritten werden, wird vorgangsbezogen kalkuliert und abgerechnet. Netzanschlüsse mit Gesamt-Leitungslängen über 30 Meter, Veränderungen von Netzanschlüssen und Netzanschlüsse außerhalb dieser aufgeführten Anschlussvarianten und Baugrößen werden vorgangsbezogen kalkuliert. Zusätzlich wird ein Baukostenzuschuss in folgenden Fällen erhoben: - Bei Neuanschlüssen für die über 30 kW hinausgehende angemeldete Leistung. - Bei Erhöhungen der angemeldeten Leistung für die Differenz zur bereits angemeldeten Leistung unter Berücksichtigung der 30 kW-Freigrenze, sofern diese im Rahmen der angemeldeten Leistung noch nicht überschritten wurde. Die Höhe des Baukostenzuschusses bemisst sich nach den jeweils aktuellen Netznutzungsentgelten für die Niederspannungsebene, welche im Preisblatt 2 (Anlage II) dieser Ergänzenden Bedingungen ersichtlich sind. Das Inkrafttreten wird Preisblatt 1 – Ergänzende Bedingungen Strom, Netzgesellschaft Frankfurt (Oder) mbH Seite 1 von 2 Tiefbau Eigenleistung netto (EUR) pro Meter brutto (EUR) pro Meter Für den fachgerecht (nach Vorgabe des Netzbetreibers, siehe Beiblatt zur TAB3)) durch den Anschlussnehmer geleisteten Tiefbauanteil (Kabelgraben auf dem Anschlussnehmergrundstück) erstattet der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin die Vereinbarung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten Netzbetreiber für den Kanton Solothurn am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022) a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in vermiedenen Aufwand angerechnet auf den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).Anschlusspreis 5,29 6,30 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards Verbindung von der Abzweigstelle des Verteilnetzes bis zu den Netzanschlusssicherungen 2) Die Lieferung und Aufstellung der Zähleranschlusssäule erfolgt durch den Elektroinstallateur des Anschlussnehmers. Die Aufstellung soll an der Grundstücksgrenze erfolgen. 3) Siehe xxxxx://xxx.xxxxx-xxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Die ausgewiesenen Bruttopreise enthalten die ab 01.01.2023 geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Preisblatt 1 – Ergänzende Bedingungen Strom, Netzgesellschaft Frankfurt (Oder) mbH Seite 2 von 2 gültig ab 01.01.2023 zu den Ergänzenden Bedingungen der Netzgesellschaft Frankfurt (Oder) mbH, Netzbetrieb Strom, zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie zum Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Für die Leistungen gemäß §§ 14, 24 NAV und für weitere zusätzliche Dienstleistungen sowie für den Baukostenzuschuss gemäß §§ 11 NAV berechnet der Netzbetreiber nachfolgende Kosten. Alle folgenden Angaben gelten sowohl für den konventionellen als auch den grundzuständigen Messstellenbetrieb. Diese Kosten entstehen veranlasst oder verursacht durch den Anschlussnehmer. Dieser kann auch Dritte beauftragen. netto (EUR) brutto (EUR) Die erstmalige Inbetriebsetzung eines Netzanschlusses ohne Mängelfeststellung in der Auftraggeber neben Kundenanlage erfolgt unentgeltlich. Jede weitere vom Anschlussnehmer zu vertretende, wiederholte oder erfolglose Inbetriebsetzung bei z. B. festgestellten Mängeln in der Anlage des Anschlussnehmers / Anschlussnutzers:  je Inbetriebsetzung 60,12 71,54  Messeinrichtung direkte Messung 71,05 84,55  Messeinrichtung direkte Messung (RLM) 202,21 240,63  Steuereinrichtung (z. X. Xxxxxxxxx) 54,65 65,03  Wandlermessung 163,95 195,10  Wandlermessung (RLM) 273,25 325,17 Die Montage von Mess- und Steuereinrichtungen bei der Erstinbetriebnahme des Netzanschlusses ist kostenfrei. Demontagen sämtlicher Mess- und Steuereinrichtungen, die zeitgleich mit der Stilllegung des Netzanschlusses (Hausanschluss) erfolgen, sind kostenfrei. Für das Nachprüfen von Messeinrichtungen auf Wunsch des Anschlussnehmers / Anschlussnutzers werden die Kosten für das Wechseln der Messeinrichtungen sowie für die Prüfung / Beglaubigung durch eine zugelassene Prüfstelle in Rechnung gestellt, sofern die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.  Messeinrichtung direkte Messung 71,05 84,55  Messeinrichtung direkte Messung (RLM) 202,21 240,63  Steuereinrichtung (z. X. Xxxxxxxxx) 54,65 65,03  Wandlermessung 163,95 195,10  Wandlermessung (RLM) 273,25 325,17  zuzüglich Kosten der Prüfstelle je Messung nach Aufwand Preisblatt 2 – Ergänzende Bedingungen Strom, Netzgesellschaft Frankfurt (Oder) mbH Seite 1 von 3 gültig ab 01.01.2023 netto (EUR) brutto (EUR)  Messeinrichtung direkte Messung 136,63 162,59  Messeinrichtung direkte Messung (RLM) 404,41 481,25  Steuereinrichtung (z. X. Xxxxxxxxx) 142,09 169,09  Wandlermessung 327,90 390,20  Wandlermessung (RLM) 546,50 650,34 Für die Wiederverplombung als Folge von Installationsänderungen (sofern diese nicht in Verbindung mit anderen Arbeiten, z. B. Einbau einer Messeinrichtung, notwendig sind) sowie die Erneuerung widerrechtlich entfernter Plomben werden berechnet:  je Zählerplatz 60,12 71,54 Wechsel Hausanschlusssicherungen Hausanschlusssicherungen (1 Satz) 71,05 84,55 ggf. zzgl. Baukostenzuschuss (BKZ) bei Leistungserhöhung gemäß Punkt 5 der Ergänzenden Bedingungen sowie Anlage I (Preisblatt 1). Für die Unterbrechung der Versorgung wird keine Umsatzsteuer erhoben (§ 1 Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuerrichtlinie Punkt Nr. 3 vom 07.12.1995).  je Sperrung am Zählerplatz: - innerhalb der Regelarbeitszeit (07:00 Uhr bis 16:00 Uhr): 43,00 - außerhalb der Regelarbeitszeit: 68,30  je durch den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang Anschlussnehmer / Anschlussnutzer verursachte physische Trennung des Netzanschlusses: - Trennen des Netzanschlusses am Anschlusskabel /  je Entsperrung am Zählerplatz:  je physische Wiederherstellung des ursprünglichen Netzanschlusses: - Herstellen des Netzanschlusses am Anschlusskabel / netto (EUR) brutto (EUR) Für jede Anfahrt zur Erbringung der in den Preisblättern 1 und 2 beschriebenen Maßnahmen, welche der Anschlussnehmer / Anschlussnutzer verursacht hat und nicht ausgeführt werden konnten, wird eine Pauschale berechnet. Dies gilt auch bei Anforderung durch den Anschlussnehmer oder in seinem Auftrag Handelnde. 60,12 71,54 Der Baukostenzuschuss beträgt je kW (gemäß aktuellem Preisblatt „Netzentgelte Strom 2023“ gültig ab 01.01.2023; siehe auch Ergänzende Bedingungen Strom, Netzgesellschaft Frankfurt (Oder) mbH – „5. Baukostenzuschuss“) 76,97 91,59 Das Preisblatt ist vorläufig nach § 20 Abs. 1 EnWG. Die Preise stehen unter Vorbehalt einer Änderung nach § 21 Abs. 3 StromNEV. Für Kosten aus einem durch den Anschlussnehmer / Anschlussnutzer verursachten Zahlungsverzug werden nachfolgende Kosten berechnet. Sie werden ohne Umsatzsteuer erhoben (§ 1 Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuerrichtlinie Punkt Nr. 3 vom 07.12.1995).  Mahnung: 3,00  Persönliche Vorsprache eines Beauftragten des Netzbetreibers: 43,00 Die ausgewiesenen Bruttopreise enthalten die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen ab 01.01.2023 geltende gesetzliche Umsatzsteuer. zu den Ergänzenden Bedingungen der Internationalen Arbeitsorganisation Netzgesellschaft Frankfurt (ILOOder) verlan- genmbH, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.Netzbetrieb Strom, zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie zum Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

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Samples: Ergänzende Bedingungen

Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. sind.11 Das Inkrafttreten In- krafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiter- hin weiterhin die Vereinbarung Verein- barung vom 15. Xxxx 2001. Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaf- fungswesen am 15. November 2019. 200112. 11 Die Vereinbarung trat mit dem Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom 31. August 2021. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am der ersten beiden Kantone Appenzell Innerrhoden und Aargau per 1. Juli 2021 in Kraft. 12 SRL Nr. 733a Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 15.11.2019 01.01.2023 Erstfassung G 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April -069 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 15.11.2019 01.01.2023 Erlass Erstfassung G 2022. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 1. Juli 2022)-069 a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über- einkommen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragge- ber Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) 350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Un- ternehmen öffentli- che Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Te- lekommunika- tion Telekommunikation 8'700'000 CHF (5'000'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) 700'000 CHF (400'000 SZR) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi- schen Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeber Auftrag- geber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftragge- ber Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) 350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unter- nehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 8'700'000 CHF (6'000'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) 700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) 640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund eines besonde- ren oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunikation * 8’000'000 CHF (5'000'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) 960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111) Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 1. Juli 2022) Verfah- rensarten Lieferun- gen (Auftrags- wert CHF) Dienstleis- tungen (Auftrags- wert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändi- ges Verfah- ren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungs- verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / se- lektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1) (Stand 1. Juli 2022) – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei- heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv- verhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminie- rung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un- verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). 1) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlan- gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.Dienstleistungen

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)