Common use of Innerstaatliche Regelungen Clause in Contracts

Innerstaatliche Regelungen. 1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den Verwaltungsentscheid zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar- teiische Überprüfung gewährleisten. 3. Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden einer Vertragspartei unverzüglich nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags. 4. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS über Disziplinen für bestimmte Regelungen, einschliesslich der Befähigungserfordernisse und -verfahren, der technischen Nor- men und der Zulassungserfordernisse, um diese in dieses Abkommen aufzunehmen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem: (a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und Fähig- keit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (b) nicht belastender sind, als es zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleis- tung erforderlich ist; (c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienst- leistung beschränken. 5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegan- gen ist, wendet die Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befä- higungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die besonderen Ver- pflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die: (a) mit den in Absatz 4 Buchstabe (a), (b) oder (c) genannten Kriterien nicht vereinbar ist, und (b) zu dem Zeitpunkt, zu dem die besonderen Verpflichtungen in diesen Sekto- ren eingegangen wurden, von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht er- wartet werden konnte. 6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisatio- nen23 vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerleg- baren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist. 7. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Angehörigen freier Berufe der anderen Ver- tragsparteien vor.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Innerstaatliche Regelungen. 1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet ange- wendet werden.. 41 SR 0.632.20, Anhang 1B 42 SR 0.632.20, Anhang 1B 43 SR 0.632.20, Anhang 1B 44 SR 0.632.20, Anhang 1B 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald sobald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder und in begründeten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen Abhil- femassnahmen treffen. Können Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werdendurchgeführt, die für den Verwaltungsentscheid zuständig mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so trägt stellt die Vertragspartei Sorge dafürsicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar- teiische unpartei- ische Überprüfung gewährleisten. 3. Ist Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung, für die Dienstleistung eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtigBewilli- gung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer Vertragspartei unverzüglich nach angemessenen Frist, nachdem der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung Gesetzen und Regelun- gen dieser Vertragspartei vollständige Antrag vorgelegt wurde, dem Antragsteller den Entscheid die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des AntragsAntrags Auskunft. 4. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS über Disziplinen für bestimmte RegelungenJede Vertragspartei stellt sicher, einschliesslich der Befähigungserfordernisse dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungs- erfordernisse und -verfahren, der technischen Nor- men technische Normen und der Zulassungserfordernisse, um diese Zulassungserfordernisse und -verfahren in dieses Abkommen aufzunehmen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem: (a) allen Dienstleistungssektoren auf objektiven und transparenten Kriterien Krite- rien wie der Fachkenntnis und Fähig- keit Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;. 5. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS45 entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen. (ba) nicht In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen einge- gangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Be- schlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sek- toren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Nor- men und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die diese spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die: (i) belastender sindist, als es dies zur Sicherstellung Gewährung der Qualität der Dienstleis- tung Dienstleistung erforderlich ist;; oder (cii) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienst- leistung beschränken. 5beschränkt. In Sektoren45 SR 0.632.20, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegan- gen ist, wendet die Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befä- higungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die besonderen Ver- pflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die: (a) mit den in Absatz 4 Buchstabe (a), (b) oder (c) genannten Kriterien nicht vereinbar ist, undAnhang 1B (b) zu dem ZeitpunktBei der Beurteilung, zu dem ob eine Vertragspartei die besonderen Verpflichtungen in diesen Sekto- ren eingegangen wurdenPflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht er- wartet werden konnte. 6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisatio- nen23 vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerleg- baren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar istOrganisationen46 zu berücksichtigen. 7. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, Jede Vertragspartei sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Fach- kenntnisse der Angehörigen freier der freien Berufe der einer anderen Ver- tragsparteien Vertragspartei vor.

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Samples: Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Innerstaatliche Regelungen. 1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel Dienstleis- tungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald sobald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers Dienstleis- tungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden Verwaltungsentschei- dungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder und in begründeten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen Abhilfemassnahmen treffen. Können Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werdendurchgeführt, die für den Verwaltungsentscheid zuständig mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so trägt stellt die Vertragspartei Sorge dafürsicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar- teiische unparteiische Überprüfung gewährleisten. 3. Ist Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung, für die Dienstleistung eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtigBewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer Vertragspartei unverzüglich nach angemessenen Frist, nachdem der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständige Antrag vorgelegt wurde, dem Antragsteller den Entscheid die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des AntragsAntrags Auskunft. 4. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS über Disziplinen für bestimmte RegelungenJede Vertragspartei stellt sicher, einschliesslich der dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, der technischen Nor- men technische Normen und der Zulassungserfordernisse, um diese Zulassungserfordernisse und -verfahren in dieses Abkommen aufzunehmen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem: (a) allen Dienstleistungs- sektoren auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und Fähig- keit Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (b) nicht belastender sind, als es zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleis- tung erforderlich ist; (c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienst- leistung beschränken. 5. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS entwickelten Diszipli- nen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere spezifische Verpflichtungen eingegan- gen eingegangen ist, wendet die wen- det diese Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnah- me von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 4 erarbeiteten 5 entwi- ckelten Disziplinen keine Zulassungs- Befähigungserfordernisse und Befä- higungserfordernisse oder technischen -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, welche die besonderen Ver- pflichtungen diese spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen zunichtemachen oder schmälern, die: (ai) mit den in Absatz 4 Buchstabe (a), (b) oder (c) genannten Kriterien nicht vereinbar belastender ist, undals dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder (ii) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung be- schränkt. (b) zu dem ZeitpunktBei der Beurteilung, zu dem ob eine Vertragspartei die besonderen Verpflichtungen in diesen Sekto- ren eingegangen wurdenPflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht er- wartet werden konnte. 6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisatio- nen23 vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerleg- baren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar istinternatio- naler Organisationen6 zu berücksichtigen. 7. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, Jede Vertragspartei sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Angehörigen freier der Ange- hörigen der freien Berufe der einer anderen Ver- tragsparteien Vertragspartei vor.

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Samples: Freihandelsabkommen

Innerstaatliche Regelungen. 1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet ange- wendet werden. 2. Jede Fordert eine Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den Verwaltungsentscheid zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar- teiische Überprüfung gewährleisten. 3. Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die Dienstleistung eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtigBewilli- gung, so geben die zuständigen Behörden einer dieser Vertragspartei unverzüglich dem Antragsteller innert angemessener Frist nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Geset- zen und Vorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags. 43. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fach- kenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragspartei vor. (a) Jede Vertragspartei wendet Zulassungs- und Befähigungserfordernisse und -verfahren sowie technische Normen auf eine Weise an, die: (i) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fä- higkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen, (ii) nicht belastender sind, als dies zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist, und (iii) im Fall von Zulassungs- oder Überprüfungsverfahren bezüglich techni- scher Normen oder Befähigungserfordernisse nicht als solche die Er- bringung der Dienstleistung beschränken. (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewendeten internationalen Nor- men einschlägiger internationaler Organisationen zu berücksichtigen. 5. Die Absätze 1–4 sind für eine Vertragspartei nur in Sektoren bindend, in denen sie in ihrer Liste im GATS spezifische Verpflichtungen übernommen hat. 6. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder -verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines be- troffenen Dienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleis- tungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnah- men treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchge- führt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteii- sche Überprüfung gewährleisten. 7. Die Vertragsparteien überprüfen prüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS über Disziplinen für bestimmte Regelungen, einschliesslich der Befähigungserfordernisse und -verfahren, der technischen Nor- men und der ZulassungserfordernisseGATS, um diese die in solchen Verhandlungen vereinbarten Disziplinen gegebenenfalls in dieses Abkommen aufzunehmen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem: (a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und Fähig- keit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (b) nicht belastender sind, als es zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleis- tung erforderlich ist; (c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienst- leistung beschränkenKapitel einzubeziehen. 5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegan- gen ist, wendet die Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befä- higungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die besonderen Ver- pflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die: (a) mit den in Absatz 4 Buchstabe (a), (b) oder (c) genannten Kriterien nicht vereinbar ist, und (b) zu dem Zeitpunkt, zu dem die besonderen Verpflichtungen in diesen Sekto- ren eingegangen wurden, von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht er- wartet werden konnte. 6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisatio- nen23 vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerleg- baren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist. 7. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Angehörigen freier Berufe der anderen Ver- tragsparteien vor.

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Samples: Freihandelsabkommen

Innerstaatliche Regelungen. 1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet ange- wendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich einVerfahren, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden Verwaltungsentschei- den mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder und in begründeten begrün- deten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen treffenAbhilfemassnahmen vorsehen, bei oder führt sie so bald wie möglich ein. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt durchge- führt werden, die für den betreffenden Verwaltungsentscheid zuständig ist, so trägt stellt die Vertragspartei Sorge dafürsicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar- teiische unpartei- ische Überprüfung gewährleisten. 3. Ist in einer Vertragspartei die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtigDienstleistung bewilligungs- pflichtig, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer Vertragspartei unverzüglich angemessenen Frist nach der Eingabe Vorlage eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Gesetzen und Regelungen vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des AntragsAntrags Auskunft. 4. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS über Disziplinen Jede Vertragspartei stellt für bestimmte Regelungenalle Dienstleistungssektoren sicher, einschliesslich der dass Massnah- men im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, der technischen Nor- men technische Normen und der Zulassungserfordernisse, um diese in dieses Abkommen aufzunehmen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem: (a) Zulassungserfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien Krite- rien wie der Fachkenntnis und Fähig- keit Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;. 5. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS49 entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen. (ba) nicht In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen einge- gangen ist, wendet die Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlus- ses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Diszip- linen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen 48 SR 0.632.20, Anhang 1B 49 SR 0.632.20, Anhang 1B und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die die spezifischen Ver- pflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die: (i) belastender sindist, als es dies zur Sicherstellung Gewährung der Qualität der Dienstleis- tung Dienstleistung erforderlich ist;; oder (cii) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienst- leistung beschränkenDienstleistung beschränkt. 5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegan- gen ist, wendet die Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befä- higungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die besonderen Ver- pflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die: (a) mit den in Absatz 4 Buchstabe (a), (b) oder (c) genannten Kriterien nicht vereinbar ist, und (b) zu dem ZeitpunktBei der Beurteilung, zu dem ob eine Vertragspartei die besonderen Verpflichtungen in diesen Sekto- ren eingegangen wurdenPflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht er- wartet werden konnte. 6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisatio- nen23 vorbereitetOrganisationen zu berücksichtigen. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «entsprechende internationale Organisationen» internationale Gremien, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerleg- baren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar istdenen die entsprechenden Organe aller Vertragsparteien angehören können. 7. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, Jede Vertragspartei sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Fach- kenntnisse der Angehörigen freier der freien Berufe der einer anderen Ver- tragsparteien Vertragspartei vor.

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Samples: Freihandelsabkommen

Innerstaatliche Regelungen. 1. In Sektoren, in denen spezifische besondere Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel Dienst- leistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werdenwer- den. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen Abhilfemassnahmen treffen. Können Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werdendurchgeführt, die für den Verwaltungsentscheid die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt stellt die Vertragspartei Sorge dafürsicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar- teiische Überprüfung gewährleisten. 3. Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, Dienstleistung bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen zu- ständigen Behörden einer Vertragspartei unverzüglich nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem die- sem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags. 4. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS VI.4 GATS24 über Disziplinen für bestimmte Regelungen, einschliesslich der Befähigungserfordernisse Massnahmen bezüglich Befähi- gungserfordernissen und -verfahren, der technischen Nor- men technischer Normen und der ZulassungserfordernisseZulassungserforder- nissen, um diese die gewährleisten sollen, dass solche Massnahmen keine unnötigen Hinder- nisse für den Dienstleistungshandel darstellen, im Hinblick auf ihre Übernahme in dieses Abkommen aufzunehmenAbkommen. Diese Die Vertragsparteien halten fest, dass diese Disziplinen sollen sicherstellensicher- stellen sollen, dass solche Erfordernisse unter anderem: (a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und Fähig- keit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (b) nicht belastender sind, sind als es zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleis- tung erforderlich istDienstleistung erforderlich; (c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienst- leistung beschränken.. 24 SR 0.632.20 Anhang 1B 5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegan- gen ist, wendet die Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befä- higungserfordernisse Befähigungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die besonderen Ver- pflichtungen in einer Art und Weise zunichte machen oder schmälern, die:an, (a) die mit den in Absatz 4 Buchstabe (a), (b) b oder (c) c genannten Kriterien nicht vereinbar ist, ver- einbar sind; und (b) die man zu dem Zeitpunkt, zu dem als die besonderen Verpflichtungen in diesen Sekto- ren eingegangen wurdenVerhandlung dieses Abkommens abge- schlossen wurde, von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht er- wartet werden erwarten konnte. 6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer Vertragspartei beiden Vertragsparteien angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisatio- nen23 vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerleg- baren widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist. 7. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, Jede Vertragspartei sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse Fach- kenntnisse von Angehörigen freier Berufe der einer anderen Ver- tragsparteien Vertragspartei vor.

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Innerstaatliche Regelungen. 1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel Diensthandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2. (a) Jede Vertragspartei behält wird Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei beibehalten oder führt solche so bald wie möglich eineinfüh- ren, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten be- gründeten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren Ver- fahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den Verwaltungsentscheid die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt stellt die Vertragspartei Sorge dafürsicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar- teiische unparteiische Überprüfung gewährleisten. 49 SR 0.632.20, Anhang 1B 50 SR 0.632.20, Anhang 1B 51 SR 0.632.20, Anhang 1B (b) Buchstabe (a) ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, Gerichte oder Verfahren einzuführen, die mit ihrer verfassungsmässigen Ordnung oder den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung unverein- bar sind. 3. Ist in einer Vertragspartei die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtigDienstleistung bewilligungs- pflichtig, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer Vertragspartei unverzüglich angemessenen Frist nach der Eingabe Vorlage eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Gesetzen, Vorschriften und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags auf Bewilligung Bewil- ligung dem Antragsteller den Entscheid die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des AntragsAntrags Auskunft. 4. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS über Disziplinen Jede Vertragspartei stellt für bestimmte RegelungenSektoren, einschliesslich der in denen sie spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, der technischen Nor- men technische Normen und der Zulassungserfordernisse, um diese in dieses Abkommen aufzunehmen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem: (a) Zulassungserfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und Fähig- keit Fähigkeit zur Erbringung Erbrin- gung der Dienstleistung beruhen; (b) nicht belastender sind, als es zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleis- tung erforderlich ist; (c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienst- leistung beschränken. 5. Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserforder- nisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO nach Artikel VI Absatz 4 des GATS52 entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können zudem gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere spezifische Verpflichtungen eingegan- gen einge- gangen ist, wendet die diese Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der eines Be- schlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren Sek- toren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 4 erarbeiteten 5 entwickelten Disziplinen keine Zulassungs- Befähigungserfordernisse und Befä- higungserfordernisse oder technischen -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, welche die besonderen Ver- pflichtungen die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die: (ai) mit den in Absatz 4 Buchstabe (a), (b) oder (c) genannten Kriterien nicht vereinbar belastender ist, undals zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung er- forderlich; oder (ii) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienst- leistung beschränkt. (b) zu dem ZeitpunktBei der Beurteilung, zu dem ob eine Vertragspartei die besonderen Verpflichtungen in diesen Sekto- ren eingegangen wurdenPflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht er- wartet werden konnte. 6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisatio- nen23 vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerleg- baren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar istOrganisationen53 zu berücksichtigen. 7. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, Jede Vertragspartei sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Fach- kenntnisse der Angehörigen freier der freien Berufe der einer anderen Ver- tragsparteien Vertragspartei vor.. 52 SR 0.632.20, Anhang 1B

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Samples: Freihandelsabkommen

Innerstaatliche Regelungen. 1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag An- trag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den Verwaltungsentscheid zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar- teiische un- parteiische Überprüfung gewährleisten. 3. Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden einer ei- ner Vertragspartei unverzüglich nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags. 4. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS über Disziplinen für bestimmte Regelungen, einschliesslich ein- schliesslich der Befähigungserfordernisse und -verfahren, der technischen Nor- men Normen und der Zulassungserfordernisse, um diese in dieses Abkommen aufzunehmen. Diese Die- se Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem: (a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und Fähig- keit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (b) nicht belastender sind, als es zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleis- tung erforderlich ist; (c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienst- leistung Dienstleistung beschränken. 5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegan- gen ist, wendet die Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befä- higungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die besonderen Ver- pflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die: (a) mit den in Absatz 4 Buchstabe (a), (b) oder (c) genannten Kriterien nicht vereinbar ist, und (b) zu dem Zeitpunkt, zu dem die besonderen Verpflichtungen in diesen Sekto- ren eingegangen wurden, von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht er- wartet werden konnte. 6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisatio- nen23 nen24 vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerleg- baren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist. 7. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe Be- rufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Angehörigen freier Berufe der anderen Ver- tragsparteien vor.

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Innerstaatliche Regelungen. 1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer der anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder und in begründeten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen Abhil- femassnahmen treffen. Können Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werdendurchgeführt, die für den Verwaltungsentscheid zuständig mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so trägt stellt die Vertragspartei Sorge dafürsicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar- teiische unpartei- ische Überprüfung gewährleisten. 3. Ist die Erbringung einer DienstleistungJede Vertragspartei ist bestrebt, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurdesicherzustellen, bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden einer Vertragspartei unverzüglich nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags dass Massnahmen im Hinblick auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags. 4. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS über Disziplinen für bestimmte Regelungen, einschliesslich der Befähigungserfordernisse und -verfahren, der technischen Nor- men technische Normen und der Zulassungserfordernisse, um diese in dieses Abkommen aufzunehmen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem: (a) Zulassungs- erfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis Fach- kenntnis und Fähig- keit Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (b) beruhen und nicht belastender belas- tender sind, als es dies zur Sicherstellung Gewährung der Qualität der Dienstleis- tung Dienstleistung erforderlich ist; (c) im Fall von . Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienst- leistung Dienstleistung beschränken. 4. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Absatz 3 erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen24 zu berücksichtigen. 5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere spezifische Verpflichtungen eingegan- gen ist, wendet die Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befä- higungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die besonderen Ver- pflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die: (a) mit den in Absatz 4 Buchstabe (a), (b) oder (c) genannten Kriterien nicht vereinbar ist, und (b) zu dem Zeitpunkt, zu dem die besonderen Verpflichtungen in diesen Sekto- ren eingegangen wurden, von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht er- wartet werden konnte. 6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisatio- nen23 vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerleg- baren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist. 7. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für betreffend Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von der Angehörigen freier der freien Berufe der anderen Ver- tragsparteien Vertragspartei vor.

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Innerstaatliche Regelungen. 1. In Sektoren, in denen spezifische besondere Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel Dienst- leistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werdenwer- den. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen Abhilfemassnahmen treffen. Können Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werdendurchgeführt, die für den Verwaltungsentscheid die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt stellt die Vertragspartei Sorge dafürsicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar- teiische Überprüfung gewährleisten. 3. Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, Dienstleistung bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen zu- ständigen Behörden einer Vertragspartei unverzüglich nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem die- sem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags. 4. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS VI.4 GATS24 über Disziplinen für bestimmte Regelungen, einschliesslich der Befähigungserfordernisse Massnahmen bezüglich Befähi- gungserfordernissen und -verfahren, der technischen Nor- men technischer Normen und der ZulassungserfordernisseZulassungserforder- nissen, um diese die gewährleisten sollen, dass solche Massnahmen keine unnötigen Hinder- nisse für den Dienstleistungshandel darstellen, im Hinblick auf ihre Übernahme in dieses Abkommen aufzunehmenAbkommen. Diese Die Vertragsparteien halten fest, dass diese Disziplinen sollen sicherstellensicher- stellen sollen, dass solche Erfordernisse unter anderem:: 24 SR 0.632.20 Anhang 1B (a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und Fähig- keit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (b) nicht belastender sind, sind als es zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleis- tung erforderlich istDienstleistung erforderlich; (c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienst- leistung beschränken. 5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegan- gen ist, wendet die Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befä- higungserfordernisse Befähigungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die besonderen Ver- pflichtungen in einer Art und Weise zunichte machen oder schmälern, die:an, (a) die mit den in Absatz 4 Buchstabe (a), (b) b oder (c) c genannten Kriterien nicht vereinbar ist, ver- einbar sind; und (b) die man zu dem Zeitpunkt, zu dem als die besonderen Verpflichtungen in diesen Sekto- ren eingegangen wurdenVerhandlung dieses Abkommens abge- schlossen wurde, von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht er- wartet werden erwarten konnte. 6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer Vertragspartei beiden Vertragsparteien angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisatio- nen23 vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerleg- baren widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist. 7. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, Jede Vertragspartei sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse Fach- kenntnisse von Angehörigen freier Berufe der einer anderen Ver- tragsparteien Vertragspartei vor.

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