Common use of Inkrafttreten Clause in Contracts

Inkrafttreten. Diese „Ergänzenden Bedingungen Strom“ zur NAV treten am 01.01.2022 in Kraft. Sie ersetzen die „Er- gänzenden Bedingungen Strom“ vom 01.04.2020. (Niederspannung) – Anlage 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zum Netzanschluss Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schrift- liche Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. Erbbauberechtigten zur Herstellung und Ände- rung sowie Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich, um bei einem Ausein- anderfallen in der Person des Anschlussnehmers und Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Herstellung, Än- derung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung wird der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte nicht Schuldner der aus dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden Kosten. Dies vorausgeschickt stimmt die/der Grundstückseigentümer/-in bzw. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. (Niederspannung) – Anlage 3: Zustimmungserklärung

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Samples: Netzanschlussvertrag Für Elektrische Anlagen Mit Angeschlossener Erzeugungs /Batteriespeicheranlage (Niederspannung)

Inkrafttreten. Diese Die vorliegenden „Ergänzende Bedingungen zu den Allgemeinen Anschlussbedingungen in Niederspannung ge- mäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 29. August 2016“ einschließlich Anhang 1 und den aktuel- len Preisblättern treten unter Aufhebung der bisher gültigen „Ergänzenden Bedingungen StromBestimmungenzur NAV treten am 01.01.2022 mit Wirkung vom Die Herstellung sowie die Veränderung des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Ver- wendung der Antragsformulare des E-Werks Gerolsheim zu beantragen. Der Anschlussnehmer haftet für die Richtigkeit der angegebenen Werte. Werden Anschlussleitungen auf Grund fehlerhafter Angaben falsch dimensioniert, so trägt der Anschlussnehmer die Kosten evtl. notwendig werdender Änderungen. Hausanschlussleitungen sind möglichst geradlinig und möglichst auf dem kürzesten Weg von der Versorgungsleitung zum Gebäude zu führen. Die Leitungsführung ist so festzulegen, dass der Leitungsbau unbehindert möglich ist und die Trasse auf Dauer zugänglich bleibt. Müssen Hausanschlussleitungen unter Gebäudeteile (z.B. Wintergärten, Garagen usw.) oder durch Hohlräume geführt werden, so sind sie in Kraftdiesem Bereich in Mantelrohre zu verlegen. Eine nachträgli- che Überbauung einer Hausanschlussleitung ist ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht zulässig. Das Lagern von Materialien sowie Pflanzungen über Hausanschlussleitungen sind ebenfalls unzulässig, wenn hierdurch die Zugänglich- keit, Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit des Hausanschlusses beeinträchtigt werden. Die Mehrsparten-Hauseinführung ist kein Bestandteil des Hausanschlusses und steht regelmäßig im Eigentum des Hauseigentümers. Sie ersetzen ist mit dem Einbau ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Mit Einbau der Mehrsparten- Hauseinführung gehen das Eigentum und die „Er- gänzenden Bedingungen Strom“ vom 01.04.2020Unterhaltspflicht auf den Hauseigentümer über. (Niederspannung) – Die Verbindung des Verteilernetzes des VNB’s mit der elektrischen Anlage 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zum Netzanschluss Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schrift- liche Zustimmung des Grundstückseigentümers Antragstellers bzw. Erbbauberechtigten zur Herstellung und Ände- rung sowie Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich, um bei einem Ausein- anderfallen Kunden (Netzan- schluss) wird in der Person Regel als Vierleiteranschluss in Erdkabel (NAYY 4x35mm² oder NAYY 4x70mm²) oder Freileitung (NYA 4x16mm²) ausgeführt. Für ein geschlossenes Anwesen (Wohnhaus mit Nebengebäuden) wird nur ein Netzan- schluss erstellt. Der Freileitungsanschluss besteht aus dem Dachständer, soweit er als Xxxxxx für die Einführung der Innenleitung dient, der Durchführung dieser Leitung durch den Dachständer bis zur Hausanschlusssicherung einschließlich der von dem Leitungsnetz des Anschlussnehmers VNB’s heranzuführenden Leitung (Anschlussaußenleitung). Zur Einhaltung der Selektivität gemäß VDE 0100 und Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Herstellung, Än- derung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung entsprechend dimensionierter Steigleitung (Verbindung von Hausanschlusskasten zum Zähler) wird der Grundstückseigentümer bzwStandard Strom- Netzanschluss bei Neuanschlüssen des E-Werks Gerolsheim mit einer Absicherung von 63A ausgeführt. Erbbauberechtigte Sollten abweichende Absicherungen gewünscht oder erforderlich sein, muss von einem konzessionierten Unternehmen ein entsprechender Nachweis über den Mehr- oder Minderbedarf sowie über die Einhaltung der Selektivität und der Dimensionierung der nachgelagerten Installation erbracht werden. Abweichende Absicherungen können erforderlich sein bei geringerem oder bei erhöhtem Leistungsbedarf z. B. bei Ob- jekten mit mehreren Wohneinheiten, Verbrauchseinrichtungen wie Durchlauferhitzer, Nachtspeicherheizungen oder sonstige leistungsintensive Verbrauchseinrichtungen sowie bei möglichen Einspeisungen z.B. gemäß EEG oder KWKG. Soweit der Kunde es möchte, können anteilige Tiefbauarbeiten auf seinem Grundstück für die Versorgungsleitungen in Eigenregie durchgeführt werden. Die Erdarbeiten müssen jedoch gemäß den Vorgaben des E-Werks Gerolsheim durch- geführt werden. Die entsprechenden Informationen zur korrekten Durchführung der Tiefbauarbeiten können bei dem E- Werk Gerolsheim eingeholt werden. Evtl. erforderliche Nacharbeiten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Über den Zähler eines Haushaltes versorgte einzelne gewerblich oder beruflich genutzte Verbrauchseinrichtungen (z. B. Beleuchtungsanlage eines Arbeitszimmers) bleiben bezüglich der Baukostenzuschussermittlung außer Ansatz, so- lange deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung (je Kunde) über den eines Haushaltes nicht Schuldner wesentlich hinausgeht. Gewerbekunden in einem Wohngebäude (z. B. kleine Ladengeschäfte, Arztpraxen, Büros), deren Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung (je Kunde) über den eines Haus- haltes wesentlich hinausgeht, werden bezüglich der aus dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden Kosten. Dies vorausgeschickt stimmt die/der Grundstückseigentümer/-in bzw. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. (Niederspannung) – Anlage 3: ZustimmungserklärungBaukostenzuschussermittlung mit einem Gleichzeitigkeitsfaktor von 0,5 veranschlagt.

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Samples: www.e-werk-gerolsheim.de

Inkrafttreten. Diese „Ergänzenden Bedingungen Strom“ zur NAV Richtlinien treten am 01.01.2022 zum 01.01.2010 in Kraft. Sie Kraft und ersetzen die „Er- gänzenden Bedingungen Strom“ Richtlinien vom 01.04.202028.04.2003. (Niederspannung) – Anlage 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zum Netzanschluss Anschlussnehmer- Veranstaltungen, die von ortsansässigen gewerbsmäßigen Veranstaltern durchgeführt werden - Werbeveranstaltungen für Produkte und Firmen - Modenschauen - Verkaufsausstellungen mit kommerziellem Charakter - Unterhaltungsveranstaltungen mit kommerziellem Charakter - Profisportveranstaltungen soweit durchführbar - Familienfeiern und ähnliche geschlossene Veranstaltungen - Vereinsveranstaltungen ortsansässiger Vereine - Feierstunden, Festakte, Banketts - Tagungen, Seminare, Kongresse, Versammlungen, Kundgebungen, Vorträge, Kurse - Zuchtschauen - Amateursport-Veranstaltungen, soweit durchführbar - Veranstaltungen kirchlicher und karitativer Organisationen Nachfolgende ortsansässige Gruppierungen erhalten unter der Voraussetzung, dass für die Veranstaltung keine Teilnehmerbeiträge, Eintrittsgelder, Kostenersätze oder ähnliche Einnahmen (u. a. Getränkeverkauf) erhoben werden, einen 100 %-igen Nachlass der Miete: - Jugendgruppen, nach Entscheidung des Bürgermeisters - Alten- und Seniorenkreise, soweit sie selbständig sind und keine Untergruppierung eines Vereines oder Verbandes darstellen - Ausstellungen mit rein ideellem Charakter Weiterhin werden keine Mieten erhoben für: - dienstliche Veranstaltungen der Feuerwehren (nur Kommandositzungen, Jahreshauptversammlungen) - Jahreshauptversammlungen ortsansässiger Vereine (1x) - Parteiveranstaltungen bezogen auf Lehre – soweit nicht Grundstückseigentümer überörtlich Darüber hinaus kann im Einzelfall auf Antrag die Befreiung für überregionale Tagungen von Dachorganisationen kultureller, sportlicher oder Erbbauberechtigte sonstiger in Lehre ansässiger Vereine gewährt werden. Dieses gilt auch für die Sitzungen von Gebietskörperschaften, kommunaler Spitzenverbände oder vergleichbarer Organisationen. Über die Befreiung entscheidet im Einzelfall der Bürgermeister. Veranstaltungen auswärtiger Vereine und Personen. Soweit auswärtige Personen oder Vereine Veranstaltungen durchführen, die in Gruppe II eingestuft sind, haben die schrift- liche Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. Erbbauberechtigten zur Herstellung und Ände- rung sowie Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses unter Anerkennung ergibt sich ein Nachlass von 50 % vom maßgeblichen Entgelt der für den Anschlussnehmer und Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich, um bei einem Ausein- anderfallen in der Person des Anschlussnehmers und Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Herstellung, Än- derung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung wird der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte nicht Schuldner der aus dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden Kosten. Dies vorausgeschickt stimmt die/der Grundstückseigentümer/-in bzw. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. (Niederspannung) – Anlage 3: ZustimmungserklärungGruppe IV.

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Samples: www.lehre.de

Inkrafttreten. Diese „Ergänzenden Bedingungen Strom“ zur NAV treten Die Neufassung dieser Richtlinien wurde am 01.01.2022 26.09.2020 vom Jugendhilfeausschuss beschlossen und tritt am 01.01.2021 in Kraft. Sie ersetzen die „Er- gänzenden Bedingungen Strom“ vom 01.04.2020. (Niederspannung) – Anlage 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zum Netzanschluss AnschlussnehmerUnterstützt werden Lager, Fahrten und Freizeiten, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sindvon Jugendgruppen und Jugendverbänden durchgeführt werden. Die Maßnahmen sollen insbesondere der Entwicklung und Einübung sozialen Verhaltens dienen sowie Hilfen zur Freizeitgestaltung bieten. Xxxxx und Freizeiten in den Sommerferien ab drei Übernachtungen werden nur bezuschusst, haben die schrift- liche wenn der Xxxxxx einer Veröffentlichung der Maßnahme in der Sommerferienbroschüre/im Sommerferienkalender der Stadt Worms zustimmt. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers mit der Beschreibung der Maßnahme muss bis spätestens zum 31.03. im Jahr der geplanten Maßnahme beim Kinder- und Jugendbüro vorliegen. 3,00 € pro Tag und Teilnehmer/-in 4,00 € pro Tag und ehrenamtliche Betreuer/-in 8,00 € pro Tag und ehrenamtlichen Betreuer/-in mit Juleica (Jugendleitercard) bzw. Erbbauberechtigten zur Herstellung Übungsleiter (C-Lizenz). Es müssen mindestens 5 Personen im Alter von 7-27 Jahren sowie ein/e Betreuer/-in an der Maßnahme teilnehmen. Darüber hinaus wird je angefangene 7 Teilnehmer/- innen ein/e Betreuer/-in bezuschusst. 3-21 Tage bei Freizeiten im In- und Ände- rung sowie Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer Ausland, in und Grundstückseigentümer außerhalb von Worms 3-21 Tage bei internationalen Jugendbegegnungen im Ausland Teilnehmer/-innen aus Worms, die an regionalen bzw. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlichan landesweiten Freizeiten/Begegnungen teilnehmen, um bei einem Ausein- anderfallen werden auch dann bezuschusst, wenn die Zahl der Wormser Teilnehmer/-innen unter 5 liegt Unterstützt werden Tagesveranstaltungen, Kurzlehrgänge mit Übernachtung und mehrtägige Veranstaltungen mit Übernachtung, die der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen in der Person des Anschlussnehmers Kinder- und GrundstückseigentümersJugendarbeit dienen. Auch digitale Schulungen sind förderfähig. Nicht förderungsfähig sind Schulungen, die einen überwiegend sportlichen, religiösen oder parteipolitischen Charakter haben. 4,00 € pro Tag und Teilnehmer/-in (halber Tagessatz) 8,00 € pro Tag und Teilnehmer/- in (voller Tagessatz) 16,00 € pro Teilnehmer/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und Pflichten, insbesondere in bei der Herstellung, Än- derung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung wird der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte nicht Schuldner der aus dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden Kosten. Dies vorausgeschickt stimmt die/der Grundstückseigentümer/-in bzw. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. (Niederspannung) – Anlage 3: ZustimmungserklärungKurzlehrgängen Mindestens 5 Personen im Alter ab 14 Jahren

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Samples: www.worms.de

Inkrafttreten. Diese „Ergänzenden Bedingungen Strom“ zur NAV treten Dieser DRG-Entgelttarif tritt am 01.01.2022 01.06.2019 in Kraft. Gleichzeitig wird der DRG-Entgelttarif vom 01.01.2019 aufgehoben. Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, sollten Sie ersetzen zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die „Er- gänzenden Bedingungen Strom“ vom 01.04.2020Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Patientenverwaltung unter Tel.-Nr. (Niederspannung) – Anlage 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung 0000 000 - 2244 / 2246 / 2248 / 2254 / 2255 hierfür gerne zur Verfügung. Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das DRG-Klassifikationssystem mit den zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen. Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für Krankenhausbehandlung versichert sind. [1] Die Höhe des Grundstückseigentümers zum Netzanschluss Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schrift- liche Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. Erbbauberechtigten zur Herstellung und Ände- rung sowie Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Diese Zustimmungserklärung Zuschlages von 45,00 € ist erforderlich, um bei einem Ausein- anderfallen in der Person "Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG" geregelt. Dieser Zuschlag betrifft im Übrigen nur die Fälle der medizinischen notwendigen Aufnahme von Begleitpersonen und ist von der wahlweisen Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson zu unterscheiden. [2] Die Zuschläge für die Finanzierung des Anschlussnehmers Instituts für Qualität und Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 139a i.V.m. § 139c SGB V, des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen nach §137a Abs.8 i.V.m. §139c SGB V und für die Ausübung seiner Rechte Finanzierung des gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 i.V.m. § 139c SGB V werden gemeinsam erhoben und Pflichten, insbesondere bei als ein gemeinsamer Zuschlag in der Herstellung, Än- derung und Aufrechterhaltung Rechnung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung wird der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte nicht Schuldner der aus dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden Kosten. Dies vorausgeschickt stimmt die/der Grundstückseigentümer/-in bzw. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. (Niederspannung) – Anlage 3: ZustimmungserklärungKrankenhauses ausgewiesen.

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Samples: klinikum-bayreuth.de

Inkrafttreten. Diese „Ergänzenden Bedingungen Strom“ zur NAV Verfahrensregelungen treten am 01.01.2022 ab 1.10.1995 in Kraft. Sie ersetzen Kiel, den Für die Fachhochschule Für den Personalrat Fachhochschule Kiel, Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxx An alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Fachhochschule Kiel an der gleitenden Arbeitszeit Das Rektorat Der Xxxxxxx Personalabteilung Xxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxx Telefon: 0431/000-0000 Telefax: 0431/210-61341 E-Mail: xxxxxx.xxxxxxxxx@xx-xxxx.xx Internet: xxx.xx-xxxx.xx 06.12.2005 Sehr geehrte Damen und Herren, im Einvernehmen mit beiden Personalräten möchte ich hiermit die „Er- gänzenden Bedingungen StromGleitzeitvereinbarungvom 01.04.2020an die aktuellen Bedürfnisse der Fachhochschule Kiel und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anpassen und die Handhabung der Grundsätze durch die Beschäftigten erleichtern. (Niederspannung) – Anlage 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zum Netzanschluss AnschlussnehmerHierbei gehen das Rektorat und der Personalrat davon aus, dass bei der Umsetzung der Gleitzeit- vereinbarung die dienstlichen Erfordernisse, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sindInanspruchnahme von Freizeit und die Gewährung von Dienstbefreiung in angemessener Weise miteinander in Einklang gebracht werden, haben damit so- wohl die schrift- liche Zustimmung des Grundstückseigentümers Interessen der Fachhochschule als auch die der Beschäftigten gewahrt werden. Die Dienstvereinbarung über die Einführung und Grundsätze der gleitenden Arbeitszeit und die er- gänzenden Verfahrensregelungen zu der Dienstvereinbarung werden wie folgt ergänzt bzw. Erbbauberechtigten zur Herstellung und Ände- rung sowie Aufrechterhaltung geän- dert: Die bisher für die Beantragung von Zeitausgleich verwendeten Vordrucke entfallen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Ein vorheriges Abzeichnen des weiteren Betriebes des Netzanschlusses unter Anerkennung Vorgesetzten auf der für den Anschlussnehmer und Grundstückseigentümer Zeitwertkarte genügt. Darüber hinaus sollten sich die Mitarbeiterinnen bzw. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich, um bei einem Ausein- anderfallen Mitarbeiter in der Person des Anschlussnehmers und Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und Pflichtenüblichen Form „ab- melden“, insbesondere bei der Herstellung, Än- derung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglicheni.d.R. im Fachbereichssekretariat. Mit dieser Erweiterung der Zustimmungserklärung Zeitausgleichsmöglichkeiten sind alle bisher erteilten Genehmigungen über den erweiterten Zeitausgleich gegenstandslos. Zeitguthaben und Stundenfehl dürfen zum Quartalsende nicht mehr als die jeweils maßgebende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betragen. Ein höheres Zeitguthaben oder Stundenfehl ist nicht zulässig. Ab sofort wird ein die vorgenannte Grenze überschreitendes Zeitguthaben am Quar- talsende gestrichen, erstmals am 31.Xxxx 2006. In speziellen Bereichen der Grundstückseigentümer Fachhochschule Kiel kommt es während des Semesters zu größeren Zeitguthaben. Es wird daher empfohlen, rechtzeitig vorher die Möglichkeit zu nutzen, Minusstun- den aufzubauen. Private Arztbesuche (auch Heilpraktiker, Physiotherapiesitzungen, Routineuntersuchungen, Labor- termine) sind generell außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen; sie sind daher grundsätzlich auszu- stempeln. Im absoluten Ausnahmefall (Bsp. Dialyse) kann während der Festzeit (§ 3 Nr. 2 der Dienstvereinba- rung) Dienstbefreiung von der bzw. Erbbauberechtigte nicht Schuldner dem Vorgesetzten erteilt werden. Für die Dauer der aus Anwesen- heit in der Praxis ist eine Bescheinigung vorzulegen. Die Dienstbefreiung ist vom Vorgesetzten ab- zuzeichnen. Die ehrenamtliche Sitzungstätigkeit in den Selbstverwaltungsgremien der Fachhochschule ist – sofern man gewähltes Mitglied dieses Gremiums ist – Arbeitszeit. Bei der Teilnahme an Betriebsausflügen ist 1/5 der individuellen wöchentlichen Regelarbeitszeit einzutragen. Handeintragungen sind grundsätzlich unzulässig. Im Ausnahmefall sind sie von der/dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden KostenVorge- setzten abzuzeichnen. Dies vorausgeschickt stimmt die/der Grundstückseigentümer/-in bzwDie vertraglichen, gesetzlichen und tariflichen Regelungen insbesondere über Arbeits- und Pau- senzeiten bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. (Niederspannung) – Anlage Ich weise darauf hin, dass insbesondere die nachstehend abgedruckten §§ 3: Zustimmungserklärung, 4 und 5 des Arbeits- zeitgesetzes unbedingt zu beachten sind.

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Samples: www.fh-kiel.de

Inkrafttreten. Diese „Ergänzenden Bedingungen Strom“ FREIE DIENSTVERTRÄGE ( § 4 Abs. 4 ASVG) Vor dem 1.7.1996 abgeschlossene, am 1.7.1996 noch bestehende freie Dienstverträge sind mit diesem Datum zur NAV treten am 01.01.2022 in KraftPflichtversicherung anzumelden. Sie ersetzen DIENSTNEHMERÄHNLICHE WERKVERTRÄGE (§ 4 Abs. 5 ASVG) Ab dem 1. Juli 1996 abgeschlossene dienstnehmerähnliche Werkverträge sind mit Beginn der Tä- tigkeit zur Pflichtversicherung anzumelden. Übergangsbestimmung: Wurde ein dienstnehmerähnlicher Werkvertrag; vor dem 1. Juli 1996 abgeschlossen, so sind die „Er- gänzenden Bedingungen Strom“ vom 01.04.2020. (Niederspannung) – Anlage 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zum Netzanschluss Anschlussnehmergenannten Bestimmungen nicht anzuwenden.Bei der Prüfung der Regelmässigkeit ist auch auf Vereinbarungen Bedacht zu nehmen, die vor dem 1. Juli 1996 abgeschlossen wurden. L 2 r: im Falle der Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter M 2 r: Im Falle der Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten DIENSTNEHMERÄHNLICHE WERKVERTRÄGE (§ 4 Abs. 5 ASVG) V 2 v: im Falle der Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter W 2 v: im Falle der Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten Für diesen Personenkreis besteht nur ein Sachleistungs- und kein Geldleistungsanspruch (Kran- kengeld, Wochengeld). Die Ausstellung der Krankenkassenschecks erfolgt durch den Krankenversicherungsträger. Die bereits zur Pflichtversicherung angemeldeten freien Dienstverträge oder dienstnehmerähnli- chen Werkvertäge mit einem Entgelt zwischen S 3.601,-- und S 7.000,-- werden rückwirkend mit 1. Juli 1996 storniert, sofern der Versicherte nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sindausdrücklich wünscht, haben die schrift- liche Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. Erbbauberechtigten zur Herstellung und Ände- rung sowie Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich, um bei einem Ausein- anderfallen in der Person des Anschlussnehmers und Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Herstellung, Än- derung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung wird der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte nicht Schuldner der aus dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden Kosten. Dies vorausgeschickt stimmt die/der Grundstückseigentümer/-in bzw. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. diese Pflichtversicherung (Niederspannungbis längstens 31.10.1996) – Anlage 3: Zustimmungserklärungaufrechtzuerhalten.

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Samples: www.schwanconsult.com

Inkrafttreten. Diese „Ergänzenden Bedingungen Strom“ zur NAV AVB treten am 01.01.2022 01.07.2017 in Kraft. Sie ersetzen Gleichzeitig werden die „Er- gänzenden Bedingungen Strom“ AVB vom 01.04.202001.05.2009 auf- gehoben. Anlagen: - DRG-Entgelttarif (NiederspannungKrankenhausträger) berechnet/n ab dem 01.01.2017 folgende Entgelte: Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups DRG –) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2017) und circa 30.000 Prozeduren (OPS Version 2017) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG- Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 3.355,00 € und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Beispiel (Basisfallwert hypothetisch): DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Entgelt B79Z Schädelfrakturen, Somnolenz, Sopor 0,678 3.355,00 € 2.274,69 € I04Z Implantation, Wechsel oder Ent- fernung einer Endoprothese am Kniegelenk mit komplizierender Diagnose oder Arthrodese 3,348 3.355,00 € 11.232,54 € Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Xxxxxxxx des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2017 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung 1 der Fallpauschalenvereinbarung 2017 (FPV 2017) vorgegeben. Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2017 (FPV 2017). Gemäß § 17b Abs. 1 S. 7 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des Grundstückseigentümers zum Netzanschluss Anschlussnehmerdeutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die nicht Grundstückseigentümer Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2017 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2017 vorgegeben. Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 der FPV 2017 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder Erbbauberechtigte sind, haben den Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden. Können für die schrift- liche Zustimmung des Grundstückseigentümers Leistungen nach Anlage 4 bzw. Erbbauberechtigten zur Herstellung und Ände- rung sowie Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses unter Anerkennung 6 FPV 2017 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 € abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für den Anschlussnehmer und Grundstückseigentümer das Jahr 2017 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen6 FPV 2017 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich1 S. 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 € abzurechnen. Das Krankenhaus berechnet folgende Zusatzentgelte: ZE Bezeichnung Betrag ZE01.01 Hämodialyse, um bei einem Ausein- anderfallen in intermittierend, Alter > 14 Jahre 227,58 € ZE02 Hämodiafiltration, intermittierend 231,66 € ZE30.03 Gabe von Prothrombinkomplex, parenteral 4.500 IE bis unter 5.500 IE 1.000,63 € ZE30.05 Gabe von Prothrombinkomplex, parenteral 6.500 IE bis unter 7.500 IE 1.416,79 € ZE30.07 Gabe von Prothrombinkomplex, parenteral 8.500 IE bis unter 9.500 IE 1.836,13 € ZE49.04 Gabe von Bortezomib, parenteral 4,5 mg bis unter 5,5 mg 2.091,79 € ZE60.01 Palliativmedizinische Komplexbehandlung: Mindestens 7 bis höchstens 13 Behandlungstage 1.218,01 € ZE60.02 Palliativmedizinische Komplexbehandlung: Mindestens 14 bis höchstens 20 Behandlungstage 1.547,06 € ZE60.03 Palliativmedizinische Komplexbehandlung: Mindestens 21 Behandlungstage 2.442,24 € ZE66.03 Gabe von Adalimumab, parenteral 40 mg bis unter 80 mg 819,68 € ZE66.04 Gabe von Adalimumab, parenteral 80 mg bis unter 120 mg 1.639,36 € ZE68.05 Gabe von Infliximab, parenteral 300 mg bis unter 400 mg 1.867,67 € ZE68.07 Gabe von Infliximab, parenteral 500 mg bis unter 600 mg 3.100,77 € ZE70.03 Gabe von C1-Esteraseinhibitor, parenteral 1.500 Einheiten bis unter 2.000 Einheiten 2.194,29 € ZE71.04 Gabe von Pegfilgrastim, parenteral 12 mg bis unter 18 mg 1.496,69 € ZE93.04 Gabe von Humanimmunglobulin, polyvalent, parenteral 15 g bis unter 25 g 629,51 € ZE106.01 Selektive Embolisation mit Metallspiralen (Coils), andere Lokalisationen Anzahl der Person des Anschlussnehmers und Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und PflichtenMetallspiralen: 1 Metallspirale 91,20 € ZE107.03 Gabe von Erythrozytenkonzentraten 16 TE bis unter 24 TE 1.541,43 € ZE107.04 Gabe von Erythrozytenkonzentraten 24 TE bis unter 32 TE 2.202,05 € ZE108.01 Gabe von patientenbezogenen Thrombozytenkonzentraten 1 patientenbezogenes Thrombozytenkonzentrat 438,51 € ZE109.02 Gabe von Caspofungin, insbesondere bei der Herstellungparenteral 65 mg bis unter 100 mg 483,60 € ZE109.10 Gabe von Caspofungin, Än- derung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlussesparenteral 450 mg bis unter 500 mg 3.164,09 € ZE109.11 Gabe von Caspofungin, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung wird der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte nicht Schuldner der aus dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden Kosten. Dies vorausgeschickt stimmt die/der Grundstückseigentümer/-in bzw. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. (Niederspannung) – Anlage 3: Zustimmungserklärungparenteral 500 mg bis unter 600 mg 3.616,10 € ZE109.13 Gabe von Caspofungin, parenteral 700 mg bis unter 800 mg 4.972,14 € ZE109.17 Gabe von Caspofungin, parenteral 1.200 mg bis unter 1.400 mg 8.588,23 € ZE111.03 Gabe von Voriconazol, oral 2,50 g bis unter 3,50 g 564,36 € ZE111.04 Gabe von Voriconazol, oral 3,50 g bis unter 4,50 g 763,54 € ZE111.06 Gabe von Voriconazol, oral 6,50 g bis unter 8,50 g 1.427,49 € ZE112.03 Gabe von Xxxxxxxxxxx, parenteral 0,8 g bis unter 1,2 g 577,81 €

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Inkrafttreten. Diese Ergänzenden Bedingungen Strom“ zur NAV NDAV treten am 01.01.2022 01.09.2019 in Kraft. Sie ersetzen die „Er- gänzenden Ergänzenden Bedingungen Strom“ vom 01.04.202001.01.2017. (Niederspannung) – Anlage 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung Preisblatt I Hausanschluss Gas Preisblatt II Kostenerstattung für Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederherstellung des Grundstückseigentümers zum Netzanschluss AnschlussnehmerAnschlusses und der Anschlussnutzung gültig ab 01.01.2021 Die pauschalisierten Hausanschlusskosten für die Herstellung eines Hausanschlusses wurden auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten ermittelt. Sie enthalten als wesentliche Bestandteile die Kosten für die Arbeiten und Materialien im öffentlichen Bereich sowie den Wanddurchbruch und die Wanddurchführung. Bei Hausanschlüssen, die nicht Grundstückseigentümer nach Art, Dimension oder Erbbauberechtigte sindLänge von üblichen Hausanschlüssen (gerader Anschluss, haben bis Dimension D40, bis 50kW Leistung und Leitungslänge 10 m) abweichen, treten anstel- le der Pauschalpreise die schrift- liche Zustimmung des Grundstückseigentümers gesondert ermittelten Kosten. Das heißt, die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand. Eine erste Kostenschätzung wird mit dem Hauseigentümer vorab in einem persönlichen Gespräch besprochen. Dasselbe gilt für zusätzliche Leistungen, die durch den Kunden zu vertreten sind bzw. Erbbauberechtigten zur Herstellung und Ände- rung sowie Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und Grundstückseigentümer bzwbeauftragt wur- den. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenAls Leitungslänge gilt die Strecke ab Grundstücksgrenze bis hinter die Hauswand. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich, um bei einem Ausein- anderfallen in der Person des Anschlussnehmers und Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Herstellung, Än- derung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung wird der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte nicht Schuldner der aus dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden Kosten. Dies vorausgeschickt stimmt die/der Grundstückseigentümer/-in bzw. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. (Niederspannung) – Anlage 3: ZustimmungserklärungAngefangene Me- ter werden aufgerundet.

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Inkrafttreten. Diese „Ergänzenden Bedingungen Strom“ zur NAV treten Dienstvereinbarung tritt am 01.01.2022 01.02.2004 in Kraft. Sie ersetzen Gleichzeitig tritt die „Er- gänzenden Bedingungen Strom“ Diens tvereinbarung über Anwendung und Ausbau der ADV, neuer Informations- und Kommunikationstechnologie sowie über die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer auf Bildschirma rbeitsplätzen vom 01.04.202001.09.1988 außer Kraft. Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kale nderjahres, schriftlich gekündigt werden. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Anschluss an die Kündigung innerhalb von 1 Jahr eine neue Dienstvereinbarung abzuschließen. Für die Zeit der Verhandlungen, jedoch nicht länger als 1 Jahr nach Wirksamwerden der Kündigung, gelten die Regelungen dieser DV weiter (Niederspannung) – Anlage 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zum Netzanschluss AnschlussnehmerNachwirkung). Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung lassen das Verfahren nach § 66 LPVG unberührt. Soweit einzelne Regelungen der Dienstvereinbarung aufgrund anderweitiger rechtlicher Regelungen unwirksam bzw. angreifbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im übrigen hierdurch nicht berührt. Die Dienstvereinbarung tritt außer Kraft, wenn und soweit gesetzliche oder ergänze nde Vorschriften bzw. tarifvertragliche Regelungen in Kraft treten, welche Fragen, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte Gegenstand dieser Vereinbarung sind, haben abweichend regeln. Für diesen Fall ist die schrift- liche Zustimmung des Grundstückseigentümers bzwNachwirkung ausgeschlossen. Erbbauberechtigten zur Herstellung und Ände- rung sowie Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses unter Anerkennung der für Rheinberg, den Anschlussnehmer und Grundstückseigentümer bzw27.01.2004 Für die Stadt Rheinberg Für den Personalrat gez. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenSchreyer gez. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich, um bei einem Ausein- anderfallen in der Person des Anschlussnehmers und Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Herstellung, Än- derung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung wird der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte nicht Schuldner der aus dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden Kosten. Dies vorausgeschickt stimmt die/der Grundstückseigentümer/-in bzw. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. (Niederspannung) – Anlage 3: ZustimmungserklärungRetz

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Inkrafttreten. Diese Die vorliegenden „Ergänzende Bedingungen zu den Allgemeinen Anschlussbedingungen in Niederspannung ge- mäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 1. September 2010“ einschließlich Anhang 1 und den ak- tuellen Preisblättern treten unter Aufhebung der bisher gültigen „Ergänzenden Bedingungen StromBestimmungenzur NAV treten am 01.01.2022 mit Wirkung vom Die Herstellung sowie die Veränderung des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der Antragsformulare der Stadtwerke Frankenthal GmbH zu beantragen. Der Anschlussnehmer haftet für die Richtigkeit der angegebenen Werte. Werden Anschlussleitungen auf Grund fehlerhafter Angaben falsch dimensio- niert, so trägt der Anschlussnehmer die Kosten evtl. notwendig werdender Änderungen. Hausanschlussleitungen sind möglichst geradlinig und möglichst auf dem kürzesten Weg von der Versorgungsleitung zum Gebäude zu führen. Die Leitungsführung ist so festzulegen, dass der Leitungsbau unbehindert möglich ist und die Trasse auf Dauer zugänglich bleibt. Müssen Hausanschlussleitungen unter Gebäudeteile (z.B. Wintergärten, Garagen usw.) oder durch Hohlräume geführt werden, so sind sie in Kraftdiesem Bereich in Mantelrohre zu verlegen. Eine nachträg- liche Überbauung einer Hausanschlussleitung ist ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht zulässig. Das Lagern von Materialien sowie Pflanzungen über Hausanschlussleitungen sind ebenfalls unzulässig, wenn hierdurch die Zugäng- lichkeit, Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit des Hausanschlusses beeinträchtigt werden. Die Mehrsparten-Hauseinführung ist kein Bestandteil des Hausanschlusses und steht regelmäßig im Eigentum des Hauseigentümers. Sie ersetzen ist mit dem Einbau ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Mit Einbau der Mehrsparten- Hauseinführung gehen das Eigentum und die „Er- gänzenden Bedingungen Strom“ vom 01.04.2020Unterhaltspflicht auf den Hauseigentümer über. (Niederspannung) – Die Verbindung des Verteilernetzes des VNB’s mit der elektrischen Anlage 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zum Netzanschluss Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schrift- liche Zustimmung des Grundstückseigentümers Antragstellers bzw. Erbbauberechtigten zur Herstellung und Ände- rung sowie Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich, um bei einem Ausein- anderfallen Kunden (Netzan- schluss) wird in der Person Regel als Vierleiteranschluss in Erdkabel (NAYY 4x35mm² oder NAYY 4x70mm²) oder Freileitung (NYA 4x16mm²) ausgeführt. Für ein geschlossenes Anwesen (Wohnhaus mit Nebengebäuden) wird nur ein Netzan- schluss erstellt. Der Freileitungsanschluss besteht aus dem Dachständer, soweit er als Xxxxxx für die Einführung der Innenleitung dient, der Durchführung dieser Leitung durch den Dachständer bis zur Hausanschlusssicherung einschließlich der von dem Leitungsnetz des Anschlussnehmers VNB’s heranzuführenden Leitung (Anschlussaußenleitung). Zur Einhaltung der Selektivität gemäß VDE 0100 und Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Herstellung, Än- derung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung entsprechend dimensionierter Steigleitung (Verbindung von Hausanschlusskasten zum Zähler) wird der Grundstückseigentümer bzwStandard Strom- Netzanschluss bei Neuanschlüssen der Stadtwerken Frankenthal GmbH mit einer Absicherung von 63A ausgeführt. Erbbauberechtigte Sollten abweichende Absicherungen gewünscht oder erforderlich sein, muss von einem konzessionierten Unterneh- men ein entsprechender Nachweis über den Mehr- oder Minderbedarf sowie über die Einhaltung der Selektivität und der Dimensionierung der nachgelagerten Installation erbracht werden. Abweichende Absicherungen können erforderlich sein bei geringerem oder bei erhöhtem Leistungsbedarf z. B. bei Ob- jekten mit mehreren Wohneinheiten, Verbrauchseinrichtungen wie Durchlauferhitzer, Nachtspeicherheizungen oder sonstige leistungsintensive Verbrauchseinrichtungen sowie bei möglichen Einspeisungen z.B. gemäß EEG oder KWKG. Soweit der Kunde es möchte, können anteilige Tiefbauarbeiten auf seinem Grundstück für die Versorgungsleitungen in Eigenregie durchgeführt werden. Die Erdarbeiten müssen jedoch gemäß den Vorgaben der Stadtwerke Frankenthal GmbH durchgeführt werden. Die entsprechenden Informationen zur korrekten Durchführung der Tiefbauarbeiten kön- nen bei den Stadtwerken Frankenthal GmbH eingeholt werden. Evtl. erforderliche Nacharbeiten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Über den Zähler eines Haushaltes versorgte einzelne gewerblich oder beruflich genutzte Verbrauchseinrichtungen (z. B. Beleuchtungsanlage eines Arbeitszimmers) bleiben bezüglich der Baukostenzuschussermittlung außer Ansatz, so- lange deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung (je Kunde) über den eines Haushaltes nicht Schuldner wesentlich hinausgeht. Gewerbekunden in einem Wohngebäude (z. B. kleine Ladengeschäfte, Arztpraxen, Büros), deren Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung (je Kunde) über den eines Haushaltes wesentlich hinausgeht, werden bezüglich der aus dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden Kosten. Dies vorausgeschickt stimmt die/der Grundstückseigentümer/-in bzw. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. (Niederspannung) – Anlage 3: ZustimmungserklärungBaukostenzuschussermittlung mit einem Gleichzeitigkeitsfak- tor von 0,5 veranschlagt.

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Inkrafttreten. Diese „Ergänzenden Bedingungen Strom“ zur NAV Die Regelungen dieser 2. Änderungsvereinbarung treten am 01.01.2022 zum 01.01.2020 in Kraft. Sie ersetzen Anlage: Anlage 1 der Prüfvereinbarung 2017 mit Stand 25.09.2019 Hannover, den 25.09.2019 Kassenärztliche Vereinigung AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Krankenkasse KNAPPSCHAFT – Regionaldirektion Nord Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) Der Leiter der vdek-Landesvertretung Niedersachsen Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter erhalten für die „Er- gänzenden Bedingungen Strom“ vom 01.04.2020Arbeit im Beschwerdeausschuss und für die Gerichtsvertretung eine Vergütung durch Grundpauschalen und Sitzungsgelder sowie eine Reisekostenerstattung. (Niederspannung) – Anlage 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zum Netzanschluss Anschlussnehmer, Mit den Grundpauschalen sind sämtliche Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit den anfallenden Sitzungen abgegolten. Die Sitzungsgelder sind je angefangene Viertelstunde mit 25,00 € abzurechnen. Maßgeblich sind die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schrift- liche Zustimmung des Grundstückseigentümers im jeweiligen Sitzungsprotokoll der BA-Sitzung bzw. Erbbauberechtigten zur Herstellung und Ände- rung sowie Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses Gerichtstermins vermerkten Sitzungszeiten. Die Vergütung bestimmt sich der Höhe nach wie folgt: Grundpauschale 1.500,00 € / mtl. 1.500,00 € / mtl. Sitzungsgeld 100 € / h 100 € / h Grundpauschale 200,00 €/Tag 200,00 €/Tag Sitzungsgeld 100,00 € / h 100,00 € / h Die Reisekostenvergütung erfolgt unter Anerkennung Anwendung der für den Anschlussnehmer und Grundstückseigentümer bzwlandesrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich, um bei einem Ausein- anderfallen 2 WiPrüfVO in der Person des Anschlussnehmers und Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und Pflichten, insbesondere bei jeweils aktuell gültigen Fassung) der Herstellung, Än- derung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung wird der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte nicht Schuldner der aus dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden Kostenhöchsten Besoldungsgruppe. Dies vorausgeschickt stimmt die/der Grundstückseigentümer/-in bzwgilt ebenso für Fahrten von und zur Prüfungsstelle. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. (Niederspannung) – Anlage 3: ZustimmungserklärungDie vorgenannten Entschädigungen sind durch die Anspruchsberechtigten spätestens bis zum

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Inkrafttreten. Diese „Ergänzenden Bedingungen Strom“ zur NAV treten Vereinbarung tritt am 01.01.2022 Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungs- blatt der allgemeinen Aufsichtsbehörde in Kraft. Sie ersetzen Kleve, den 26.09.1994 Für die „Er- gänzenden Bedingungen Strom“ Gemeinde Bedburg-Hau xxx Xxx Xxxxxxxxx Gemeindedirektor Gemeindeoberamtsrat Für die Gemeinde Kranenburg Schmitz Meisters Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx Die unter § 5 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Kleve und den Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg vorgenommene Baukostenverteilung beruht auf folgenden Berechnungsgrundlagen: Der geplante Freigefällesammler stellt künftig die Transportverbindung der anfallen- den Abwässer aus den drei Entwässerungsgebieten der Vertragschließenden vom 01.04.2020alten Pumpwerk Kellen an der Alten Reeser Straße zum neuen Pumpwerk dar. (Niederspannung) – Anlage 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung Diese Einrichtung übernimmt künftig die Abwasserströme bei Trocken- und Nieder- schlagswetter und ist für Aufnahmen von Spitzenzuflüssen ausgelegt. Das am Ende des Grundstückseigentümers zum Netzanschluss AnschlussnehmerFreigefällesammlers zu errichtende neue Pumpwerk kann Spitzenzuflüsse ober- halb einer stündlichen Abwassermenge von 2.400 cbm aufnehmen und überführt sie über die installierten Abwasserpumpen in die Ausgleichsbecken, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sindals Zwischen- speicher dienen und ein Volumen von bis zu ca. 8.000 cbm aufnehmen können. Da zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung keine genauen Angaben über die stündlichen Spitzenzuflüsse am Pumpwerk Kellen vorliegen, haben sind anhand von Schätzwerten über die schrift- liche Zustimmung Pumpleistungen im Pumpwerk und unter Einbeziehung der registrierten stündli- chen Mengen an den Einleitstellen der Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg folgende Spitzenteilströme vereinbart worden: Stadt Kleve 3.080 cbm/h = 77,0 % Gemeinde Bedburg-Hau 600 cbm/h = 15,0 % Gemeinde Kranenburg 320 cbm/h = 8,0 % Gesamter Spitzenzufluß 4.000 cbm/h = 100,0 % Beim Auffangen der Spitzenzuflüsse in die Ausgleichsbecken laufen zeitgleich die Abwasserpumpen weiter, die dafür sorgen, daß ein gleichmäßiger Abwasserstrom von 2.400 cbm/h in die Druckrohrleitung zum Klärwerk Salmorth gefördert wird. Auf- grund unterschiedlicher Belastungsrelationen für die Egalisierung der Spitzenzu- flüsse und einer gleichbleibenden Abwasserförderung in die Druckrohrleitung ist das Pumpwerk zur Ermittlung der anteiligen Belastungen in zwei Teilbereiche aufzuglie- dern. Die für die Egalisierung der Spitzenzuflüsse installierten Abwasserpumpen einschließlich der elektrischen Anlagen mit den entsprechenden Gebäuden werden nach dem Verteilungsschlüssel der Spitzenteilströme berechnet. Für die Förderung des Grundstückseigentümers bzwstetigen Abwasserstromes findet als Verteilungsschlüssel die mittlere Jahres- abwassermenge aus dem Jahre 1990 Anwendung: Jahr Xxxxxx Klärwerk Stadt Kleve Xxxxxxx-Xxx Xxxxxxxxxx 0000 6.545.810 cbm 5.435.621 cbm 819.994 cbm 290.195 cbm Prozent 100 % 83,04 % 12,527 % 4,433 % Maßgebend für die Bemessung von Bauwerken auf dem Klärwerk ist neben der hy- draulischen Belastung auch die Größe der Abwasserverschmutzung. Erbbauberechtigten zur Herstellung Für die ent- sprechenden Bauwerke gelten als Bemessungsgrundlage der Kostenverteilung die anteiligen Einwohnergleichwerte (EGW) aus den drei Entwässerungsgebieten der Vertragspartner. Als Berechnungsgrundlage gilt hier das größte Wochenmittel aus den Jahren 1991/92. Wochen Nr. von: bis: Xxxxxx Klärwerk EGW Stadt Kleve EGW Bedburg-Hau EGW Kranenburg EGW 51 16.12.-20.12.91 153.591 121.573 24.431 6.587 14 30.03.-03.04.92 151.989 130.658 15.312 6.020 Mittel 1991 und Ände- 1992 152.790 126.616 19.872 6.304 Prozent 100,0 % 82,9 % 13,0 % 4,1 % Gemäß dem Schreiben des gemeinsamen Planungsbüros Wetzel & Partner vom 20.04.1993 teilen sich die Belastungen der Hydraulik zu den Schmutzfrachten in den einzelnen Bauwerken des gesamten Bauprojektes für die Erweiterung und Optimie- rung sowie Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses unter Anerkennung der Klärwerkes im Verhältnis 35 : 65 auf. So gilt für den Anschlussnehmer Baukostenanteil von 35 % als Verteilungsschlüssel der stetige Abwasserstrom, für den Anteil von 65 % hingegen gelten die anteiligen Einwohnergleichwerte. Legt man den Anschlußwert des Klärwerkes mit insgesamt 167.000 EGW zugrunde und Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich, um bei einem Ausein- anderfallen in der Person des Anschlussnehmers und Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem Netzbetreiber berücksichtigt man die Ausübung seiner Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Herstellung, Än- derung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung wird der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte nicht Schuldner der Belastung aus dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden Kosten. Dies vorausgeschickt stimmt die/Rücklauf der Grundstückseigentümer/-in bzw. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. (Niederspannung) – Anlage 3Schlammentwässerung mit 9,3 %, so ergibt sich folgende Verteilung der Anschlußwerte: ZustimmungserklärungStadt Kleve 126.616 x 1,093 = 138.390 EGW = 82,9 % Bedburg-Hau 19.872 x 1,093 = 21.720 EGW = 13,0 % Kranenburg 6.304 x 1,093 = 6.890 EGW = 4,1 % Gesamt 167.000 EGW = 100,0 %

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