Common use of Institutionelle Bestimmungen Clause in Contracts

Institutionelle Bestimmungen. Art. 8.1 Der Gemischte Ausschuss 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Korea ein. Dieser setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die von Minis- tern oder hohen Beamten angeführt werden, die zu diesem Zweck delegiert werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter an- derem durch eine Gesamtschau der Anwendung der Vorschriften dieses Ab- kommens und unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklau- seln dieses Abkommens; (b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und ande- rer den Handel einschränkender Massnahmen zwischen Korea und den EFTA-Staaten; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und (f) prüft sämtliche weitere Angelegenheiten, die das Funktionieren dieses Ab- kommens beeinträchtigen könnten. 3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses. 4. Der Gemischte Ausschuss entscheidet durch Xxxxxxx in den nach diesem Ab- kommen vorgesehenen Fällen und kann in den übrigen Fällen durch Konsens Emp- fehlungen aussprechen. 5. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach tritt er bei Bedarf nach gegenseitiger Absprache, üblicherweise aber einmal alle zwei Jahre zusammen. Den Vorsitz übernehmen Korea und einer der EFTA-Staaten gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 6. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses bean- tragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 7. Der Gemischte Ausschuss ist zuständig, Beschlüsse zur Änderung der Anhänge und Anlagen dieses Abkommens zu fassen. Unter Vorbehalt von Absatz 8 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 8. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischen Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Korea zu diesen Vertragsparteien gehört. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig an- wenden.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Institutionelle Bestimmungen. Art. 8.1 43 Der Gemischte AusschussRat 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Korea ein. Dieser setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammenDem Rat obliegt es, a) jene Befugnisse und Tätigkeiten auszuüben, die von Minis- tern oder hohen Beamten angeführt ihm durch dieses Überein- kommen übertragen werden, die zu diesem Zweck delegiert werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter an- derem durch eine Gesamtschau der Anwendung der Vorschriften dieses Ab- kommens und unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklau- seln dieses Abkommens; (b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und ande- rer den Handel einschränkender Massnahmen zwischen Korea und den EFTA-Staatenüber Änderungen dieses Übereinkommens im Einklang mit ihren Bestim- mungen zu entscheiden; (c) verfolgt die weitere Entwicklung Anwendung dieses AbkommensÜbereinkommens zu überwachen und dessen Durch- führung laufend zu beaufsichtigen; (d) beaufsichtigt zu prüfen, ob die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und ArbeitsgruppenMitgliedstaaten weitere Massnahmen treffen sollten, um die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu fördern; (e) bemüht die Herstellung engerer Beziehungen mit anderen Staaten oder Staatenver- bänden zu erleichtern; f) solche Beziehungen ebenfalls mit anderen internationalen Organisationen herzustellen suchen, welche die Zielsetzung der Assoziation zu erreichen er- leichtern; g) Handels- und Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen auszuhandeln; h) sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung Aus- legung und der Anwendung Anwendbarkeit dieses Abkommens; Übereinkommens zu bemühen, und (fi) prüft sämtliche weitere Angelegenheitenjeden weiteren Gegenstand zu berücksichtigen, der die das Funktionieren Durchführung dieses Ab- kommens Übereinkommens beeinträchtigen könntenkönnte; 2. Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und verfügt über eine Stimme. 3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees und Arbeitsgruppenandere Ausschüsse zu schaffen, die er zur Unterstützung für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtetzu unterstützen. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmtDiese Organe, arbeiten die Unterausschüsse Komitees und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschussesanderen Ausschüsse sind in Anhang S aufgezählt. 4. Der Gemischte Ausschuss entscheidet durch Xxxxxxx in den nach diesem Ab- kommen vorgesehenen Fällen In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind und kann in den übrigen Fällen durch Konsens Emp- fehlungen aussprechenEmpfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. 5. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich, sofern dieses Abkommens zusammenÜbereinkommen nichts anderes vorsieht. Danach tritt er bei Bedarf nach gegenseitiger AbspracheBeschlüsse oder Empfehlun- gen gelten als einstimmig, üblicherweise aber einmal alle zwei Jahre zusammenwenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt. Den Vorsitz übernehmen Korea Beschlüsse und einer der EFTA-Staaten gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine GeschäftsordnungEmpfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von drei Mitgliedstaaten. 6. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an Ändert sich die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses bean- tragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 7. Der Gemischte Ausschuss ist zuständig, Beschlüsse zur Änderung Zahl der Anhänge und Anlagen dieses Abkommens zu fassen. Unter Vorbehalt von Absatz 8 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 8. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischen Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommenMitgliedstaaten, so tritt kann der BeschlussRat beschliessen, sofern darin kein späterer Zeitpunkt die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für welche Stim- menmehrheit vorgesehen ist, an dem Tag in Kraftneu festzusetzen. Art. 44 Administrative Vorkehrungen der Assoziation Der Rat fasst Beschlüsse, an dem um a) die letzte Vertragspartei notifiziert hatVerfahrensregeln des Rates und aller anderen Organe der Assoziation festzulegen, dass ihre innerstaatlichen wobei für Verfahrensfragen Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen werden können; b) die Vorkehrungen für Sekretariatsdienste, welche für die Assoziation erfor- derlich sind, zu treffen; c) die erforderlichen finanziellen Vorkehrungen für die Verwaltungsausgaben der Assoziation, das Verfahren abgeschlossen sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Korea Aufstellung des Budgets sowie die Aufteilung dieser Ausgaben auf die Mitgliedstaaten zu diesen Vertragsparteien gehört. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig an- wendentreffen.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Institutionelle Bestimmungen. Art. 8.1 Der Gemischte 70 Gemischter Ausschuss 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Korea Mexiko ein. Dieser setzt sich aus Vertretern der beider Vertragsparteien zusammen, die von Minis- tern oder hohen Beamten angeführt werden, die zu diesem Zweck delegiert werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter an- derem durch eine Gesamtschau der Anwendung der Vorschriften dieses Ab- kommens und unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklau- seln dieses Abkommens;; 37 SR 0.632.20 Anhang 1C (b) prüft die beobachtet jede Möglichkeit der zur weiteren Beseitigung weiterer Handelsschranken von Handelsschran- ken und ande- rer anderen restriktiven Anordnungen für den Handel einschränkender Massnahmen zwischen Korea und den EFTA-StaatenStaaten und Mexiko; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller der im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; , und (f) prüft sämtliche weitere Angelegenheitenberücksichtigt jeden weiteren Gegenstand, der die das Funktionieren Durchführung dieses Ab- kommens beeinträchtigen könntenkönnte. 3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die falls er diese zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben Auf- gaben als erforderlich betrachtetnotwendig erachtet. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, arbeiten die Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im arbeiten nach Auftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle. 4. Der Gemischte Ausschuss entscheidet durch Xxxxxxx kann gemäss Abkommen in den nach diesem Ab- kommen vorgesehenen Fällen und kann in Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen durch Konsens Emp- fehlungen kann er Empfehlungen aussprechen. 5. Der Gemischte Ausschuss fasst die Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens üblicherweise einmal pro Jahr zu einer ordent- lichen Sitzung zusammen. Danach tritt er bei Bedarf nach gegenseitiger Absprache, üblicherweise aber einmal alle zwei Jahre zusammen. Den Vorsitz übernehmen Korea und einer der Jeweils ein EFTA-Staaten gemeinsamStaat und Mexiko übernehmen ge- meinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 67. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses bean- tragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, Unter Vorbehalt einer anderen Abmachung findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von Sit- zung innert 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 78. Der Gemischte Ausschuss ist zuständig, Beschlüsse zur Änderung der kann auf Beschluss die Anhänge und Anlagen die Appendizes dieses Abkommens zu fassenabändern. Unter Vorbehalt Im Rahmen der Bestimmungen von Absatz 8 9 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 89. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischen Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren Ver- pflichtungen erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Korea Mexiko zu diesen Vertragsparteien gehört. Eine Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen verfas- sungsrechtlicher Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig an- wendenvor- übergehend anwenden.

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Samples: Freihandelsabkommen

Institutionelle Bestimmungen. Art. 8.1 43 Der Gemischte AusschussRat 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Korea ein. Dieser setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammenDem Rat obliegt es, a) jene Befugnisse und Tätigkeiten auszuüben, die von Minis- tern oder hohen Beamten angeführt ihm durch dieses Überein- kommen übertragen werden, die zu diesem Zweck delegiert werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter an- derem durch eine Gesamtschau der Anwendung der Vorschriften dieses Ab- kommens und unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklau- seln dieses Abkommens; (b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und ande- rer den Handel einschränkender Massnahmen zwischen Korea und den EFTA-Staatenüber Änderungen dieses Übereinkommens im Einklang mit ihren Bestim- mungen zu entscheiden; (c) verfolgt die weitere Entwicklung Anwendung dieses AbkommensÜbereinkommens zu überwachen und dessen Durch- führung laufend zu beaufsichtigen; (d) beaufsichtigt zu prüfen, ob die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und ArbeitsgruppenMitgliedstaaten weitere Massnahmen treffen sollten, um die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu fördern; (e) bemüht die Herstellung engerer Beziehungen mit anderen Staaten oder Staatenver- bänden zu erleichtern; f) solche Beziehungen ebenfalls mit anderen internationalen Organisationen herzustellen suchen, welche die Zielsetzung der Assoziation zu erreichen er- leichtern; g) Handels- und Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen auszuhandeln; h) sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung Ausle- gung und der Anwendung Anwendbarkeit dieses Abkommens; Übereinkommens zu bemühen, und (fi) prüft sämtliche weitere Angelegenheitenjeden weiteren Gegenstand zu berücksichtigen, der die das Funktionieren Durchführung dieses Ab- kommens Übereinkommens beeinträchtigen könntenkönnte; 2. Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und verfügt über eine Stimme. 3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees und Arbeitsgruppenandere Ausschüsse zu schaffen, die er zur Unterstützung für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtetzu unterstützen. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmtDiese Organe, arbeiten die Unterausschüsse Komitees und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschussesanderen Ausschüsse sind in Anhang S aufgezählt. 4. Der Gemischte Ausschuss entscheidet durch Xxxxxxx in den nach diesem Ab- kommen vorgesehenen Fällen In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind und kann in den übrigen Fällen durch Konsens Emp- fehlungen aussprechenEmpfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. 5. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich, so- fern dieses Abkommens zusammenÜbereinkommen nichts anderes vorsieht. Danach tritt er bei Bedarf nach gegenseitiger AbspracheBeschlüsse oder Empfehlungen gelten als einstimmig, üblicherweise aber einmal alle zwei Jahre zusammenwenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt. Den Vorsitz übernehmen Korea Be- schlüsse und einer der EFTA-Staaten gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine GeschäftsordnungEmpfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von drei Mitgliedstaaten. 6. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an Ändert sich die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses bean- tragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 7. Der Gemischte Ausschuss ist zuständig, Beschlüsse zur Änderung Zahl der Anhänge und Anlagen dieses Abkommens zu fassen. Unter Vorbehalt von Absatz 8 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 8. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischen Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommenMitgliedstaaten, so tritt kann der BeschlussRat beschliessen, sofern darin kein späterer Zeitpunkt die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für welche Stim- menmehrheit vorgesehen ist, an dem Tag in Kraftneu festzusetzen. Art. 44 Administrative Vorkehrungen der Assoziation Der Rat fasst Beschlüsse, an dem um a) die letzte Vertragspartei notifiziert hatVerfahrensregeln des Rates und aller anderen Organe der Assoziation festzulegen, dass ihre innerstaatlichen wobei für Verfahrensfragen Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen werden können; b) die Vorkehrungen für Sekretariatsdienste, welche für die Assoziation erfor- derlich sind, zu treffen; c) die erforderlichen finanziellen Vorkehrungen für die Verwaltungsausgaben der Assoziation, das Verfahren abgeschlossen sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Korea Aufstellung des Budgets sowie die Aufteilung dieser Ausgaben auf die Mitgliedstaaten zu diesen Vertragsparteien gehört. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig an- wendentreffen.

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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation

Institutionelle Bestimmungen. Art. 8.1 Der Gemischte Ausschuss 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Korea ein. Dieser setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die von Minis- tern oder hohen Beamten angeführt werden, die zu diesem Zweck delegiert werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter an- derem ande- rem durch eine Gesamtschau der Anwendung der Vorschriften dieses Ab- kommens Abkom- mens und unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklau- seln Überprüfungsklauseln dieses Abkommens; (b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und ande- rer anderer den Handel einschränkender Massnahmen zwischen Korea und den EFTA-EFTA- Staaten; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse Un- terausschüsse und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und (f) prüft sämtliche weitere Angelegenheiten, die das Funktionieren dieses Ab- kommens beeinträchtigen könnten. 3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses. 4. Der Gemischte Ausschuss entscheidet durch Xxxxxxx in den nach diesem Ab- kommen Abkom- men vorgesehenen Fällen und kann in den übrigen Fällen durch Konsens Emp- fehlungen Empfehlun- gen aussprechen. 5. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Ab- kommens zusammen. Danach tritt er bei Bedarf nach gegenseitiger Absprache, üblicherweise übli- cherweise aber einmal alle zwei Jahre zusammen. Den Vorsitz übernehmen Korea und einer der EFTA-Staaten gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine GeschäftsordnungGe- schäftsordnung. 6. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses bean- tragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb in- nerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 7. Der Gemischte Ausschuss ist zuständig, Beschlüsse zur Änderung der Anhänge und Anlagen dieses Abkommens zu fassen. Unter Vorbehalt von Absatz 8 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 8. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischen Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren Ver- fahren abgeschlossen sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss Be- schluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt er- füllt haben, vorausgesetzt, dass Korea zu diesen Vertragsparteien gehört. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig an- wendenanwen- den.

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Samples: Freihandelsabkommen

Institutionelle Bestimmungen. Art. 8.1 Der Gemischte 70 Gemischter Ausschuss 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Korea Mexiko ein. Dieser setzt sich aus Vertretern der beider Vertragsparteien zusammen, die von Minis- tern oder hohen Beamten angeführt werden, die zu diesem Zweck delegiert werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter an- derem durch eine Gesamtschau der Anwendung der Vorschriften dieses Ab- kommens und unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklau- seln dieses Abkommens; (b) prüft die beobachtet jede Möglichkeit der zur weiteren Beseitigung weiterer Handelsschranken von Handelsschran- ken und ande- rer anderen restriktiven Anordnungen für den Handel einschränkender Massnahmen zwischen Korea und den EFTA-StaatenStaaten und Mexiko; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller der im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; , und (f) prüft sämtliche weitere Angelegenheitenberücksichtigt jeden weiteren Gegenstand, der die das Funktionieren Durchführung dieses Ab- kommens beeinträchtigen könntenkönnte. 3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die falls er diese zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben Auf- gaben als erforderlich betrachtetnotwendig erachtet. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, arbeiten die Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im arbeiten nach Auftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkom- men ausdrücklich genannten Fälle. 4. Der Gemischte Ausschuss entscheidet durch Xxxxxxx kann gemäss Abkommen in den nach diesem Ab- kommen vorgesehenen Fällen und kann in Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen durch Konsens Emp- fehlungen kann er Empfehlungen aussprechen. 5. Der Gemischte Ausschuss fasst die Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens üblicherweise einmal pro Jahr zu einer ordent- lichen Sitzung zusammen. Danach tritt er bei Bedarf nach gegenseitiger Absprache, üblicherweise aber einmal alle zwei Jahre zusammen. Den Vorsitz übernehmen Korea und einer der Jeweils ein EFTA-Staaten gemeinsamStaat und Mexiko übernehmen ge- meinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 67. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses bean- tragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, Unter Vorbehalt einer anderen Abmachung findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von innert 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 78. Der Gemischte Ausschuss ist zuständig, Beschlüsse zur Änderung der kann auf Beschluss die Anhänge und Anlagen die Appendizes dieses Abkommens zu fassenabändern. Unter Vorbehalt Im Rahmen der Bestimmungen von Absatz 8 9 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 89. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischen Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren Ver- pflichtungen erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Korea Mexiko zu diesen Vertragsparteien gehört. Eine Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen verfas- sungsrechtlicher Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig an- wendenvorü- bergehend anwenden.

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Institutionelle Bestimmungen. Art. 8.1 Der Gemischte Ausschuss 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Korea ein. Dieser setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die von Minis- tern Ministern oder hohen Beamten angeführt werden, die zu diesem Zweck delegiert werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter an- derem anderem durch eine Gesamtschau der Anwendung der Vorschriften dieses Ab- kommens Abkommens und unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklau- seln Überprüfungsklauseln dieses Abkommens; (b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und ande- rer anderer den Handel einschränkender Massnahmen zwischen Korea und den EFTA-Staaten; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und (f) prüft sämtliche weitere Angelegenheiten, die das Funktionieren dieses Ab- kommens Abkommens beeinträchtigen könnten. 3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses. 4. Der Gemischte Ausschuss entscheidet durch Xxxxxxx Konsens in den nach diesem Ab- kommen Abkommen vorgesehenen Fällen und kann in den übrigen Fällen durch Konsens Emp- fehlungen Empfehlungen aussprechen. 5. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach tritt er bei Bedarf nach gegenseitiger Absprache, üblicherweise aber einmal alle zwei Jahre zusammen. Den Vorsitz übernehmen Korea und einer der EFTA-Staaten gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 6. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses bean- tragenbeantragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt. 7. Der Gemischte Ausschuss ist zuständig, Beschlüsse zur Änderung der Anhänge und Anlagen dieses Abkommens zu fassen. Unter Vorbehalt von Absatz 8 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 8. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischen Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Korea zu diesen Vertragsparteien gehört. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig an- wendenanwenden.

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Institutionelle Bestimmungen. Art. 8.1 26 Der Gemischte Ausschuss 1. Die Vertragsparteien ) Hiermit setzen hiermit einen die Parteien den Gemischten Ausschuss EFTA-Korea Kanada- EFTA ein. Dieser setzt , der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die von Minis- tern oder hohen Beamten angeführt werden, die zu diesem Zweck delegiert werdenParteien zusammensetzt. 2. ) Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter an- derem durch eine Gesamtschau der Anwendung der Vorschriften dieses Ab- kommens und unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklau- seln Umsetzung dieses Abkommens; (b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken Möglichkeit, Handelshemmnisse und ande- rer andere den Handel einschränkender Massnahmen zwischen Korea zwi- schen Kanada und den EFTA-StaatenStaaten einschränkende Vorschriften weiter abzubauen; (c) verfolgt beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit Arbeiten aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen gebildet werden; (e) bemüht sich um diskutiert auf Gesuch einer Partei Massnahmen in Bezug auf die Beilegung Kultur- branche, die nach Anhang J ergriffen oder aufrecht erhalten werden; f) diskutiert auf Gesuch einer Partei die Anwendung von Schutzmass- nahmen, die nach Art. 25 ergriffen wurden; g) ist bestrebt, allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der zu Auslegung und der oder Anwendung dieses AbkommensAbkommen zu lösen; und (fh) prüft sämtliche weitere Angelegenheitenanderen Fragen, die das Funktionieren einen Einfluss auf die Anwendung dieses Ab- kommens beeinträchtigen könntenAbkommens haben können. 3. ) Der Gemischte Ausschuss entscheidet über kann die Einsetzung von Unterausschüssen und ArbeitsgruppenArbeitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung als Hilfe bei der Erfüllung Erledigung seiner Aufgaben als für erforderlich betrachtethält. Sofern Ausgenommen anderslautender Bestim- mungen dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, arbeiten Abkommens handeln die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen Arbeits- gruppen im Auftrag des Rahmen eines vom Gemischten AusschussesAusschuss erteilten Auftrags. 4. ) Der Gemischte Ausschuss entscheidet durch Xxxxxxx fällt die in den nach diesem Ab- kommen vorgesehenen Fällen und Abkommen vorgese- henen Entscheide. In Bezug auf andere Fragen kann in den übrigen Fällen durch Konsens Emp- fehlungen der Gemischte Aus- schuss Empfehlungen aussprechen. 5. ) Der Gemischte Ausschuss trifft seine Entscheide und formuliert seine Empfehlungen in gegenseitigem Einvernehmen. 6) Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens in der Regel einmal im Jahr zu einer ordentlichen Versammlung zusammen. Danach tritt er bei Bedarf nach gegenseitiger Absprache, üblicherweise aber einmal alle zwei Jahre zusammen. Den Vorsitz übernehmen Korea Die ordentlichen Versammlungen des Gemischten Ausschusses werden von Kanada und einer der einem EFTA-Staaten gemeinsamStaat gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine GeschäftsordnungGeschäfts- ordnung. 6. 7) Jede Vertragspartei Partei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung mit einem Schreiben an die anderen Vertragsparteien Parteien eine ausserordentliche Sitzung Versammlung des Gemischten Ausschusses bean- tragenver- langen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, Ein solche Versammlung findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von innert 30 Tagen nach Eingang Erhalt des Antrags Gesuchs statt. 7. Der Gemischte Ausschuss ist zuständig, Beschlüsse zur Änderung der Anhänge und Anlagen dieses Abkommens zu fassen. Unter Vorbehalt von Absatz 8 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen. 8. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischen Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Korea zu diesen Vertragsparteien gehört. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig an- wenden.

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