Innerstaatliche Regelungen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf innerstaatliche Rege- lungen richten sich nach Artikel VI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. 2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen zu ergreifen oder aufrecht- zuerhalten, einschliesslich: (a) des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, Versiche- rungsanwärtern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanz- dienstleistungen treuhänderische Pflichten hat; oder (b) der Sicherung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems der Vertrags- partei. Sind solche Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen der Vertragspartei nach diesen Bestimmungen benutzt werden. Solche Massnahmen dürfen nicht schwerer ausfallen, als zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist. 3. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Innerstaatliche Regelungen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf innerstaatliche Rege- lungen richten sich nach Artikel VI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels Kapi- tels erklärt wird.
2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, aus aufsichtsrechtlichen auf- sichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen zu ergreifen oder aufrecht- zuerhaltenaufrechtzuer- halten, einschliesslich:
(a) des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, Versiche- rungsanwärtern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanz- dienstleistungen treuhänderische Pflichten hat; oder
(b) der Sicherung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems der Vertrags- parteiVertragspar- tei. Sind solche Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar, so dürfen dür- fen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen der Vertragspartei Ver- tragspartei nach diesen Bestimmungen benutzt werden. Solche Massnahmen dürfen nicht schwerer ausfallen, als zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist.
3. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz Be- sitz öffentlicher Stellen befinden.
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Samples: Freihandelsabkommen
Innerstaatliche Regelungen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf innerstaatliche Rege- lungen Regelungen richten sich nach Artikel VI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen zu ergreifen oder aufrecht- zuerhaltenaufrechtzuerhalten, einschliesslich:
(a) des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, Versiche- rungsanwärtern Versicherungsanwärtern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanz- dienstleistungen Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat; oder
(b) der Sicherung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems der Vertrags- parteiVertragspartei. Sind solche Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen der Vertragspartei nach diesen Bestimmungen benutzt werden. Solche Massnahmen dürfen nicht schwerer ausfallen, als zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist.
3. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
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