Inkrafttreten. Dieser HVM tritt am 01.07.2022 in Kraft. Die Regelungen zur sog. Infektionssprechstunde in Anlage 2 Schritt 2 und Anhang 2 zur Anlage 2 gelten bis zum 31.12.2022. Für nachfolgende Arztgruppen werden RLV und/oder QZV ermittelt und festgesetzt: Arztgruppen, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, die zu 100% kinderkardiologisch tätig sind Arztgruppen, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Neurochirurgie und Gefäßchi- rurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzte für Diagnostische Radiologie Fachärzte für Urologie Ermittlung und Bildung der Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
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Samples: Honorarverteilungsmaßstab
Inkrafttreten. Dieser HVM tritt am 01.07.2022 Die Regelungen dieser 2. Änderungsvereinbarung treten zum 01.01.2020 in Kraft. Anlage: Anlage 1 der Prüfvereinbarung 2017 mit Stand 25.09.2019 Hannover, den 25.09.2019 Kassenärztliche Vereinigung AOK – Die Regelungen Gesundheitskasse für Niedersachsen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Krankenkasse KNAPPSCHAFT – Regionaldirektion Nord Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) Der Leiter der vdek-Landesvertretung Niedersachsen Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter erhalten für die Arbeit im Beschwerdeausschuss und für die Gerichtsvertretung eine Vergütung durch Grundpauschalen und Sitzungsgelder sowie eine Reisekostenerstattung. Mit den Grundpauschalen sind sämtliche Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit den anfallenden Sitzungen abgegolten. Die Sitzungsgelder sind je angefangene Viertelstunde mit 25,00 € abzurechnen. Maßgeblich sind die im jeweiligen Sitzungsprotokoll der BA-Sitzung bzw. des Gerichtstermins vermerkten Sitzungszeiten. Die Vergütung bestimmt sich der Höhe nach wie folgt: Grundpauschale 1.500,00 € / mtl. 1.500,00 € / mtl. Sitzungsgeld 100 € / h 100 € / h Grundpauschale 200,00 €/Tag 200,00 €/Tag Sitzungsgeld 100,00 € / h 100,00 € / h Die Reisekostenvergütung erfolgt unter Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 WiPrüfVO in der jeweils aktuell gültigen Fassung) der höchsten Besoldungsgruppe. Dies gilt ebenso für Fahrten von und zur sogPrüfungsstelle. Infektionssprechstunde in Anlage 2 Schritt 2 und Anhang 2 zur Anlage 2 gelten Die vorgenannten Entschädigungen sind durch die Anspruchsberechtigten spätestens bis zum 31.12.2022. Für nachfolgende Arztgruppen werden RLV und/oder QZV ermittelt und festgesetzt: Arztgruppen, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, die zu 100% kinderkardiologisch tätig sind Arztgruppen, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Neurochirurgie und Gefäßchi- rurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzte für Diagnostische Radiologie Fachärzte für Urologie Ermittlung und Bildung der Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungzum
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Samples: Änderungsvorvereinbarung Zur Prüfung Der Wirtschaftlichkeit
Inkrafttreten. Dieser HVM tritt am 01.07.2022 in KraftDiese vom Verwaltungsrat des selbständigen Gemeindeunternehmens Energie Service Biel/Bienne (ESB) festgelegten Allgemeinen Bedingungen des ESB für den Anschluss und die Nutzung der Verteilnetze und die Lieferung von Wasser (inkl. Die Regelungen zur sogTarifanhänge) entfalten Wirkung ab dem 1. Infektionssprechstunde in Anlage 2 Schritt 2 Januar 2018. Der Verwaltungsrat des selbständigen Gemeindeunternehmens Energie Service Biel/Bienne (ESB): Biel, den 2. November 2017 Präsident des Verwaltungsrats ESB: Sekretär des Verwaltungsrats ESB: Xx. Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx Anhang: - Tarif- und Anhang 2 zur Anlage 2 gelten Preisblätter für den Bezug von Wasser Tarif- und Preisblatt Wasser gültig per 1. Januar 2018 Normaler Wasserbezug, Xxxxx- bzw. Sprinkleranlagen Grundgebühren aufgrund der Nenngrösse DN des Wasserzählers CHF Nenngrösse DN* Grundgebühr pro Jahr* -20 458.25 -25 641.55 -32 1'099.80 -40 1'833.00 -50 2'749.50 Grundgebühr pro Jahr bei Minimalverbrauch Verbrauch bis zum 31.12.2022. Für nachfolgende Arztgruppen werden RLV undund mit 5 m3/oder QZV ermittelt Jahr 183.30 Verbrauchsgebühr pro m3 Trinkwasser 1.16 Gebühr Wasservorhaltung bei Xxxxx- und festgesetzt: Arztgruppen, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, die zu 100% kinderkardiologisch tätig sind Arztgruppen, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Neurochirurgie und Gefäßchi- rurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzte für Diagnostische Radiologie Fachärzte für Urologie Ermittlung und Bildung der Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) aus der morbiditätsbedingten GesamtvergütungSprinkleranlagen Pro m3 Wasserverbrauch 52.10
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Samples: Allgemeine Bedingungen Wasser
Inkrafttreten. Dieser HVM Diese Durchführungsbestimmung tritt am 01.07.2022 mit Wirkung vom 01.07.2014 in Kraft. § 1 Gegenstand der Vereinbarung Zur Sicherung eines sportlich qualifizierten und basisnahen Spielbetriebs für die Frauen vereinbaren die Kreisverbände für das Spieljahr 2015/16 eine Sparkassenliga Frauen zu bilden, die in zwei Staffeln gespielt wird. Die Regelungen Staffeln setzen sich wie folgt zusammen: Hinweis des Antragstellers: Die Staffeleinteilung soll in der Sitzung des FMA mit den anderen Kreisverbänden am 09.07. entschieden werden. Zudem wird die Durchführung eines Pokal- sowie eines Hallenwettbewerbes vereinbart. Als Staffelleiter fungieren: Staffelleiterin der Staffeln A und B: Spielleiter Pokalspiele: Xxxxx Xxxxxxx (SVFD) Xxxx Xxxxxxxx (KVF SOE) Mobil: 0000-0000000 Mobil: 0162 - 0000000 E-Mail: Xxxxxxxxxxxxxxxx00@xxxxxxx.xxx E-Mail: xxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xxx Staffel 1 Staffel 2 SpG Cossebaude/Weinböhla SG Gebergrund Goppeln FV Gröditz 1911 SpG Reinhardtsdorf/Bad Schandau SSV 2000 Meißen SV Johannstadt 2. FSV LOK Nossen Radeberger SV G/W Ebersbach SpG Lohmen/Graupa Hainsberger SV FSV Lok 2. VS Limbach 90/Birkenhain FSV Schlottwitz Königsblau Gohlis FV Löbtauer Kickers Post SV 2. Spvgg. Löbtau § 2 Federführung/Rechtsgrundlagen
1. Die Zuständigkeit und die Federführung des Spielbetriebes liegt für die Durchführung der Sparkassenliga beim SVFD. Der Pokalspielbetrieb wird durch den KVFSOE und der Hallenwettbewerb durch den KVF Meißen organisiert. Die Spiele werden als Pflichtspiele festgelegt.
2. Es gelten jeweils die Ordnungen, Rechtsgrundlagen und Festlegungen des den jeweiligen Spielbetrieb organisierenden Kreis- und Stadtverband. Darüber hinaus gelten insbesondere die in dieser Vereinbarung getroffenen Festlegungen, wie die Kleinfeldrichtlinie Frauen.
3. Die Zuständigkeit der Sportgerichtsbarkeit liegt für allen Verfahren, die den jeweils unmittelbaren Spielbetrieb betreffen, bei den unter Ziffer 5 benannten, den jeweiligen Spielbetrieb ausrichtenden Verbänden.
4. Es wird der elektronische Spielbericht benutzt.
5. Für Spielerinnen die das 40. Lebensjahr vollendet haben gelten keine Einschränkungen beim Wechsel zwischen den Mannschaften innerhalb des Vereins. § 3 Finanzen
1. Die Höhe der Jahresmannschaftsgebühr richtet sich nach der Finanzordnung des jeweiligen Kreis-/ Stadtverbandes und ist an den zugehörigen Kreis-/ Stadtverband zu entrichten.
2. Verlegungsgebühren sind für den Ligaspielbetrieb beim SVFD und für den Pokalspielbetrieb beim KVFSOE fällig.
3. Sollten Spielverlegungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Vereines vom federführenden Kreis-/ Stadtverband genehmigt werden, dann sind bei - Spielverlegungen von länger als 4 Wochen 15,00 € - Spielverlegungen zwischen 4 und 2 Wochen 20,00 € - Spielverlegungen innerhalb von 2 Wochen 50,00 € an den ausrichtenden Kreis-/ Stadtverband zu entrichten.
4. Die Anträge sind auf den Internetseiten der jeweiligen Kreis-/ Stadtverbände abrufbar. § 4 Ansetzungsheft Jeder am Spielbetrieb teilnehmende Verein erhält zur sogSpieljahreseröffnung pro Mannschaft drei Ansetzungshefte des SVFD. Infektionssprechstunde § 5 Spielbetrieb
1. Im Spielbetrieb der Kreisunion wird die Frauensparkassenliga durch den SVFD organisiert. Der Ligabetrieb wird in Anlage 2 Schritt 2 Staffeln ausgerichtet, welche einen gemeinsamen Meister/Staffelsieger ermitteln. Die Staffelsieger der Gruppe A und Anhang 2 B ermitteln im Spiele gegeneinander den Meister. Die jeweiligen Zweitplatzierten Mannschaften der Staffeln A und B spielen um Platz 3.
2. Den Pokalwettbewerb organisiert der KVF SOE. Die erste Runde wird in der jeweiligen Staffel ausgetragen. Ab der zweiten Runde spielen alle Mannschaften in einem KO- System.
3. Die Hallenmeisterschaft wird federführend durch den KVF Meißen in Zusammenarbeit mit dem SVFD und dem KVF SOE organisiert. Dabei wird die Vorrunde in der jeweiligen Staffel ausgetragen. Bei der Endrunde nehmen die drei Erstplatzierten Mannschaften der Staffel A und B teil. Sie spielen nach den gültigen Hallenregeln, dem Modus „Jeder gegen jeden“ und mit einem Futsalball den Hallenmeister aus. § 6 Schiedsrichter Die Schiedsrichter/in werden von dem gastgebenden Kreis-/Stadtverband angesetzt, in dessen Verbandsgebiet das Spiel stattfindet. Zu ahndende Vergehen der Schiedsrichter (z.B. Nichtantritt) und Disziplinarbefugnisse obliegen den Schiedsrichterausschüssen des jeweiligen Kreis-/Stadtverbandes, in dem der Schiedsrichter Mitglied ist. Die Einstufungsqualifikation der Schiedsrichter ist Kreis-/Stadtliga. SR - Ansetzer des SVFD: Xxxxx Xxxxx Telefon: 0000-0000000 Mobil: 0000-0000000 Email: xx-xxxxxxx-xxxxxx@x-xxxxxx.xx SR – Ansetzer des KV SOE: Xxxxxx Xxxxxxx Mobil: 0173/0000000 Email: xxxxxx.xxxxxxx@xxxxxx.xx SR - Ansetzer des KVF Meißen: Xxxx Xxxxx Mobil: 0171/0000000 § 7 Platzbegutachter Für die Platzbegutachtung zur Anlage 2 Bespielbarkeit des Platzes gilt die entsprechende Festlegung des Kreis- Stadtverbandes, in dessen Gebiet am jeweiligen Tag gespielt werden soll. § 8 Spielverlegungen, Neuansetzungen nach Ausfall
1. Spielverlegungen sind schriftlich unter Nutzung des Spielverlegungsantrages zu beantragen. Der Antrag muss eine Begründung und die Zustimmung des Gegners enthalten. Es sind die unter Ziffer 3 benannten Verlegungsgebühren einzuzahlen.
2. Die Neuansetzung von Pflichtspielen erfolgt ausschließlich über die automatische Email Versendung des DFB-net in das E - Postfach des Vereines. Sollten zwischen Neuansetzung und Spiel weniger als drei Tage liegen, erfolgt eine zusätzliche Information durch die jeweils zuständige Staffelleiterin.
3. Die Ergebnismeldungen hat am jeweiligen Spieltag unmittelbar nach Spielende spätestens jedoch bis 18.00 Uhr am Tag des Spiels bzw. 1 Stunde nach Spielende ins DFB- net zu erfolgen. Das gilt auch bei Spielausfällen und für Nachholespiele!
4. Bei Nichtbeachtung wird entsprechend der Spielordnung verfahren. § 9 Kommunikation Alle Informationen von Seiten der Kreisverbände erfolgen über das elektronische Xxxxxxxx xxx Xxxxxxx. § 00 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
0. Die Festlegungen treten mit der Unterzeichnung zum 01.07.2015 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2022Spieljahresende 30.06. Für nachfolgende Arztgruppen werden RLV und/oder QZV ermittelt 2016.
2. Diese Vereinbarung wird den beteiligten Vereinen und festgesetzt: Arztgruppen, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte den jeweiligen Sportgerichten vor Saisonbeginn zur Kenntnis gebracht. Xxxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxx Xxx Xxxxxxxxxx Präsident des Stadtverband Präsident des KVF Präsident des KVF Fußball Dresden Sächs. Schweiz-Osterzgebirge Meißen
4. Die Ergebnismeldungen hat am jeweiligen Spieltag unmittelbar nach Spielende spätestens jedoch bis 18.00 Uhr am Tag des Spiels bzw. 1 Stunde nach Spielende ins DFB-net zu erfolgen. Das gilt auch bei Spielausfällen und für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, die zu 100% kinderkardiologisch tätig sind Arztgruppen, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Neurochirurgie und Gefäßchi- rurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzte für Diagnostische Radiologie Fachärzte für Urologie Ermittlung und Bildung Nachholespiele!
5. Bei Nichtbeachtung wird entsprechend der Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) aus der morbiditätsbedingten GesamtvergütungSpielordnung verfahren.
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Samples: Durchführungsbestimmungen Für Den Freizeit Und Breitensport
Inkrafttreten. Dieser HVM Diese Vereinbarung tritt am 01.07.2022 1. Juli 2022 in Kraft. Die Regelungen zur sogFür die Evangelische Brüdergemeinde Wilhelmsdorf, den 16. Infektionssprechstunde Mai 2022 Für die Evangelische Landeskirche in Anlage 2 Schritt 2 Württemberg Stuttgart, den 28. Juni 2022 Landesbischof D r. h. c. F. O. J u l y Für den Evangelischen Kirchenbezirk Ravensburg Ravensburg, den 23. Juni 2022 Für die Evangelische Kirchengemeinde Bavendorf- Winterbach Bavendorf-Winterbach, den 20. Juni 2022 Beilage zu Artikel 1 Nummer 4: Es wird übereinstimmend festgestellt, dass die Ver- einbarung vom 2. Juni 1931 zwischen den Brüderge- meinden Korntal und Anhang 2 zur Anlage 2 gelten bis zum 31.12.2022. Für nachfolgende Arztgruppen werden RLV und/oder QZV ermittelt Wilhelmsdorf und festgesetzt: Arztgruppender Landes- kirche dahin auszulegen ist, dass die Brüdergemeinde außerhalb Wilhelmsdorfs keine Mitglieder aufnimmt, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, nicht Mitglieder der Landeskirche sind oder zu- gleich werden. Die Brüdergemeinde teilt der Landeskirche die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, die zu 100% kinderkardiologisch tätig sind Arztgruppen, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Neurochirurgie und Gefäßchi- rurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzte für Diagnostische Radiologie Fachärzte für Urologie Ermittlung und Bildung aus- wärtigen Mitglieder in ihrem Bereich mit. Erklären auswärtige Mitglieder der Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) Brüdergemeinde den Austritt aus der morbiditätsbedingten GesamtvergütungLandeskirche und ist eine Ver- ständigung mit dem Gemeindeglied nicht möglich und kann die Landeskirche ihr Einvernehmen zu einer Ausnahme nach Nummer 2 Absatz 2 der Ver- einbarung nicht erteilen, so wird die Brüdergemeinde den Austritt auch als Austritt aus der Brüdergemein- de betrachten. Erklären die Vorsteher, sie könnten die Entscheidung der Landeskirche im Einzelfall nicht akzeptieren, ist dies gegenüber der Landeskirche zu begründen. Brüdergemeinde und Landeskirche sind sich bewusst, dass jede Erklärung dieser Art die Ver- einbarung nach Nummer 1 berührt.
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Samples: Vereinbarung
Inkrafttreten. Dieser HVM Fondsvertrag tritt am 01.07.2022 06.10.2020 in Kraft. Die Regelungen zur sogScarabaeus Wealth Management AG, Vaduz Liechtensteinische Landesbank AG, Vaduz Der Fondsvertrag und dieser Anhang A „Fonds im Überblick“ bilden eine wesentliche Einheit und ergänzen sich deshalb.
A. DER FONDS IM ÜBERBLICK Valoren-Nummer 45392380 45392342 ISIN-Nummer LI0453923802 LI0453923422 Als UCITS – Zielfonds geeignet nein Dauer des OGAW uneingeschränkt Kotierung nein Rechnungswährung der Anteilsklassen EUR CZK Mindestanlage 1 Anteil Erstausgabepreis EUR 100.- CZK 100.- Erstzeichnungstag 27.07.2019 XX.XX.2019 Liberierung (erster Valuta-Tag) 31.07.2019 XX.XX.2019 Bewertungstag2 (T) Mittwoch Bewertungsintervall wöchentlich Ausgabe- und Rücknahmetag3 jeder Bewertungstag Valuta Ausgabe- und Rücknahmetag (T+0) Am Tag der Berechnung des Nettoinventarwertes/NAV Annahmeschluss Anteilsgeschäft Bewertungstag um spätestens 16.00h (MEZ) Stückelung 3 Dezimalstellen Verbriefung Buchmässig / keine Ausgabe von Zertifikaten Abschluss Rechnungsjahr jeweils zum 31. Infektionssprechstunde in Anlage 2 Schritt 2 und Anhang 2 zur Anlage 2 gelten bis zum 31.12.2022Dezember Ende des ersten Geschäftsjahres 31. Für nachfolgende Arztgruppen werden RLV und/oder QZV ermittelt und festgesetzt: Arztgruppen, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, die zu 100% kinderkardiologisch tätig sind Arztgruppen, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Neurochirurgie und Gefäßchi- rurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzte für Diagnostische Radiologie Fachärzte für Urologie Ermittlung und Bildung der Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) aus der morbiditätsbedingten GesamtvergütungDezember 2021 Erfolgsverwendung Thesaurierend
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Samples: Fondsvertrag
Inkrafttreten. Dieser HVM Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags sowie der jeweils zuständigen Landessynode. Er bedarf außerdem der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen in Stuttgart ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am 01.07.2022 Tag nach diesem Austausch in Kraft. Die Regelungen zur sogDer Zeitpunkt des Inkrafttretens11 wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg, im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden und im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bekannt gemacht. Infektionssprechstunde 11 In Kraft getreten am 10. April 2008 gem. Bek. v. 10. 4. 2008 (GBl. S. 144). Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Landes Baden- Württemberg mit der Evangelischen Landeskirche in Anlage 2 Schritt 2 Baden und Anhang 2 zur Anlage 2 gelten bis zum 31.12.2022. Für nachfolgende Arztgruppen werden RLV und/oder QZV ermittelt und festgesetzt: Arztgruppenmit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden: Das Land und die Kirchen stimmen darin überein, dass die im Folgenden in Bezug genommenen Vereinbarungen im Rahmen dieses Vertrages durch Vereinbarungen zwischen dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte zuständigen Ministerium und dem jeweils zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat geändert werden können und sich durch deren Nennung im Schlussprotokoll im Übrigen ihre Rechtsqualität nicht ändert. Dies gilt auch für Innere die im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat vom zuständigen Ministerium erlassenen Verordnungen und AllgemeinmedizinRichtlinien. Die Ausstattung der beiden Evangelisch-Theologischen Fakultäten in Heidelberg und Tübingen beträgt zur Zeit des Vertragsschlusses je fünfzehn Lehrstühle. Das Land und die Kirchen sehen sich gemeinsam verpflichtet, Allgemeinmedizinim Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortung dafür zu sorgen, Praktische Ärztedass auch in Zukunft eine ausreichende Zahl von Studierenden an den Evangelisch-Theologischen Fakultäten vorhanden sein wird. Das Nähere ist in dem Übereinkommen über die Auslegung des Artikels VII Abs. 3 des Vertrags zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 zwischen dem Wissenschaftsministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe vom 31. August 1983 geregelt. Das Nähere ist in der Vereinbarung der Landesregierung mit den Kirchenleitungen in Baden- Württemberg vom 4. Februar 1969, Fachärzte geändert durch Vereinbarung vom 30. Oktober 1975, geregelt. Das Nähere ist in den württembergischen Landesteilen in der Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 14. November 2000 über die Richtlinien für Innere Medizindie Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte gemäß § 97 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Baden- Württemberg geregelt. Das Nähere ist in der Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium und den Kirchenleitungen in Baden-Württemberg vom 15. August 1997 über die Abrechnung der Leistungen des Landes für den von kirchlichen Religionslehrern erteilten Religionsunterricht an öffentlichen Schulen geregelt. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich der Kostendeckungsgrad dieser Ersatzleistungen auch infolge des Rückgangs der Schülerzahlen erhöhen wird. Das Nähere ist in den württembergischen Landesteilen in der Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart vom 25. Juli 1983 über das Verfahren bei der Übernahme von Geistlichen in den Landesdienst geregelt. Es besteht Einigkeit, dass diese Regelung auch für die badischen Landesteile gilt. Das Nähere ist gemäß § 73 des Württembergischen Gesetzes über die Kirchen vom 3. Xxxx 1924 und Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in der Vereinbarung zwischen dem Kultministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat über das Stift in Tübingen vom 5. Xxxx 1928, in der Vereinbarung zwischen dem Kultministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat über die niederen evangelisch-theologischen Seminare vom 5. Xxxx 1928, geändert durch Vereinbarungen vom 16. Januar 1946, 30. August 1949 und 12. September 1984, und in der Verordnung über die Schulen der niederen evangelisch-theologischen Seminare vom 5. Xxxx 1928 geregelt. Das Nähere über den Dienst der evangelischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat in den Allgemeinen Richtlinien des Justizministeriums vom 1. September 2004 geregelt. Das Nähere über die Polizeiseelsorge ist in der Vereinbarung des Innenministeriums mit den vier Kirchenleitungen in Baden-Württemberg vom 4. Juli 2002 über die kirchliche Arbeit in der Polizei des Landes geregelt. Das Nähere über die Notfallseelsorge ist in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Land und der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der Diözese Rottenburg-Stuttgart und der Erzdiözese Freiburg vom 18. Oktober 2006 geregelt. Im Einzelnen gelten in den badischen Landesteilen der einschlägige Baulastbeschrieb, das jeweilige Baufaktum und das Gesetz, die Kirchen- und Schulbaulichkeiten betr. (Kirchenbauedikt) vom 26. April 1808. Das Nähere ist in der Vereinbarung zwischen dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Kinder- Land und Jugendmedizin Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizinder Vereinigten Evangelisch- protestantischen Landeskirche Badens zur Klärung von Zweifelsfragen, die bei den auf der Innehabung inkamerierten Kirchenguts beruhenden staatlichen Baulasten zu 100% kinderkardiologisch tätig sind Arztgruppenevangelischen Pfarrkirchen entstanden sind, vom 15. August 1956 geregelt. Das Nähere ist im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart in den Richtlinien des Finanzministeriums über die Erfüllung der staatlichen Baupflicht an kirchlichen Lastengebäuden in den württembergischen Landesteilen vom 5. Mai 1958 in der Fassung vom 11. Juli 1963 geregelt. Das Nähere ist im Einvernehmen mit dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgiezuständigen Evangelischen Oberkirchenrat in den Ablösungsrichtlinien des Finanzministeriums vom 24. Oktober 1962 geregelt. Der dort genannten Höhe der Staatsleistungen liegt eine angenommene Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson (Schlussprotokoll zu Absatz 4) im Jahre 2010 um 1,5 vom Hundert zugrunde. Sollte die tatsächliche Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson im Jahre 2010 mindestens 2 vom Hundert betragen, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Neurochirurgie und Gefäßchi- rurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, so wird die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzte für Diagnostische Radiologie Fachärzte für Urologie Ermittlung und Bildung dort genannte Höhe der Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) Staatsleistungen um die sich aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungangenommenen Erhöhung des Grundgehaltssatzes und des Familienzuschlags der Eckperson im Jahre 2010 ergebende Erhöhung der Staatsleistungen vermindert und dieser Betrag entsprechend der Erhöhung der Besoldung im Jahre 2010 gemäß Schlussprotokoll zu Absatz 4 erhöht. Als Berechnungsgrundlage für Änderungen der Höhe der Staatsleistungen dient die Veränderung der Besoldung für das erste Beförderungsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung, Dienstaltersstufe 6, verheiratet, ein Kind, zuzüglich der Zuführung zur Versorgungsrücklage [Eckperson]). Bei strukturellen Veränderungen des Besoldungsrechts ist die Berechnungsgrundlage durch Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den Evangelischen Oberkirchenräten so anzupassen, dass sich die Höhe der Staatsleistungen hierdurch nicht verändert.
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Samples: Konkordat
Inkrafttreten. Dieser HVM Die Vereinbarung tritt am 01.07.2022 zum 01.01.2012 in Kraft. Die Regelungen zur sog. Infektionssprechstunde in Anlage 2 Schritt 2 und Anhang 2 zur Anlage 2 gelten bis zum 31.12.2022. Für nachfolgende Arztgruppen werden RLV und/oder QZV ermittelt und festgesetzt: Arztgruppen, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Datum Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Xxxxxx Xxxxxxxxx Stellvertretender Vorsitzender Datum Berufsverband der Kinder- und Jugendmedizin Fachärzte Jugendärzte Xx. Xxxxxx Xxxx Landesverbandsvorsitzender Hamburg Datum AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse Xxxxxxxx Xxxxxx Vorsitzender des Vorstandes
(1) Die Vertragspartner beschließen einvernehmlich über die verbindliche Einführung mindestens einer Leitlinie pro Jahr, welche die Hausärzte verpflichtend implementie- ren.
(2) Leitlinien können erstellt werden durch: - ÄZQ - DEGAM - Leitliniengruppe - Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft - Leitlinien für die kinder- und jugendärztliche Praxis sind: - die „Leitlinien Kinder- und Jugendmedizin“ der Deutsche Gesellschaft für Kin- derheilkunde Jugendmedizin (DGKJ) - die „Leitlinien Kinder- und Jugendmedizin“ der mit der DGKJ kooperierenden Fachgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften Leitlinien anderer Autoren können durch übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner zum Einsatz kommen. Weitere mögliche Leitlinien sind z. B.: - Hamburger Leitfaden für Arztpraxen: Gewalt gegen Kinder und Jugendliche - Die Leitlinie der AG ADHS Leitlinien anderer Autoren können durch übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner zum Einsatz kommen.
(3) Zur Erarbeitung der Einzelheiten setzen die Vertragspartner eine Expertengruppe ein. Die Expertengruppe entscheidet u. a. über die Auswahl der Xxxxxx für Leitlinien, über deren Umsetzung und Implementierung.
(4) Bei der Auswahl der Leitlinien sind chronische Volkskrankheiten sowie Krankheiten, die hohe Ausgaben verursachen, vorrangig zu 100% kinderkardiologisch tätig berücksichtigen. Ebenso sind Arztgruppen, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Neurochirurgie und Gefäßchi- rurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzte für Diagnostische Radiologie Fachärzte für Urologie Ermittlung und Bildung der Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) aus der morbiditätsbedingten GesamtvergütungWirt- schaftlichkeitsaspekte zu beachten.
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Inkrafttreten. Dieser HVM tritt am 01.07.2022 Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012. Stand: 1. November 2021 Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: xxx.xxx.xx/Xxxxxxxxxxx ■ LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. ■ LVM Krankenversicherungs-AG ■ LVM Lebensversicherungs-AG ■ LVM Rechtsschutz-Service GmbH ■ LVM Pensionsfonds-AG ■ LVM Pensionsmanagement GmbH ■ LVM Unterstützungskasse GmbH ■ LVM Finanzdienstleistungen GmbH ■ LVM Vermittlungs GmbH Alle Gesellschaften der LVM Versicherung LVM Landwirtschaftlicher LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für Versicherungsverein Münster a.G. Actineo GmbH Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall- Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und Perseus Technologies GmbH Beseitigung von Einschränkungen nach Zusätzlich für die Kraftfahrtversicherung Zusätzlich für die Sachversicherung Vds Schadenverhütung GmbH Lieferung von Wetterdaten im Schaden- und Octo Telematics S.p.A. Telematik-Dienstleister in Kraft. Die Regelungen der PKW-Versicherung MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen Roland Schutzbrief-Versicherung AG Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden LVM Krankenversicherungs-AG almeda GmbH Telefonisches Betreuungsprogramm MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen LVM Lebensversicherungs-AG LVM Pensionsmanagement GmbH Dienstleistungen zur sog. Infektionssprechstunde in Anlage 2 Schritt 2 und Anhang 2 zur Anlage 2 gelten bis zum 31.12.2022. Für nachfolgende Arztgruppen werden RLV und/oder QZV ermittelt und festgesetzt: Arztgruppen, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische betrieblichen Altersversorgung Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen LVM Finanzdienstleistungen GmbH Interhyp AG Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“ SOBACO Betax AG Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“ Alle Gesellschaften der LVM Versicherung Ärzte, Fachärzte Gutachter Prüfung von Gutachten, Begutachtung Versicherungsobjekte/Antrags- und Assistanceunternehmer Assistance-/Dienstleistungen im Auskunfteien Existenznachweise, Bonitätsprüfung Auslandsregulierungsbüros Abwicklung von Schäden im Ausland Detekteien Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in Dienstleister für Innere MedizinProzess- und IT- Management Dienstleister zur Immobilienfinanzierung Wartung/Betrieb/Entwicklung von IT-Systemen und Anwendungen Erstellung von Wertgutachten und Ermittlung von Markt- und Beleihungswerten im Bereich der Entsorger Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Heil- und Hilfsmittellieferanten Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln Inkassounternehmen Forderungsbearbeitung Marketingdienstleister Durchführung von Marketingkampagnen und Marktforschungsinstitute Kundenbefragungen und Prüfdienstleister Prüfung von Rechnungen und Gutachten Rechtsanwälte Juristische Beratung, die Anwaltshotline Rehabilitationsdienste Rehabilitationsmanagement Rückversicherer Monitoring von Risiken, Risikoprüfung Telefondienstleister Temporärer Kundendienst/Terminvereinbarung in bestimmten Geschäftsfeldern Übersetzungsbüros Übersetzung von Schriftstücken Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können deshalb das kostenlose außergerichtliche Streit- schlichtungsverfahren vor dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizinneutralen Ombudsmann in Anspruch nehmen, die zu 100% kinderkardiologisch tätig sind Arztgruppen, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehörenwenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Versicherungsombudsmann e.V. Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Tel.: Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Neurochirurgie und Gefäßchi- rurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Hals0000 0000000 Fax: 0000 0000000 E-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzte für Diagnostische Radiologie Fachärzte für Urologie Ermittlung und Bildung der Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) aus der morbiditätsbedingten GesamtvergütungMail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Inkrafttreten. Dieser HVM tritt Diese „Ergänzenden Bedingungen Strom“ zur NAV treten am 01.07.2022 01.01.2022 in Kraft. Die Regelungen zur sogSie ersetzen die „Er- gänzenden Bedingungen Strom“ vom 01.04.2020. Infektionssprechstunde in (Niederspannung) – Anlage 2 Schritt 2 und Anhang 2 zur Anlage 2 gelten bis 3 Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zum 31.12.2022. Für nachfolgende Arztgruppen werden RLV und/oder QZV ermittelt und festgesetzt: ArztgruppenNetzanschluss Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schrift- liche Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. Erbbauberechtigten zur Herstellung und Ände- rung sowie Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Diese Zustimmungserklärung ist erforderlich, um bei einem Ausein- anderfallen in der Person des Anschlussnehmers und Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehörenNetzbetreiber die Ausübung seiner Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Herstellung, Än- derung und Aufrechterhaltung des weiteren Betriebes des Netzanschlusses, auch gegenüber dem Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigten zu ermöglichen. Mit der Zustimmungserklärung wird der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte nicht Schuldner der aus dem Netzanschlussver- hältnis resultierenden Kosten. Dies vorausgeschickt stimmt die/der Grundstückseigentümer/-in bzw. Erbbauberechtigte/-r folgender Vereinbarung zu. (Niederspannung) – Anlage 3: Fachärzte für Innere Zustimmungserklärung
1 Die/Der ☐ Grundstückseigentümer/-in ☐ Erbbauberechtigte/-r Vor- und AllgemeinmedizinNachname/Firma der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. der/des Erbbauberechtigten der Anschlussstelle Straße Hausnummer, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die PLZ Ort stimmt dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Kinder- Abschluss des Netzanschlussvertrages zum Anschlussobjekt Anschlussobjektnummer zwischen dem Anschlussnehmer Vor- und Jugendmedizin Fachärzte für Kinder- Nachname/Firma der Anschlussnehmerin/des Anschlussnehmers und Jugendmedizin, die zu 100% kinderkardiologisch tätig sind Arztgruppen, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Neurochirurgie und Gefäßchi- rurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin mit der Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH sowie der Inanspruchnahme seines Grundstückes unter Anerkennung der Niederspannungsanschlussverordnung (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzte für Diagnostische Radiologie Fachärzte für Urologie Ermittlung und Bildung der Regelleistungsvolumina (RLVNAV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina der „Ergänzenden Bedingungen Strom“ des Netzbetreibers für die oben genannte Anschlussstelle zu.
2 Bei Veräußerung seines Grundstücks/Erbbaurechts unterrichtet der Grundstückseigentü- mer/Erbbauberechtigte den Netzbetreiber hiervon unverzüglich in Textform und verpflichtet den Erwerber zur Abgabe einer gleichlautenden Zustimmungserklärung.
3 Das Eigentum des Netzbetreibers an sämtlichen auf dem Grundstück befindlichen oder zu er- richtenden Leitungen und Anlagen des Netzbetreibers erkenne ich an. Ort, Datum Unterschrift des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten (QZVNiederspannung) – Anlage 4 Information zum Datenschutz für sonstige betroffene Personen (Datenschutzblatt) Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entfaltet seit dem 25.05.2018 auch in Deutschland un- mittelbare Rechtswirkungen und sieht umfassende Informationspflichten im Rahmen der Erhebung personenbezogener Daten vor. Dieser Verantwortung stellen wir uns als Netzbetreiber. Bei der Ab- wicklung von Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnissen werden regelmäßig nicht nur Daten des Anschlussnehmers bzw. -nutzers erhoben, sondern zwangsläufig auch personenbezogene Daten des Grundstückeigentümers bzw. der Erbbauberechtigten sowie gegebenenfalls von deren Mitarbeitern, Dienstleistern oder Erfüllungsgehilfen, etwa im Rahmen der Benennung eines Ansprech- partners. Wir möchten daher die Gelegenheit nutzen und Sie über Ihre Rechte aus der morbiditätsbedingten GesamtvergütungDSGVO informieren, soll- ten wir Ihre personenbezogenen Daten (z. B. Name und Berufs- oder Funktionsbezeichnungen) als Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten oder als deren Mitarbeiter, Dienstleister oder Erfül- lungsgehilfe erlangt haben. Die verantwortliche Stelle für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx E-Mail: xxxx-xxxxx@xxxx.xx Telefon: 00000 000-0000 Internet: xxxx-xxxxx.xx Auskunftsersuchen oder Wünsche zur Berichtigung, Löschung oder Sperrung Ihrer Daten richten Sie bitte direkt an diese Adresse. Wenn Sie Anliegen zum Datenschutz oder der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben, können Sie sich gern per E-Mail oder schriftlich an unseren Datenschutzbeauftragten wenden. Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH Xxxx Xxxxx Datenschutzbeauftragter Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxx.xx
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Inkrafttreten. Dieser HVM Der Betreuungsvertrag tritt am 01.07.2022 auf den 1. Januar 2019 in KraftKraft und ersetzt denjenigen vom 1. Die Regelungen Xxxx 2018. Vertragsbestandteile gemäss Ziffer 5. Der Verwaltungsrat Gemäss Beschluss des Verwaltungsrates vom 25.10.2018 24 Stunden-Notruf X Sprechstunde Beratungsgespräche Unterstützungsanliegen Reparaturanliegen Mo bis Fr Zeiten gemäss Anschlag Betreuung individuell in der Wohnung Abklärungen vor Ort, Organisation von Pflegeverrich- tungen ausserhalb der Spitex-Zeiten. Mo bis Fr Zeiten gemäss Anschlag Hauskultur Ein Anlass pro Monat Pflege und Betreuung in Notfällen und Ausnahmesi- tuationen, ausserhalb der Spitex Pro Einsatz ½ Stunde Einsatz über ½ Stunde Wohnungsreinigung X Reparaturen Hauswart Pro Einsatz ½ Stunde Zeitaufwand > 30 Min. und Materialkosten Wäschebesorgung X Verpflegungsdienst X Abwesenheitsservice X Fensterreinigung 2 x jährlich > 2x jährlich ⮚ Inklusiv-Dienstleistungen sind in der Grundpauschale enthalten. ⮚ à la carte-Dienstleistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Ort, Datum Unterschrift Bewohner/in Buchs, Unterschrift AZ Suhrhard Xxxxxx Xxxxxxx, Geschäftsführerin Tarifblatt Betreutes Wohnen (Gültig ab 01. Januar 2021) Eingeschlossene Leistungen gemäss Betreuungsvertrag Taxe pro Mt. in CHF Einpersonenhaushalt 130.00 Zweipersonenhaushalt 175.00 Zusätzlich zur sogGrundpauschale gemäss Betreuungsvertrag Pflege und Betreuung in Notfällen und Ausnahmesituationen ½ Std. Infektionssprechstunde in Anlage 2 Schritt 2 und Anhang 2 zur Anlage 2 gelten bis zum 31.12.2022eingeschlossen > ½ Std. Für nachfolgende Arztgruppen werden RLV und/oder QZV ermittelt und festgesetzt: Arztgruppen, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, die zu 100% kinderkardiologisch tätig sind Arztgruppen, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Neurochirurgie und Gefäßchi- rurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin mit CHF 90.00 pro Std. Wohnungsreinigung pro Std. CHF 65.00 Fensterreinigung Abwesenheitsservice Reparaturen durch Hauswart ½ Std. eingeschlossen > ½ Std. CHF 90.00 pro Std. Wäschebesorgung gemäss Tarifblatt (Versorgungs-erhältlich im Sekretariat) Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzte für Diagnostische Radiologie Fachärzte für Urologie Ermittlung und Bildung der Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) aus der morbiditätsbedingten GesamtvergütungVerpflegungsdienst 1 Lieferung CHF 5.00 Frühstück gemäss Preisliste Restaurant Mittagessen
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Samples: Betreuungsvertrag
Inkrafttreten. Dieser HVM Diese Gebührenordnung tritt am 01.07.2022 ab dem 15.07.2021 für alle neue Verträge und Anmeldungen in Kraft. Die Regelungen zur sogXxxxxx Xxxxxxxx Schulleiter Berlin, den 24.07.2021 Kategorie Unterrichtsfach Termine Monatsrate bzw. Infektionssprechstunde Kurspreis Semester gebühr KU Zeichnen Basiskurs I Je 12 Termine / 24Std. 230,00 € - KU Zeichnen Basiskurs II Je 12 Termine / 24Std. 230,00 € - KU Zeichnen Basiskurs III Je 12 Termine / 24Std. 230,00 € - KU Malerei I Je 12 Termine / 24Std. 230,00 € - KU Malerei II Je 12 Termine / 24Std. 230,00 € - KU Malerei III Je 12 Termine / 24Std. 230,00 € - KU Intensivkurse (Zeichnen, Malerei, Aktzeichnen) Ohne Begrenzung/ min. 3 Monate ca. 10-12 190,00 € 3 Monate / 540,00 € Std./Woche KU Mappenkurs Basis Je 12 Termine / 24Std. 210,00 € - (nachmittags) KU Mappenkurs Flexi (nachmittags) 3 Monate / ca. 15Std. pro Woche 210,00 € 3 Monate / 590,00 € KU Mappenkurs Flatrate 3 Monate / ca. 15-18 Std. 398,00 € (vor- und nachmittags) pro Woche KU Aktzeichnen und plastische Anatomie Je 10 Termine / 30Std. 100,00 € - (dienstags und donnerstags) KU Aktzeichnen und plastische Anatomie samstags Je 10 Termine / 30Std. 100,00 € - KU Digitales Zeichnen Je 12 Termine / 24 Std. 210,00 € - KU Fortlaufende Kurse für Jugendliche (13-17 Jh.) KU Geschwisterrabatt 10% bei zwei Geschwister und 20% ab drei Geschwister für je weiteres Kind SA Kreative-Workshops für Unternehmen, Art-Jamming 1X Woche 2St 2X Woche 2St 3X woche 2 St Auf Anfrage ab ca. 50,0- Euro pro Person 55€ mtl. - 70€ mtl. 86€ mtl. Auf Anfrage - Kategorie Unterrichtsfach Studiendauer/Termine Monatsrate bzw. Kurspreis Semestergebühr: SA Angebot für Kindergärten und Schulen Auf Anfrage Auf Anfrage - SA Kindergeburtstage Auf Anfrage Auf Anfrage - SA Geschenkgutscheine Auf Anfrage Auf Anfrage - KU Einzelne Termine Pro 2 Std. 20,00 € - ST Kunstmaler/in, Kunstzeichner/in Anlage 2 Schritt 2 und Anhang 2 zur Anlage 2 gelten bis zum 31.12.2022. Für nachfolgende Arztgruppen werden RLV und/oder QZV ermittelt und festgesetzt: Arztgruppen, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, die zu 100% kinderkardiologisch tätig sind Arztgruppen, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören: Fachärzte für Anästhesiologie Fachärzte für Augenheilkunde Fachärzte für Chirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Neurochirurgie und Gefäßchi- rurgie Fachärzte für Frauenheilkunde Fachärzte für Frauenheilkunde mit fakultativer WB Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Angiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Endokrinologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Gastroenterologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämato-/Onkologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Rheumatologie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Fachärzte für Nervenheilkunde Fachärzte für Neurologie Fachärzte für Nuklearmedizin Fachärzte für Orthopädie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzte für Diagnostische Radiologie Fachärzte für Urologie Ermittlung und Bildung der Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung7 Semester / 3,5 Jahre
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Samples: Gebührenordnung