Installationshinweise Musterklauseln

Installationshinweise. Die Installations-, Umbau- oder Erweiterungsarbeiten an der Kundenanlage dürfen nur durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden. Zum Bau der Kundenanlage sind nur Werkstoffe, Materialien und Bauteile zu verwenden, die für die zu erwartenden Betriebsbedingungen (Druck, Temperatur, Wasser- bzw. Dampfqualität) zugelassen und ausreichend dimensioniert sind. Dies gilt insbesondere für die Auswahl der heizwasserseitig einzusetzenden Dichtungs- und Rohrwerkstoffe. Grundsätzlich ist der Einsatz neuer Materialien, z.B. Kunststoffverbundrohre in Heizungsanlagen, mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen abzustimmen. Anlagenteile in denen Kunststoffrohre eingesetzt sind, z. B. Fußbodenheizkreise müssen vor ungeeigneter Betriebsweise (zu hohe Temperatur) geschützt werden (z.B. durch Anschluss indirekt über einen Wärmeüberträger). Im Bereich vom Hausanschluss bis zur Hausanlage sind ausschließlich flachdichtende Verschraubungen einzusetzen. Sicherheitseinrichtungen und Wärmeüberträger müssen geprüft und bauartzugelassen sein, die BetrSichV und die 14. GPSGV sind zu beachten. Die Auslegung und Ausführung der Heizungs- und Trinkwassererwärmungsanlagen muss in Übereinstimmung mit der DIN 18380 Abschnitt 3 (VOB Teil C), dort insbesondere DIN 18379 – Raumlufttechnische Anlagen - , DIN 18380 - Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen -, DIN 18381 - Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen in Gebäuden - und DIN 18421 - Dämmarbeiten an technischen Anlagen - erfolgen.
Installationshinweise. Der Auftraggeber hat vor Installation der Ware den Aufstellungsort, die Stromversorgung sowie die sonstigen Umgebungsbedingungen nach den Vorschriften des Herstellers auf eigene Kosten so einzurichten, dass ein einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Dazu gehören u.a. ordnungsgemäß geerdete Steckdosen, der Ausschluss einer möglichen Beeinflussung der Ware durch andere elektrische Geräte (z.B. Schweißgeräte, Aufzüge, Kräne usw.) oder die Vorbeugung von Stromschwankungen und Spannungseinbrüchen. Fehlen diese Voraussetzungen, müssen wir den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen.
Installationshinweise. Der Auftraggeber hat vor Installation der Ware den Aufstellungsort, die Stromversorgung sowie die sonstigen Umgebungsbedingungen nach den Vorschriften des Herstellers auf eigene Kosten so einzurichten, dass ein einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Folgende Umgebungsbedingungen müssen gewährleistet sein: - Raumtemperatur zwischen 18 – 25 Grad Celsius - Luftfeuchtigkeit zwischen 40 – 65% - direkte Sonneneinstrahlung auf die Systemkomponenten muss vermieden werden - stauberzeugende Geräte sind aus dem Raum der Zentraleinheit zu entfernen - ausreichende Luftzirkulation, um ein starkes Aufheizen der Zentraleinheit zu vermeiden - erschütterungsfreier Platz - Fußbodenbelag mit antistatischem Verhalten (ggf. antistatische Matte). - Folgende elektrische Anschlussbedingungen müssen gewährleistet sein: - Zentraleinheit und Bildschirm sowie sonstige Komponenten müssen über einen eigenen Stromkreis getrennt von anderen Stromverbrauchern versorgt werden - bei zu erwartenden Netzstörungen (z.B. zeitweiser Netzabfall bzw. Unter- oder Überspannung von mehr als 10 %, hausinternen Störungsquellen, wie elektrische Türen, einer im Haus befindlichen Röntgenanlage, Kühlschränke am selben Stromkreis) ist je nach Störungsart ein Spannungskonstanthalter vorzuschalten. - Datenleitungen müssen abgeschirmt und getrennt von elektrischen Leitungen verlegt werden. Die Systeme arbeiten nur dann störungsfrei, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Zur Installation gelten die aktuellen Installationsanweisungen. Die Betriebsbereitschaft des installierten Liefergegenstandes wird durch eine erfolgreiche Funktionsprüfung mit dem von uns ausgearbeiteten Testverfahren nachgewiesen und vom Käufer durch Gegenzeichnung des Abnahmescheins anerkannt. Unterzeichnet der Käufer den Abnahmeschein trotz erfolgreicher Funktionsprüfung nicht, gilt die Betriebsbereitschaft gleichwohl mit dem Datum der Funktionsprüfung als anerkannt, wenn der Käufer sich, obwohl wir ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt haben, auch innerhalb der Nachfrist nicht erklärt. Kann die von uns geschuldete Installation aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nach erfolgter Lieferung nicht durchgeführt werden, gilt die Betriebsbereitschaft mit Zeitpunkt der Lieferung anerkannt, wenn der Käufer, obwohl wir ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Frist von 30 Tagen gesetzt haben, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht. Wir übernehmen k...
Installationshinweise. Der Kunde hat vor Installation der Ware insbesondere den Aufstellungsort, die Stormversorgung sowie die sonstigen Umgebungsbedingungen nach den jeweiligen Vorschriften des Herstellers auf eigene Kosten so einzurich- ten, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet ist. Dazu gehören unter anderem ordnungsgemäß geerdete Steckdosen, der Ausschluss einer möglichen Beeinflussung der Ware durch andere elektrische Geräte (z.B. Schweißgeräte, Aufzüge, Kräne usw.) oder die Vorbeugung gegen Stromschwankungen oder Spannungseinbrüche.

Related to Installationshinweise

  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.